Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Im Hinblick auf die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erweitert § 156 BewG die Zulässigkeit der Außenprüfung über § 193 AO hinaus. Nach dieser Vorschrift ist eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei jedem an dem Feststellungsverfahren Beteiligten[1] zulässig. Damit wird dem Umstand Rechnung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4 Auswahlermessen

Rz. 50 § 193 Abs. 1 AO regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen Außenprüfungen bei den in dieser Vorschrift genannten Stpfl. zulässig sind, begründet aber keine entsprechende Verpflichtung. Die Entscheidung darüber, ob, wann, bei wem und in welchem Umfang sie von der Prüfungsermächtigung Gebrauch macht, liegt im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde.[1] Damit wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.1 Zulässigkeit nach Abs. 2 Nr. 1

Rz. 61 Nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig, soweit sie die Verpflichtung betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen. Eine Steuerentrichtungspflicht ergibt sich z. B. aus § 7 Abs. 1 VersStG, Steuereinbehaltungs- und abführungspflichten ergeben sich z. B. aus §§ 38ff., 43ff., 48 und 50a EStG. Zumeist hande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Unternehmerisch tätige Steuerpflichtige (Abs. 1, 1. Alt.)

Rz. 29 In seiner ersten Alternative erfasst § 193 Abs. 1 AO Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Damit knüpft die Vorschrift an die entsprechenden Einkunftstatbestände des Einkommensteuerrechts an. Der Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO unterliegen daher Stpfl., die Einkünfte aus Land- und F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 65 Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine Außenprüfung zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Die Aufklärungsbedürftigkeit der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 12 § 193 AO lässt die Außenprüfung nur bei Stpfl. zu. Wer Stpfl. ist, ergibt sich aus § 33 AO. Der Begriff des Stpfl. enthält dabei sowohl eine materielle als auch eine formelle Komponente. Stpfl. ist danach derjenige, der materiell eine Steuer schuldet[1], für eine Steuer haftet oder eine Steuer einzubehalten und abzuführen hat (z. B. Arbeitgeber). Stpfl. ist nach § 33 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Außenprüfung

Rz. 21 Da die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. dient[1], setzt ihre Zulässigkeit einen entsprechenden Aufklärungsbedarf voraus. Daran fehlt es, wenn ihre Ergebnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Besteuerung von Bedeutung sein können.[2] Die erforderliche steuerliche Relevanz muss sich in der Regel auf den Stpfl. selbst bezi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In persönlicher Hinsicht kommen im Hinblick auf den allein auf das Aufklärungsbedürfnis abstellenden § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO alle Stpfl. als Prüfungssubjekte in Betracht.[1] In der Praxis steht allerdings die Außenprüfung der in § 193 Abs. 1 AO genannten Unternehmer im Vordergrund, wie auch in der landläufigen Bezeichnung "Betriebsprüfung" und den auf diesen Personenkrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2.3 Liquidation, Insolvenz, Zwangsverwaltung

Rz. 16 Die Liquidation einer Personen- oder Kapitalgesellschaft lässt deren Stellung als Stpfl. unberührt. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Trotz ihrer Auflösung und zivilrechtlich-materiellen Beendigung ist die Gesellschaft so lange als existent zu behandeln ist, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 193 AO enthält keine abschließende Regelung über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Außenprüfung, sondern umreißt nur den Kreis der möglichen Prüfungssubjekte.[1] Abs. 1 bestimmt die als Prüfungssubjekte in Betracht kommenden Stpfl. nach bestimmten äußeren Merkmalen. Eine Außenprüfung ist danach zulässig bei Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1 Voraussetzungslose Prüfungsermächtigung

Rz. 28 § 193 Abs. 1 AO enthält eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung. Bei den in dieser Vorschrift genannten Stpfl. sind Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots daher grundsätzlich unbeschränkt zulässig.[1] Insbesondere enthält § 193 Abs. 1 AO anders als § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO keinen Vorrang der Prüfung an Am...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2.3 Begründung der Prüfungsanordnung

Rz. 68 Die Prüfungsanordnung muss nach § 121 AO begründet werden; die Begründung muss zumindest Ausführungen darüber enthalten, welche Verhältnisse geprüft werden sollen und aus welchen Gründen sie für die Besteuerung erheblich und aufklärungsbedürftig sind. Soweit der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht, muss die Begründung erkennen lassen, dass sie sich an den Sinn und Zwec...mehr

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Pkw-Stellplatzes bei doppelter Haushaltsführung

Leitsatz Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz zum Parken eines Pkw gehören im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 EUR pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der "Unterkunft" im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern zu den sonstigen, nach ...mehr

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Doppelte Haushaltsführung – finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Fällen mit Auslandsbezug

