Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 3.1 Einstehen für Leistungen i. S. d. Abs. 1

Rz. 13 Während Abs. 1 die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde durch einen Dritten, d. h. Handlungen betrifft, die unmittelbar zum Erlöschen der betreffenden Ansprüche führen, regelt Abs. 2 die Übernahme der vertraglichen Verpflichtung, für diese Leistungen einzustehen, d. h. die zur Erfüllung der Ansprüche der Finanzbehörde erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6 Verschwiegenheitspflicht – Auskunftsverweigerung (Abs. 5)

Rz. 12 Die Amtsverschwiegenheit der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst wird durch den Grundsatz der Amtshilfe im Verhältnis unter den Behörden aufgehoben. Amtshilfeverweigerungsrechte ergeben sich allerdings aus § 112 Abs. 2, 3 AO. Die besonderen Verpflichtungen u. a. der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Berechtigung zum Amtshilfeersuchen (Abs. 1)

Rz. 4 Ein Amtshilfeersuchen darf die Finanzbehörde grundsätzlich nur dann stellen, wenn sie auf die Hilfe anderer Behörden angewiesen ist (Abs. 1). Dies ergibt sich bereits aus § 111 Abs. 1 AO, wonach nur die erforderliche Amtshilfe zu leisten ist. Die Behörden sind so auszustatten, dass sie – wenigstens in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich – ihre Aufgaben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Tatsächliches Unvermögen der Finanzbehörde (Nr. 2)

Rz. 6 Wenn die Finanzbehörde aus tatsächlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, ist diese Umschreibung zu weit ausgefallen. Das gilt auch dann, wenn das Fehlen der "zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen" zur Auslegung hinzugezogen werden. Die Vorschrift lässt für den Fall keine Amtshilfe zu, in dem sie personell und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Anzuwendendes Recht (Abs. 1)

Rz. 1 Das Amtshilfeverfahren wird durch das Ersuchen der Finanzbehörde veranlasst.[1] Die Einleitung und die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens im Ganzen liegen daher bei der ersuchenden Finanzbehörde. Für die Zulässigkeit der Maßnahmen, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden sollen, also z. B. die Unterstützung von Prüfungsergebnissen oder der Erlass von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Negative Abgrenzung (Abs. 2)

Rz. 6b § 111 Abs. 2 AO benennt Sachverhalte, in denen keine Amtshilfe vorliegt. Dieser Katalog enthält besondere Fälle des Ausschlusses der Amtshilfe. Er ist nicht abschließend, sodass grundsätzlich weitere Fälle denkbar sind.[1] So ist auch bei einer Aufgabenübertragung und bei der Beauftragung einer anderen Behörde[2] kein Fall ergänzender Hilfeleistung, also keine Amtshil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt für den Fall der Todeserklärung[1] eines Verschollenen den für die Besteuerung zugrunde zu legenden Todestag. Abweichend von § 9 Abs. 2 und 3 VerschG wird der Verschollene bis zur Rechtskraft der Todeserklärung als lebend behandelt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Besteuerungsverfahren für Zeiträume, die ganz oder teilweise in die Zei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Rechtliches Unvermögen der Finanzbehörde (Nr. 1)

Rz. 5 Die Fälle, in denen eine Finanzbehörde die Amtshandlung aus rechtlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann, sind sicher nicht sehr häufig. In Betracht kommt insbesondere das Fehlen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit für bestimmte Ermittlungshandlungen.[1] Dabei ist zu beachten, dass das rechtliche Unvermögen nur einen Teil des "Grundverfahrens"[2] betrifft, das im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2 Innenverhältnis (Abs. 2)

Rz. 2 Für die Zulässigkeit der zu treffenden Maßnahmen trägt die ersuchende Finanzbehörde, für die Durchführung die ersuchte Behörde die Verantwortung. Die Verantwortung beinhaltet das Risiko im Innenverhältnis beim Erwachsen von Ersatzansprüchen Dritter.[1] Der Betroffene kann sich immer nur an die Behörde halten, die die betreffende Maßnahme gegen ihn durchgeführt, z. B. e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die allgemeine Feststellung der Amtshilfepflicht in Art. 35 GG besagt nicht, dass Amtshilfe in jedem Fall und Umfang gefordert werden kann und geleistet werden muss. Das gilt auch in den §§ 111–116 AO, die sich auf die Amtshilfe einseitig für die Finanzbehörden beschränken. Die Amtshilfe ist nur ein Hilfsmittel für die an sich von der Finanzbehörde zu leistenden Tätigk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Verhältnis der Amtshilfe zur Auskunfts- und Vorlagepflicht

