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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.25 Sachbeschädigung

Alexander C. Blankenstein
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Die mutwillige Beschädigung von Einrichtungen im Bereich der Wohnanlage stellt einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung dar. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es bereits deshalb nicht, weil dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, dass weitere Schäden verursacht werden.[1] Eine erhebliche Sachbeschädigung des Mieters rechtfertigt aber dann weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, wenn sein Verhalten aus einer Stresssituation resultiert, die auch durch das Verhalten eines anderen Mieters provoziert wurde und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht wahrscheinlich ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Befindlichkeitsstörungen

Zwischen den Mietern zweier gegenüberliegender Wohnungen ist das Verhältnis gestört. Spät abends kehren die einen mit ihrem 7 Monate alten Kind in ihre Wohnung zurück. Die Mutter wickelt gerade das Baby, als die Nachbarn von gegenüber Sturm klingeln. Der Vater stellt die Nachbarn zur Rede. Es entwickelt sich ein Streitgespräch, in dessen Folge auch Beleidigungen durch die Mieter von gegenüber fallen. Diese ziehen sich dann plötzlich in ihre Wohnung zurück. Der Vater ist aufgebracht und erregt und will sich nicht derart abspeisen lassen. Er klingelt nun seinerseits Sturm und schlägt auf die Wohnungstür ein, die dabei beschädigt wird.

Soweit hier auch keine Kündigung des Mietverhältnisses im Raum steht, ist der Vorgang abmahnungsrelevant. Dem Mieter ist vor Augen zu führen, dass er sich in Stresssituationen künftig besser in den Griff zu bekommen hat. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, alles zu unterlassen, was Schäden an der Mietsache selbst verursachen kann.

Substanzschäden durch mangelhaftes Beheizen

Daher ist er auch verpflichtet, eine jedenfalls mäßige Beheizung der Räume vorzunehmen, um Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimm...

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