Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Inhalt der Einspruchsrücknahme (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO)

Rz. 12 Die Einspruchsrücknahme besteht in der Erklärung gegenüber der Finanzbehörde, dass das Ersuchen um Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts oder um Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts nicht weiter verfolgt werden soll.[1] Rz. 13 Die Rücknahmeerklärung muss inhaltlich klar und eindeutig sein. Es ist – entsprechend § 357 Abs. 1 S. 4 AO, auf den § 362 Abs. 1 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Inhalt der Begründung

Rz. 23 In der Begründung der Einspruchsentscheidung hat die Finanzbehörde in verständlicher Weise die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen offenzulegen, auf denen ihre angefochtene Verwaltungsentscheidung beruht. Dabei hat sie sich mit den wesentlichen Einwendungen der Beteiligten auseinanderzusetzen.[1] Die bloße Wiedergabe eines Standardtextes ohne Bez...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1 … gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367 AO) (Nr. 1)

Rz. 4 § 348 Nr. 1 AO schließt einen erneuten Einspruch "gegen Einspruchsentscheidungen"[1] aus. Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist das Einspruchsverfahren abgeschlossen.[2] Ein weitergehender Rechtsschutz wird durch die finanzgerichtliche Klage gewährt, für die das Vorliegen der Einspruchsentscheidung nach § 44 FGO Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Rz. 5 Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.2 Beschwer (§§ 350 bis 353 AO)

Rz. 10 Befugt, Einspruch einzulegen, ist nach § 350 AO nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Mit dieser Voraussetzung sollen "Popularrechtsbehelfe" abgewehrt werden[1], denn das Einspruchsverfahren dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen. Der Stpfl. muss also – wenn er Einspruch einlegen will – geltend machen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Mängel der Begründung

Rz. 31 Eine fehlende, unzureichende oder dürftige Begründung der Einspruchsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung.[1] Mit der fehlenden oder fehlerhaften Begründung alleine liegt für den Einspruchsführer regelmäßig keine Beschwer vor, die ihn zu einer Klage berechtigen würde. Es ist lediglich ein Verfahrensfehler gegebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5 Beendigung der Beteiligtenstellung

Rz. 17 Die Beteiligtenstellung endet für alle Beteiligten bei einer Rücknahme des Einspruchs mit deren Zugang, beim Abschluss des Einspruchsverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung mit der Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage oder mit dem Ablauf der Klagefrist.[1] Bei dem Hinzugezogenen endet sie außerdem im Fall der Aufhebung der Hinzuziehung. Rz. 18 Bei natürlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Form und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Rz. 42 Nach § 366 AO ist die Einspruchsentscheidung "schriftlich oder elektronisch zu erteilen". Die Vorschrift stellt eine Spezialregelung zu § 119 Abs. 2 S. 1 AO dar, wonach steuerliche Verwaltungsakte "schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise" erlassen werden können.[1] Eine nur mündlich oder stillschweigend erteilte Einspruchsentscheidung ist daher unwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Rücknahmefähigkeit und -befugnis

Rz. 29 Der Einspruch kann nur von dem Einspruchsführer (oder seinem Rechtsnachfolger) zurückgenommen werden.[1] Dieser muss bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung (weiterhin) beteiligten- und handlungsfähig sein.[2] Rz. 30 Haben mehrere Beteiligte einen Einspruch eingelegt, z. B. nach § 352 AO im Falle eines Feststellungsbescheids, so kann jeder von ihnen unabhängig von dem od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.3 Frist

Rz. 114 Nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.3 Auswirkungen der Zulässigkeitsprüfung auf das Klageverfahren

Rz. 39 Will der Stpfl. gegen die Abweisung seines Einspruchs wegen Unzulässigkeit gerichtlich vorgehen, so ist dies nur mittels einer Anfechtungs- oder einer Verpflichtungsklage möglich. Das FG hat dabei inzident über die Frage der Zulässigkeit zu entscheiden. Eine Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Einspruchs, also ein gesonderter Streit nur über das Vorliegen von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Verzichtsfähigkeit und -befugnis

Rz. 55 Auf den Einspruch verzichten kann nur derjenige, der nach den §§ 350 – 353 AO befugt ist, gegen den Verwaltungsakt einen Einspruch einzulegen.[1] Der Verzichtende muss bei der Abgabe des Verzichts außerdem beteiligten- und handlungsfähig sein.[2] Rz. 56 Auch wenn jemand von der Finanzbehörde irrtümlich als Stpfl. in Anspruch genommen wird, kann er wirksam auf den Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Frist

