Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.4 Verweisungen

Rz. 17 Wegen der Steuererklärungspflicht s. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 149 AO; wegen der Folgen einer Verletzung der Steuererklärungspflicht s. § 149 AO und § 152 AO; wegen Form und Inhalt der Steuererklärung s. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 150 AO; wegen der Korrektur fehlerhafter Angaben in der Steuererklärung s. Erl. bei Dißar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1.2 Merkmale

Rz. 4 Zweck der Steuererklärung ist es, der Finanzbehörde die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlichen Informationen zu verschaffen (Rz. 1). In den Steuererklärungen werden hierzu Angaben über Besteuerungsgrundlagen abgefordert (Rz. 9), die zur Festsetzung des Steueranspruchs benötigt werden. Besteuerungsgrundlagen sind gemäß der Legaldefinition des § 199 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1.1 Begriffsbestimmung

Rz. 3 Steuererklärungen sind – entsprechend der zuvor in § 166 Abs. 1 RAO[1] enthaltenen Definition – formgebundene innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilende Auskünfte des Stpfl.[2], die als Unterlage für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder für die Festsetzung eines Steueranspruchs in den jeweiligen Steuerbescheiden dienen.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Wesen

Rz. 9 Steuererklärungen enthalten die Angaben über die Besteuerungsgrundlagen im jeweiligen Einzelfall (Rz. 4). In erster Linie sind dies Angaben über die steuererheblichen Tatsachen, also tatsächliche Ereignisse oder Zustände.[1] Steuererklärungen sind unter diesem Gesichtspunkt zunächst Wissenserklärungen.[2] Die Angabe der Tatsachen wird z. T. auch in der Form geläufiger ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Geltungsbereich der §§ 155ff. AO

Rz. 9 Die §§ 155ff. AO enthalten gegenüber den allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verwaltungsakte[1] konkretisierende Regelungen für das Steuerfestsetzungsverfahren[2], d. h. für die Festsetzung von Steuern[3] und Steuervergütungen.[4] Da die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung auch für die von den Kommunen verwalteten Realsteuern entsprechend gelten[5], ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Überblick

Rz. 1 Die AO enthält eine Vielzahl steuerlicher Verfahrensregelungen, die sich zwar in ihren einzelnen Zielen unterscheiden, aber im Wesentlichen auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung eines bestimmten, durch die Einzelsteuergesetze konkretisierten Steueranspruchs ausgerichtet sind. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung im vierten Teil der AO bilden den K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.3 Folgen eines Verstoßes gegen die Steuererklärungspflicht

Rz. 16 Ein Verstoß gegen die Steuererklärungspflicht kann unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Folgen im Bereich des Verfahrensrechts sowie anderen Folgen. Im Bereich des Verfahrensrechts kommt insbesondere die Festsetzung von Zwangsmitteln in Betracht.[1] Auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann bei einem Verstoß ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Systematik und Ablauf des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 2 Das Steuerfestsetzungsverfahren wird mit dem Ziel betrieben, eine endgültige und bindende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch gegenüber einem bestimmten Stpfl. herbeizuführen. Rz. 3 Der Entscheidung über einen Steueranspruch geht das Ermittlungsverfahren voraus, in dem die Stpfl. erfasst werden[1] und insbesondere durch die Abgabe von Steuererklärungen[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2 Aufklärungsfunktion

Rz. 14 Ziel der steuerlichen Ermittlungen sind die zutreffende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die materiell richtige Steuerfestsetzung.[1] Durch die Abgabe der Steuererklärung wirkt der Stpfl. an der Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts mit.[2] Die Angaben in der Steuererklärung sind u. a. eine Sachverhaltsdarstellung (Rz. 4, 9). Sie sind von der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Der Begriff der Veranlagung

Rz. 8 Im Steuerfestsetzungsverfahren durch die örtlich zuständigen Finanzbehörden wird häufig der Begriff "Veranlagung" genutzt. Hierunter ist i. e. S. die Steuerfestsetzung periodischer (zeitraumbezogener) Steuern zu verstehen, die auch als Veranlagung[1] bezeichnet wird. Während Fälligkeitssteuern unabhängig von einer Steuerfestsetzung fällig und werden und zu entrichten s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Überblick über den Regelungsinhalt

