Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 359 AO bestimmt den Einspruchsführer und den Hinzugezogenen als die Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift definiert den Begriff des Beteiligten damit für das Einspruchsverfahren abweichend von § 78 AO, der ihn allgemein für das steuerliche Verwaltungsverfahren festlegt, von § 186 AO, der ihn für das Zerlegungsverfahren bestimmt, und von § 57 FGO, der d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 366 AO enthält Bestimmungen zu Form, Inhalt und Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Danach ist die Entscheidung über den Einspruch zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Rz. 2 Die Einspruchsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, für den über § 365 Abs. 1 AO grundsätz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Zuständigkeit

Rz. 29 Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist von der Finanzbehörde vorzunehmen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Das ist nach § 367 Abs. 1 AO grds. diejenige, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig gewordene Finanzbehörde.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Sachentscheidung bei Zulässigkeit

Rz. 37 Ergibt die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dagegen die Zulässigkeit des Einspruchs, so hat die Finanzbehörde nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die umfassende Prüfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen. Rz. 38 In der Einspruchsentscheidung werden über das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung außer der Zulässigkeitsfeststellung regelmäßig keine Rechtsausführungen gemac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3 Folgen des Ausschlusses

Rz. 22 Die Statthaftigkeit des Einspruchs ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung i. S. d. § 358 S. 1 AO, bei deren Fehlen der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen ist und eine Entscheidung in der Sache unterbleibt. Rz. 23 Ist die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 348 AO (oder nach einer anderen Vorschrift) ausgeschlossen, kann gegen den Verwaltungsakt nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Zwecke der Begründung

Rz. 21 Die Begründung der Einspruchsentscheidung dient dem Rechtsschutz der Beteiligten, die durch sie in die Lage versetzt werden, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage beim FG besser beurteilen zu können. Gleichzeitig zwingt die Pflicht zur Begründung der Einspruchsentscheidung die entscheidende Finanzbehörde, sich in besonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift des § 353 AO geht auf § 240 RAO 1931 zurück, der in umformulierter, heute noch nahezu gleicher Form in die AO 1977 übernommen wurde.[1] Mit dem Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz)[2] wurde die Besc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Mängel im Tenor und im Rubrum

Rz. 14 Ein Fehlen des Tenors oder der Benennung der entscheidenden Behörde, der Beteiligten und des angefochtenen Verwaltungsakts stellen offenkundige schwere Fehler der Einspruchsentscheidung dar, die nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 125 Abs. 1 AO zu ihrer Nichtigkeit führen. Sind die Angaben lediglich falsch, ist die Einspruchsentscheidung rechtswidrig, aber wirksam.[1] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 356 AO nennt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn eine solche einem schriftlich oder elektronisch ergehendem Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung hinzuzufügen ist und beschreibt die Konsequenzen ihres Unterbleibens oder ihrer Unrichtigkeit für die Einspruchsfrist. Rz. 2 § 356 AO ist damit eine Sonderregelung zu § 355 Abs. 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Finanzbehörde

Rz. 13 Die Finanzbehörde ist in § 359 AO nicht als Beteiligte aufgeführt. Sie ist grds. auch nicht Beteiligte, sondern Trägerin des Einspruchsverfahrens, da sie selbst die Entscheidung über den eingelegten Einspruch trifft. Erst im Klageverfahren erlangt auch sie nach § 57 Nr. 2 FGO eine Beteiligtenstellung. Rz. 14 Die Behördeneigenschaft schließt jedoch nicht aus, dass eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1 Statthaftigkeit des Einspruchs (§§ 347, 348 AO)

Rz. 6 Der Einspruch ist nur gegen Verwaltungsakte und nur in einer von § 347 Abs. 1 AO bezeichneten Angelegenheit statthaft.[1] Außerdem darf er nicht durch § 347 Abs. 2 AO oder § 348 AO gesetzlich ausgeschlossen sein. Ein Einspruch ist somit insb. statthaft in Abgabenangelegenheiten und in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die die AO Anwendung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Erfasste Bescheide

