Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Rechtsnatur, Form

Rz. 12 Die Aufforderung an den Beteiligten, binnen bestimmter Frist vorzutragen, mit der Rechtsfolge, dass verspäteter Vortrag zurückgewiesen werden kann, ist eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters. Ein Senatsbeschluss ergeht nicht, auch nicht zu der Frage, ob verspäteter Vortrag zurückgewiesen werden soll. Diese Entscheidung fällt das Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Amtsermittlung, Fristen

Rz. 11 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zugunsten wie zuungunsten der Beteiligten zu ermitteln. Es bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden[1]. Das Gericht muss von dieser Befugnis nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen, wozu auch gehört, die Beteiligten zur Mitwirkung heranzuz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.4.2 Auswahl und Leitung – §§ 404–405 ZPO

Rz. 69 In § 404 ZPO und § 404a ZPO sind die Auswahl der Sachverständigen und die Leitung ihrer Tätigkeit durch das Gericht geregelt. Wegen des Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht in der Auswahl der Sachverständigen frei. Dabei können auch Kostengesichtspunkte berücksichtigt werden[1]. Behörden können zum Sachverständigen bestellt werden[2], nicht jedoch in einem Arbeitsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Ermessen

Rz. 14 Das Setzen einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 und 2 FGO steht im Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters. Dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter ist das Entschließungsermessen eingeräumt, ob es zur Förderung des Verfahrens zweckmäßig ist, einem Beteiligten eine Ausschlussfrist zu setzen. Das Rechtsfolgeermessen, ob nach Versäumen der Ausschlussfr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.4.4 Pflichten, Gutachtenverweigerung, Eid – §§ 407–410 ZPO

Rz. 73 In § 407 ZPO und § 407a ZPO sind die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung von Gutachten und die übrigen Pflichten der Sachverständigen geregelt. Rz. 74 Nur Sachverständige, die nach § 407 ZPO zur Erstattung eines Gutachtens grundsätzlich verpflichtet sind, können dieses eingeschränkt nach § 408 ZPO ablehnen. Die übrigen Sachverständigen sind zum Tätigwerden nicht verp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1.4.2.2 Antrag auf Änderung nach §§ 172ff. AO

Rz. 58 Grundsätzlich hat die Präklusion gem. § 79b FGO keine Auswirkung auf die Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden. Die §§ 172, 174, 175, 175a AO sind unter Beachtung der Rechtskraft des Urteils anwendbar. Besonderheiten im Zusammenhang mit § 79b FGO sind im Fall des § 173 AO zu beachten.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 90a Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid

1 Allgemeines Rz. 1 Dem Gerichtsbescheid nach § 90a FGO kommt grundsätzlich Urteilswirkung zu. § 90a FGO ist eine Ausnahme vom rechtsstaatlichen Grundsatz des Anspruchs auf mündliche Verhandlung. Diese Ausnahme ist unbedenklich, weil den Beteiligten das Recht auf mündliche Verhandlung nicht genommen wird[1]. Der BFH kann allerdings, auch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 91 Ladung der Beteiligten

1 Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung 1.1 Grundlagen Rz. 1 Ergeht die Entscheidung des Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, ist Entscheidungsvoraussetzung eine wirksame Terminsbestimmung. Zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung s. §§ 79a Abs. 2, 90 Abs. 2, 90a, 94a FGO. Enthält die Ladung den Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO, kann das Gericht eine mündliche Verha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 90 Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung

1 Grundsatz der mündlichen Verhandlung, § 90 Abs. 1 FGO 1.1 Allgemeines Rz. 1 Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 FGO entscheidet das Gericht grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann nicht durchzuführen, wenn sie aufgrund von Ausnahmeregelungen unterbleiben kann .[1] Die mündliche Verhandlung bildet regelmäßig den Kern des gerichtlichen Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 82 Verfahren bei der Beweisaufnahme

1 Allgemeines Rz. 1 Die FGO verweist hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme im Wesentlichen auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO , die sinngemäß anwendbar sind. Wegen der Unterschiede des finanzgerichtlichen Verfahrens im Vergleich zum zivilrechtlichen Verfahren, insbesondere wegen des Untersuchungsgrundsatzes, verweist § 82 FGO jedoch nicht auf alle einschläg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 79b Fristsetzung

