Fachbeiträge & Kommentare zu Freiheitsstrafe

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Wesentliche Rechtsfolgen

Rz. 95 [Autor/Zitation] Bei vorsätzlichem Handeln kann für die Delikte in § 331 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 und 4 HGB eine Freiheitsstrafte von maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. § 331 Abs. 2 stellt für die Offenlegungsdelikte der Nr. 1a und 3 in Abs. 1 auch die leichtfertige Offenlegung unter Strafe, die ebenfalls mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe b...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Rechtsfolgen

Rz. 34 [Autor/Zitation] Der Grundtatbestand des Abs. 1 sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, die Leichtfertigkeitsvariante hat eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Einschränkend ist jedoch zu beachten, dass der gegenüber § 331 erhöhte Strafrahmen nur für Sachverhalte Anwendung findet, die nach dem 1.7.2021...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / L. Rechtsfolgen

Rz. 25 [Autor/Zitation] Das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses hat gem. § 19 Abs. 1 PublG eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das unbefugte Verwerten und die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 21a PublG wird im Falle eines Strafver...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Rechtsfolgen

Rz. 75 [Autor/Zitation] Das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses hat gem. § 333 Abs. 1 eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das unbefugte Verwerten und die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 335c Abs. 2 wird im Falle eines Strafverfah...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 17 PublG wurde im Zuge der Änderung durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) dem § 331 HGB, dh. der zentralen Strafrechtsnorm im Recht der HGB-Rechnungslegung (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 1 [9/2024]), weitgehend nachgebildet und sanktioniert damit Falschdarstellungen in Abschlüssen und Lageberichten sowie Prüfungsnachweisen für den Abschlus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Wesentliche Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Rz. 35 [Autor/Zitation] Bei vorsätzlichem Handeln kann für die Delikte in § 17 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 und 4 PublG eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. § 17 Abs. 2 PublG stellt für die Offenlegungsdelikte der Nr. 1a und 3 in Abs. 1 auch die leichtfertige Offenlegung unter Strafe, die ebenfalls mit Geldstrafen oder einer Freiheitsst...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 331 im zweiten Abschnitt, sechster Unterabschnitt des dritten Buches über Handelsbücher des HGB ist die zentrale Strafrechtsnorm im Recht der Rechnungslegung (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 1 [9/2024]). Straftatbestände des Rechnungslegungsrechts werden umgangssprachlich und verkürzend auch als "Bilanzstrafrecht" bezeichnet, obwohl sie neben der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 [Autor/Zitation] Die eingetragene Genossenschaft ist geregelt im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) v. 1.5.1889 idF der Bekanntmachung v. 16.10.2006 (BGBl. I 2006, 2230), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 20.7.2022 (BGBl. I 2022, 1166). Das Gesetz gliedert sich in zehn Abschnitte. Das folgende Tablea...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / M. Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 321

Rz. 308 [Autor/Zitation] Für das geprüfte Unternehmen können sich Folgewirkungen ergeben, wenn der Abschlussprüfer – entgegen seiner Pflicht keinen Prüfungsbericht erstattet oder wenn dieser so lücken- oder fehlerhaft ist, dass er die Zielsetzung der Berichterstattung in keiner Weise erfüllen kann. In diesem Fall ist nach bislang hM (vgl. WP Handbuch18, Kap. M Rz. 558; Justen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) 2017 bis 2025

Rz. 93 [Autor/Zitation] Eine wesentliche Erweiterung der möglichen Tatgegenstände erfuhr § 331 über das CSR-RUG v. 11.4.2017 (Art. 1 Nr. 16; BGBl. I 2017, 802) durch die Aufnahme der gesondert genannten nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung im (Konzern-)Lagebericht bzw. alternativ des gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts in § 331 Nr. 1 und 2. Die Strafvorschriften...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 11 [Autor/Zitation] § 331 Nr. 3a aF wurde im Zuge des Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) in einen neuen § 331a ausgelagert, ist jedoch im Regelungsgehalt weitreichender. Der Gesetzgeber kommt mit der Einführung des Bilanzeides seiner Verpflichtung zur Umsetzung der europäischen Transparenzrichtlinie (RL 2004/109/EG v. 15.1...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Unrichtige Darstellung

Rz. 89 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bzw. im Falle eines Einzelkaufmanns als MU dessen Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter die Verhältnisse des (Teil-)Konzerns im (Teil-)KA oder (Teil-)Konzernlagebericht unrichtig wiedergibt ode...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Sanktionierung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses (Abs. 2)