Rz. 4 § 353 AO betrifft die Bescheide, die nach § 182 Abs. 2 AO und den auf diese verweisenden Vorschriften gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, ohne dass sie diesem bekannt gegeben worden sind. Die von § 353 AO erfassten Bescheide lassen sich als "Bescheide mit dinglicher Wirkung" zusammenfassen, da sie an Gegenstände, wie z. B. Grundstücke, Gewerbebetriebe oder Anlagen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Regelungen von § 362 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen auf § 243 RAO zurück, der jedoch noch keine Form und keinen Adressaten für die Rücknahme vorschrieb und als Folge der Rücknahme den "Verlust des Rechtsbehelfs" bestimmte, eine erneute Einlegung eines Einspruchs also ausschloss.[1] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs. Rz. 2 Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortgesetzt werden kann, weil immer wiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 362 AO regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Rücknahme eines Einspruchs sowie die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass die Rücknahme des Einspruchs nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgen kann. Durch Verweis auf die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs in § 357 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Unbeeinflusste Erklärung der Einspruchsrücknahme

Rz. 35 Der Entschluss des Stpfl. zur Rücknahme seines Einspruchs muss auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung beruhen. Eine unzulässige Willensbeeinflussung durch die Finanzbehörde macht die Rücknahme unwirksam.[1] Der BFH betont jedoch, dass die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme "nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Stpfl." g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.8 Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung

Rz. 52 Die Einspruchsrücknahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Als solche wird sie – entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB – mit dem Zugang bei der Einlegungsbehörde wirksam.[2] Sie muss also derart in deren Machtbereich gelangt sein, dass sie einerseits der Verfügungsmacht von unbefugten Dritten entzogen ist und andererseits unter regelmäßigen Umstände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 354 AO regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen des Verzichts auf einen Einspruch und die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 und 2 stellt klar, dass der Verzicht grds. erst nach Erlass des anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann bzw. bei Abgabe einer Steueranmeldung unter der Bedingung, dass keine von dieser abweichende Steuerfestsetzung erfolgt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Reichsabgabenordnung regelte die Bekanntgabe von Entscheidungen über die Rechtsbehelfe Einspruch und Beschwerde in § 247 RAO und sah keine förmliche Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung vor.[1] In der AO 1977 wurde die Vorschrift durch § 366 AO ersetzt, wonach die Entscheidung über den Rechtsbehelf schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbel...mehr

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Sonderbetriebsvermögen und ... / 1.2 Sonderbetriebsvermögen und Buchführungspflicht

Rz. 5 Für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist die Personengesellschaft buchführungspflichtig. Dies leitet der BFH aus § 141 AO ab.[1] Nach dieser Vorschrift seien Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, wenn sie bestimmte Grenzen an Umsatz, Betriebsvermögen oder Gewinn überschreiten. Dabei müsse das gesamte Betriebsvermögen ...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5.1 Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann: Antragsbefugt ist nur der Steuerpflichtige, dem gegenüber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist. Einem Feststellungsbeteiligten, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Beteiligten beig...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / Zusammenfassung

Überblick Rechtsschutz im steuerlichen Verfahren heißt im Regelfall "Klage". Bis eine solche durch die Finanzgerichte bearbeitet ist, vergeht aber meist viel Zeit. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil das Einlegen eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage die Erhebung der Abgabe grundsätzlich nicht hindert (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Insoweit besteh...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 4.2 Einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn das Begehren nicht durch Aussetzung der Vollziehung erfüllt werden kann.[1] Grundsätzlich kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht, wenn kein Verwaltungsakt angegriffen wird. Dies ist der Fall bei Verpflichtungsklagen, Klagen auf sonstige Leistung und bei Feststellungsklagen. In diesen Fällen wird gegebenenfalls der Erla...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5 Die Aussetzung der Vollziehung

Durch die Erhebung einer Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt; insbesondere wird die Erhebung der Abgabe nicht aufgehalten. Bei der Anfechtung von Grundlagenbescheiden werden der Erlass und der Vollzug der darauf beruhenden Folgebescheide in keiner Weise gehindert.[1] Die Vollziehung kann jedoch durch die zuständige Finanzbe...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5.2 Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Im Allgemeinen entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.[1] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO allein entscheiden, so z. B., wenn dem Antragsteller eine Vollstreckung droht.[2] Grundsätzlich berechnet das Gericht in der Entscheidung den Betrag, hinsichtlich dessen die Aussetzung verfügt wird. Erfordert die Ermittlu...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 3 Offenes Verfahren

