Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 2 Kopfzeilen

Zeilen 1–2 Die Zeilen 1 und 2 enthalten die Angabe des zuständigen Finanzamts und der Steuernummer. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Für einen Reisegewerbetreibenden ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. Nach § 3...mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 22 Schlusserklärung

Vor Zeile 200 Der Text vor den folgenden Zeilen enthält die üblichen Datenschutzhinweise. Zeilen 148–199 Diese Zeilen sind frei. Zeilen 200–208 In Zeile 200 ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt wurde. Die Zeilen 201–208 nehmen Angaben zu diesem steuerlichen Berater auf, wobei in Zeile 208 auc...mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 6 Schlusserklärung

Vor Zeile 100 Der Text vor den folgenden Zeilen enthält die üblichen Datenschutzhinweise. Zeilen 100–108 In Zeile 100 ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt wurde. Die Zeilen 101–108 nehmen Angaben zu diesem steuerlichen Berater auf, wobei in Zeile 108 auch der Sachbearbeiter des Steuerberater...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage Ber / 5 Wirtschaftliche Betätigung

Vor Zeilen 14–21e Der Zweck des Berufsverbandes darf nicht auf das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet sein. Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für die Steuerbefreiung des Berufsverbandes nur dann unschädlich, wenn er als Nebentätigkeit unterhalten wird, ohne Verbandszweck zu sein.[1] Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetri...mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 6 Angaben zum Gewerbebetrieb

Zeilen 26–32 Die Angaben in diesen Zeilen enthalten Angaben zu den Betriebsstätten und dienen der Feststellung, ob eine Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags erforderlich ist. Wenn in Zeile 26 die Kennziffer 1 einzutragen ist, ist auch die Erklärung zur Zerlegung, Vordrucke GewSt 1 D und GewSt 1 D-BS, abzugeben. Keine Eintragungen haben für Organgesellschaften und Reisegewe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.1.1 Zuziehung durch die Finanzbehörde

Rz. 14 Die Entscheidung über die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Diese bestimmt in den Grenzen des § 5 AO, ob die für die Tatsachenfeststellung notwendige Sachkunde vorhanden oder aber von unabhängiger, dritter Seite einzuholen ist. Die Quelle eigener, behördlicher Sachkunde ist beliebig und kann somit auch in der Priva...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 2.1 Begriff/Abgrenzung/Aufgaben

Rz. 5 Auskunftspersonen bekunden ihr Wissen über selbst wahrgenommene Tatsachen und sind deshalb unvertretbar. Der Sachverständige ist hingegen eine natürliche Person, die der Finanzbehörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt[1] und durch jede beliebige Person mit entsprechendem Fachwissen ersetzt werden kann. Während die Auskunftsperson ein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Nach § 92 S. 1 AO bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die Erforderlichkeit der Beweiserhebung ist von der Finanzbehörde nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Weg einer Prognoseentscheidung im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu beurteilen.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 92 AO enthält allgemeine Grundsätze zur Beweiserhebung und eine nicht abschließende Aufzählung einzelner Beweismittel. Um das Besteuerungsverfahren immer weitgehender von personellen Prüfungsanteilen freizuhalten, nehmen Beweislastentscheidungen und pauschalierende Betrachtungen im materiellen Steuerrecht immer größeren Raum ein, sodass kaum Anwendungsfälle für eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.3 Geltendmachung/Entscheidung

Rz. 32 Nach § 96 Abs. 2 S. 2 AO ist die Ablehnung des in Aussicht genommenen bzw. bereits ernannten Sachverständigen der Finanzbehörde unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern[1] nach dessen Bekanntgabe unter Angabe und Glaubhaftmachung[2] der Ablehnungsgründe formfrei geltend zu machen. Das Gesetz gewährt für die Mitteilung eine Frist von zwei Wochen. Hierbei handelt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 96 AO regelt als Ausführungsvorschrift zu § 92 S. 2 Nr. 2 AO die Einzelheiten der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die Finanzbehörde im Beweisverfahren. Als allgemeine Verfahrensvorschrift gilt die Norm gleichermaßen in allen Sachaufklärungsverfahren der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung. Keine Anwendung findet § 96 AO im Straf- und Bußgeldver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 2.2 Pflichtige Personen

