Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Jansen, SGG § 166 Vertretun... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 166 Abs. 2 Satz 2 wurde eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes v. 31.8.1998 (BGBl. I S. 2600) mit Wirkung zum 8.9.1998. § 166 Abs. 2 Satz 1 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2150) mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert worden. Die durch das Gesetz v. 31.8.1998 vorgenommene Änderungen soll sicherstellen, dass der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sich au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 4.3 § 2 Abs. 1 AO als Auslegungsregel

Rz. 10 Der Inhalt der Verträge über Besteuerungsfragen, der nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht geworden ist, genießt regelmäßig Vorrang vor normalen innerstaatlichen Steuergesetzen, weil er als spezielleres Recht vorgeht. Im Einzelfall ist nicht immer klar, ob die Regel eines innerstaatlichen Steuergesetzes spezieller oder ebenso speziel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 6.2 Erweiterung des Kassenstaatsprinzips (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 AO)

Rz. 23 Die Kassenstaatsklausel ist nach Art. 18 Abs. 3 und 5 DE-VG auch für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die von bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. für das Goethe-Institut und für den DAAD geleistete Dienste gezahlt werden.[1] Voraussetzung ist, dass dies zwischen den beteiligten Behörden vereinbart wird. Die E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 3 Vorrang völkerrechtlicher Verträge gegenüber den Steuergesetzen (§ 2 Abs. 1)

Rz. 4 Über Fragen der Besteuerung sind und werden zahlreiche völkerrechtliche Verträge geschlossen, und zwar entweder zweiseitig (bilateral) oder aber mit einer größeren Anzahl von Vertragspartnern (multilateral). Dazu gehören einerseits vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die der Vermeidung der Doppelbesteuerung vornehmlich auf den Gebieten der Steuern von Eink...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 6.1 Notifikation des Übergangs zur Anrechnungsmethode (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AO)

Rz. 21 Art. 22 Abs. 1 Nr. 5c DE-VG erlaubt es der Bundesrepublik Deutschland, nach Konsultation des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermögen oder Teile zu notifizieren, auf die sie die eine Steueranrechnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 DE-VG anwenden will. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 2 Verhältnis völkerrechtlicher Vereinbarungen zu den Steuergesetzen

Rz. 2 Nach Art. 25 S. 1 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie haben Vorrang vor den Gesetzen und haben — ohne besondere Überführung ins nationale Recht durch Bundesgesetz — unmittelbare Wirkungen für und gegen die Bewohner des Bundesgebiets.[1] Sie gehen gem. Art. 25 S. 2 GG den (förmlichen) Gesetzen des Bundes und dem gesamten Lan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 4.4 Treaty Override

Rz. 13 Ein "Treaty Override" liegt vor, wenn ein DBA durch eine innerstaatliche Regelung überschrieben wird.[1] Beispiele für ein "treaty override" sind z. B. § 15a Abs. 1 EStG, § 50d Abs. 1, 3 und Abs. 8–11 EStG [2], § 20 Abs. 2 AStG. Das Problem einer abkommensüberschreibenden innerstaatlichen Regelung kann nur auftreten, wenn der Wille zur Abkommensüberschreibung im Wortla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2 ... / 4.2 Verhältnis des EU-Rechts zum innerstaatlichen Recht

Rz. 9 Die Regelungen des EU-Rechts und das deutsche Recht sind zwei getrennte Rechtskreise.[1] Ihnen kommt wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG ein Vorrang gegenüber dem nationalen Recht zu.[2] Die Bestimmung des § 2 AO ist insoweit ohne Bedeutung.mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

Leitsatz War dem Gesetzgeber – hier aufgrund des zu § 8c (später: Abs. 1) Satz 1 KStG a.F. ergangenen BVerfG-Beschlusses vom 29.03.2017 ‐ 2 BvL 6/11 (BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082) und dessen möglicher Ausstrahlungswirkung auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG/§ 8c (später: Abs. 1) Satz 2 KStG a.F. – ohne weiteres gewiss, dass als Reaktionsmöglichkeit auf fortbestehende Verfas...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 6.2 Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer (Abs. 6)

