Rz. 14
Die Entscheidung über die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese bestimmt in den Grenzen des § 5 AO, ob die für die Tatsachenfeststellung notwendige Sachkunde vorhanden oder aber von unabhängiger, dritter Seite einzuholen ist. Die Quelle eigener, behördlicher Sachkunde ist beliebig und kann somit auch in der Privatsphäre des Entscheidungsträgers ihren Ursprung haben. Kann auf die Sachkunde eigener Bediensteter zurückgegriffen werden, ist die Behörde nicht verpflichtet, einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Sachverhaltsfeststellung besondere Fachkenntnisse voraussetzt. Hängt bei feststehendem Sachverhalt die Entscheidung von einer rechtlichen Beurteilung ab (so z. B. bei der Frage, ob die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 AO eröffnet ist), so ist kein Raum für die Bestellung eines Sachverständigengutachtens. Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass Gutachten finanzbehördlicher Sachverständiger für den Stpfl. im Allgemeinen ungünstiger ausfallen als unabhängige Sachverständigengutachten.
Rz. 15
Möchte die Finanzbehörde aufgrund eigener Sachkunde entscheiden, so muss sie dies den Beteiligten jedenfalls in Grenzfällen mitteilen und in der Verwaltungsentscheidung zu erkennen geben, auf welchen Kenntnissen und Erfahrungen ihre eigene Sachkunde beruht. Anderenfalls könnten die Beteiligten nicht überprüfen, ob die Finanzbehörde tatsächlich über die notwendige Sachkunde verfügt. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführergehältern kann sich die eigene Sachkunde z. B. aus allgemein zugänglichen, detaillierten Gehaltsstrukturuntersuchungen ergeben. Einer gesonderten Begründung bedarf es aber nur dann, ...