Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / XIV. Sonstige Angelegenheiten

Rz. 92 In sonstigen Angelegenheiten wie Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in der Zwangsvollstreckung etc. gelten die gleichen Gebühren wie in allgemeinen Verwaltungssachen (siehe § 29 Rdn 208 ff.). Rz. 93 Für das selbstständige Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren gelten die Regelungen der ZPO (§ 82 FGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den zivilrechtlich...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / VII. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 69 Hat das FG die Revision nicht zugelassen und wird hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO eingelegt, so handelt es sich dabei gegenüber der Vorinstanz um eine selbstständige Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Der Anwalt erhält für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV, die sich im Falle der vorzeitigen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / XIII. Erinnerungsverfahren

Rz. 90 Für Erinnerungsverfahren gelten die Nrn. 3500, 3513 VV. Diese Gebühren sind allerdings grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Anwalt ausschließlich im Erinnerungsverfahren beauftragt ist. Soweit er auch in der Hauptsache beauftragt ist, wird seine Tätigkeit durch die Vergütung in der Hauptsache abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1; analog § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a)...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / I. Überblick

Rz. 1 Steuerrechtliche Angelegenheiten sind besondere Verwaltungsangelegenheiten, sodass zunächst einmal die Regelungen für die Vergütung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten entsprechend gelten. Auf die dortigen Ausführungen (siehe § 29) wird Bezug genommen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Besonderheiten, die sich in steuerrec...mehr

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§ 21 Beschwerde- und Erinne... / c) Besondere Beschwerden

Rz. 11 Abweichend von den Gebühren für allgemeine Beschwerden in den Nrn. 3500 ff. VV ordnet Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 VV an, dass bestimmte Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen ebenso abzurechnen sind wie Berufungen. Die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV gelten dann nicht (Vorbem. 3.5 VV). Rz. 12 Das betrifft Verfahren über Beschwerdenmehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.4 Änderung oder Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheids

Rz. 40 Für den Verlustfeststellungsbescheid gelten neben den auch für Steuerbescheide geltenden Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO die besonderen Änderungsregelungen nach § 35b GewStG.[1] Rz. 41 Verlustfeststellungsbescheide können nach § 35b Abs. 1 GewStG geändert oder aufgehoben werden. In Betracht kommt dies dann, wenn ein ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 35b GewStG enthält verfahrensrechtliche Regelungen und betrifft alle Gewerbebetriebe. § 35b Abs. 1 GewStG gilt für GewSt-Messbescheide und für Verlustfeststellungsbescheide, § 35b Abs. 2 GewStG nur für Verlustfeststellungsbescheide. Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der GewSt-Messbescheid bzw. der Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 9 § 35b GewStG ist eine selbstständige Rechtsgrundlage für die Korrektur des GewSt-Messbescheids bzw. des Verlustfeststellungsbescheids und steht selbstständig neben den Änderungsvorschriften der AO. Voraussetzung für die Anwendung von § 35b GewStG ist insbesondere nicht, dass sich die Änderungsbefugnis auch aus einer anderen Vorschrift – z. B. aus § 164 Abs. 2 oder § 17...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4.4 Ablaufhemmung

Rz. 30 Die Korrektur nach § 35b Abs. 1 GewStG wird durch den Ablauf der Festsetzungsfrist begrenzt.[1] Nach § 35b Abs. 1 S. 3 GewStG gilt insoweit aber die Regelung in § 171 Abs. 10 AO entsprechend. Damit endet die Frist für die Korrektur z. B. der Festsetzung des GewSt-Messbetrags nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des maßgebenden ESt-, KSt- oder Gewinnfeststell...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.1 Allgemeines

Rz. 32 Gewerbeverluste sind nach § 10a GewStG zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Da zwischen dem Ez der Verlustentstehung und dem Ez des Verlustabzugs mehrere Jahre liegen können, schreibt § 10a S. 6 GewStG zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Stpfl. und FA die gesonderte Feststellung der Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vor. Durch den Verlustfeststellungsbes...mehr