Rz. 6 Die Amtshilfepflicht geht über die Auskunfts- und Vorlagepflichten, denen auch die Gerichte und Behörden nach §§ 93, 93a und 97 AO unterliegen, meist hinaus. Zu ihr gehört regelmäßig die Verpflichtung, Amtshandlungen vorzunehmen, Ermittlungen anzustellen usw., die die ersuchende Behörde nicht selbst vornehmen kann oder bei denen Praktikabilitätserwägungen für die Inans...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Verpflichtete Stellen

Rz. 5a § 111 AO verpflichtet sowohl Behörden als auch Gerichte. Behörden sind organisatorisch selbständige Stellen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnehmen.[1] Der Begriff der Behörde ist § 6 Abs. 1 AO definiert. Er stimmt mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein. Nach § 6 Abs. 1 AO ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erfasst sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Ausnahmen (Abs. 3)

Rz. 8a § 111 Abs. 3 AO nimmt die Schuldenverwaltungen[1], die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und die Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts[2] ausdrücklich von der Amtshilfepflicht des Abs. 1 aus. Die von diesen Stellen zu erfüllenden Aufgaben entsprechen denjenigen privater Unternehmen. Diese Stellen sollen deswegen mit den privaten Unt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.1 Besondere Zollvorschriften

Rz. 9 Die in § 111 AO allgemein behandelte Pflicht zur Amtshilfe wird für den Bereich der Zollverwaltung durch die ergänzende Bestimmung des § 19 ZollVG [1] i. V. m. der VO über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes[2] nach Art und Umfang näher präzisiert. Zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe der Zollbehörden gem. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.6 Weitere Amtshilfefälle

Rz. 11 Da die Aufzählung der Amtshilfefälle in Nr. 1 – 5 nur beispielhaft ist, kommen weitere Fallgruppen für eine zulässige Amtshilfe infrage. Wegen der zu Nr. 1 – 5 aufgeführten Grenzen müssen diese weiteren Fälle nicht nur nach ihrer Gewichtigkeit den im Abs. 1 genannten Fallgruppen entsprechen, sondern auch die dort bezeichneten Grenzen beachten. Die Amtshilfe darf deswe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Verpflichtete Institution

Rz. 4 Verpflichtet zur Mitteilung an die Finanzbehörde sind die Gerichte, also auch die Finanzgerichte, und die Behörden[1] der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Träger der kommunalen Verwaltung). Nicht zum Kreis der Mitteilungspflichtigen gehören andere Behörden und Beamte sowie die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften (Kammern). Ebenfalls ausgeschlossen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Grenzen der Mitteilungspflicht (Abs. 2)

Rz. 6 Abs. 2 begrenzt durch die Erklärung der entsprechenden Anwendung des § 105 Abs. 2 AO die Mitteilungspflicht. Soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen zur Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses[1] verpflichtet sind[2], gilt die Mitteilungspflicht nicht. Entsprechendes muss für die Behörden gelten, für die gesetzlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Erforderliche Amtshilfe

Rz. 5 Die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe ist zu leisten. Amtshilfe kann nur dann erforderlich sein, wenn sie der Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde dienlich und damit für die Durchführung der Besteuerung relevant ist.[1] Umgekehrt darf die Erfüllung der ersuchten Aufgabe nicht im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde liegen.[2] Ohne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 7 Rechtsschutz

Rz. 13 Das Amts- und Rechtshilfeverfahren ist ein verwaltungsinternes Verfahren und entfaltet damit keine nach außen gerichtete Regelungswirkung.[1] Daher sind weder die Entscheidung über die Gewährung der Amtshilfe, noch deren Durchführung Verwaltungsakte. Eine Anfechtung kommt folglich nicht in Betracht.[2] Sofern ein Betroffener im Vorwege Kenntnisse von einer geplanten Am...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3 Rechtsschutz