Rz. 9 Der von der Finanzbehörde bestimmte Sachverständige hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er dem Personenkreis des § 96 Abs. 3 AO angehört. Danach ist der Ernannte zur Gutachtenerstellung verpflichtet, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art – auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage – öffentlich bestellt ist[1]; die Wissenschaft, die Kunst od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 5 Rechtsschutz

Rz. 40 Die von der Finanzbehörde zu begründende Anordnung, Beweis durch ein bestimmtes Beweismittel zu erbringen, ist ein mit Einspruch [1] und ggf. Anfechtungsklage [2] anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO. [3] Die Anfechtungsberechtigung richtet sich nach der Art des Beweismittels und dem von der Finanzbehörde geforderten Verhalten. Wie ausführlich die Begründun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 5 Rechtsschutz

Rz. 47 Der Sachverständige kann gegen den seine Ernennung vorsehenden Verwaltungsakt den Rechtsbehelf des Einspruchs[1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage erheben.[2] Zur Begründung kann er zum einen anführen, dass die Voraussetzungen des § 96 AO – und damit für seine Zuziehung – nicht vorlägen. Zum anderen kann er geltend machen, dass die Finanzbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4 Erstellung des Gutachtens (§ 96 Abs. 7 AO)

Rz. 37 Die Feststellung der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Tatsachen ist nach dem Untersuchungsgrundsatz[1] grundsätzlich Aufgabe der Finanzbehörde. Der Sachverständige ist nicht befugt, von sich aus Sachaufklärung zu betreiben. Die Finanzbehörde kann bzw. muss aber den Sachverständigen in die vorbereitenden Ermittlungen einschalten, wenn ihr hierfür die no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.2 Geeignetheit und Notwendigkeit

Rz. 11 Ein Beweismittel ist zur Sachverhaltsaufklärung geeignet, wenn es im Rahmen einer Beweismittelprognose zur Feststellung steuerlich relevanter Tatsachen beitragen kann bzw. diese fördert.[1] Es muss grundsätzlich zur Erhellung des Sachverhalts tauglich sein. Rz. 12 Das Beweismittel ist dann notwendig, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten nicht gegeben sind bzw. sich als...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.1.2 Andere Personen

Rz. 19 Aufgrund der besonderen Verantwortung des Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts und wegen seiner Sachnähe legt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO fest, dass Dritte erst nachrangig und unter Beachtung der §§ 101 bis 106 AO zur Auskunftserteilung herangezogen werden dürfen. "Andere Personen" sind alle Auskunftspersonen, die keine Beteiligten i. S. d. § 78 AO sind und in ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4.1 Verstoß gegen Beweisermittlungsverbote

Rz. 31 Die in § 92 AO normierte Beweismittelfreiheit ermächtigt die Finanzbehörde nicht, in grundrechtlich geschützte Positionen des Bürgers einzugreifen. Aus diesen Positionen von Verfassungsrang folgen Beweisermittlungsverbote, die ihrerseits entweder in den Verfahrensordnungen gesetzlich geregelt sind oder sich aus den Grundrechtsartikeln des GG selbst ergeben. Soweit die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.4 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Rz. 14 Die Inanspruchnahme des Beweisverpflichteten ist erforderlich, wenn der Behörde ein anderes ebenso unkompliziertes und effektives, aber für den Betreffenden schonenderes Aufklärungsmittel nicht zur Verfügung steht.[1] Kommen nach dieser Maßgabe mehrere Personen und/oder Einrichtungen gleichermaßen als Beweismittelquelle in Betracht, so kann die Finanzbehörde frei darü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.1.1 Beteiligte

Rz. 17 Für die Einholung von Auskünften beim Beteiligten oder bei unbeteiligten Dritten sind in den §§ 93 bis 95 AO sowie den §§ 101 bis 106 AO nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu den Zumutbarkeitsgrenzen der Auskunftserteilung enthalten. Beteiligte[1] sind zum einen Subjekte des Besteuerungsverfahrens und stehen nach der Grundkonzeption der §§ 85, 88 und 90 AO mit der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 4 Beweiswürdigung

Rz. 43 Das Gutachten unterliegt wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde.[1] Diese ist weder an den Inhalt des Gutachtens gebunden, noch darf sie dessen Aussagen schlicht übernehmen. Die Finanzbehörde muss sich vielmehr selbst eine sichere Überzeugung bilden[2] und deshalb in Eigenverantwortung prüfen, ob das erstattete Gutachten volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.4 Einnahme des Augenscheins (§ 92 Satz 2 Nr. 4 AO)