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Berücksichtigung eines Kindes bei freiwilligem Wehrdienst

Leitsatz Ein Kind, das nach der Grundausbildung freiwillig Wehrdienst leistet und sich während dieser Zeit entscheiden möchte, ob es die Offizierslaufbahn mit einer damit verbundenen weiteren Ausbildung bei der Bundeswehr einschlagen oder nach dem freiwilligen Wehrdienst aufhören und einen zivilen Studiengang an einer Hochschule beginnen wird, für den die Bewerbungsfrist ers...mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / IV. Besonderheiten beim Rechtsschutzverfahren in den abweichenden Ländern

Rz. 34 [Autor/Stand] Schließlich kann auch der Rechtsschutz landesgesetzlich speziell geregelt werden. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG darf freilich nicht eingeschränkt werden. Im dreistufigen Verwaltungsverfahren (s. Rz. 32) verläuft der Rechtsschutz in traditionellen Bahnen außergerichtlich und gerichtlich (zum Rechtsschutz im dreistufigen Ver...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Nachweispflicht

Rn. 141 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die FinBeh muss wegen des Untersuchungsgrundsatzes des § 88 AO von sich aus die WK soweit wie möglich ermitteln (v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz A 276 f; zu Besonderheiten bei Auslandssachverhalten s § 90 Abs 2 AO). Verbleiben Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung, so hat der StPfl den zugrunde liegenden Sachverhalt auf Verlang...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Heilung im Klageverfahren

Rn. 76 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Wird ein inhaltlich unbestimmter Bescheid im Klageverfahren durch förmlichen Änderungsbescheid ersetzt, liegt hierin zwar keine Heilung. Der Kläger kann den Änderungsbescheid aber zum Gegenstand des Verfahrens machen, § 68 FGO. Ob der geänderte Bescheid fehlerhaft war, ist dann nicht mehr von Bedeutung. Insbesondere kann sich der Kläger nich...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / V. Teilabweichung oder Vollregelung

Rz. 15 [Autor/Stand] Abweichungen vom Bundesrecht bedeutet vom Wortsinn her, dass der Landesgesetzgeber eine inhaltlich mit dem Bundesrecht nicht identische Regelung trifft. Ob der Landesgesetzgeber zudem das Bundesrecht als Landesrecht inhaltsgleich wiederholen darf, bleibt umstritten (dagegen allg. VerfR GrStG Rz. 7).[2] Das verfassungsrechtliche Risiko wiederholenden Land...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / I. Abweichungsbefugnis für das Grundsteuerverfahren

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Abweichungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich auch auf das Grundsteuerverfahrensrecht (s. auch zum Folgenden VerfR GrStG Rz. 13 m.w.N.). Grundlegende Abweichungen zeigt allein das hessische Landesrecht, das bei der Grundsteuer künftig statt der dreistufigen Festsetzung mit Grundstückswert, Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid (...mehr

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ZErb 11/2022, Nachlassverbi... / 2 Gründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass in jedem Fall nur die Kosten für das zeitlich zuerst errichtete Grabdenkmal nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG zum Abzug zuzulassen s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Unterkunftskosten ab VZ 2014

Rn. 755 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG können seit dem VZ 2014 als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 EUR im Monat. Es handelt sich hierbei um eine realitätsgerechte Typisierung (hierzu s BT-Drucks 17/10774, 13), die in rege...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Zuordnung

Rn. 596 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nach § 9 Abs 4 S 1 EStG wird gemäß § 9 Abs 4 S 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Nach der gesetzlichen Konzeption – und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grunde...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. ABC der Arbeitsmittel

Rn. 875 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Aktenkoffer und Aktentasche Aktenkoffer und Aktentasche sind Arbeitsmittel, wenn sie so gut wie ausschließlich zum Transport beruflicher Unterlagen verwendet werden: anerkannt von FG Bln v 02.06.1978, III 126/77, EFG 1979, 225 für Betriebsprüfer; von FG Münster v 12.11.1996, 8 K 2250/94 E, EFG 1997, 334 für Sporttasche eines Sportlehrers; von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 3.1.2 Regelbeispiele