Rz. 1 Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind im 4. Teil 2. Abschnitt der AO besondere Mitwirkungspflichten geregelt. Die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO [1] wird insoweit in diesem Gesetzesteil durch spezielle Regelungen inhaltlich konkretisiert. Dies gilt im 2. Unterabschnitt insbesondere für die Steuererklärungspflicht.[2] Die Regelungen des ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsicht im Steuerstra... / d) Rettungsanker: Akteneinsicht im FG-Verfahren

Heerspink [68] weist zu Recht darauf hin, dass ein finanzgerichtliches Verfahren den sichersten Weg zur Akteneinsicht bietet. Da im FG-Verfahren die Akteneinsicht nach § 78 FGO in alle dem Gericht vorliegenden streiterheblichen Akten zu gewähren ist, ist richtigerweise auch das Fallheft des Betriebsprüfers und des Steuerfahnders erfasst.[69] Der BFH führt in seiner Entscheidu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Vollstreckung / 1 Vollstreckungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung und die Bekanntgabe des Leistungsgebots. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darf die Vollstreckung beginnen. Ferner muss seit der Aufforderung zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung mindestens 1 Woche verstrichen sein.[1] Das Leistungsgebot ergeht regelmäßig zusammen mit dem Ste...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis bei Mehrper... / 2. Weitergabe von Ermittlungsakten innerhalb der Strafverfolgungsbehörden

Bei der Analyse ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach streitiger aber richtiger Rechtsansicht neben den Daten Dritter auch alle Daten und Informationen vom Anwendungsbereich des Steuergeheimnisses i.S.d. § 30 Abs. 1 AO einbezogen sind, die innerhalb desselben Steuerstrafverfahrens weitergeleitet werden sollen (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 70 [10/2019];...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis bei Mehrper... / f) Durchsuchungsbeschluss bei Beschuldigten als Teilnehmer

In Hinblick auf § 30 AO sind die Beihilfe (gem. § 27 StGB) und Anstiftung (gem. § 26 StGB) mit der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO gleichgestellt (vgl. Baum in eKomm, § 30 AO Rz. 33 [5/2018]). Wegen der Akzessorietät der Teilnahme zur Haupttat steht diese in einem engen inneren Zusammenhang zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat, weshalb der Teilnehmer (insb. bei der Be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gravierende Folgen bei der ... / 3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Selbstanzeigeregelung des § 378 Abs. 3 AO

Leichtfertige Steuerverkürzung: Im Bereich einer nur leichtfertig begangenen Steuerverkürzung (§ 378 AO) findet sich die Regelung des Abs. 3. Danach wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis bei Mehrper... / III. (Vorbereitende) Kommunikation mit anderen Dienststellen

In Vorbereitung zu Durchsuchungsbeschlüssen oder dem Führen von Parallelverfahren lässt im Übrigen § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu, weshalb eine Rücksprache mit anderen Steuerfahndungen, Polizei, Staatsanwaltschaft und v.a. Gerichten möglich ist. Beachten Sie: Bei Anfragen zu einem anderen strafprozessualen Verfahren muss jedoch stets nachvoll...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Vollstreckung / 5.1 Forderungspfändung

Soll eine Geldforderung, z. B. eine Gehaltsforderung, gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde nach § 309 AO dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Eine nach §...mehr

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Steuergeheimnis bei Mehrper... / b) Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO (Dritter bzw. Zeuge)

Unstreitig können Durchsuchungen bei Dritten bzw. Zeugen durchgeführt werden, wenn der Täter eine Steuerhinterziehung begangen hat. Problematisch ist allein, ob und welche Daten und Informationen des Beschuldigten in einem Beschluss nach § 103 StPO zu offenbaren sind. Dies hängt von der Reichweite des Steuergeheimnisses und der damit verbundenen Durchbrechungswirkung des § 3...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz

Leitsatz Die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz mindern den (nach der 1%-Methode ermittelten) geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Akteneinsicht im Steuerstra... / b) Inhaltliche Beschränkungen durch Schwärzung von Akten

