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Frotscher/Geurts, EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteu ... / 6.2 Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer (Abs. 6)

Dr. Ralf Paetsch
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Rz. 57

Aus § 40a Abs. 6 EStG ergeben sich besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG. Diese Besonderheiten gelten nicht für die Pauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungen nach § 40a Abs. 2a EStG.

§ 40a Abs. 6 EStG begründet eine besondere Zuständigkeit für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer (Rz. 58). Daneben verweist die Regelung für das Erhebungsverfahren auf die Rechtsgrundlagen zur Entrichtung der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge (Rz. 59ff.). Schließlich enthält die Vorschrift Regelungen für die Aufteilung der einheitlichen Pauschsteuer auf die einzelnen Steuergläubiger (Rz. 60).

 

Rz. 58

Zuständig für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer ist nach § 40a Abs. 6 S. 1 EStG die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft). Die originäre Zuständigkeit zum Einzug der einheitlichen Pauschsteuer liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 FVG beim BZSt, das sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Knappschaft im Wege der Organleihe bedient. Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer gilt die Knappschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 S. 4 FVG als Bundesfinanzbehörde.

 

Rz. 59

Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer sind nach § 40a Abs. 6 S. 2 EStG die Regelungen der §§ 38ff. EStG über den LSt-Abzug entsprechend anzuwenden. Dies betrifft indessen nur die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in § 41 EStG und zur Haftung in § 42d EStG, nicht jedoch die übrigen Verfahrensvorschriften.[1] Denn nach § 40a Abs. 6 S. 3 EStG gelten für die Anmeldung und die Abführung (Rz. 59a) sowie die Vollstreckung (Rz. 59c) der einheitlichen Pauschsteuer sowie für die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer die sozialversicherungsrechtlichen Verfahre...

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