Rz. 27 Aufgrund der Rückwärtsgewandtheit des Besteuerungsverfahrens kommt dieses Beweismittel nur bei Dauersachverhalten (z. B. Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers) oder einem beständigen Element des zu besteuernden Sachverhalts (z. B. Grundstückgröße bei Kaufpreisaufteilung) in Betracht. Augenschein[1] ist jede unmittelbare Sinneswahrnehmung über die gegenwärtige Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4 Rechtsfolgen fehlerhafter Beweiserhebung/Beweisverwertungsverbote

Rz. 29 Die Folgen rechtswidriger Beweiserhebung sind in der AO nicht geregelt.[1] Der Gesetzgeber hat die Entwicklung steuerrechtlicher Verwertungsverbote ausdrücklich der Rspr. überlassen[2], die diese Frage jedoch nur anhand des konkreten Verfahrensverstoßes beantworten kann. Dabei kommt dem Schutzzweck der verletzten Norm besondere Bedeutung zu. Die Frage, ob und unter wel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.2 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Rz. 30 Durch die Tätigkeit des Sachverständigen ist die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses bzw. ein Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu befürchten, wenn der Sachverständige in derselben oder einer ähnlichen Branche wie der Beteiligte tätig ist oder sogar im Geschäftsleben mit ihm in unmittelbarem Wettbewerb steht.[1] Der im Besteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.5 Selbstablehnung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 4 AO)

Rz. 35 Der von der Finanzbehörde bestimmte Sachverständige kann nach § 96 Abs. 4 AO auch selbst die Erstattung des Gutachtens unter Angabe und Glaubhaftmachung der Gründe[1] wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Hierdurch soll z. B. vermieden werden, dass der Ernannte in die missliche Lage gerät, ein für eine nahestehende Person nachteiliges Gutachten abzugeben.[2] Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.5 Zumutbarkeit

Rz. 16 Ein Beweisverlangen wird nur in Ausnahmefällen unzumutbar sein. Nach st. Rspr. des BFH ist etwa die Befolgung eines Auskunftsersuchens selbst dann zumutbar, wenn damit wirtschaftliche oder sonstige Beeinträchtigungen der Interessen des Verpflichteten verbunden sind.[1] Von einer Unzumutbarkeit kann i. d. R. nur ausgegangen werden, wenn in der Person des Beweisverpflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.3 Beiziehung von Urkunden und Akten (§ 92 Satz 2 Nr. 3 AO)

Rz. 24 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] wurde die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Mit wenigen Ausnahmen[2] ist damit die Anerkennung von Betriebsausgaben oder Sonderausgaben nicht länger von der Vorlage eines diese bestätigenden Belegs abhängig. Die Vorlage dient vielmehr als Nachweis in Fällen, in denen die Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.1 Besorgnis der Befangenheit

Rz. 26 Befangenheit verlangt einen Grad der Voreingenommenheit des Gutachters, aus der heraus sachfremde Momente in die Fallbehandlung einzufließen drohen, die zumindest tendenziell zu einer Benachteiligung oder Bevorzugung eines Beteiligten führen. Erscheinungsformen der Befangenheit sind die persönliche und die sachliche Voreingenommenheit. Persönliche Voreingenommenheit k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.2 Zuziehung von Sachverständigen (§ 92 Satz 2 Nr 2 AO)

Rz. 22 Die Finanzbehörde ist in der Bewertung von ihr ermittelter Sachverhalte grundsätzlich frei. Ist ihre Sachkunde jedoch nicht hinreichend, den Informationsgehalt der vorläufigen Ermittlungsergebnisse zutreffend zu erfassen, kann sie einen Sachverständigen als Hilfsperson zuziehen.[1] Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungsvorschriften der §§ 96, 104 AO. Sachverstän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.4 Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens (§ 96 Abs. 3 AO)

Rz. 34a Wurde kein Ablehnungsgesuch nach Abs. 2 gestellt bzw. über dieses noch nicht rechtskräftig entschieden, ist der Sachverständige vorbehaltlich seiner Selbstablehnung nach Abs. 4 verpflichtet, das Gutachten zu erstellen. Die Möglichkeit, dass diese Verpflichtung notfalls auch mit Zwang nach §§ 328, 329 AO durchsetzbar ist, dürfte eher theoretischer Natur sein, da im Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4.2 Verstoß gegen sonstige Verfahrensvorschriften