Rz. 31 § 91 Abs. 2 Nr. 1 AO enthält zwei selten zur Anwendung kommende Alternativen, die den Finanzbehörden die Möglichkeit einräumen, in besonders eilbedürftigen Fällen von einer Anhörung abzusehen. Nach Alt. 1 ist das Anhörungsrecht eingeschränkt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine vorherige Anhörung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 4 Rechtsschutz

Rz. 33 Die Auskunftsperson kann gegen das an das Gericht gerichtete Vernehmungsersuchen der Finanzbehörde die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] einlegen. Die erforderliche Beschwer[3] kann sich sowohl aus einem Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 93 AO als auch aus der Geltendmachung eines Ermessensfehlgebrauchs ergeben. Hierzu zählt ggf. a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.2 Ermessensentscheidung

Rz. 12 Nach § 94 Abs. 1 S. 1 AO kann die eidliche Vernehmung von der Finanzbehörde nur verlangt werden, wenn sie mit Rücksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft geboten ist. Mindestens zu fordern ist, dass eine Entscheidung der Finanzbehörde auf der Annahme der Richtigkeit der Auskunft beruht bzw. diese beeinflusst hat. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm ist Nachfolgevorschrift zu § 182 RAO und ergänzende Sonderregelung zu § 93 AO. Als allgemeine Verfahrensvorschrift gilt § 94 AO in allen Sachaufklärungsverfahren[1], und damit ohne Einschränkungen auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren[2] sowie im Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren.[3] Wie § 93 Abs. 1 AO den Vorrang der Auskunftserteilung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 4 Rechtsfolgen unterlassener Anhörung

Rz. 38 Das Unterlassen einer nach § 91 AO gebotenen Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit.[1] Der Verwaltungsakt leidet an einem Verfahrensfehler. Rz. 39 Dieser Verfahrensfehler kann aber gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO durch eine Nachholung der erforderlichen Anhörung geheilt werden[2], und zwar unabhängig davon, ob ein gebund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.2 Vernehmungsersuchen

Rz. 20 Das zuständige Gericht wird nur auf ein Ersuchen der Finanzbehörde hin tätig. Ohne dieses Vernehmungsersuchen darf die Auskunftsperson selbst dann nicht eidlich vernommen werden, wenn sie freiwillig zur Eidesleistung bereit ist oder ihre Beeidigung beantragt. Für das Ersuchen gilt – obwohl sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt – Schriftform.[1] Hierfür spr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 17 Das Vernehmungsersuchen ist nach § 94 Abs. 1 S. 1 AO an das für den Wohnsitz[1] oder den Aufenthaltsort[2] der zu beeidigenden Auskunftsperson zuständige Finanzgericht zu richten. Befindet sich an dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht der Sitz eines FG oder eines besonders errichteten Senats eines FG, kann nach § 94 Abs. 1 S. 2 AO auch das örtlich zuständige Amtsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.5 Gelegenheit zur Äußerung

Rz. 22 Nach § 91 Abs. 1 AO soll dem Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Äußerung bedarf es hierfür grds. nicht.[1] Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Beteiligte fachkundig vertreten ist[2] oder der Sachverhalt aus der Sphäre des Beteiligten stammt.[3] Die Gelegenheit kann sich auch konkludent aus den Umstände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.3 Durchführung der eidlichen Vernehmung

Rz. 26 Der zuständige Richter bestimmt einen Termin für die eidliche Vernehmung.[1] Die Auskunftsperson ist zu laden.[2] Mit der Ladung wird die Auskunftsperson zwecks Vorbereitung auf die eidliche Vernehmung über den Gegenstand der Vernehmung unterrichtet. Außerdem sind in ihr die Beteiligten und die um Beeidigung ersuchende Finanzbehörde anzugeben. Schließlich muss die Lad...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.5 Beweiswürdigung