Rz. 3 Für die Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen gilt Folgendes: Soll der Rechtsbehelf sich gegen einzelne Maßnahmen der Durchführung der Amtshilfe durch die ersuchte Behörde wenden, so ist er gegen die ersuchte Behörde und ihren Verwaltungsakt zu richten. Gegen einen Verwaltungsakt der ersuchten Behörde ist der Einspruch gegeben. Will sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Unbekannte Tatsachen (Nr. 3)

Rz. 7 Fehlen der Finanzbehörde für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Kenntnisse und kann sie diese selbst nicht mit ihren Kräften und mit zumutbarem Aufwand beschaffen, so kann sie andere Behörden um Amtshilfe ersuchen. Als ersuchte Behörden kommen sowohl solche in Betracht, die die erforderlichen Kenntnisse besitzen, als auch solche, die sie ermitteln können. Die Amtshil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Höherer Verwaltungsaufwand (Nr. 5)

Rz. 10 Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Finanzbehörde auf die Hilfe der anderen Behörde angewiesen sein muss, besteht dann, wenn die Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen oder eines Verfahrensteils durch die Finanzbehörde weitaus aufwendiger wäre als die Erledigung durch die ersuchte Behörde. Der Aufwand, der für das einzusetzende Personal, die zu verwendenden Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 111 AO enthält den einseitig ausgestalteten Grundsatz der Pflicht aller Gerichte und Behörden zur Amtshilfe für die Durchführung der Besteuerung, also insbesondere gegenüber den Finanzbehörden, sowie Einzelregelungen zum Begriff der Amtshilfe und zum Kreis der verpflichteten Stellen. Die Grundlage für die Gewährung von Amtshilfe findet sich in Art. 35 GG. Danach leis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.2 Haftungsschuldner

Rz. 17 Stpfl. ist auch, wer für eine Steuer haftet. Dies ist der Haftungsschuldner, der kraft Gesetzes für einen Geldanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuer oder steuerliche Nebenleistung) haftet.[1] Der Haftungstatbestand, der die Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid ermöglicht, kann sich sowohl aus Steuergesetzen als auch aus Rechtsnormen insbesondere des Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 32 Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) und damit Träger von Rechten und Pflichten als Stpfl. nach § 33 AO kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Diese Rechtsfähigkeit wird durch Gesetz bestimmt (Rz. 3). Sie kann deshalb für jedes Rechtsgebiet entsprechend dem Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm unterschiedlich geregelt sein.[1] Die Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.3 Sonstige steuerliche Mitwirkungspflichten

Rz. 28 Die Aufzählung der dort bestimmten Mitwirkungspflichten in § 33 Abs. 2 AO ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend.[1] Zu den bloßen Mitwirkungspflichtigen zählt z. B. auch, wer in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[2] Als solche verfahrensrechtliche Nebenpflichten müssen gem. dem Zweck des § 33 Abs. 2 AO auch die Anzeigepflichten angesehen we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.2 Besonderheiten für Personengesellschaften

Rz. 67 Die Steuerrechtsfähigkeit besteht nicht für sog. Innengesellschaften. Diese treten im Wirtschaftsleben nicht als Gesellschaften in Erscheinung, sondern die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen nur intern, z. B. bei der stillen Gesellschaft in typischer Form.[1] Die Rechtsfähigkeit besteht nur für das Mitglied der Innengesellschaft, das nach außen tätig wird....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5 Rechtsfähigkeit im Steuerrecht

Rz. 31 Die Rechtsstellung als Stpfl. setzt steuerrechtliche Rechtsfähigkeit als spezielle Form der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit voraus.[1] § 33 AO definiert die Steuerrechtsfähigkeit selbst nicht, sondern setzt sie voraus.[2] Welche Subjekte steuerrechtsfähig sind, ergibt sich jeweils aus den Einzelsteuergesetzen.[3] Dies geschieht oft nur konkludent, sodass die du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steuerlichen Begriffsbestimmungen des 1. Tei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.4 Erklärungspflichtiger