1 Allgemeines/Inhalt 1.1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und -begrenzung. Sie entspricht weitgehend dem vor 1993 geltenden Art. 3 § 3 VGFGEntlG, wobei die wegen der Rspr. des BFH zum Entlastungsgesetz als zu eng empfundene Fassung beseitigt und dem FG insbesondere in § 79b Abs. 1 FGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung weitergehende, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2.5 Ermessen des Gerichts

Rz. 70 Das Gericht ist nicht etwa gehalten, verspäteten Vortrag regelmäßig zurückzuweisen, und nur, wenn die Voraussetzungen von § 79b Abs. 3 FGO gegeben sind, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob es den verspäteten Vortrag doch noch berücksichtigen will. Denn gem. § 79b Abs. 3 S. 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.1.3 Zulässigkeit

Rz. 18 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu stellen. Er ist nur zulässig, wenn der jeweilige Beteiligte durch den Tenor des Gerichtsbescheids beschwert ist[1]. Einer Begründung bedarf der Antrag nicht. Als Prozesshandlung kann er nicht unter einer Bedingung gestellt werden. Rz. 19 Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann auch gestell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.8 Selbstständiges Beweisverfahren – §§ 485–494 ZPO

Rz. 97 Das selbstständige Beweisverfahren dient der Vorbereitung und beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens [1] außerhalb des eigentlichen, auf ein Urteil gerichteten Prozesses. Auf Antrag kann vor Rechtshängigkeit, im rechtshängigen Verfahren auch von Amts wegen, ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt werden[2]. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.6 Beteiligtenvernehmung – §§ 450–455 ZPO

Rz. 86 Die sinngemäße Anwendung der §§ 450 bis 455 ZPO [1] bedeutet, dass an die Stelle der Parteien i. S. d. ZPO die Beteiligten [2] treten. Es können also neben Kläger und Beklagten auch die Beigeladenen nicht Zeugen sein. Rz. 87 Von der förmlichen Vernehmung der Beteiligten, die wie im Zivilprozess wegen der Unsicherheit dieses Beweismittels nur ausnahmsweise als letztes Hil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4.2 Ladung

Rz. 8 Die Ladung, d. h. die Mitteilung der vom Vorsitzenden verfügten Bestimmung über Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, erfolgt von Amts wegen regelmäßig schriftlich durch die Geschäftsstelle. In diesem Schreiben teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten den für die mündliche Verhandlung festgesetzten Termin mit und spricht die Ladung aus. Die richterliche Termin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1.2 Fristen

Rz. 14 Da der Gerichtsbescheid zunächst immer als Urteil wirkt[1], sind konsequenterweise alle zulässigen Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung [2] einzulegen[3]. Gegen die Versäumung der Frist ist Wiedereinsetzung nach § 56 FGO möglich. Nur wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb der Monatsfrist gestellt worden ist, entfällt die Urteilswirkung[4]. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und -begrenzung. Sie entspricht weitgehend dem vor 1993 geltenden Art. 3 § 3 VGFGEntlG, wobei die wegen der Rspr. des BFH zum Entlastungsgesetz als zu eng empfundene Fassung beseitigt und dem FG insbesondere in § 79b Abs. 1 FGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung weitergehende, den Kläger einschränkende Befugnisse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1.4 Verbrauch des Verzichts?

Rz. 16 Die Wirkung der Einverständnis- oder Verzichtserklärung ist nach Auffassung der Rechtsprechung nur auf die nächste Sachentscheidung durch den Spruchkörper zu beziehen[1]. Danach soll durch einen Verfahrensschritt des Gerichts, der nicht Endentscheidung ist, der Verzicht "verbraucht" werden und danach nur nach erneutem Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Form und Inhalt

Rz. 6 Äußere Form, notwendiger Inhalt und Zustellung des Gerichtsbescheids entsprechen denen eines Urteils. §§ 104, 105 FGO gelten entsprechend[1]. Auch über die Zulassung der Revision ist zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wird, bedarf keiner Begründung. Die Rechtsmittelbelehrung muss sowohl über die Urteilswirkung als auch üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3 Zeugenbeweis – §§ 373–377, 380–382, 386–401 ZPO

