Rz. 4
§ 356 AO ist einschlägig, wenn "ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch" ergeht.
Dabei ist es unerheblich, ob die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist oder von der Finanzbehörde gewählt wurde. Die Schriftform kann nach § 87a Abs. 4 S. 1 AO durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Rz. 5
§ 356 AO schreibt die Rechtsbehelfsbelehrung für den schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt nicht vor, sondern setzt sie voraus.
Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist vielmehr für die folgenden Verwaltungsakte ausdrücklich gesetzlich bestimmt:
- Steuerbescheide,
- Feststellungsbescheide,
- Steuermessbescheide,
- Zerlegungsbescheide,
- Zuteilungsbescheide,
- Anordnung der Außenprüfung,
- Aufteilungsbescheide,
- Bescheid über die Bildung oder Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn dessen Erteilung vom Stpfl. beantragt wurde oder das FA einem Antrag des Stpfl. ganz oder teilweise nicht entsprochen hat.
Rz. 6
Auch Einspruchsentscheidungen sind nach § 366 AO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Statthafter Rechtsbehelf ist dabei die Klage beim FG. Unterbleibt die Belehrung über die Klagemöglichkeit oder wird sie unrichtig erteilt, ergibt sich die Rechtsfolge, nämlich die Verlängerung der Klagefrist, nicht aus § 356 AO, sondern aus § 55 Abs. 2 FGO.
Rz. 7
Auf eine Steueranmeldung, die keiner Zustimmung der Finanzbehörde bedarf, ist § 356 AO nicht anwendbar, denn es handelt sich bei ihr nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Steuererklärung, die lediglich nach § 168 AO infolge der Gleichstellung mit einer Steuerfestsetzung die Wirkung eines Verwaltungsakts hat. Der Einspruch muss daher nach § 355 Abs. 1 S. 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei de...