Rz. 57 Aus § 40a Abs. 6 EStG ergeben sich besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG. Diese Besonderheiten gelten nicht für die Pauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungen nach § 40a Abs. 2a EStG. § 40a Abs. 6 EStG begründet eine besondere Zuständigkeit für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Stundung / 4 Rechtsbehelfe

Gegen einen die Stundung ablehnenden, sie nicht in der beantragten Höhe gewährenden Verwaltungsakt bzw. gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Stundung ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO). Erlässt das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, hat der Steuerschuldner die Möglichkeit, Verpflichtungsklage zu erheben (§ 40 FGO). Das Gericht prüft nach den Verhältnissen im Zeitp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.1 Anwendungsbereich des § 80 AO

Rz. 2 Selbst handlungsfähige Beteiligte i. S. d. § 78 AO und gesetzliche Vertreter nicht handlungsfähiger Beteiligter können sich im steuerlichen Verwaltungsverfahren gegenüber der Finanzbehörde durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Steuerrecht bietet für den Bürger teilweise erhebliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, sodass dieser sich sachkundige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1.3 Juristische Personen und Personenvereinigungen

Rz. 22 Vertretungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren besitzen auch juristische Personen des Zivilrechts.[1] Diese besitzen allerdings selbst keine natürliche Handlungsfähigkeit. Sie handeln aber kraft Gesetzes durch ihre Organe, gesetzlichen Vertreter oder besonders Beauftragten, die die rechtlich erforderlichen Eigenschaften besitzen. Die Vertretungsfähigkeit im Verwaltungsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung

Rz. 26 Die Vollmachtserteilung ist rechtlich unabhängig von dem zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen bestehenden Rechtsverhältnis. Entsprechend § 167 Abs. 1 BGB erfolgt sie durch Erklärung des Beteiligten. Diese begründet die Rechtsstellung des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren. Die Erklärung ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung[1] und demgemäß eine Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 6.2 Einführung des Beistandes

Rz. 59 Der Beistand wird durch den Beteiligten in die Verhandlung eingeführt. Der Beteiligte muss mit diesem erscheinen, d. h. der Beistand kann stets nur in Gegenwart des Beteiligten handeln. § 80 Abs. 6 S. 1 AO schließt die zusätzliche Gegenwart eines Bevollmächtigten nicht aus. Der Beteiligte kann eine Unterbrechung der Verhandlung und die Hinzuziehung eines Beistands imm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.2 Beteiligte

Rz. 12 Nach § 80 Abs. 1 S. 1 AO kann sich der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Beteiligte sind grundsätzlich der in § 78 AO genannte Personenkreis bzw. die für bestimmte Verfahrensabschnitte gesondert als Beteiligte genannten Personen.[1] Rz. 13 Der Beteiligte ist im Verwaltungsverfahren nicht an der Bestellung mehrerer Bevollmächtigter zu gleicher Ze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.2 Ermessensfreiheit bei der Anforderung von Mitwirkungshandlungen des Beteiligten

Rz. 50 Nur wenn sich der Umfang der Vertretungsmacht auf das gesamte Verfahren erstreckt, ergibt sich die Frage nach dem Umfang des durch die "Sollbestimmung" eingeräumten Ermessens der Finanzbehörde. Hierfür darf § 80 Abs. 5. 1 AO aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist die in § 80 Abs. 5 S. 2 AO getroffene Regelung zur Auslegung heranzuziehen.[1] Danach kann ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.3 Rechtsstellung des Beteiligten

Rz. 14 Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten wird die Rechtsstellung des Beteiligten nicht verändert. Er bleibt weiterhin Träger der steuerlichen Rechte und Pflichten. Er verliert durch die Vollmachtserteilung auch nicht seine Handlungsfähigkeit, sondern kann weiter neben oder anstelle des Bevollmächtigten handeln.[1] Er kann Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.10 Erlöschen und Widerruf der Vollmacht

Rz. 38 Entsprechend § 168 S. 2 BGB ist der Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten, auch wenn die Geschäftsführungsbefugnis fortbestehen sollte, jederzeit möglich. Die Widerrufbarkeit kann nicht ausgeschlossen werden.[1] Für den Widerruf gelten entsprechend § 168 S. 3 BGB die gleichen Rechtsgrundsätze wie für die Erteilung der Vollmacht. Rz. 39 Die Beendigung der Vertret...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Zweck

