Rz. 29
Die Rechtsfolge des § 356 Abs. 2 AO wird ausgelöst, wenn "die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt" ist.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unterblieben, wenn sie dem Verwaltungsakt nicht beigefügt ist und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird (s. Rz. 27). Eine dem Verwaltungsakt vorhergehende Rechtsbehelfsbelehrung ist irrelevant und daher ebenfalls als unterblieben anzusehen. Auch eine unverständliche Rechtsbehelfsbelehrung wird wie eine unterbliebene Belehrung behandelt.
Rz. 30
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie formelle oder inhaltliche Mängel aufweist.
Solche Mängel sind gegeben, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung die in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Angaben nicht enthält bzw. wenn sie bei der Wiedergabe dieser Angaben unzutreffend bzw. derart unvollständig ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Letzteres ist dann der Fall, wenn die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.
Fehlen also die Belehrung über die Statthaftigkeit des Einspruchs oder der Klage, die Einlegungsbehörde, die einzuhaltende Frist und – jedenfalls nach der hier gegen den BFH vertretenen Auffassung (s. dazu eingehend Rz. 20) – über die Form der Einspruchseinlegung, ist diese Voraussetzung erfüllt, mit der Folge, dass § 356 Abs. 2 AO zur Anwendung kommt.
Wird die Rechtsbehelfsbelehrung z. B. dahin gehend erteilt, dass der Einspruch ausschließlich schriftlich eingelegt werden könne und in der Einspruchsfrist zu begründen sei, so ist d...