Rz. 74 Nach § 362 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Rechtsfolgen des wirksamen Einspruchsverzichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 95 Die Verzichtserklärung wird – soweit sie die genannten persönlichen, formellen, inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen des § 354 AO erfüllt (s. Rz. 5ff.) – mit dem Zugang bei der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Sie muss also mit Wissen und Wollen des Stpfl. tatsächlich in den Verfügungsbereich der Finanzbehörde gelangen.[1] Rz. 96 Der Einspruchsverzicht bewirkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 26 Nach der eindeutigen Formulierung des § 356 Abs. 1 AO "beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur", wenn bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist. Der Beginn der Einspruchsfrist knüpft somit nicht an die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, sondern an die Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Pflicht zur Prüfung

Rz. 30 Die zuständige Finanzbehörde "hat" die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und sie daher in jedem Stadium des Einspruchsverfahrens zwingend von Amts wegen zu beachten. Die Finanzbehörde darf daher auf das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht verzichten.[1] Rz. 31 Die erneute Sachentscheidung aufgrund des eingelegten Einspruchs darf von der Finanzbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Belehrung über die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 10 Nach § 356 Abs. 1 AO ist dem Beteiligten eine Belehrung "über den Einspruch" zu erteilen. Der Beteiligte ist somit über die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 347 AO zu belehren. Eine darüber hinausgehende Information über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere über informelle Rechtsbehelfe[1] oder die nach § 45 FGO bestehende Möglichkeit der Sprungklage, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Form der Rücknahmeerklärung (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO)

Rz. 39 Nach § 362 Abs. 1 S. 2 AO gilt § 357 Abs. 1 AO sinngemäß, sodass an die Form der Einspruchsrücknahme die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Einlegung des Einspruchs.[1] Die Rücknahmeerklärung ist danach "schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären". Die Form, in der der Einspruch eingelegt wurde, ist für die Form der Rü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 70 Die Geltendmachung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Einlegungsbehörde, bei der die Rücknahme erklärt worden ist (s. Rz. 48ff.). Zwar ist hierfür nicht ausdrücklich eine bestimmte Form vorgeschrieben[1], es empfiehlt sich aber schon aus Beweisgründen, die für die Einlegung und die Rücknahme vorgeschriebene Form einzuhalten, die Erklärung also schriftlich oder elek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Rechtsfolgen der Einspruchsentscheidung

Rz. 63 Die Einspruchsentscheidung wird nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 AO mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Mit dieser Bekanntgabe ist das Einspruchsverfahren beendet[1] und das nach § 44 FGO für die Klage erforderliche Vorverfahren abgeschlossen. Vorbehaltlich der anderen Zulässigkeitsvoraussetzung ist dadurch der Weg für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage offen. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4 Belehrung über die Form der Einspruchseinlegung

Rz. 19 Die Rechtsbehelfsbelehrung soll so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet. Nach der Auffassung des BFH ist es aus diesem Grund ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Beteiligtenstellung

Rz. 4 Die Stellung als Beteiligter i. S. v. § 359 AO ist eine rein verfahrensrechtliche Rechtsstellung. Sie bestimmt sich lediglich danach, wer den Einspruch eingelegt hat oder wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Person, die den Einspruch eingelegt hat, dies zu Recht getan hat oder ob für den durch Verwaltungsakt Hinzugezogenen die Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.7 Adressat der Rücknahmeerklärung (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 2 AO)

Rz. 48 § 362 Abs. 1 S. 2 AO schreibt die sinngemäße Geltung des § 357 Abs. 2 AO vor und bestimmt damit die Einlegungsbehörde, also die Finanzbehörde, bei der der Einspruch einzulegen ist, auch als Adressaten der Einspruchsrücknahme. Die Rücknahme des Einspruchs ist dementsprechend nach § 362 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 357 Abs. 2 S. 1 AO grds. gegenüber der Finanzbehörde zu erk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Einspruchsfrist

Rz. 12 Die Einspruchsfrist für den Rechtsnachfolger richtet sich nach der des Rechtsvorgängers. § 353 AO stellt nur fest, dass durch die Rechtsnachfolge keine Erweiterung der Rechtsstellung des Rechtsnachfolgers eintritt. Der Rechtsnachfolger kann also einen zulässigen Einspruch gegen den Bescheid nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger geltenden Einspruchsfrist nach den §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.6 Weitere Fälle

Rz. 21 Die Regelung des § 348 AO ist nicht abschließend. Vielmehr ist die Statthaftigkeit des Einspruchs in weiteren Fällen ausgeschlossen. So bestimmt § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn sich der Rechtsstreit auf steuerliche Datenschutzrechte oder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden bezieht. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Pflicht zur Begründung