Ein Rechtsbehelfsverfahren muss anhängig sein, damit überhaupt vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Es ist dabei gleichgültig, welcher Art dieses Rechtsbehelfsverfahren ist, ein außergerichtliches oder ein gerichtliches. Nur anhängig muss es sein. Ist der angefochtene Verwaltungsakt bestands- oder rechtskräftig, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht mehr in Betracht....mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 6.2 Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist stets und ausschließlich nur das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges.[1] Das Gericht entscheidet durch Beschluss. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende allein durch Beschluss entscheiden.[2] Gegen den Beschluss des Gerichts oder des Vorsitzenden ist das Rechtsmittel der Beschwerde ...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 6.1 Voraussetzungen

Die einstweilige Anordnung erfordert einen Anordnungsanspruch, einen Anordnungsgrund und die Glaubhaftmachung beider durch den Antragsteller. Der Anordnungsanspruch ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, um das der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird. Es ist also der Regelungsanspruch, der auch im Hauptsacheverfahren endgültig durchgesetzt werden soll. Anordnungsgründe ...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 4 Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung oder einstweilige Anordnung ?

Obwohl die beiden Rechtsinstitute das gleiche Ziel des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgen, schließen sie einander gegenseitig aus.[1] Das bedeutet: Wenn Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann, darf eine einstweilige Anordnung nicht getroffen werden und umgekehrt. Es ist deshalb vor der Antragstellung zu klären, welches der beiden Rechtsinstitute gewählt werden m...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 6 Die Einstweilige Anordnung

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zulässig zur Regelung eines vorläufigen Zustan...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zahlungen eines Profiboxers an eine "persönliche Assistentin" als Betriebsausgaben

Leitsatz Die Annahme eines Näheverhältnisses zwischen einem Profiboxer und einer als persönliche Assistentin für ihn tätigen langjährigen Freundin setzt nicht voraus, dass beide eine "klassische Beziehung" miteinander führen. Von einem Näheverhältnis war im Streitfall auszugehen, da die Assistentin ihr ganzes Leben vollständig auf den Profiboxer und seine sportliche Karriere...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
vGA – Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

Leitsatz 1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings gr...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Bestimmung des Steuersatzes durch die Länder

Rz. 3 Mit Wirkung ab 1.9.2006 wurde den Bundesländern durch eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes (vgl. Art. 1 Nr. 18 und Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006, BGBl I 2006, 2034) die Möglichkeit eingeräumt, den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer – abweichend von § 11 Abs. 1 GrEStG – eigenständig festzulegen. Eine entsprechende Befugnis en...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 22 Weiterführende Literatur

Assmann, StBp 1998, S. 309. Ax/Große/Melchior, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 19. Aufl. 2007, S. 577 ff. (Außenprüfung). Bilsdorfer, in NWB, Die Außenprüfung, 2004, Fach 17, S. 1809 ff. Burchert, Betriebsprüfung: alle betrieblichen Prüfungen auf einen Blick – von der richtigen Vorbereitung bis zur erfolgreichen Schlussbesprechung, 4. Aufl. 2005. Finger, StBp 2000, S. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.5 Teilnahme- und Prüfungsrecht der Gemeinden

Rz. 48 Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen an Realsteuerprüfungen durch Landesfinanzbehörden teilnehmen (§ 21 Abs. 3 FVG). Es besteht kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten. Weder § 21 Abs. 3 FVG noch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 11.1 Grundsätzliches

Rz. 98 Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist.[1] Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittl...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 14 Prüfungsgrundsätze

Rz. 130 Der Außenprüfer hat bei der Durchführung der Prüfung bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten (§ 199 BpO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringmöglichsten Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO). Rz. 131 Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsp...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 10 Vorweisen des gültigen Dienstausweises