Rz. 38 Anders als die Nichtbeachtung der besonderen Beweiserhebungsvorschriften führen sonstige Verfahrensfehler und die Verletzung bloßer Form- oder Ordnungsvorschriften per se nicht zu einem Verwertungsverbot. Dies folgt schon aus der Wertung der §§ 126, 127 AO , die die Aufhebung von Verwaltungsakten bei Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften bewusst ausschließen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4.1 Form des Gutachtens (§ 96 Abs. 7 S. 1 AO)

Rz. 40 Das Gutachten ist gem. § 96 Abs. 7 S. 1 AO regelmäßig schriftlich zu erstatten. Die elektronische Form[1] ist zulässig.[2] In geeigneten Fällen kann auch die mündliche Erstattung zugelassen werden.[3] Hierüber entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.[4] Lässt die Finanzbehörde ausnahmsweise eine mündliche Begutachtung zu, sollte über die Inhalte zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2 Ablehnung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 2 AO)

Rz. 25 Den Beteiligten steht im Hinblick auf den von der Finanzbehörde bestimmten Sachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht zu. Um dieses ausüben zu können, hat die Finanzbehörde den Beteiligten im Regelfall vor der Hinzuziehung nach Abs. 1 Satz 2 anzuhören. Nach § 96 Abs. 2 S. 1 AO können sie einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Gru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.3 Erfüllbarkeit (Möglichkeit)

Rz. 13 Die Erbringung des angeforderten Beweismittels muss dem Beweisverpflichteten objektiv und subjektiv möglich sein.[1] So kann z. B. eine Auskunftsperson allgemein Unbekanntes nicht kennen (objektive Unmöglichkeit). Was die Auskunftsperson nicht weiß, kann sie ebenfalls nicht mitteilen (subjektive Unmöglichkeit). Es würde gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, einem B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4.2 Beeidigung (§ 96 Abs. 7 S. 3 bis S. 5 AO)

Rz. 42 Die Beeidigung des Gutachtens darf gem. § 96 Abs. 7 S. 3 AO nur gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält. Dies ist nur der Fall, wenn das Gutachten von besonderer, für die Wahrheitsfindung ausschlaggebender Bedeutung ist. Dies könnte bejaht werden, wenn der Beteiligte die dem Gutachten unterlegten ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.1.2 Anträge der Beteiligten

Rz. 23 Die Beteiligten können im Besteuerungsverfahren die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger beantragen. Da die Finanzbehörden verpflichtet sind, alle der Wahrheitsfindung dienlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, können sie nicht einfach über den Antrag des Beteiligten hinweggehen bzw. dessen Beweisangebot ohne jegliche Begründung ablehnen. Die Beteiligten ha...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.3.2 Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA (reaktiv)

Diese Verfahren nennt man auch "Mutual Agreement Procedures" (MAP). Dieses Kapitel geht nicht nur auf das Verständigungsverfahren selbst, sondern auch auf das Vor- und Nachverfahren ein. Wenn in der Praxis häufig von (untechnisch) "Verständigungsverfahren" gesprochen wird, ist meistens der ganze nachfolgend beschriebene Prozess mit seinen Instanzen gemeint. Die typische Abfol...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.3.1 Einspruch, Klage (reaktiv)

Soweit der Steuerpflichtige begründeten Anlass hat, mit dem aus der Betriebsprüfung resultierenden Steuerbescheid nicht einverstanden zu sein, kann er innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegen. Sollte das Finanzamt auch nach erneuter Prüfung der Auffassung des Steuerpflichtigen nicht zustimmen, kann der Steuerpflichtige Klage bei dem zustä...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.2.1 "Normale" Außenprüfung

Im Rahmen einer Außenprüfung (= "Betriebsprüfung") wird vonseiten des für das jeweilige Unternehmen zuständigen Finanzamtes (vgl. §§ 16 ff. AO) nachträglich überprüft, ob die in der Steuererklärung gemachten Angaben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Die Prüfung ist dabei regelmäßig auf bestimmte Steuerarten und Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume beschränkt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sonstige Vermögensgegenstände und Schulden (Abs. 6)

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 6 ErbStG ist ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen ist, mit dem darauf entfallenden Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag festge stellten Werts anzusetzen. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG seinerseits schreibt bestimmte Wertfeststellungen i.S. v. § 179 AO vor, wenn die ...mehr