Leitsatz Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. Zu den Lebensführungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG zählen diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2.4 Organschaft

Rz. 18 Beim Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG werden die Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft dem Organträger als Unternehmer zugerechnet. Der Organträger hat diese als Steuerschuldner[1] in seine Umsatzsteuererklärung[2] und ggf. in seine Voranmeldungen[3] aufzunehmen und ist demnach der Stpfl., bei dem ggf. ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.3 Rechtsbehelfe

Rz. 78 Gegen den Vorauszahlungsbescheid, den Anpassungsbescheid und gegen den eine Herabsetzung ablehnenden Bescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vorauszahlungsbescheid mit dem ESt-Bescheid in einer Urkunde verbunden ist (Rz. 73). Die Anfechtung des ESt-Bescheids ist daher keine Anfechtung auch des Vorauszahlungsbes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.1 Festsetzung der Vorauszahlungen

Rz. 70 Die Vorauszahlungen werden durch Steuerbescheid nach § 155 AO von Amts wegen festgesetzt. Der Abgabe einer Steuererklärung bedarf es nicht, da § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV nur die Abgabe einer Jahressteuererklärung fordert und § 149 Abs. 1 S. 2 AO nur die Erweiterung der persönlichen Erklärungspflicht bei einer gesetzlich bestehenden Erklärungsart vorsieht.[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.2 Verhältnis Vorauszahlungsbescheid – Jahressteuerbescheid

Rz. 74 Mit Erlass des Jahressteuerbescheids und der Festsetzung der Jahressteuerschuld verliert der Vorauszahlungsbescheid seine selbstständige Bedeutung; der Jahressteuerbescheid tritt an die Stelle des Vorauszahlungsbescheids und ersetzt ihn, der Vorauszahlungsbescheid hat sich "auf andere Weise" erledigt (§ 124 Abs. 2 AO).[1] Der Jahressteuerbescheid ist dann allein Zahlu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.2 Vorauszahlungen als vorläufige Steuerschuld

Rz. 4 Aus dem Begriff "Vorauszahlungen" ergibt sich, dass es sich um eine Steuerschuld handelt, bei der noch nicht feststeht, ob es sich um eine endgültige Belastung des Stpfl. handelt. Nach § 37 Abs. 1 EStG handelt es sich um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstehende oder, bei der nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen nach Abs. 4, auf eine voraussichtlich entstan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 32 Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich grundsätzlich nach der für den laufenden Vz zu erwartenden ESt-Schuld (Rz. 22). Von diesem Grundsatz macht § 37 Abs. 3 S. 8 bis 11 EStG für bestimmte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Ausnahme.[1] Solche Verluste sind erst für Kj. zu berücksichtigen, die nach dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 4.2 Heraufsetzung der Vorauszahlungen

Rz. 60 Der Stpfl. ist nicht verpflichtet, von sich aus die Heraufsetzung der Vorauszahlungen beim FA zu beantragen. Das gilt selbst dann, wenn sie aufgrund einer ehemals richtigen Erklärung zu niedrig festgesetzt werden, sich die Verhältnisse aber anschließend zuungunsten des Stpfl. geändert haben und er dieses erkannt hat. Nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO ist der Stpfl. nur verpfl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 2.2 Entstehung der Vorauszahlungen

Rz. 9 Die ESt-Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, d. h., die Entstehung hängt von der Fälligkeit des Abs. 1 S. 1 ab. Nach dieser Fälligkeitsregelung des § 37 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 EStG entstehen die Vorauszahlungen zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeweiligen Jahres. Die Bestimmung abweichend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Zur erbschaft... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im März 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Grundstück mit einem 1951 erbauten Einfamilienhaus. Die Klägerin hatte dieses Haus gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt und wohnte zunächst weiterhin im Obergeschoss. Demzufolge berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA) b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsbehelfsbefugnis

Rz. 230 [Autor/Stand] Befugt, einen Rechtsbehelf[2] einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Beschwert wird durch einen Feststellungsbescheid derjenige, für den der Feststellungsbescheid bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Wegen der dinglichen Wirkung der Feststellungsbescheide über Grundsteuerwe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 187 [Autor/Stand] Gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. § 2 Abs. 1 LGrStG BW sieht für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / V. Abweichungen beim Verfahren

Rz. 63 [Autor/Stand] Nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. Für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren gelten nach § 2 Abs. 1 LGrStG BW die Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes entsprech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Hinzuziehung und Beiladung

Rz. 240 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist im Rechtsbehelfsverfahren jeder Feststellungsbeteiligte oder sonst Betroffene, der rechtsbehelfsbefugt ist, aber keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, zum Rechtsbehelfsverfahren notwendig hinzuzuziehen bzw. beizuladen. Denn die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann allen Anfechtungsberechtigten gegenüber nur einheitlich erfolgen. Rechts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Statthafte Rechtsbehelfe

