Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 157 Folgen der Nichtigkeitserklärung von landesrechtlichen Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 157 FGO ist – wie § 183 VwGO für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit – dem § 79 Abs. 2 BVerfGG nachgebildet und regelt die Folgen einer Nichtigkeitserklärung von Landesrecht durch das Landesverfassungsgericht. Die Vorschrift räumt dabei dem Gebot der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall ein. Finanzgerichtliche Ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Rechtsfolgen

3.1 Bestand der finanzgerichtlichen Entscheidung (Satz 1) Rz. 15 Nach § 157 Satz 1 FGO bleibt die Entscheidung des FG oder des BFH, die auf der für nichtig erklärten Norm beruht, unberührt. Sie werden also nicht gegenstandslos, ihre Wirkungen bleiben bestehen. Die Nichtigerklärung der zugrunde liegenden Vorschrift ist auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 157 FGO ist – wie § 183 VwGO für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit – dem § 79 Abs. 2 BVerfGG nachgebildet und regelt die Folgen einer Nichtigkeitserklärung von Landesrecht durch das Landesverfassungsgericht. Die Vorschrift räumt dabei dem Gebot der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall ein. Finanzgerichtliche Entscheidungen, d...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen

Leitsatz 1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. 2. Der Steuerpflichtige, der f...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

Leitsatz Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

Leitsatz 1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen. 2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit de...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Vermietung und Verpachtung – Zurechnung der Einkünfte – Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil

Leitsatz 1. Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher – anstelle des Gesellschafters – die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Beschluss bei Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung (Satz 2)

Rz. 15 Nach § 158 Satz 2 FGO entscheidet "das Finanzgericht" über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung durch Beschluss. Nach (nunmehr) wohl einhelliger Auffassung in der Literatur[1] meint § 158 FGO in seinem Satz 2 mit dem "Finanzgericht" in gleicher Weise wie Satz 1 den einzelnen Richter, nicht den Senat. Die Vorschrift...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 160 Beteiligung und Beiladung

Rz. 1 § 160 FGO ermöglicht gesetzliche Sonderregelungen für die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung, wenn der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch Bundes- oder Landesgesetz eröffnet worden ist. Die Vorschrift erlaubt damit Abweichungen von den in §§ 57 und 60 FGO vorgesehenen Bestimmungen. Das gilt insb. für solche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Grundsatz: Verbot einer Übertragung von Verwaltungsgeschäften

Rz. 2 Den FG dürfen grundsätzlich keine Verwaltungsgeschäfte übertragen werden. Hierunter fallen alle Aufgaben, die üblicherweise von Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden.[1] Rz. 3 Das FG ist daher nicht befugt, den durch eine Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen oder sein eigenes Ermessen an die Stelle des fehlerhaft ausgeübten Ermessens der Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Zuständigkeit für die eidliche Vernehmung und die Beeidigung eines Sachverständigen (Satz 1)

Rz. 5 § 158 Satz 1 FGO bestimmt, dass die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 AO oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO durch das FG vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter stattfindet. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer Person zuständige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 32 Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften

1 Allgemeines Rz. 1 § 32 FGO verbietet die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG (s. Rz. 2ff.). Nicht verboten sind dagegen Verwaltungsgeschäfte innerhalb der Gerichtsverwaltung (s. Rz. 10ff.). Die Vorschrift konkretisiert § 1 FGO, wonach FG von den Verwaltungsbehörden getrennt sind, und verwirklicht damit die in Art. 20 Abs. 2 GG vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 158 Eidliche Vernehmung, Beeidigung

1 Allgemeines Rz. 1 § 158 Satz 1 FGO dient der Bestimmung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenen gesetzlichen Richters für Fälle der eidlichen Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 AO und der Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO (s. Rz. 2ff.). § 158 Satz 2 FGO bestimmt den Beschluss als Form der Entscheidun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Ausnahme: Aufgaben der Gerichtsverwaltung

Rz. 10 Während § 32 FGO die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG verbietet, ist im Umkehrschluss die Übertragung von Verwaltungsgeschäften innerhalb der Gerichtsverwaltung nicht verboten. Rz. 11 Gemeint sind damit alle Organisations- und Verwaltungstätigkeiten, die zur Gewährleistung der rechtsprechenden Tätigkeit erforderlich sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Verbot der Übertragung von Verwaltungstätigkeiten auf Richter