Rz. 33 Außer den in § 82 FGO in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über den Zeugenbeweis enthalten § 85 FGO und § 87 FGO ergänzende Vorschriften über das Einsehen von Schriftstücken und Geschäftsbüchern durch Zeugen und über die Vorlage von Urkunden und Akten durch Behörden. 2.3.1 Vorbereitung der Zeugenvernehmung – §§ 373, 375 ZPO Rz. 34 Nach § 373 ZPO erfordert der Beweis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Terminänderung

Rz. 17 Ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin kann von Amts wegen oder bei Vorliegen erheblicher Gründe auf Antrag aufgehoben, verlegt oder vertagt werden. Diese prozessleitenden Maßnahmen sind nicht beschwerdefähig[1]. Über § 155 FGO findet § 227 ZPO – mit Ausnahme von dessen Abs. 3[2] – entsprechende Anwendung. 2.1 Aufhebung, Verlegung, Vertagung Rz. 18 Aufhebung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Allgemeines

Rz. 8 Jeder Beteiligte[1] kann, sofern er beschwert ist, gegen jeden Gerichtsbescheid Rechtsmittel einlegen. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig[2]. Dass dem Begehren des Klägers aus anderen als von diesem vorgebrach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.5 Urkundenbeweis – §§ 415–444 ZPO

Rz. 85 § 82 FGO verweist nicht auf die formalen Vorschriften der ZPO über den Urkundenbeweis. Allerdings ist der Urkundenbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren dennoch zulässig. So erbringt beispielsweise die Postzustellungsurkunde gem. § 82 FGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, auch den Beweis darüber, dass die gesetzlichen Zustel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4 Verfahren

1.4.1 Bestimmung durch den Vorsitzenden Rz. 6 Tag und Ort der mündlichen Verhandlung werden durch den Vorsitzenden bestimmt[1]. Die Befugnisse des Berichterstatters nach § 79 FGO umfassen nicht die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zwecks sinnvoller Koordinierung der Senatsgeschäfte ist das dem Vorsitzenden vorbehalten. Er sollte bei der Terminierung darauf a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines/Inhalt

1.1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und -begrenzung. Sie entspricht weitgehend dem vor 1993 geltenden Art. 3 § 3 VGFGEntlG, wobei die wegen der Rspr. des BFH zum Entlastungsgesetz als zu eng empfundene Fassung beseitigt und dem FG insbesondere in § 79b Abs. 1 FGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung weitergehende, den Kläger einschränk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7 Rechtsschutz

7.1 Fristsetzung, Zulassen verspäteten Vorbringens Rz. 76 Die Fristsetzung und die Fristbestimmung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter sind als prozessleitende Verfügung unanfechtbar [1]. Dies gilt auch dann, wenn das FG hierüber mit Beschluss entschieden hat[2]. Ebenso verhält es sich mit allen damit zusammenhängenden Verfügungen, wie der Ablehnung einer Fristver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Fristsetzung – Allgemeines

3.1 Amtsermittlung, Fristen Rz. 11 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zugunsten wie zuungunsten der Beteiligten zu ermitteln. Es bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden[1]. Das Gericht muss von dieser Befugnis nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen, wozu auch gehört, die Beteilig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Sinngemäß anwendbare Vorschriften der ZPO

2.1 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme – §§ 358–370 ZPO 2.1.1 Beweisbeschluss – §§ 358–360 ZPO Rz. 4 Ein förmlicher Beweisbeschluss mit dem Inhalt des § 359 ZPO ist immer zulässig. Erforderlich ist er aber nur, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist[1] oder wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, d. h. einen besonderen Termin, erfordert[2]. Auch die Zurü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.4 Sachverständigenbeweis – §§ 402–414 ZPO

2.4.1 Allgemeines – §§ 414, 402, 403 ZPO Rz. 65 Zu Begriff und Aufgabe des Sachverständigen vgl. § 81 FGO Rz. 10. Nicht nach den Regeln für Sachverständige, sondern nach den Regeln für Zeugen werden die sachverständigen Zeugen behandelt[1]. Die Beteiligten können an den Sachverständigen Fragen richten[2]. Das Gericht darf nur entscheiden, wenn es hinsichtlich der zu beurteile...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4.3 Ladungsfristen

