Rz. 25
Den Beteiligten steht im Hinblick auf den von der Finanzbehörde bestimmten Sachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht zu. Um dieses ausüben zu können, hat die Finanzbehörde den Beteiligten im Regelfall vor der Hinzuziehung nach Abs. 1 Satz 2 anzuhören. Nach § 96 Abs. 2 S. 1 AO können sie einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen,
- wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen, oder
- wenn von seiner Tätigkeit die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu befürchten ist.
Die Befürchtung der Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. der Schädigung der geschäftlichen Tätigkeit des Beteiligten ist ein eigenständiger Ablehnungsgrund, der keine Besorgnis der Befangenheit beim Sachverständigen voraussetzt. Die beiden Ablehnungsgründe stehen selbstständig nebeneinander. Zweifel an der nötigen Expertise des Sachverständigen rechtfertigen seine Ablehnung nicht, da etwaige Fehler bei der Erstellung des Gutachtens im Einspruchsverfahren durch entsprechende Privatgutachten geltend gemacht werden können.
Wegen der großen Bedeutung, die der Zuziehung des Sachverständigen im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts zukommt, hat der Beteiligte ein eigenständiges Ablehnungsrecht. Das Ablehnungsrecht orientiert sich an den Regelungen zur Ablehnung von Mitgliedern von Ausschüssen.
3.2.1 Besorgnis der Befangenheit
Rz. 26
Befangenheit verlangt einen Grad der Voreingenommenhei...