Rz. 20 Mit § 32 FGO korrespondiert § 4 DRiG, der den Richtern grundsätzlich verbietet, Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt gleichzeitig wahrzunehmen.[1] Rz. 21 § 4 Abs. 2 DRiG nennt aber folgende Tätigkeiten, die Richter ausnahmsweise wahrnehmen dürfen, ohne mit der richterlichen Unabhängigkeit in Konflikt zu gera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 32 FGO verbietet die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG (s. Rz. 2ff.). Nicht verboten sind dagegen Verwaltungsgeschäfte innerhalb der Gerichtsverwaltung (s. Rz. 10ff.). Die Vorschrift konkretisiert § 1 FGO, wonach FG von den Verwaltungsbehörden getrennt sind, und verwirklicht damit die in Art. 20 Abs. 2 GG vorgesehene Dre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 156 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Rz. 1 § 156 FGO bestimmt die entsprechende Anwendung des eigentlich nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden § 6 EGGVG auch für das finanzgerichtliche Verfahren. Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Ernennung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.2004[1] und ist ab 1.1.2005 anzuwen...mehr

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§ 19 Fachgerichtsbarkeiten ... / IV. FGO – Finanzgerichtsbarkeit

Rz. 15 § 55a FGO regelt die Möglichkeit der elektronischen Einreichung in Finanzgerichtssachen. Zitat § 52a FGO (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 158 Satz 1 FGO dient der Bestimmung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenen gesetzlichen Richters für Fälle der eidlichen Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 AO und der Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 AO (s. Rz. 2ff.). § 158 Satz 2 FGO bestimmt den Beschluss als Form der Entscheidung im Falle ei...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / VII. beSt

Rz. 70 Die Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat im September 2020 beschlossen, eine Steuerberaterplattform[58] ins Leben zu rufen und, wie sie selbst schreibt, als erste Anwendungsform dieser Plattform ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) empfangsbereit ­einzurichten und zur Verfügung zu stellen. Die Errichtung eines solchen...mehr

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§ 1 Einführung zum beA und ERV / D. Streit zur Einführung des beA/Verfassungsmäßigkeit

Rz. 32 Zum 1.1.2016 wurde § 31a BRAO eingefügt, der zum 1.1.2018 eine weitere Anpassung erfuhr.[36] § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO regelt(e) die Verpflichtung der BRAK zur Einrichtung eines empfangsbereiten beA für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Zitat § 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach "(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ric...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / I. Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Rz. 1 Was unter "elektronische Dokumente" i.S.d. § 130a Abs. 1 u. 2 ZPO zu verstehen ist, regelt seit dem 1.1.2018 die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV).[1] Rz. 2 Mit dieser Verordnung macht der Verordnungsgeber Gebrauch von se...mehr

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§ 14 Prüfroutinen und Posta... / I. Gesetzliche Regelungen

Rz. 25 Sobald eine Nachricht via beA beim EGVP eingeht, wird im Rahmen des OSCI-Standards eine Eingangsbestätigung an den Absender übermittelt. Diese Eingangsbestätigung zeigt an, dass die versendete Nachricht auf dem Server des Empfängers gespeichert wurde und vom Empfänger abgeholt werden kann. Da diese Eingangsbestätigung den Eingangszeitpunkt beim Intermediär anzeigt, gi...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / II. Sichere Übermittlungswege in anderen Verfahrensordnungen

Rz. 111 Sichere Übermittlungswege sind natürlich nicht nur in § 130a Abs. 4 ZPO geregelt. Sie finden diese gleichermaßen z.B. auch in den §§ 52a Abs. 4 FGO, 55a Abs. 4 VwGO, 65a Abs. 4 SGG, § 46c Abs. 4 ArbGG, § 125a Abs. 2 S. 2 PatG i. v. m. § 130a Abs. 4 ZPO, 32a StPO, § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO, § 4 S. 1 InsO i. v. m. § 130a Abs. 4 ZPO.mehr

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§ 3 Nutzungspflichten und E... / 1. Gesetzliche Grundlage und Rechtsprechung – § 130d ZPO

Rz. 41 Zum 1.1.2022 ist § 130d ZPO in Kraft treten (Hervorhebungen durch die Verfasser): Zitat § 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden "Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich ...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / E. Nicht geeignete Übermittlungswege für den ERV

Rz. 112 Eine Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs über andere als sichere Übermittlungswege oder sonstige zulässige Drittprodukte wie z.B. die Versendung via Outlook, web.de, gmail, hotmail, googlemail etc. ist gem. § 4 Abs. 1 ERVV sowie nach den Verfahrensordnungen gem. §§ 130a Abs. 4 ZPO, 52a Abs. 4 FGO, 55a Abs. 4 VwGO, 65a Abs...mehr

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§ 3 Nutzungspflichten und E... / III. Kenntnisnahmepflicht – Zustellungen und formlose Posteingänge