Rz. 32 Die eidliche Aussage unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Allerdings dürfte die Finanzbehörde nach der von ihr veranlassten Beeidigung regelmäßig keinen Anlass mehr haben , von der Unrichtigkeit der Auskunft auszugehen.[1] Anderenfalls hätte sie von vornherein nicht um eine Beeidigung ersuchen dürfen.[2] Etwas anderes gilt wiederum, wenn sich die Ungla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.1 Sollvorschrift

Rz. 5 § 28 Abs. 1 VwVfG gewährt das rechtliche Gehör als verfahrensrechtlichen Anspruch ("ist"). Für das Besteuerungsverfahren sieht § 91 Abs. 1 S. 1 AO hingegen nur eine Sollvorschrift vor. Die Finanzbehörde "soll" dem Beteiligten vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts die Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Es steht im pflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.2 Tatsachen

Rz. 12 Die Beteiligten sind nach § 91 Abs. 1 AO nur zu den tatsächlichen Verhältnissen zu hören. Tatsachen sind alle Lebenssachverhalte, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art, an die das Gesetz eine Besteuerungsfolge knüpft.[1] Hierbei kann es sich zum einen um – dem Beteiligten unbekannte (vgl. Rz. 14) – Tatsachen handeln, die im Rahmen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.2 Berechtigte

Rz. 6 Das Recht auf Gehör wird nur Beteiligten [1] eingeräumt (zum Begriff des Beteiligten vgl. § 78 Rz. 10ff.). Andere Personen (Dritte) können in einem fremden Verfahren keinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend machen. Es steht der Finanzbehörde allerdings frei, im Rahmen des Besteuerungsverfahrens auch Nichtbeteiligte anzuhören. Die Ausübung des Anhörungsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.6 Formalitäten der Anhörung

Rz. 26 § 91 Abs. 1 S. 1 AO trifft keine Aussage über die Form der Anhörung. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist somit formfrei. Sie kann mündlich oder schriftlich, aber auch telefonisch, per E-Mail oder mithilfe anderer elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Art und Weise der Anhörung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Maßgebend sind die Umstände de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für das Gerichtsverfahren wird das Recht auf Gehör ausdrücklich durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiert. Es gilt als ein aus dem Rechtsstaatsprinzip[1] herzuleitender allgemeiner Rechtsgrundsatz aber auch für das allgemeine Verwaltungsverfahren[2] und das Besteuerungsverfahren.[3] Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet das wichtigste Recht des Beteiligte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.4 Auskunfts-/Eidesverweigerungsrechte

Rz. 29 Die Auskunftsperson ist vor der Vernehmung zur Sache über ein ggf. nach §§ 101, 103 AO bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Sofern von dem Auskunftsverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, besteht eine Verpflichtung zur Eidesleistung. Ein darüber hinausgehendes eigenständiges Eidesverweigerungsrecht besteh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.3 Bevollmächtigte/Beistände

Rz. 10 Die Eidesleistung des Nichtbeteiligten ist eine unvertretbare Handlung.[1] Sie muss persönlich vorgenommen werden.[2] Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist folglich ausgeschlossen. Soweit das Steuergeheimnis[3] nicht entgegensteht – immerhin wird die Auskunftsperson in fremden steuerlichen Angelegenheiten tätig –, haben Bevollmächtigte und Beis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.4 Wesentlichkeit der Abweichung (§ 91 Abs. 1 Satz 2 AO)

Rz. 20 Die Finanzbehörden sind vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts regelmäßig bereits nach § 91 Abs. 1 S. 1 AO zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet (vgl. Rz. 5). Der rein deklaratorische § 91 Abs. 1 S. 2 AO hebt beispielhaft einen typischen Anhörungsfall hervor. Danach ist "insbesondere" anzuhören, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.1 Eingriffsakte

Rz. 9 Das Anhörungsrecht nach § 91 Abs. 1 S. 1 AO steht dem Beteiligten nur zu, wenn der Erlass eines in seine Rechte eingreifenden (belastenden) Verwaltungsakts be­vorsteht. Rechte i. d. S. sind alle subjektiv-öffentlichen Rechte einschließlich des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessenausübung.[1] Es genügt, wenn nach dem voraussichtlichen Verfahrensgang mit einem Eingriff zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 3.2 Unterbleiben einer Anhörung (§ 91 Abs. 3 AO)