Rz. 18 Nach § 366 AO "ist" die Einspruchsentscheidung "zu begründen". Es besteht somit eine Pflicht der Finanzbehörde zur Begründung der Einspruchsentscheidung.[1] Die Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 2 AO, wonach es in bestimmten Fällen der Begründung eines Verwaltungsakts nicht bedarf, ist insoweit nicht anwendbar. § 366 AO stellt eine Sondervorschrift für Form und Inhalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Teilverzicht (Abs. 1a)

Rz. 21 Nach § 354 Abs. 1a AO kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können. Die durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[1] mit Wirkung ab dem 30.12.1993 eingefügte Vorsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2 Rubrum (Satz 2)

Rz. 13 Für die Einspruchsentscheidung gelten nach § 365 Abs. 1 AO grds. die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsakte in den §§ 118ff. AO.[1] Nach der Bestimmung des § 119 Abs. 1 AO, die von § 366 AO nicht verdrängt wird, muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Einspruchsentscheidungen haben daher – wie alle anderen Verwaltungsakte – einen bestimmten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Betroffene Verwaltungsakte

Rz. 4 § 356 AO ist einschlägig, wenn "ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch" ergeht. Dabei ist es unerheblich, ob die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist oder von der Finanzbehörde gewählt wurde.[1] Die Schriftform kann nach § 87a Abs. 4 S. 1 AO durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.[2] Rz. 5 § 356 AO schr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Belehrung über die Einlegungsbehörde

Rz. 13 Die Belehrung über den Rechtsbehelf muss nach § 356 Abs. 1 AO auch "die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist", sowie "deren Sitz" bezeichnen. Die zu benennende Finanzbehörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO diejenige, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 5 Nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO kann "auf Einlegung eines Einspruchs" verzichtet werden. Der Verzicht setzt notwendig voraus, dass der Einspruch nach § 347 AO überhaupt statthaft und die Statthaftigkeit nicht kraft Gesetzes, z. B. nach § 348 AO, ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der ausgesprochene Verzicht unwirksam. Rz. 6 Ist der Einspruch nicht statthaft und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Rechtsfolgen, insb. Verlängerung der Einspruchsfrist

Rz. 34 Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist nach § 365 Abs. 2 AO die Einlegung des Einspruchs grds. "nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig". Die unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bewirkt bei schriftlichen Verwaltungsakten somit regelmäßig eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.7 Adressat des Verzichts (Abs. 2 S. 1)

Rz. 90 Die Verzichtserklärung ist nach § 354 Abs. 2 S. 1 AO gegenüber der "zuständigen Finanzbehörde" abzugeben. Es ist unklar, ob sich die für die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Annahme des Einspruchsverzichts nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in §§ 16ff. AO [1], nach der in § 357 Abs. 2 AO geregelten Einlegungszuständigkeit[2] oder nach der in § 367 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 … bei Nichtentscheidung über einen Einspruch (Nr. 2)

Rz. 10 Nach § 348 Nr. 2 AO ist "bei Nichtentscheidung über einen Einspruch" nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Einspruch nicht statthaft. Ein solcher Untätigkeitseinspruch kann nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ausschließlich gegen die finanzbehördliche Untätigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren gerichtet werden. Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Rechtsnachfolger

Rz. 7 § 353 AO bestimmt die Wirkung der von ihm erfassten Bescheide gegenüber dem "Rechtsnachfolger". § 182 Abs. 2 S. 2 AO, auf den § 353 AO sich bezieht, betrifft den Rechtsnachfolger, auf den der von dem Bescheid betroffene Gegenstand mit steuerlicher Wirkung übergeht. Ein solcher Übergang des Gegenstands mit steuerlicher Wirkung ist bei einer Veränderung der steuerlichen Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Einspruchsbefugnis

Rz. 9 Durch die Bekanntgabe der von § 353 AO erfassten Bescheide an den Rechtsvorgänger vor Eintritt der Rechtsnachfolge sind die Bescheide auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam. Auch ohne Bekanntgabe des Bescheids an ihn selbst ergibt sich für den Rechtsnachfolger daher eine Beschwer i. S. v. § 350 AO, da wegen der dinglichen Wirkung seine Rechtsstellung berührt ist.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Eindeutigkeit des Verzichts

Rz. 11 § 354 Abs. 1 S. 1 AO erlaubt dem Stpfl. auf seinen Einspruch zu verzichten. Im Hinblick darauf, dass er mit diesem Verzicht zugleich auf die Möglichkeit des grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet, sind an seine Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen.[1] Die Vorschrift dient dem Schutz des Stpfl., der die Tragweite seines Handels b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.2 Gesonderte Erklärung (Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz)

Rz. 85 Nach § 354 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz AO darf der Verzicht auf den Einspruch "keine weiteren Erklärungen enthalten". Der Verzichtende soll also eine gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift abgeben, damit er sich seines Verzichts auch voll bewusst wird.[1] Das schließt zwar eine Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, sofern die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.7 Beteiligten- und Handlungsfähigkeit (§ 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 78, 79 AO)