Rz. 4 Die §§ 82ff. AO sollen nicht allein ein sachgerechtes Steuerverwaltungsverfahren sicherstellen, sondern vielmehr darüber hinaus auch das Vertrauen in die Objektivität der am Steuerverwaltungsverfahren Beteiligten sicherstellen. Vermieden werden soll bereits der "böse Schein" einer möglichen parteiischen Entscheidung.[1] Gemäß § 85 S. 1 AO haben die Finanzbehörden die S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.5 Vertreter ohne Vertretungsmacht

Rz. 33 Ist die Vollmacht nicht wirksam erteilt, so handelt der Bevollmächtigte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit entsprechend § 180 BGB der Genehmigung des Beteiligten.[1] Vertretungsmängel können im Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde durch die Genehmigung rückwirkend geheilt werden.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 6.1 Der Beistand

Rz. 58 Ein Beteiligter kann in jeder Lage des Verfahrens zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.[1] Ein Beistand ist eine Person, die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren unterstützt, ohne von diesem bevollmächtigt zu sein.[2] Ein Beistand ist daher kein Bevollmächtigter und darf keine Handlungen für den Beteiligten mit Wirkung für und gegen dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.4 Zustellung von Verwaltungsakten i. S. v. § 7 VwZG

Rz. 56 Soweit das Gesetz für bestimmte Verwaltungsakte die Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO i. V. m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vorschreibt[1], ist § 80 Abs. 5 S. 1 AO lex generalis.[2] Die Zustellung an den Bevollmächtigten regelt § 7 VwZG. Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, kann sie an den Bevollmächtigten erfolgen.[3] Liegt eine schriftliche Vollmacht vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1.1 Allgemeines

Rz. 19 Bevollmächtigter i. S. v. § 80 AO kann nur sein, wer die rechtliche Fähigkeit zur Vertretung besitzt. Fehlt diese, so sind die von dem Handelnden vorgenommenen Verfahrenshandlungen unwirksam.[1] Der vertretungsunfähige Handelnde ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 8 AO zurückzuweisen[2], wobei allerdings die Zurückweisung lediglich deklaratorische Wirkung ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Die §§ 82–84 AO regeln die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen im steuerlichen Verwaltungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das steuerliche Verwaltungsverfahren soll gewährleisten, dass die Aufgaben der Behörden sachlich und unvoreingenommen erfüllt werden. Aus diesem Grund müssen diejenigen Personen von der Mitwirkung im steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 5.1.3 Bekanntgabe von Verwaltungsakten i. S. v. § 122 AO

Rz. 52 Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist ein Verwaltungsakt grundsätzlich dem Beteiligten bekannt zu geben, wobei nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO die Finanzbehörde den Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt geben kann. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie einen Verwaltungsakt dem Stpfl. selbst oder seinem Bevollmächtigten bekannt gib...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3.1 Grundsatz

Rz. 27 Die Vollmacht kann gegenüber der Finanzbehörde, aber auch nur gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden.[1] Die Erteilung der Vollmacht bedarf entsprechend § 167 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form.[2] Die Vollmacht kann schriftlich, durch Telegramm oder Telefax, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch, aber auch mündlich, telefonisch oder zu Protokoll d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 3 Nachweis der Bevollmächtigung

Rz. 44 Die Vollmachtserteilung kann grundsätzlich formfrei erfolgen und ohne Nachweis der Erteilung. Aus Gründen der Verfahrenssicherheit kann die Finanzbehörde nach § 80 Abs. 3 AO vom Bevollmächtigten mit oder ohne konkreten Anlass – beispielsweise aufgrund einer Stichprobe – den Nachweis der Vollmachtserteilung verlangen. Dies gilt nach § 80 Abs. 4 S. 2 AO auch beim Tod de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.1 Wahlrecht zur Bevollmächtigung

Rz. 10 § 80 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt für den Beteiligten das Recht, sich vertreten zu lassen, soweit es nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof[1] gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Vertretungszwang. Die Finanzbehörde kann eine Vertretung auch nicht anordnen. Nur unter den Voraussetzungen des § 81 AO kann auf Ersu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.4 Mangel der Vollmacht