Rz. 20 Stpfl. ist auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Dies ist der Steuererklärungspflichtige i. S. v. § 149 AO. Die Erklärungspflicht ist eine selbstständige verfahrensrechtliche Verpflichtung, die unabhängig von der materiellen Steuerschuld besteht.[1] Sie ergibt sich nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO grundsätzlich aus den Einzelsteuergesetzen[2] oder aber auch nach § 14...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.6 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtiger

Rz. 22 Auch wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, ist Stpfl. Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind verfahrensrechtliche Pflichten, die sich originär aus Steuergesetzen[1] oder derivativ aus zivilrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen[2] ergeben. Dazu gehören steuerrechtliche Verpflichtungen aus spezialgesetzlichen Normen[3] ebenso, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.2 Juristische Personen des Zivilrechts

Rz. 43 Juristische Personen des Zivilrechts sind z. B. eingetragene Vereine[1], Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[2], Genossenschaften[3], GmbH[4], AG[5], KGaA[6] oder Stiftungen.[7] Rz. 44 Die Personenvereinigung zum Zweck der Gründung einer Kapitalgesellschaft, also die Gründungsgesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und vor der Registereintragung, ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.7 Sonstig steuergesetzlich Verpflichteter

Rz. 23 Schließlich ist durch gesetzliche Definition des § 33 Abs. 1 AO derjenige Stpfl., der andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat. Dies wird eingeschränkt durch die in § 33 Abs. 2 AO genannten Pflichten.[1] Unter diese allgemeine Begriffsbestimmung fallen die verschiedensten durch Steuergesetze begründeten Pflichten. Stpfl. ist damit z. B.: der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.1 Bedeutung

Rz. 26 Hiernach sind dritte Personen, die in einer fremden Steuersache Mitwirkungspflichten zu erfüllen haben, nicht Stpfl.[1] § 33 Abs. 2 AO ist seiner Formulierung nach eine Einschränkung des materiellen Steuerpflichtigenbegriffs. Die Formulierung des Gesetzes ist aber missverständlich. Sie resultiert letztlich daraus, dass auch die AO die Begriffe "Steuerpflichtiger" und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.1 Finanzbehörde

Rz. 34 In das Steuerrechtsverhältnis einbezogen ist auf der einen Seite stets die Behörde, die kraft ihrer Rechtsstellung die steuerlichen Aufgaben wahrnimmt. Dies ist i. d. R. eine Finanzbehörde. I. S. v. § 6 AO können es aber auch andere mit steuerrechtlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Institutionen sein, z. B. Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Verwaltung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 11 Zunächst ergibt sich der Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung des § 33 AO aus dem gesetzten Recht. Für den steuerlichen Berater besteht die Relevanz in erster Linie darin, in wessen Namen z. B. Steuererklärungen abzugeben oder Steuervergütungen zu beantragen sind[1], aber nicht zuletzt auch, zu wem und in welchem Umfang das zugrunde zu legende Mandantschaftsverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.2 Natürliche Personen

Rz. 36 Die Rechtsfähigkeit des Menschen wird durch § 1 BGB für den gesamten Rechtsbereich festgestellt. Dadurch wird sie dem Menschen aber nicht vom Gesetzgeber verliehen, sondern ist dem Gesetz vorgegeben.[1] Natürliche Personen sind insoweit vollrechtsfähig. Die Vollrechtsfähigkeit bedeutet, dass sie Träger aller denkbaren Rechte sein können. Sie müssen es aber nicht sein,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 48 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und andere), Anstalten und Stiftungen. Landesrechtlich kann das Rechtsträgerprinzip durch das Behördenprinzip ersetzt sein.[1] In diesen Fällen ist die Behörde, also die als organisatorische Einheit ausgestaltete Dienststelle der Körperschaft, rechtsfähig.[2] Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.8 "Steuerpflichtiger" aufgrund steuerlicher Ansprüche gegen die Finanzbehörde?