Rz. 9 Mit "passiver Nutzungspflicht" ist die Pflicht gemeint, das beA auf Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zu überwachen, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten zu lassen. Die passive Nutzungspflicht umfasst damit die regelmäßige Kontrolle der Posteingänge im Gegensatz zur aktiven Nutzung, die sich auf Postausgänge erstreckt. Rz. 10 Die passive Nutzung...mehr

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§ 13 Nachrichten erstellen ... / III. Pflichtangabe der beA-Daten auf Schriftsätzen

Rz. 6 § 130 Nr. 1a ZPO verlangt die Angabe von Daten, die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich sind, sofern eine solche Angabe möglich ist. § 130 Nr. 1a ZPO wurde erst zum 18.5.2017 neu eingefügt.[1] Dabei wird nicht die Angabe der "technischen" beA-Adresse verlangt, somit einer beA-SAFE-ID. Angegeben werden sollten vielmehr die Daten des zuständigen S...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / G. Heilung bei Dateimängeln

Rz. 77 Zitat "Über die Anforderungen der ERV-Verordnung hinaus entscheidet im Einzelfall das jeweilige Gericht, ob ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung geeignet ist", so der Verordnungsgeber in der Begründung zur Verordnung.[48] Es kommt also subjektiv[49] darauf an, ob das Gericht, bei welchem das Dokument eingeht, dieses bearbeiten kann und nicht, dass das Dokument bu...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / I. Gesetzliche Bestimmungen

Rz. 6 Die Zustellung von elektronischen Dokumenten und Schriftstücken von Gerichten gegen Empfangsbekenntnis ist vornehmlich in den §§ 173 (elektronische Form) und 175 ZPO (Schriftstücke) geregelt. Diese werden in ihrer Neufassung seit dem 1.1.2022 aufgrund ihrer Wichtigkeit nachstehend abgedruckt. Sie gelten u.a. auch in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeite...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / 1. Elektronische Zustellung als Regelzustellungsart – § 173 Abs. 1 ZPO

Rz. 10 Beim Lesen der Vorschrift des § 173 Abs. 1 ZPO stockt man zunächst einmal, da hier von der elektronischen Zustellung elektronischer Dokumente die Rede ist und man sich unweigerlich fragt: Wie werden denn sonst elektronische Dokumente zugestellt, wenn nicht elektronisch? Ein elektronisches Dokument kann aber auch ausgedruckt und in Schriftform gem. § 175 ZPO oder § 176...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / 3. Nachweis der Zustellung durch eEB – § 173 Abs. 3 ZPO

Rz. 29 Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis stellt eine erleichterte Form der Zustellung dar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 173 Abs. 2 ZPO auch den ausschließlichen Personenkreis genannt, an den gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann. Die Partei ist in § 173 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht genannt. Hier ist auch nicht zu erwarten, dass die Partei ein E...mehr

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§ 19 Fachgerichtsbarkeiten ... / A. Korrespondierende Vorschriften

Rz. 1 In unserem Werk legen wir den Fokus auf die Darstellung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Vorschriften der ZPO. Einige Bereiche, wie die Straf- und Owi-Sachen (siehe § 20) sowie Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung (siehe § 17) sind aufgrund der erheblichen Abweichungen oder ihrer Bedeutung in den gesonderten Kapiteln dargestellt. In den Fachgerichtsbarkei...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / 2. Von der ERVV umfasste Rechtsgebiete und Dokumente

Rz. 21 Die Regelungen der ERV-Verordnung bezogen auf die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente inmehr

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§ 9 E-Akte – Papierakte oder Hybridakte?

Rz. 1 Nach dem E-Government-Gesetz[1] sollen die Behörden des Bundes ihre Akten elektronisch führen, § 6 EGovG.[2] Die Länder haben eigene E-Government-Gesetze, so z.B. Bayern.[3] Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) [4] regelt der Gesetzgeber in wenigen Bestimmungen die Verpflichtung des Bundes und der Länder, bis spätestens zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektr...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / I. Gesetzliche Grundlage – § 130a ZPO

Rz. 117 Wegen der Bedeutung der rechtlichen Vorschriften zur Einreichung elektronischer Dokumente sind die entsprechenden Ausführungen nachstehend vorgenommen worden. Wie die Einreichung via beA über die Web-Oberfläche der BRAK erfolgt, ist in § 13 ausführlich beschrieben und bebildert. Rz. 118 § 130a ZPO regelt die Einreichung elektronischer Dokumente und lautet wie folgt:[7...mehr

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§ 1 Einführung zum beA und ERV / A. Elektronischer Rechtsverkehr ERV