Rz. 31 Die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung setzt voraus, dass kein Mangel der Vollmacht[1] vorliegt. Ein rechtlich relevanter "Mangel der Vollmacht" ist insbesondere gegeben[2], wenn diese gar nicht erteilt worden ist. Das Fehlen der Beteiligtenfähigkeit und der Handlungsfähigkeit führt zur Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung. Demgegenüber wird im Hinblick auf die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 80 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7.2016[1] mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Er regelt die Zulässigkeit der Vertretung des Stpfl. durch Bevollmächtigte als gewillkürte Vertreter sowie die Unterstützung des Stpfl. durch Beistände im steuerlichen Verwaltungsverfahren.[2] Eine Vertretung ist in jedem Abschnitt des Steuerverw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.5.1 Höchstpersönliche Handlungen

Rz. 8 § 80 AO kodifiziert das grundsätzliche Recht des Beteiligten, sich vor den Finanzbehörden vertreten zu lassen. Dies gilt jedoch nicht für Verfahrenshandlungen, die aufgrund ihres Inhalts ausschließlich vom Beteiligten persönlich bzw. bei dessen fehlender Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter[1] vorgenommen werden müssen. So kommt eine Vertretung bei der Abgabe e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.2.2 Steuersachen

Rz. 66 Das Berufsstandsprivileg gilt nur in Steuersachen, d. h. in den in § 1 Abs. 1 StBerG aufgezählten Angelegenheiten. Steuersachen i. d. S. sind im Wesentlichen alle Angelegenheiten auf die nach § 1 AO die Abgabenordnung Anwendung findet und für die nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 8.2 Mangelnde Eignung

Rz. 76 Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen mangelnder Eignung kommt insbesondere in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und Rechtslage des Falls hinreichend zu übersehen oder sich verständlich zu machen. Die Zurückweisung wird – abhängig von der Art des Zurückweisungsgrun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.6.5.1.2 Natürliche Personen

Rz. 20 Die Vornahme von Verfahrenshandlungen durch den Vertreter setzt nach § 79 AO die Handlungsfähigkeit voraus, die ihrerseits wieder an die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit anknüpft, also an die Fähigkeit zur rechtlich relevanten Willensbildung und -erklärung. Rz. 21 Vertretungsfähigkeit besitzen jedoch grundsätzlich nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen.[1] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.1 Begriff der Vollmacht

Rz. 25 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Vollmacht häufig die Urkunde über die Vollmachtserteilung verstanden. Demgegenüber ist die Vollmacht nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB – wie sie vergleichbar auch in § 80 AO zugrunde liegt – die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Die Erklärung des Beteiligten, durch einen bestimmten Bevollmächtigten ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 9.2 Zurückweisung wegen mangelnder Eignung

Rz. 81 Darüber hinaus kann ein Beistand vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn er zu einem sachgemäßen Vortrag entweder nicht fähig oder willens ist. Eine mangelnde Befähigung kommt ebenso wie nach § 80 Abs. 8 AO beispielsweise in Betracht bei Volltrunkenheit, fehlenden Mindestkenntnissen der deutschen Sprache, schwerer Erkrankung oder Unfähigkeit, die Sach- und R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.9 Keine Empfangsberechtigung für Zahlungen

Rz. 37 Die Fiktion der umfassenden Vollmacht gilt nach § 80 Abs. 1 S. 2 AO nicht hinsichtlich des Empfangs von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Dieser Ausschluss dient dem Schutz des Vertretenen, ist aber verzichtbar. Es liegt im Bereich des Gestaltungsrechts der Vertretenen, dem Bevollmächtigten auch diese Empfangsberechtigung einzuräumen. Allerdings hat der Vertre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 7.2.3 Hilfeleistung

Rz. 67 Hilfeleistung in Steuersachen i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 StBerG ist jede unterstützende Tätigkeit bei der Erfüllung der dem Beteiligten im Interesse der Besteuerung obliegenden Pflichten oder bei der Wahrnehmung der dem Beteiligten nach Steuergesetzen zustehenden Rechte. Angestellte des Beteiligten leisten keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen, sofern es sich nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.6 Umfang und Gestaltungsmöglichkeiten der Vollmacht