Rz. 8 [Autor/Zitation] Ausweislich des RegE zum AReG (BT-Drucks. 18/7219, 53) wurden die Strafvorschriften nach § 341m um Sanktionierungsvorschriften in Bezug auf besonders gravierende Verstöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines nach § 341k Abs. 4 eingerichteten Prüfungsausschusses ergänzt. Rz. 9 [Autor/Zitation] Danach wird ein Mitglied eines Prüfungsau...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Genossenschaftsgesetz

Rz. 82 [Autor/Zitation] Genossenschaften werden von § 331 HGB nicht erfasst; ggf. ist § 17 PublG in Bezug auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte anzuwenden, falls eine Genossenschaft als MU zur Konzernrechnungslegung nach § 11 PublG verpflichtet ist (Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331 HGB Rz. 75). § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG enthält eine § 400 Abs. 1 AktG nachgebil...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) 1998 bis 2004

Rz. 88 [Autor/Zitation] Durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) v. 20.4.1998 (BGBl. I 1998, 707) wurde § 331 Nr. 3 um die Bezugnahme auf § 292a ergänzt. § 292a HGB aF regelte die Befreiungsmöglichkeiten von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, falls der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht nach international...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Unrichtige Darstellung

Rz. 356 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens bzw. im Falle eines Einzelkaufmanns dessen Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter die Verhältnisse des Unternehmens im JA oder Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert (weit...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) 2007 bis 2015

Rz. 91 [Autor/Zitation] Durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) v. 4.12.2004 (BGBl. I 2007, 10) wurde mit Art. 1 Nr. 32 Buchst. a die Abgabe einer unrichtigen Versicherung (umgangssprachlich als "Bilanzeid" bezeichnet) unter Strafe gestellt. § 331 HGB idF v. 5.1.2007, gültig ab 20.1.2007: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, w...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Strafrechtliche Folgen einer Verletzung der besonderen Pflichten des Abs. 1

Rz. 213 [Autor/Zitation] Die Vorschriften der §§ 332, 333 regeln die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer schuldhaften Verletzung von Verhaltenspflichten des § 323. Strafbar sind demnach die falsche oder in wesentlichen Punkten unvollständige Berichterstattung, die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks, die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Sanktionen

Rz. 77 [Autor/Zitation] Von den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 17–21 PublG bezieht sich lediglich § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG auf eine Verletzung der Aufstellungspflichten gem. § 11 PublG. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bzw. beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 208 [Autor/Zitation] § 331 Abs. 2 wurde durch Art. 11 Nr. 12 des FISG v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) eingefügt und hierfür wurden in § 331 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 die Wörter "vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen. Somit war auch nach altem Recht die leichtfertige Offenlegung in den genannten Vorschriften strafbar, Zweck der Änderung war allein dem "unterschiedlichen Ha...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 72 [Autor/Zitation] § 17 Abs. 2 HGB wurde durch Art. 13 Nr. 6 des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) eingefügt und hierfür wurden in § 17 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 PublG die Wörter "vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen. Somit war auch nach altem Recht die leichtfertige Offenlegung in den genannten Vorschriften strafbar, Zweck der Ände...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum dürfen Stehleitern ni... / 1.5 Folgen von Verstößen

Kommt ein Arbeitgeber oder eine Führungskraft ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr[1] geahndet werden. Die Haftung des Arbeitgebers für...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Umwandlungsgesetz

Rz. 83 [Autor/Zitation] Das UmwG enthält mit § 346 Abs. 1 UmwG eine Strafvorschrift, die weitgehend § 400 AktG, § 82 GmbHG und § 147 GenG nachgebildet wurde und die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse eines an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers in einem vom UmwG vorgesehenen Bericht (Verschmelzungs-, Spaltungs-, Übertragungs-, Formwechselbericht),...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) 1993 bis 1998

Rz. 87 [Autor/Zitation] Durch das Kreditwesenänderungsgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I 1992, 2211) wurde § 331 Nr. 1, 2 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert und zusätzlich der "Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3" bzw. der "Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4" in die bei Falschdarstellungen ggf. zu sanktionierenden Rechnungslegungsinstrumente aufgenommen (Altenhain in HKMS...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsfolgen

Rz. 28 [Autor/Zitation] Werden die in § 340n Abs. 2a genannten Verstöße entweder gegen Gewährung oder Versprechen eines Vermögensvorteils begangen oder beharrlich wiederholt, erscheint eine Sanktionierung lediglich als Ordnungswidrigkeit im Hinblick auf die entsprechend höhere kriminelle Energie nicht ausreichend (vgl. Begr. zu § 333a, BR-Drucks. 635/15, 54; BT-Drucks. 18/721...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Sanktionen

Rz. 11 [Autor/Zitation] Der Strafrahmen umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach § 40 StGB und orientiert sich damit an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Neben die eigentliche Strafe können Nebenfolgen wie ein Berufsverbot nach § 70 StGB oder die Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) 2015 bis 2017

Rz. 92 [Autor/Zitation] Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) v. 17.7.2015 wurde durch Art. 1 Nr. 27 § 292 neu gefasst. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung wurde ersatzlos aufgehoben und die inhaltlichen Voraussetzungen für die Befreiung wurden im neuen § 292 geregelt (Begr.RegE BT-Drucks. 18/4050, 71). In der Folge war in § 331 Nr. 3 die Formulierung der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Unrichtige Darstellung

Rz. 33 [Autor/Zitation] Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bei Aufklärungen oder Nachweisen, die gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG iVm. § 145 Abs. 2 und 3 AktG einem Prüfer vorgelegt werden, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Sanktionen, Verjährung

Rz. 10 [Autor/Zitation] Als Strafrahmen ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen. Daneben kann, da es sich bei § 19a PublG um eine Strafnorm handelt, gem. § 70 StGB ein Berufsverbot von bis zu fünf Jahren angeordnet werden (§ 333a HGB Rz. 15). Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und beginnt nach ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) 1986 bis 1992

Rz. 85 [Autor/Zitation] § 331 wurde im Zuge der Umsetzung der 4. (Jahresabschluss-RL 78/660/EWG), 7. (Konzernabschluss-RL 83/349/EWG) und 8. (Abschlussprüfer-RL 84/253/EWG) EG-Richtlinie durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 als Teil des sechsten Unterabschnitts "Straf- und Bußgeldvorschriften" des zweiten Abschnitts im dritten Buch des HGB eingefügt (Biener/Berneke, Bilanzrichtlin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 07/2025, Ausschluss bei... / 2 Aus den Gründen:

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 40.000,00 EUR aus § 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Transportversicherung und der ausweislich des Nachtrags Nr. 1 vom 23.1.2017 geschlossenen Binnenwarenversicherung. Zwar hat die Kl. nachgewiesen, dass sie Inhaberin der streitgegenständlichen Versicherungsforderung und demzufolge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Ausschussmitglieder

Rz. 411 [Autor/Zitation] Mangels spezieller Vorgaben in § 324 zu den Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten die allgemeinen Haftungsregelungen der §§ 116 iVm. 93 AktG entsprechend (Burg/Müller in Kölner Komm. RLR, § 324 HGB Rz. 108; Grottel/Gundel in Beck BilKomm.14, § 324 HGB Rz. 93; Staake in HKMS3, § 324 HGB Rz. 115; Haber...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Billigung erlaubter Nichtprüfungsleistungen

Rz. 213 [Autor/Zitation] Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 APrVO enthält eine zusätzliche Beschränkung für die Erbringung anderer als der verbotenen, also erlaubter, Nichtprüfungsleistungen. Demnach dürfen der Abschlussprüfer und die Mitglieder seines Netzwerks erlaubte Nichtprüfungsleistungen nur dann erbringen, wenn der Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens diese Leistung billig...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 40 [Autor/Zitation] Nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB kann ein JA nicht festgestellt werden, wenn keine Prüfung stattgefunden hat. Darauf nimmt § 6 PublG nicht Bezug. Das erscheint hier auch entbehrlich denn § 10 Abs. 1 Nr. 1 PublG bestimmt, dass ein nicht geprüfter JA nichtig ist; zu Einzelheiten vgl. § 10 PublG Rz. 8 ff. Bei KapGes. sowie haftungsbeschränkten Personenhandels...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Aktiengesetz

Rz. 75 [Autor/Zitation] Subsidiär zu § 331 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a werden gem. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Vorstands- und AR-Mitglieder sowie Abwickler einer AG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Abs. 1 oder 2 AktG, in D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) 2004 bis 2007