Rz. 1 Der elektronische Rechtsverkehr betrifft einerseits die sichere, rechtsverbindliche, gegenseitige elektronische Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und den Gerichten. Er umfasst andererseits aber auch die gerichtsinterne elektronische Sachbearbeitung und die elektronische Aktenführung bis hin zur elektronischen Archivierung. Zahlreiche Gesetze machen die Bestr...mehr

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Vorwort

Liebe Lesende, die gesetzlichen und technischen Entwicklungen seit der dritten Auflage dieses Werks machten eine gründliche Überarbeitung erforderlich. Natürlich sind die Dinge im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und beA nach wie vor im Fluss. Da das beA seit Anfang 2022 einige Updates erhalten hat und zahlreiche Gesetzesänderungen mit Bezug auf den ERV sowie Auswirku...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / IV. Prozessuale Pflichten

Rz. 80 Rechtsanwälte sind prozessual verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente vorzuhalten, § 173 Abs. 2 ZPO. Sofern in anderen Verfahrensordnungen auf die Zustellungsvorschriften der ZPO verwiesen wird, gilt dies auch hier. Rz. 81 Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 S. 1 ZPO [42] sindmehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / VI. eBO

Rz. 49 Aus § 19 Abs. 2 RAVPV ergibt sich die Möglichkeit, das beA auch zur elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen zu nutzen. Rz. 50 Am 11.10.2021 hat der Gesetzgeber das ERVV-Ausbaugesetz[38] verkündet. Mit diesem Gesetz sollte aber nicht nur der elektronische Rechtsverkehr ausgebaut werden, sondern darüber hinaus wollte der Gesetzgeber auch die Anford...mehr

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Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen

Leitsatz Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 ‐ V B 4/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und vom 31.08.2021...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / XI. Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz vor dem BFH nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 84 Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Solche Beschwerdeverfahren wurden in finanzgerichtlichen Angelegenheiten anfangs nach den Nrn. 3500, 3513 VV vergütet;[32] auf ältere R...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / X. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 77 In einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG erhält der Anwalt ebenfalls die erhöhten Gebühren eines Berufungsverfahrens nach den Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV).[24] Rz. 78 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 GKG. Hier ist der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden.[25] Beispie...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / 3. Terminsgebühr

Rz. 57 Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, wenn er an einem gerichtlichen Termin teilnimmt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3203 VV kommt hier nicht in Betracht, da ein Versäumnisurteil in Amtsermittlungsverfahren nicht möglich ist. Beispiel 23: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG mit Termin Gegen den Mandanten ist ein Steuerbesche...mehr

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Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung mit GVG und anderen Nebengesetzen, 80. Auflage 2022 Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 20. Auflage 2020 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RENOKommentar RVG, 16. Auflage 2014 (zit.: Baumgärtel/Hergenröder/Bearbeiter) Beutling, Anwaltsvergütung in Verwaltungssachen, 2004 Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Ke...mehr

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§ 12 Selbstständiges Beweis... / 5. Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 7 In finanzgerichtlichen Verfahren ist ein selbstständiges Beweisverfahren ebenfalls möglich (§ 82 FGO).mehr

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§ 12 Selbstständiges Beweis... / VI. Selbstständiges Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren

Rz. 66 Das selbstständige Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren folgt den Regelungen der ZPO (§ 82 FGO). Hinsichtlich der Vergütung gelten die Ausführungen zu den Zivilsachen entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass hier die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV gelten, also nach den Nrn. 3200 ff. VV. Auch hier dürfte neben einer Einigungsgebü...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / 4. Außergerichtliche Vertretung in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 40 Für die Vertretung in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 FGO vor dem Finanzamt oder einer anderen Behörde gilt das RVG i.V.m. den Vorschriften des VV, nicht § 35 RVG i.V.m. der StBVV, da § 35 RVG schon früher nicht auch auf § 44 StBVV a.F. Bezug genommen hat und diese Vorschrift zwischenzeitlich aufgehoben ist. Es gelten hier nach § 40 StB...mehr

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§ 32 Verfahren nach dem Ges... / I. Überblick

Rz. 1 Zum 3.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011[1] in Kraft getreten. Gleichzeitig sind für die neu eingeführten Verfahren auch zum Teil neue Gebührentatbestände im RVG geschaffen worden. Rz. 2 Richtet sich das Verfahren gegen ein Land, ist in erster Instanz in der ordentlichen ...mehr

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§ 22 Verfahren über eine Rü... / 1. Erfasste Verfahren

Rz. 1 Soweit der Anwalt bereits in der Hauptsache tätig ist, bestimmt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG, dass die Tätigkeit in einem Verfahren über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Hauptsache gehört und keine gesonderte Vergütung auslöst.[1] Die Frage der Vergütung für die Tätigkeit des Anwalts in solchen Verfahren stellt sich daher nur dann,...mehr