1.4.3.1 Regelmäßige Ladungsfrist, § 91 Abs. 1 S. 1 FGO Rz. 12 Beim FG beträgt die Ladungsfrist zwei, beim BFH vier Wochen. Ladungsfrist ist die Frist, die zwischen Zustellung (bzw. Verkündung) der Ladung und dem Terminstag liegt[1]. Bei der Prüfung, ob die Ladungsfrist eingehalten wurde, ist unter Termin i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 FGO nur der Terminstag, nicht jedoch die Termi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Folgen fehlerhafter Terminierung

3.1 Entscheidungshindernis Rz. 28 Ist nicht ordnungsgemäß terminiert oder auch nur ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen bzw. der Termin trotz Vorliegens erheblicher Gründe nicht verlegt oder vertagt worden, liegt darin ein vom Gericht zu beachtender Verfahrensmangel. Das Gericht muss in diesen Fällen den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufheben, verleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Fristbestimmung

Rz. 18 Ist der Entschluss zum Setzen einer Ausschlussfrist gefallen, muss die Dauer der Frist, binnen der die Mitwirkung gefordert wird, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden. Denn das Gesetz gibt eine bestimmte Frist nicht vor. Bei der weitreichenden Wirkung der Ausschlussfrist (Präklusion) ist es selbstverständlich, dass die Frist angemessen lang bemessen wird. Eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1.1 Präkludierter Vortrag

Rz. 46 Ist eine unter Beachtung der Voraussetzungen von § 79b FGO verfügte Ausschlussfrist verstrichen, ohne verlängert oder aufgehoben worden zu sein, kann das Gericht neues Vorbringen, das sich auf die fristbewehrten Aufforderungen bezieht, im weiteren Verfahren gemäß der weiteren Voraussetzungen nach § 79b Abs. 3 FGO unberücksichtigt lassen. Rz. 47 Bei einer Aufforderung n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Ermessen des Gerichts

Rz. 4 § 90a Abs. 1 FGO räumt dem Gericht Ermessen ein, in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Schwierigkeiten tatsächlicher Art lassen einen Fall regelmäßig nicht als geeignet zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erscheinen, weil eine weitere Tatsachenfeststellung jedenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich ist. Allerdings kann nach eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.2 Aussagegenehmigung, Beamte, Minister – §§ 376, 382 ZPO

Rz. 38 § 376 ZPO weist auf die besonderen Regeln für Zeugenaussagen von Richtern und Beamten hin. Rz. 39 Wegen der Amtsverschwiegenheit und der Aussagegenehmigung für Richter und Beamte (Abs. 1) s. §§ 43, 45 Abs. 1 DRiG und §§ 67, 68 BBG für Bundesbeamte bzw. die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte. Die entsprechenden Vorschriften für Regierungsmitglieder (Abs. 2) fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1.3 Überlegungen zur Klagerücknahme

Rz. 51 Gemäß § 72 FGO kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils jederzeit zurückgenommen werden. Dadurch endet das Verfahren und der angefochtene Bescheid wird bestandskräftig. Bei drohender Präklusion ist daher zu überlegen, ob es vorteilhaft ist, das Verfahren fortzuführen in der ungewissen Hoffnung, der verspätete Vortrag werde vom FG noch gewürdigt. Immer wenn sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.4.3 Ablehnung – § 406 ZPO

Rz. 71 Ein Sachverständiger kann wie ein Richter nach dem in § 406 ZPO geregelten Verfahren abgelehnt werden[1], wobei eine Zweiwochenfrist zu beachten ist[2]. Rz. 72 Die Vorschrift wird ergänzt durch § 88 FGO. Wegen der Richterablehnung s. § 51 FGO. Ein Arbeits- oder Abhängigkeitsverhältnis des Sachverständigen zu einem Beteiligten rechtfertigt die Ablehnung[3]. Die Befangen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Zeitpunkt

Rz. 3 Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt[1]. Da der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden soll[2], wird der Termin regelmäßig erst dann bestimmt, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Die vorbereitenden Maßnahmen sollten abgeschlossen sein und alle Beteiligten[3] sich abschließend erklärt haben. Die mündliche V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Entscheidungshindernis

Rz. 28 Ist nicht ordnungsgemäß terminiert oder auch nur ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen bzw. der Termin trotz Vorliegens erheblicher Gründe nicht verlegt oder vertagt worden, liegt darin ein vom Gericht zu beachtender Verfahrensmangel. Das Gericht muss in diesen Fällen den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufheben, verlegen oder vertagen, es sei d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.1.4.2.3 Änderung nach § 173 AO