Rz. 34 Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten wird durch den Inhalt der Erklärung bestimmt. In dieser Hinsicht hat der Beteiligte ein Gestaltungsrecht, soweit nicht der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich zwingend festgelegt ist.[1] Der Beteiligte kann die Vollmacht zeitlich und inhaltlich beschränken. Er kann dem Bevollmächtigten auch die Befugnis einräu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80... / 1.8.3.2 Rechtsscheingrundsätze

Rz. 29 Von der Vollmachtserteilung durch konkludentes Verhalten sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Vollmacht nicht erteilt wurde, der angeblich Vertretene sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes den durch das Auftreten und Verhalten des angeblichen Vertreters erzeugten Rechtsschein der Bevollmächtigung gleichwohl zurechnen lassen muss.[1] Der Rechtssc...mehr

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ZErb 04/2023, Zur beschränk... / 2 Gründe

II. Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Anders als vom FG angenommen, unterliegt der durch Vermächtnis erworbene Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftste...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Erlass

Der Streitwert beläuft sich i. d. R. auf den Betrag, dessen Erlass begehrt wird.[1] Wird jedoch mit einer Verpflichtungsklage beantragt, die Ablehnung eines Antrags auf Billigkeitserlass nach § 227 AO aufzuheben und die Finanzbehörde zu verpflichten, erneut den Erlassantrag zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO), beläuft sich der Wert des Streitgegenstands auf lediglich 50 % des s...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Untätigkeitsklage

Wird vor einem FG im Wege der Untätigkeitsklage eine unmittelbare Sachentscheidung beantragt[1], bemisst sich der Streitwert nach der vollen Höhe des streitigen Steuerbetrags.[2] Nur in Ausnahmefällen sind 10 % des streitigen Steuerbetrags angemessen[3], nämlich dann, wenn die Klage nur auf das Tätigwerden der beklagten Behörde gerichtet ist, mithin das Gericht nicht mit der...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Insolvenzverfahren

Der Wert des Streitgegenstands richtet sich nach der zu erwartenden Insolvenzquote. Ist nicht mit einer Insolvenzquote zu rechnen, ist für die Streitwertfestsetzung die niedrigste Wertstufe anzusetzen.[1] Kommt es im laufenden gerichtlichen Verfahren zu einer Insolvenz und wird das zunächst nach § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen, bestimm...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Zusammenfassung

Überblick Der Streitwert ist (auch) im Verfahren vor dem FG von ganz grundsätzlicher Bedeutung. Er bildet die Basis nicht nur für die Bemessung der Gerichtsgebühren, sondern auch für die Abrechnung des Klägers oder Antragstellers mit seinem Prozessbevollmächtigten. Von daher spielt er möglicherweise sogar schon im Vorfeld eines Prozesses eine Rolle, wenn es um die Abwägung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchsrücknahme (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 362 Abs. 2 S. 1 AO hat die Rücknahme "den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge". Es geht also – anders als bei einem Einspruchsverzicht nach § 354 AO – nur der "eingelegte" Einspruch verloren, was den Stpfl. nicht daran hindert, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, ggf. noch einmal einen Einspruch einzulegen.[1] Rz. 56 Für den Fall, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Grundsatz: Keine teilweise Einspruchsrücknahme

Rz. 17 § 367 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde nach der Einlegung eines Einspruchs stets zur Überprüfung der Sache in vollem Umfang. Der Einspruch richtet sich also regelmäßig gegen den gesamten Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts. Zu einer inhaltlichen Beschränkung auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen durch die Begründung des Einspruchs kommt es de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 37 Nach § 366 AO ist die Einspruchsentscheidung "mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen". Da gegen eine Einspruchsentscheidung nach § 348 Nr. 1 AO ein Einspruch nicht noch einmal statthaft ist, sind die Beteiligten – entsprechend den Anforderungen des § 55 FGO [1] – über die Möglichkeit der Klageerhebung beim FG zu belehren.[2] Rz. 38 Eine Rechtsbehelfsbelehrung hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.1 Schriftform oder Erklärung zur Niederschrift (Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz)

Rz. 75 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erklären. Die Verzichtserklärung ist auf einem Schriftstück gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Es ist umstritten, ob die Verzichtserklärung eigenhändig unterschrieben werden muss. Teilweise wird die Erforderlichkeit einer Unterschrift verneint, da die Anforderungen an die For...mehr