Steuergeheimnis: Eine inhaltliche Beschränkung erfährt die Akteneinsicht in Steuerstrafverfahren allerdings durch die häufige Praxis der Ermittlungsbehörden, Aktenteile zu schwärzen. Dabei reicht der Umfang der Schwärzung vom Namen des Anzeigeerstatters bis hin zu etlichen Seiten von Vernehmungen oder anwaltlichen Schriftsätzen.[29] Die Verfasser dieses Beitrags erlebten in ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023

Leitsatz Die aus § 52d FGO folgende Nutzungspflicht erweist sich als weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen durch bestimmende Schriftsätze. Sachverhalt Mit Antragschreiben vom 28.3.2023 beantragte der prozessbevollmächtigte Steuerberater per Briefpost die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2014 bei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4 Betriebprüfung

Rz. 41 Die Außenprüfung erfolgt im Rahmen der GewSt durch die Betriebsprüfung.[1] Zuständig sind gem. § 195 AO die Finanzämter oder über § 1 Abs. 2 AO die Gemeinden, soweit ihnen die Verwaltung der GewSt übertragen ist. Allerdings wenden die Gemeinden bei der Erhebung der GewSt nur den Hebesatz auf den von den Ländern im Mess- und Zerlegungsverfahren festgesetzten Messbetrag...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.5.1 Finanz- oder Verwaltungsrechtsweg

Rz. 43 Der Rechtsschutz gegen einzelne Maßnahmen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens unterscheidet sich danach, welche Behörde für den Erlass des Bescheids sachlich zuständig ist, der angegriffen werden soll. Je nachdem, ob sich der Steuerpflichtige gegen einen Bescheid des Finanzamts oder gegen einen Bescheid der Gemeinde wendet, finden die AO bzw. FGO oder das VwVfG bzw. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.5.2 Steuermessbescheid

Rz. 44 Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid und den GewSt-Bescheid. Will sich der Steuerpflichtige gegen Festsetzungen des Steuermessbescheids wenden, kann er dies nur durch eine Anfechtung des Messbescheids als Grundlagenbescheid.[1] Der Steuermessbetrag kann durch eine Anfechtung des GewSt-Bescheids nicht mehr angegriffen werden. Ein der...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.3.1 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 31 Zur Entgegennahme von Erklärungen außerhalb des Verwaltungsverfahrens wie z. B. der An- oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist die Gemeinde zuständig. Die Gemeinde unterrichtet dann gem. § 22 AO das zuständige Finanzamt. Erfolgt die Anmeldung fälschlicherweise beim Finanzamt, das insoweit unzuständig ist, leitet dieses die Meldung an die Gemeinde weiter.[1] In den St...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.5.3 Zerlegungsbescheid

Rz. 49 Der Zerlegungsbescheid ist ein Folgebescheid zum GewSt-Messbescheid. Er kann daher nicht mit Einwendungen gegen den Messbescheid angegriffen werden. Dies gilt auch, wenn diese Einwendungen von einer Gemeinde geltend gemacht werden, der kein Recht zusteht, den Messbescheid anzufechten. Die Gemeinde darf nicht über den Umweg der Anfechtung des Zerlegungsbescheids Einwen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.5.4 Gewerbesteuerbescheid

Rz. 53 Der Rechtsweg bezüglich des GewSt-Bescheids ist abhängig davon, ob der Bescheid von dem Finanzamt oder der Gemeinde erlassen worden ist. Soweit er (wie in den Stadtstaaten) vom Finanzamt erlassen worden ist, ist gegen ihn Einspruch einzulegen. Das Einspruchsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der AO. Ist der GewSt-Bescheid dagegen von der Gemeinde erlassen wor...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung

Leitsatz Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129ff. der Insolvenzordnung dar. Normenkette § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Sachverhalt Die Beteiligten streiten um die insolvenzrechtliche Zulässigkeit einer Aufrechnung des FA. Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin, über deren V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 2 Auszahlung an Arbeitnehmer – § 117 Abs. 1 EStG