Rz. 24 Fraglich scheint, ob ungeschriebener Inhalt des § 33 Abs. 1 AO auch ist, dass das "Steuerpflichtverhältnis" auch dann begründet ist, wenn ein Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) (nur) Ansprüche und nicht auch Verpflichtungen gegen den Staat hat. Ein gravierendes Beispiel wäre der Fall, dass aufgrund zu Unrecht angenommener Steuerschuldnerschaft eine Leistung erfolgt ist, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.3 Entrichtungspflichtiger

Rz. 18 Auch wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat ist Stpfl. Nach § 43 S. 2 AO kann die Steuerzahlungspflicht durch Gesetz vom Steuerschuldner auf einen Dritten übertragen werden. Dementsprechend kann der Entrichtungspflichtige nicht zugleich auch Steuerschuldner sein, da er als Dritter und gerade nicht als Berechtigter oder Verpflichtet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.1 Steuerschuldner

Rz. 15 Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz[1] infolge der Verwirklichung des Steuertatbestands[2] die Geldleistung[3] an die Finanzbehörde als eigene Leistung allein oder neben anderen Schuldnern als Gesamtschuldner[4] zu erbringen hat. Die Bestimmung des Steuerschuldners ist abhängig von der jeweils b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3 Steuerliche Mitwirkungspflichten nach § 33 Abs. 2 AO

Rz. 25 Da die – zudem noch teleologisch zu erweiternde – Definition des "Steuerpflichtigen" (Rz. 24) nach § 33 Abs. 1 AO sehr weit ist, bedarf sie der Negativabgrenzung durch § 33 Abs. 2 AO.[1] Nach § 33 Abs. 2 AO sollen nicht alle steuerlichen Pflichten auch ein Steuerpflichtverhältnis begründen. 3.1 Bedeutung Rz. 26 Hiernach sind dritte Personen, die in einer fremden Steuers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.1 Allgemeines

Rz. 42 Vollrechtsfähig i. d. S. (Rz. 36) sind ferner alle juristischen Personen. Dies sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier grundsätzlich für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Genehmigung, Verleihung bzw. Eintragung in ein staatlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 13 Soweit der Begriff des "Steuerpflichtigen" in anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder in materiellen Steuergesetzen verwendet wird (Rz. 1), liegt diesen Vorschriften die Begriffsbestimmung des § 33 AO zugrunde.[1] Der "Pflichtenbegriff" des Stpfl. wird in der AO ebenso wie in den Einzelsteuergesetzen einheitlich verwandt und auf § 33 AO zurückgeführt, soweit nicht s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.5 Zur Sicherheitsleistung Verpflichteter

Rz. 21 Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, begründet gleichfalls die Stellung als Stpfl. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dient der Sicherung einer existierenden oder eventuellen Steuerschuld.[1] Sie ergibt sich z. B. aus §§ 109 Abs. 2, 165 Abs. 1 S. 3, 221 S. 2, 222 S. 2, 223, 361 Abs. 2 S. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO oder diversen Einzelsteuergesetzen.[2] ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Revision/Nichtzulassungsbeschwerde

Tz. 21 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Revision ist beim Bundesfinanzhof in München zu erheben. Sie ist gegen Entscheidungen (Urteile) der Finanzgerichte möglich, wenn das FG die Revision zugelassen hat (§§ 36 Nr. 1, 115 FGO). Tz. 22 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Eine Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2022, Gebührenrechtl... / 2 Aus den Gründen:

[5] II. Für die Entscheidung über die – nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO statthafte – Erinnerung ist der Senat zuständig. [6] 1. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters ist nicht gegeben. Gemäß § 149 Abs. 4 FGO entscheidet über die Erinnerung das Gericht. Dies ist der Senat, gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO in der Besetzung von drei Richtern. § 149 FGO enthält keine Regelung, die d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Klage

Tz. 16 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Gegen eine ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde kann der Verband/Verein als weiteren Rechtsbehelf Klage erheben. Tz. 17 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Klage ist bei dem gem. § 38 FGO örtlich zuständigen Finanzgericht einzureichen. Sie kann auch bei der Finanzbehörde eingereicht werden. Die Behörde hat die Klageschrift in einem solchen Fa...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Haftungsbescheid

Rn. 82 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da der Haftungsbescheid kein Steuerbescheid ist, sind die §§ 172ff AO nicht anwendbar. Die Berichtigung, Änderung und Aufhebung des Haftungsbescheids richtet sich nach §§ 129, 130, 131 AO, s BFH BStBl II 1994, 715. Die Änderung des Haftungsbescheids zugunsten des Haftenden ist auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich (s BFH BStBl ...mehr