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Betriebsprüfung: Rechtsgrundlagen und Abläufe / 14 Prüfungsgrundsätze

Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
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Rz. 130

Der Außenprüfer hat bei der Durchführung der Prüfung bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten (§ 199 BpO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringmöglichsten Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO).

 

Rz. 131

Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips darf der Prüfer die Geschäftsunterlagen der Steuerpflichtigen nicht gezielt einerseits unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters und andererseits nicht "ins Blaue hinein" nach steuererheblichen Verhältnissen Dritter durchforsten.[1]

 

Rz. 132

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass jede Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen hat. Der Grundsatz besagt, dass das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein muss, um den erstrebten Zweck zu erreichen.[2]

 

Rz. 133

Die Finanzbehörde kann und muss mangels ausreichender Prüfungskapazität für alle in Betracht kommenden Prüfungsfälle im Rahmen ihres Auswahlermessens über einen möglichst sachgerechten und effektiven Einsatz ihrer beschränkten Mittel befinden.[3]

 

Rz. 134

Außerdem ist die Außenprüfung auf das Wesentliche abzustellen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können (§ 7 BpO). Zur Intensivierung und Konkretisierung der Schwerpunktprüfung haben die Bundesländer Rationalisierungserlasse herausgegeben. Als interne Verwaltungsanweisungen wurden sie nicht amtlich veröffentlicht. Die Erlasse sollen ausdrücklich keine Außenwirkung entfalten.[4]

 

Rz. 135

§ 199 Abs. 1 AO verdeutlicht für d...

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