Rz. 5 Nach § 117 Abs. 1 EStG ist der Arbeitgeber zu Auszahlung der Energiepauschale verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022 bei ihm in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 gehört oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (§ 117 Abs. 1 EStG). Rz. 6 Für den Streit über die Auszahlung der Energiep...mehr

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Keine Nacherhebung von Schaumweinsteuer

Leitsatz Ein Steuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein – wirksamer – Steuerbescheid (hier: Steueranmeldungen) gegenüber demselben Adressaten besteht, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheids oder im Wege der Auslegung ergibt, in welchem Verhältnis der zuletzt ergangene zu de...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 4... / 4.1 Allgemeines

Rz. 12 Die Hebeberechtigung der Gemeinde setzt zwingend eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebs in der Gemeinde voraus. Besteht in der Gemeinde keine Betriebsstätte, ist die Gemeinde nicht hebeberechtigt, auch wenn Teile des Gewerbebetriebs auf dem Gebiet der Gemeinde ausgeübt werden.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Gemeinde durch den Betrieb des Gewerbebetriebs Lasten...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Unbedenklichkeitsbescheinigung und Steuerbefreiung

Rz. 4 Hat das FA vor Erlass eines Steuerbescheids eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 GrEStG 1983 erteilt, so berechtigt das nicht zu der Annahme, das FA habe einem Steuerbefreiungsantrag entsprochen. Der mögliche Steuerschuldner kann verlangen, dass das FA ihm einen schriftlichen Bescheid darüber bekannt gibt, ob der Erwerbsvorgang steuerfrei ist (BFH v. 15.2.1984...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.2 Monatsfrist (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO)

Rz. 3 Zinsen werden für jeden einzelnen zu verzinsenden Anspruch (jede Steuerart, jeder Zeitraum, Vorauszahlungen und Jahressteuern für sich) nach vollen Zinsmonaten, nicht nach Kalendermonaten berechnet. Abweichend von der Ermittlung der Säumniszuschläge[1] bleiben angefangene Monate außer Ansatz. Rz. 4 Gerechnet wird vom ersten Tag des Zinslaufes an. Das ist bei den Zinsen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Verzinsung nach der AO

Rz. 4 Die AO enthält keine Legaldefinition für den Begriff Zinsen. Ebenso wie im Zivilrecht[1] handelt es sich um die laufzeitabhängige Gegenleistung für die mögliche Nutzung eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals.[2] Auch nach dem Zinsbegriff des Unionsrechts gleichen Zinsen wirtschaftlich den Nachteil einer vorenthaltenen Nutzung des Kapitals aus und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Anwendung der Vorschriften über die Steuern (Abs. 1 Halbs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 S. 1 erklärt die für die Steuern geltenden Vorschriften allgemein für entsprechend anwendbar. Die Verjährungsfrist beträgt -abweichend von § 169 Abs. 2 AO- nunmehr einheitlich zwei Jahre. Dies entspricht der Regelung in § 171 Abs. 10 und 10a AO.; zur erstmaligen Anwendung Art. 97 § 15 Abs. 15 EGAO. Da die Zinsen steuerliche Nebenleistungen sind, finden die meiste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Gesamtschuldverhältnisse

Rz. 22 Bei Gesamtschuldverhältnissen können Zinsen trotz der Regelung des § 44 S. 3 AO nur einmal gefordert und geschuldet werden. Dies ergibt sich bereits aus der engen Bindung der Zinsen an die Hauptschuld.[1] Wie die Hauptschuld regelmäßig mit den Zinsen gem. §§ 268ff. AO aufgeteilt werden kann, ist eine Aufteilung nach dem Erlöschen der rückständigen Hauptschuld auch is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3)

Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr erst nach der jeweiligen Festsetzung der Steuer beginnen. Der Zeitpunkt der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Festsetzung der Zinsen (Abs. 1 Halbs. 1)