Rz. 37 Darüber hinaus unterbleibt nach § 91 Abs. 3 AO eine Anhörung (d. h. der Finanzbehörde ist kein Ermessen eingeräumt), wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Vorschrift spielt in der Besteuerungspraxis keine Rolle. Der Gesetzgeber hatte wohl die in §§ 30 Abs. 4 Nr. 5, 106 AO aufgeführten Fälle im Auge.[1] Eine Arbeitsüberlastung der Finanzbehö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit

Rz. 8 Die Ableistung des Eides setzt wie die Auskunft keine Handlungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.[1] Die zu vernehmende Person muss jedoch auskunfts- und eidesfähig sein. An der erforderlichen Auskunftsfähigkeit fehlt es z. B. bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betrieben gewerblicher Art der Körperschaften des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 5 Akteneinsicht

Rz. 44 Obgleich vollständige Aktenkenntnis in der Regel Voraussetzung für eine fundierte Stellungnahme sein dürfte, entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass § 91 AO keinen allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht beeinhaltet.[1] Grund hierfür dürfte sein, dass anders als in § 29 VwVfG für die außersteuerlichen Verwaltungsverfahren geregelt, eine jederzeitige Akteneinsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2 Voraussetzungen (§ 94 Abs. 1 AO)

Rz. 5 Der Beteiligte hat keinen Anspruch auf die Beeidigung einer Auskunftsperson. Aber auch die Auskunftsperson hat kein Recht darauf, eidlich vernommen zu werden.[1] Hält die Finanzbehörde die Auskunft des Dritten ebenso wenig für glaubwürdig wie die des Beteiligten und kann sie auf weitere Beweismittel nicht zurückgreifen, kommt eine Entscheidung nach den Grundsätzen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.1 Nichtbeteiligte

Rz. 6 Eine eidliche Vernehmung kommt nur bei Personen in Betracht, die weder Beteiligte i. S. v. § 78 AO sind, noch nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 und 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft erteilen müssen (z. B. Organ einer juristischen Person). Die "andere Person" muss als Dritter in einem fremden Besteuerungsverfahren zur Auskunft verpflichtet sein. § 94 AO begründet keine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.3 Entscheidungserheblichkeit

Rz. 18 Das Besteuerungsverfahren soll durch die Anhörung nur im Rahmen des Erforderlichen verzögert werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen beschränkt. Nicht entscheidungserhebliche Verhältnisse können sich nicht zulasten des Beteiligten auswirken und bedürfen insofern auch keiner Erörterung. Eine T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 29 Nach § 91 Abs. 2 AO kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Liegen solche Umstände vor, so hat die Finanzbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Voraussetzung ist aber auch in diesem Zusammenhang immer, dass eine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. Rz. 5). Hiervon ist nicht generell beim Erlass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 5 Strafrechtliche Folgen eines Falscheides

Rz. 38 Bei Abgabe eines falschen Eides kann die Auskunftsperson wegen Meineid [1], fahrlässigem Falscheid [2] oder falscher eidesgleicher Bekräftigung [3] bestraft werden. Ein Eid bzw. eine Bekräftigung sind falsch, wenn die beschworenen oder bekräftigten Tatsachen unwahr sind, maßgebliche Angaben ausgelassen oder unwahre Angaben den Tatsachen hinzugefügt werden. Die Strafbarke...mehr

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AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz 1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfall...mehr

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Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

Leitsatz Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger die Regelverschonung nach § 13a ErbStG für auf ihn schenkweise übertragene Anteile an einer OHG zu gewähren sind. Sachverhalt Der Vater des Klägers schloss mit dem Sohn (Kläger) im Jahr 2018 einen Übergabevertrag. Vater und Sohn waren an der B.A.- OHG beteiligt. Sie vereinbarten, dass der Vater seine OHG-Beteiligun...mehr