Rz. 59 Eine Änderung nach § 173 AO setzt voraus, dass Tatsachen der Behörde nachträglich bekannt werden. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie der Behörde nach Erlass des zu ändernden Bescheids zur Kenntnis kommt[1]. Soll nach einem Urteil, in dem Vorbringen präkludiert wurde, ein Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ergehen, ist nach der Rechtsprechung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2 Beweis durch Augenschein – §§ 371, 372 ZPO

Rz. 30 Bei der Pflicht der Beteiligten zur Bezeichnung des Gegenstands und der zu beweisenden Tatsachen nach § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt es sich um eine Sollvorschrift. Auch ohne entsprechende Angaben der Beteiligten hat das Gericht von sich aus Beweis durch Augenschein zu erheben. Soll eine Augenscheinseinnahme auf Anregung der Beteiligten durchgeführt werden, müssen dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1.2 Verzicht durch die Beteiligten

Rz. 14 Wenn alle Beteiligten [1] auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, kann diese unterbleiben. Hat bei zusammenveranlagten Ehegatten, die gemeinsam gegen einen zusammengefassten ESt-Bescheid Klage erhoben haben, nur einer sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, darf das Gericht nur über die Klage dieses Ehegatten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.2 Verordneter Richter – §§ 361, 362, 365, 366 ZPO

Rz. 10 §§ 361ff. ZPO ergänzen § 81 Abs. 2 FGO [1]. Der verordnete Richter entscheidet selbstständig über Fragen im Zusammenhang mit der Erledigung seines Auftrags oder Ersuchens, insbesondere also die Art der Durchführung der Beweisaufnahme[2]. Er kann den Beweisbeschluss ändern [3]. Ihm stehen die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 52 FGO zu. Zu den Grenzen seiner Befugn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6.2.6 Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Gericht

Rz. 73 Ist nach Auffassung des Gerichts eine unter Beachtung der Voraussetzungen von § 79b FGO wirksam verfügte Ausschlussfrist verstrichen, kann das Gericht dennoch das verspätete Vorbringen zulassen. Es kann aber auch nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel gem. § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen und ohne weitere eigene Ermittlungen entscheiden. Rz. 74 D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.1 Vorbereitung der Zeugenvernehmung – §§ 373, 375 ZPO

Rz. 34 Nach § 373 ZPO erfordert der Beweisantritt durch Vernehmung von Zeugen die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen müssen genau angegeben werden[1]. Die Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, müssen entscheidungserhebli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.2 Revision

Rz. 22 Obwohl der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt[1], sind nicht generell die gegen ein entsprechendes Urteil möglichen Rechtsmittel gegeben. Revision kann nur dann eingelegt werden, wenn sie vom FG als Senat oder Einzelrichter oder dem nach § 79a Abs. 3 FGO tätigen Vorsitzenden/Berichterstatter zugelassen worden ist[2]. Es gibt keine Revision nach Zulassung durch den nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.3 Keine Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 26 Die Anfechtung der Nichtzulassung der Revision gegen einen Gerichtsbescheid mit der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. § 90a FGO bestimmt abschließend die zulässigen Rechtsmittel[1].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.8 Verzicht auf Zeugen, Befugnisse des verordneten Richters, Zeugenentschädigung – §§ 399–401 ZPO

Rz. 62 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen[1]. Es bestimmt daher selbst, welche Beweise erhoben werden. Allerdings können Beweisanträge von den Beteiligten gestellt werden, an die das Gericht aber nicht gebunden ist. § 399 ZPO (Verzicht auf Zeugen durch die Beteiligten) ist im finanzgerichtlichen Verfahren daher nicht anwendbar. Rz. 63 § 400 ZPO regelt die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.3 Beweisaufnahme im Ausland – §§ 363, 364, 369 ZPO

Rz. 17 Grundsätzlich sind deutsche Staatsorgane und damit auch die Gerichte wegen der sog. Territorialhoheit nicht befugt, im Ausland tätig zu werden. Sie müssen ausländische Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. Eine innerstaatliche Rechtsgrundlage [1] für das finanzgerichtliche Verfahren gibt es dafür nicht[2]. Eine Inanspruchnahme internationaler Rechtshilfe kommt in B...mehr