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Erbfallkostenpauschale für den Nacherben

Leitsatz 1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung). Normenkette § 10 Abs. 1 Satz 6, Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 1 N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, AO § 159 Übergangsvorschrift zur Ermöglichung von Tonaufnahmen für Archivzwecke

Rz. 1 § 159 FGO wurde eingefügt durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen v. 8.10.2017.[1] Die Bestimmung ist anzuwenden ab dem 19.10.2017.[2] Rz. 2 Nach § 159 FGO findet über den Verweis auf § 43 EGGVG die in § 169 Abs. 2 GVG bestim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Tilgung bei im Verwaltungsweg erzwungenen Leistungen

Rz. 9 Bei Leistungen, die nicht freiwillige Leistungen (vgl. Rz. 2) sind, sondern die im Verwaltungsweg erzwungen werden (u. a. durch Wegnahme von Geld, Versteigerung, freihändige Veräußerung durch den Vollziehungsbeamten, Zahlung des Drittschuldners bei der Forderungspfändung), gilt weder das Bestimmungsrecht des Stpfl. nach § 225 Abs. 1 AO, noch die gesetzliche Tilgungsrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1.1 Bestimmungsrecht des Steuerpflichtigen (Abs. 1)

Rz. 3 Bei freiwilliger Zahlung auf eine von mehreren Verbindlichkeiten hat der Stpfl. das Recht zu bestimmen, welche Verbindlichkeit getilgt werden soll (Abs. 1). Diese Regelung entspricht § 366 Abs. 1 BGB; es können daher die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.[1] Leistet ein Dritter anstelle des Stpfl.[2], steht diesem (nicht dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 225 AO regelt die Reihenfolge der Tilgung, wenn ein Stpfl. der Finanzbehörde "mehrere Beträge" (Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO und/oder Geldbußen) schuldet, eine – freiwillige oder erzwungene – Zahlung aber nicht zur vollständigen Tilgung sämtlicher Beträge ausreicht. Die Vorschrift befasst sich mit der Tilgungsreihenfolge bei Zahlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Tilgung bei freiwilliger Zahlung

Rz. 2 Das Recht zur Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO und die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß § 225 Abs. 2 AO gelten nur bei freiwilligen Zahlungen (einschließlich Zahlungen aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung). Freiwillig sind, wie der Umkehrschluss aus § 225 Abs. 3 AO (s. dazu Rz. 9f.) ergibt, solche Leistungen, die nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Tilgung bei Zahlungen der Finanzbehörde

Rz. 11 Für die (wenig praxisrelevante) Tilgungsreihenfolge bei Zahlungen durch die Finanzbehörde enthält das Gesetz keine Regelung. § 225 Abs. 1 AO ist aber Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens[1], sodass auch die Finanzbehörde ein entsprechendes Bestimmungsrecht hat, wenn sie Zahlungen leistet.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1.2 Tilgungsreihenfolge bei fehlender Bestimmung durch den Steuerpflichtigen (Abs. 2)

Rz. 6 Nimmt der Stpfl. bei freiwilliger Zahlung keine Bestimmung der Tilgungsreihenfolge vor, werden die geschuldeten Beträge nach der in § 225 Abs. 2 AO angegebenen Reihenfolge getilgt. Grundgedanke der Regelung ist, dass vorrangig die den Stpfl. stärker belastenden Schulden erlöschen sollen. Bei gleichermaßen belastenden Schulden ist die Fälligkeit maßgebend; früher fällig...mehr

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Hinzuziehung: Beteiligung i... / 6 Folgen unterlassener Hinzuziehung

Die rechtswidrig unterlassene Hinzuziehung eines Dritten im Falle einer nur einfachen Hinzuziehung hat lediglich zur Folge, dass die Einspruchsentscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet. Der Dritte kann die unterbliebene Hinzuziehung durch Anfechtung der Verwaltungsentscheidung, zu der er hätte hinzugezogen werden sollen, ausgleichen. Bei der notwendigen Hinzu...mehr

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Hinzuziehung: Beteiligung i... / 4 Die notwendige Hinzuziehung

Die Hinzuziehung eines anderen muss dann notwendiger Weise[1] erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann. Es sind damit primär die Fälle angesprochen, in denen die Entscheidung zwangsläufig und unmittelbar Rechte dritter Personen gestaltet, bestätigt, verändert ode...mehr