Rz. 25 Der Stpfl. kann nur dann in zulässiger Weise einen Einspruch erheben, wenn er beteiligten- und handlungsfähig ist. Beteiligungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger steuerlicher – hier verfahrensrechtlicher – Rechte und Pflichten zu sein[1]; Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.3 … gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden (Nr. 3)

Rz. 12 Nach § 348 Nr. 3 AO ist ein Einspruch nicht statthaft "gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes oder der Länder, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich ein Einspruchsverfahren vorschreibt". Rz. 13 Oberste Finanzbehörden i. d. S. sind gem. §§ 1, 2 FVG der Bundesminister der Finanzen sowie die Landesfinanzminister bzw. -senatoren. Dagegen ist insb. das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 111 Über die Frage der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens.[1] Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts erfolgt also durch die Einlegung des Einspruchs. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht. Allerdings muss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Unterbleiben oder Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 29 Die Rechtsfolge des § 356 Abs. 2 AO wird ausgelöst, wenn "die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt" ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unterblieben, wenn sie dem Verwaltungsakt nicht beigefügt ist und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird (s. Rz. 27). Eine dem Verwaltungsakt vorhergehende Rechtsbehelfsbelehrung ist irrelevant und daher ebenfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 21 Die Rechtsbehelfsbelehrung hat nach § 356 Abs. 1 AO "in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form" zu erfolgen. Ist der Verwaltungsakt somit in Schriftform ergangen, hat die Rechtsbehelfsbelehrung dementsprechend in Schriftform zu ergehen. Bei elektronischen Verwaltungsakten hat die Rechtsbehelfsbelehrung in elektronischer Form zu erfolgen. Ein für den Verwaltungsakt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 362 Abs. 1 S. 1 AO kann "der Einspruch […] bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden". Die Rücknahme "des Einspruchs" setzt somit ein anhängiges Einspruchsverfahren voraus. Rz. 6 Der Einspruch muss, um zurückgenommen werden zu können, zunächst einmal wirksam eingelegt worden sein. Auf seine Zulässigkeit oder (potenzielle) Begrü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Tenor

Rz. 6 Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen: Zitat Der Einspruch wird als unzulässig verworfen Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen Die ESt 2021 wird au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Grundsatz: Nach Erlass des Verwaltungsakts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 31 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO "nach Erlass eines Verwaltungsakts" verzichtet werden. Der Verzicht auf einen Einspruch kann also – mit der Ausnahme des in Abs. 1b geregelten Falls – nicht bereits vor dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erklärt werden, sondern ist erst danach wirksam möglich. Denn zum Schutz des Stpfl. soll ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.5 Unbeeinflusste Erklärung des Einspruchsverzichts

Rz. 66 Die Selbsteinschränkung des Rechtsschutzes durch den Einspruchsverzicht ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang des gerichtlichen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn der Entschluss zum Verzicht auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung des Stpfl. beruht. Anderenfalls ist die Verzichtserklärung unwirksam.[1] Der BFH betont jedoch, dass eine Unwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Einspruchsführer (Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 359 Nr. 1 AO ist Beteiligter am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren, wer den Einspruch eingelegt hat. Er wird vom Gesetz als Einspruchsführer bezeichnet. Es gehört nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO zum notwendigen Inhalt eines Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist. Notfalls ist der Einspruchsführer durch Auslegung zu bestimmen. Die Besti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.8 Ordnungsmäßigkeit der Vertretung (§ 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 80 AO)

Rz. 26 Hat der Stpfl. den Einspruch nicht selbst eingelegt, sondern hat ein anderer für ihn gehandelt, so muss die Vertretungsbefugnis des Vertreters gegeben und u. U. nachgewiesen werden. Rz. 27 Der Vertreter muss handlungsfähig sein (s. Rz. 25). Bei der gesetzlichen Vertretung ist darüber hinaus die ordnungsmäßige Begründung der Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Der Inhalt der Einspruchsentscheidung ist – wie generell bei Verwaltungsakten – soweit erforderlich der Auslegung fähig. Diese erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht nur unter Berücksichtigung seines Wortlauts, sondern unter Würdigung seines gesamten Inhalts und der Gesamtumstände. Dabei ist entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Regelungen von § 354 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen zurück auf § 235 RAO, der den Verzicht auf einen außergerichtlichen Rechtsbehelf aber auch schon vor dem Ergehen des entsprechenden Verwaltungsakts ermöglichte.[1] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[2] wurde Abs. 1a eingefügt, der einen Teilverzicht auf einen...mehr