Rz. 89 [Autor/Zitation] Durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) v. 4.12.2004 (BGBl. I 2004, 3166) wurde § 292a aufgehoben und die Bezugnahme darauf aus § 331 Nr. 3 entfernt (Art. 1 Nr. 11, 32b BilReG; Begr.RegE BT-Drucks. 15/3419, 31 f.), weil nunmehr mit der IAS-VO (EG) Nr. 1606/2002 zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG 2002 Nr. L 243, 1) eine...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Mit § 332 soll die Ehrlichkeit des Abschlussprüfers einer gesetzlichen Abschlussprüfung gestärkt werden (Spatscheck/Wulf, DStR 2003, 173, 178). Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Ergebnisse der Arbeit eines Abschlussprüfers, dh. die Vollständigkeit und Richtigkeit von Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht (Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Absicht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 220 [Autor/Zitation] § 332 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Strafverschärfung auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Täter gegen Entgelt handelt, hiermit ist jedoch nicht das Honorar des Abschlussprüfers gemeint. Das Honorar ist als Gegenleistung für die Durchführung der Abschlussprüfung zu sehen und keine Gegenleistung für ein absichtliches falsches Berichten, es sei ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Insolvenz: So läuft das Ver... / 2.1 Wann der Geschäftsführer den Antrag stellen muss

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. der Kenntnis davon muss der GmbH-Geschäftsführer "ohne schuldhaftes Zögern", spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen (8 Wochen nur in der Zeit vom 9.11.2022 bis 31.12.2023) nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.[1] Es bes...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 63 Leistung... / 2.5.2 Versicherung an Eides statt (Satz 2)

Rz. 36 Die Regelung in Satz 2 findet in § 49 Satz 2 SGB VI eine rentenrechtlich exakt entsprechende Regelung. Rz. 37 Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides statt zu verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Rz. 38 Die Regelung ist daher Ermächtigungsgrundlage ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.2 Aufzüge

Betriebssicherheit von Aufzugsanlagen Seit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) am 1.1.2015 gelten für Betreiber von Aufzugsanlagen strenge Regelungen. Zwar richtet sich die BetrSichV in erster Linie an Arbeitgeber. Da diese jedoch Regelungen für "Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.20...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.1 Beschäftigungslosigkeit

Rz. 395 Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichzusetzen mit demjenigen der Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungslosigkeit ist nur eines von mehreren in § 138 SGB III bestimmten Tatbestandsmerkmalen der Arbeitslosigkeit. Durch das Abstellen auf die Beschäftigungslosigkeit statt auf die Arbeitslosigkeit in § 14 Abs. 3 TzBfG soll einem größeren Personenkreis arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Hausrecht / Zusammenfassung

Begriff Unter Hausrecht ist die Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse zu verstehen, über Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum tatsächlich frei zu verfügen, andere am widerrechtlichen Eindringen zu hindern und jedermann, der ohne Befugnis darin verweilt, zum Verlassen zu zwingen. Inhaber des Hausrechts muss nicht der Eigentümer selbst sein. Auch Besitzr...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Strafgefangener / 1 Bestehendes Arbeitsverhältnis

Im Falle einer Untersuchungs- und Strafhaft kann der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen, d. h. es besteht für den Arbeitgeber auch keine Vergütungspflicht. Die Inhaftierung des Arbeitnehmers kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Voraussetzung einer – ordentlichen wie außerordentlichen – Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung i...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Strafgefangener / Zusammenfassung

Begriff Strafgefangene sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung stehen oder einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Gemäß FinMin Bayern, Erlass v. 31.7.1979, 32 – S ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Schuldform und Strafmaß

Rz. 14 Verstöße gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1-3 sind nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich erfolgt sind; Fahrlässigkeit genügt nicht. [1] Beziehen muss sich der Vorsatz auf die Behinderung, die Störung, die Benachteiligung oder die Begünstigung.[2] Bedingter Vorsatz, also das Wissen oder die Inkaufnahme, dass sich infolge eines Handelns oder Unterlassens ein Tatbestand der Nr. 1...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Folge

Rz. 12 Verstöße werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.[1] Gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 tritt Strafverschärfung ein, wenn der Täter gegen Entgelt handelt oder in der Absicht, sich selbst oder einem anderen durch die Gesetzesverletzung einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen, insbesond...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5.1 Geldwäsche (Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt.)

Rz. 35 § 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG knüpft an den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an. Abs. 1 dieser Strafnorm droht demjenigen eine Freiheitsstrafe an, der einen aus einer beliebigen Vortat herrührenden Gegenstand (z. B. Bargeld, Forderung) verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Der neue Gesetzestext

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