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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 17 PublG wurde im Zuge der Änderung durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) dem § 331 HGB, dh. der zentralen Strafrechtsnorm im Recht der HGB-Rechnungslegung (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 1 [9/2024]), weitgehend nachgebildet und sanktioniert damit Falschdarstellungen in Abschlüssen und Lageberichten sowie Prüfungsnachweisen für den Abschlussprüfer durch Rechnungslegungsverantwortliche für Unternehmen, die unter die Publizitätsvorschriften des Gesetzes über die Rechnungslegung von Unternehmen und Konzernen fallen. Wie in § 331 Abs. 1 HGB werden in § 17 PublG fünf Fallgruppen unterschieden:

1. Unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Unternehmens im JA oder Lagebericht;
2. Offenlegung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses an Stelle eines HGB-JA im Unternehmensregister, in welchem die Verhältnisse des Unternehmens unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind;
3. Unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns im Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Teilkonzernabschluss oder Teilkonzernlagebericht;
4. Machen unrichtiger Angaben, unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Unternehmens oder (Teil-)Konzerns in Aufklärungen und Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer.
5. Bei (bedingt) vorsätzlichen Handeln beträgt die Freiheitsstrafe für die Delikte des § 17 Abs. 1 PublG bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; nach § 17 Abs. 2 PublG beträgt bei leichtfertigem Handeln iVm. den Tatbeständen des § 17 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 PublG die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
[Autor/Zitation] Lenz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 17 PublG, Randziffer 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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