Rz. 97 Nach § 198 AO haben sich Betriebsprüfer bei erstmaligem Erscheinen unverzüglich bei dem zu prüfenden Steuerpflichtigen, meist in seinem Unternehmen, und zwar dem Ort, an dem er seine Prüfungshandlungen zu beginnen beabsichtigt, ihm gegenüber durch Vorweisen eines gültigen "Dienstausweises" – mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Finanzbehörde versehen – für die anste...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.1 Grundsätzliches

Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.[1] Rz. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.5 Begründung der Prüfungsanordnung

Rz. 65 Nach der Rechtsprechung des BFH genügt zur Begründung einer Außenprüfung bei einem Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieb der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO und zwar auch dann, wenn sich der Prüfungszeitraum unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Außenprüfung anschließt.[1] Eine besondere Begründung für die Anordnung einer Außenprüfung ist bei einer sog. Rou...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 21 Verwertungsverbot

Rz. 171 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung grundsätzlich einem Verwertungsverbot, wenn der Prüfung keine wirksame Prüfungsanordnung zugrunde lag. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn die Prüfungsfeststellungen im Rahmen einer erstmaligen Steuerfestsetzung verwertet werden oder wenn ein zuvor erlassener St...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Einschränkung von Grundrechten durch die AO

Rz. 10 § 413 AO benennt mit den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 GG, des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG die Grundrechte (unter Angabe ihres Artikels) , die "nach Maßgabe dieses Gesetzes", also durch die oder aufgrund der AO,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 413 AO dient der Wahrung des in Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bestimmten Zitiergebots. Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, verlangt Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, dass dieses Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennt. Das Zitiergebot gilt nicht für alle Grundrechte, sondern nur für diejenigen, die nach ihrem ausdrü...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit

Leitsatz Erste Tätigkeitsstätte einer Soldatin auf Zeit, die sich in der Freistellung vom militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet und dem Dienstherrn nicht mehr im Sinne einer ständigen Zugriffs- und Verwendungsmöglichkeit aktiv zur Verfügung steht, ist nicht mehr der letzte militärischen Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte, sodass Fahrtkosten vom ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Finanzgerichtsprozess – die wichtigsten Inhalte im Überblick

Begriff Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten. Dies sind Streitigkeiten über Bundes- und Landessteuern und Zölle sowie über berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz. Im Prozess handelt es sich meistens um eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbesche...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Gesamtliteraturverzeichnis

Albach, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001; Bächle/Knies/Ott/Rupp, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Stuttgart 2010; Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen, 2. Aufl., Herne/Berlin 2000; Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Wien 2019; Bellstedt, Außensteuergesetz und Verwaltungsgrundsätze zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 03/2023, Verzögerungsge... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Möglichkeit, dass das Gericht einem Beteiligten wegen Verzögerung des Verfahrens eine sogenannte Verzögerungsgebühr auferlegen kann, ist sowohl bei den Gerichten als auch bei den Anwälten relativ unbekannt. Deshalb gibt es auch kaum entsprechende Gerichtsentscheidungen zur Verzögerungsgebühr. Der Beschluss des OLG Frankfurt ist übrigens eine der ganz wenigen Entscheidung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Tz. 520 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 10d Abs 4 S 1 EStG ist der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Das Verlustfeststellungsverfahren wurde 1990 eingeführt, um eine zeitnahe verbindliche Entsch über die Höhe des in zukünftigen VZ abzuziehenden Verlusts herbeizuführen und damit der St-Vereinfachung und dem Rechtsfrieden zu dienen (s G...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Nachweis der Feststellung einer seelischen Behinderung in Bezug auf Kindergeld

Leitsatz Der Nachweis einer seelischen Behinderung und der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann auch durch Einholung eines Gutachtens eines Diplom Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen. Sachverhalt Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kindergeld für ihre Tochter, welche wegen einer Depress...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 1 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Grundsätzlich ist ein > Verwaltungsakt wie zB ein > Steuerbescheid oder Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190 ff), der gegen den ArbN, ArbG oder andere Stpfl ergeht, sofort vollziehbar. Auch wenn > Rechtsbehelfe wie zB ein Einspruch eingelegt werden, verhindert das die Vollziehung nicht (§ 361 Abs 1 AO, § 69 Abs 1 FGO). Die Vollzi...mehr