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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96 Hinzuziehung von Sachverstän ... / 3.2 Ablehnung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 2 AO)

Christian Volquardsen
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Rz. 25

Den Beteiligten steht im Hinblick auf den von der Finanzbehörde bestimmten Sachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht zu. Um dieses ausüben zu können, hat die Finanzbehörde den Beteiligten im Regelfall vor der Hinzuziehung nach Abs. 1 Satz 2 anzuhören. Nach § 96 Abs. 2 S. 1 AO können sie einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen,

  • wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen, oder
  • wenn von seiner Tätigkeit die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu befürchten ist.

Die Befürchtung der Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. der Schädigung der geschäftlichen Tätigkeit des Beteiligten ist ein eigenständiger Ablehnungsgrund, der keine Besorgnis der Befangenheit beim Sachverständigen voraussetzt.[1] Die beiden Ablehnungsgründe stehen selbstständig nebeneinander. Zweifel an der nötigen Expertise des Sachverständigen rechtfertigen seine Ablehnung nicht, da etwaige Fehler bei der Erstellung des Gutachtens im Einspruchsverfahren durch entsprechende Privatgutachten geltend gemacht werden können.[2]

Wegen der großen Bedeutung, die der Zuziehung des Sachverständigen im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts zukommt, hat der Beteiligte ein eigenständiges Ablehnungsrecht.[3] Das Ablehnungsrecht orientiert sich an den Regelungen zur Ablehnung von Mitgliedern von Ausschüssen.[4]

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 96 AO Rz. 34; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 96 Rz. 11; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 96 Rz. 14.
[2] BFH v. 26.11.1986, VIII B 87/86, BFH/NV 1988, 167.
[3] Koenig/ Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 96 Rz. 14.
[4] § 84 AO.

3.2.1 Besorgnis der Befangenheit

 

Rz. 26

Befangenheit verlangt einen Grad der Voreingenommenheit des Gutachters, aus der heraus sachfremde Momente in die Fallbehandlung einzufließen drohen, die zumindest tendenziell zu einer Benachteiligung oder Bevorzugung eines Beteiligten führen. Erscheinungsformen der Befangenheit sind die persönliche und die sachliche Voreingenommenheit. Persönliche Voreingenommenheit kann sich aus einer besonderen persönlichen Beziehung des Sachverständigen zu einem Verfahrensbeteiligten ergeben. Sie muss nicht unmittelbar bestehen, sondern kann auch durch Dritte vermittelt werden. Neben verwandt- oder schwägerschaftlichen Beziehungen können auch Verlöbnisse, Freundschaften, enge nachbarschaftliche Verhältnisse oder Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse eine persönliche Voreingenommenheit begründen.[1] Die Zugehörigkeit eines Sachverständigen zur Finanzverwaltung begründet für sich allein noch keine Besorgnis der Befangenheit.[2] Sachliche Voreingenommenheit kann sich aus einer besonderen Beziehung des Sachverständigen zu dem Beweisthema als solchem ergeben. Ist er dem Verfahrensgegenstand gegenüber nicht unvoreingenommen, drohen auch insofern sachfremde Erwägungen in das Gutachten einzufließen.

 

Rz. 27

Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit gilt ein subjektiv-objektiver Maßstab. Maßgeblich ist danach grundsätzlich der Standpunkt des ablehnenden Beteiligten (subjektive Betrachtungsweise). Dessen Ablehnungsbegehren muss aber in verständiger Weise vernünftig motiviert sein (objektivierende Einschränkung). Die Bewertung des Verhaltens des Sachverständigen soll nicht ausschließlich vom subjektiven Empfinden und der Interessenlage des Beteiligten abhängig sein. Eine Besorgnis der Befangenheit ist danach anzunehmen, wenn bei verständiger Würdigung des Standpunkts des Beteiligten Misstrauen gegen den Sachverständigen gerechtfertigt erscheint.[3]

 

Rz. 28

§ 96 Abs. 2 AO verlangt für die Ablehnung des Sachverständigen nicht dessen tatsächliche Befangenheit. Es genügt vielmehr die Besorgnis eines Beteiligten um die Befangenheit.[4] Ausreichend sind dafür Umstände, die den Anschein erwecken können, der Sachverständige sei voreingenommen, parteiisch oder nicht objektiv. Diese Umstände sind im Einzelnen darzulegen. Da der Nachweis der Befangenheit nicht zu erbringen ist, genügen Indizien, die das Misstrauen in die Unbefangenheit belegen können.

 

Rz. 29

Eine Besorgnis der Befangenheit kann regelmäßig nicht mit der Überlassung der Steuerakten an den Sachverständigen[5] sowie der allgemeinen Einlassung, ein wenig sachkundiger Sachverständiger neige eher den Auffassungen der Finanzverwaltung als denen des Stpfl. zu[6], begründet werden. Ein Sachverständiger kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das von ihm erstellte Gutachten sei mangelhaft.[7] Schließlich berechtigt der Umstand, dass der Sachverständige in einem anderen Verwaltungsverfahren ein für den Beteiligten nachteiliges Gutachten erstellt hat, nicht zu dessen Ablehnung.[8]

[1] BFH v. 22.8.1988, III B 104/87, BFH/NV 1989, 121.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 96 AO Rz. 33.
[3] BFH v. 30.9.1999, V B 99/99, BFH/NV 2000, 341.
[4] BFH v. 18.9.1989, IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378.
[5] BFH v. 18.9.1989, IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378.
[6] BFH v. 11.8.1989, III B 15/89, BFH/NV ...

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