Rz. 9 Die Zinsen werden nach §§ 155ff. AO wie Steuern durch Bescheid festgesetzt. Der Zinsbescheid muss in Form und Inhalt den Anforderungen des § 157 AO genügen.[1] Dieser muss schriftlich oder elektronisch erteilt werden und Art und Betrag der Zinsen (ggf. nach Steuerart, Zeiträumen, also Einzelbeträgen aufgeschlüsselt[2]) und den Zinsschuldner[3] angeben.[4] Von den Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Stundungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Rz. 19 Bei den Stundungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat. Entscheidend ist das Ende der gewährten Stundung, nicht dagegen der tatsächlich in Anspruch genommenen Stundung.[2] Bei vorzeitiger Zahlung ist also nicht der Zeitpunkt der endgültigen Zahlung, sondern das Ende der gewährten Stundung maßgebend.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.5 Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 5)

Rz. 24 Für die Aussetzungszinsen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren oder die Klage sich endgültig als erfolglos herausgestellt hat. Insoweit ist zwischen dem Ende des Zinslaufs nach § 237 Abs. 2 S. 1 AO und dem Beginn der auf zwei Jahr abgekürzten Frist des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AO zu unterscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 24-27. In der Sache hat die Vorschrift Entschädigungscharakter. Wer an sich eine steuerliche Gel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Aussetzung oder vorläufige Festsetzung von Zinsen oder Aussetzung

Rz. 13 Nach der Entscheidung des BVerfG v. 8.7.2021[1] zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO [2] hat das BMF [3] Stellung genommen und am 23.1.2023[4] die Erlasse zur AO geändert. Wegen der praktischen Handhabung der neuen Vorschriften aufgrund der Änderungen durch das 2. AOÄndG vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 238 AO Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Allgemeine Regelung

Rz. 1 Die Höhe der Zinsen ist für alle Zinsfälle der AO, also die Stundungszinsen, die Hinterziehungszinsen und die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung einheitlich auf 0,5 v. H. pro Monat, also 6 v. H. pro Jahr festgelegt.[1] Diese Höhe gilt kraft Verweisung auch für die Zinspflicht bei Rückzahlung von Investitionszulagen [2] und anderer ebenso geregelter Subventionen.[3] F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Abrundung (238 Abs. 2 AO)

Rz. 20 Nach Abs. 2 ist der zu verzinsende Gesamtbetrag pro Steuerart, nicht dagegen der zu verzinsende Anspruch[1] auf volle 50 EUR nach unten abzurunden. Dabei ist nach dem Gesetz jede Steuerart, nicht jedoch jeder Zeitraum bzw. jede Zahlungsweise der Steuerart für sich zu behandeln. Werden z. B. zugleich und nebeneinander die ESt-Abschlusszahlung 2017 i. H. v. 1.065 EUR und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Hinterziehungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 3)

Rz. 21 Für die Hinterziehungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, frühestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Festsetzungsfrist setzt also Rechtskraft sowohl der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 42 Gegen den Zinsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Gegen den Zinsbescheid einer Gemeinde ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben. Zu beachten ist, dass mit diesem außergerichtlichen Rechtsbehelf nur die sich gegen den Zinsbescheid selbst richtenden Einwendungen geltend gemacht werden können. Soweit Zinsen gem. § 239 Abs. 3 AO gesondert fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (§ 238 Abs. 1c AO)

Rz. 11 Da der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. § 238 Abs. 1a AO als starrer Zinssatz geregelt ist, enthält § 238 Abs. 1c AO eine ausdrückliche Evaluierungsklausel.[1] Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle zwei Jahre zu evaluieren.[2] Die erste Evaluierung soll zum 1.1.2024 erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.6 Verzinsung landesrechtlicher geregelter Steuern

Rz. 20 Außerdem gelten die Zinsvorschriften für Ansprüche, auf die die AO-Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Das gilt selbst dann, wenn die Feststellungsbeteiligten von der gerichtlichen Anfechtung eines Grundlagenbescheids durch einen anderen Mitgesellschafter profitieren.[1] Außerdem sind auch landesrechtlich geregelte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Amtshaftung wegen Zinsaufwendungen oder -verlusten

Rz. 30 Zinsaufwendungen und -verluste können einem Stpfl. auch durch rechtswidriges, schuldhaftes oder nicht schuldhaftes Verhalten von Bediensteten der Finanzbehörden entstehen. Die Zahl derartiger nach Auffassung der betroffenen Stpfl. anzunehmender Fälle rechtswidriger Schadensverursachung könnte durch die Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO erheblich anst...mehr