Rz. 220 [Autor/Stand] Gegen den Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert oder die Ablehnung einer Feststellung ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.[2] Er muss nach § 355 Abs. 1 AO binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.[3] Hinsichtlich der Auswirkungen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Ausführ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / II. Anknüpfung an die allgemeinen Vorschriften

Rz. 47 [Autor/Stand] Der erste Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW (§§ 1–12 LGrStG BW) enthält allgemeine Vorschriften und entspricht mit den Regelungen zum Steuergegenstand, zu den Befreiungen, zur Steuerschuldnerschaft und zur Haftung in weitem Umfang den Regelungen des Grundsteuergesetzes. Mit § 1 LGrStG BW, der die Entstehung der Grundsteuer, die Hebesatzabhängigkeit u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Einführung

Rz. 54 [Autor/Stand] Seit dem AO-Änderungsgesetz vom 11.5.1956[2] kann die nicht vorsätzliche Steuerverkürzung nur noch geahndet werden, wenn der Täter leichtfertig gehandelt hat. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht mehr. Ob ein Stpfl. leichtfertig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage, über die i.d.R. die Strafgerichte durch den Tatrichter entscheiden. Im summarische...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Rechtsnachfolge

Rz. 180 [Autor/Stand] Der mit der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten verfolgte Zweck würde nicht erreicht, wenn die Grundsteuerwertfeststellung im Fall der Rechtsnachfolge wirkungslos wäre. § 182 Abs. 2 AO schreibt deshalb vor, dass ein Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Gegenstand der Feststell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Bedeutung des § 219 BewG liegt in der genauen gesetzlichen Festlegung, welche Bestandteile die Feststellung eines Grundsteuerwertes enthalten muss. Darüber hinausgehende Feststellungen gleich welcher Art sind unzulässig. Rz. 16 [Autor/Stand] Das gilt auch für die ggf. notwendige Aufnahme eines Wirkhinweises nach § 181 Abs. 5 AO.[3] Zwar handelt es sic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Allgemeines

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Stpfl. ist nicht daran gehindert, die Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Dritten (Mitgesellschaftern, Angestellten oder freiberuflich tätigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe) zu übertragen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Zuziehung Dritter entbindet ihn jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung. So darf er nur solche Personen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Auswirkungen der Festsetzungsverjährung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn bereits Feststellungverjährung eingetreten ist. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 169 AO unterliegt die Feststellung des Grundsteuerwertes einer selbständigen Feststellungsverjährung.[2] Die Feststellung wird daher allein durch einen bestimmten Zeitablauf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Kenntlichmachung einer abweichenden Rechtsauffassung

Rz. 112 [Autor/Stand] Weit eher ist der steuerliche Berater dem Vorwurf vorsätzlicher bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung ausgesetzt, wenn er z.B. bei einer Aktivierungs- und Bewertungsfrage bewusst von einer ihm bekannten höchstrichterlichen Rspr. und der dadurch geprägten Verwaltungsansicht abweicht, ohne dies in der Steuererklärung kenntlich zu machen. Bei der Thematik "...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Sorgfaltspflichten

Rz. 64 [Autor/Stand] An die von einem Stpfl. zu beachtende Sorgfalt dürfen generell keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Bereits in einer Entscheidung des RG[2] finden sich dazu folgende Grundsätze, die auch heute noch Gültigkeit haben, in der Praxis aber viel zu wenig Beachtung finden: Es würde dem Geist der AO "überhaupt nicht entsprechen, bei Anwendung des § 4...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Mitunternehmer

Rz. 73 [Autor/Stand] Zwischen Mitunternehmern gilt der Grundsatz, dass jeder Mitunternehmer sich innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren zu vergewissern hat, ob der andere Mitunternehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführt[2]. Der Umstand, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen ("Hintermann") geführt worden sind, vermag (den "Strohmann") daher nich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verweis auf § 370 Abs. 1, 4-7 AO

Rz. 31 [Autor/Stand] § 378 Abs. 1 Satz 2 AO verweist bzgl. des objektiven Tatbestands in vollem Umfang auf § 370 Abs. 1 und 4–7 AO. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen kann daher weitgehend auf die bei § 370 AO gemachten Ausführungen betr. die Tathandlungen (s. § 370 Rz. 203 ff.), den Taterfolg (s. § 370 Rz. 370 ff.) sowie die Kausalität (s. § 370 Rz. 570 ff.) verwie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Folgen fehlerhafter Bekanntgabe

Rz. 170 [Autor/Stand] Ohne Bekanntgabe wird der Grundsteuerwertbescheid nicht wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Gleiche gilt, wenn das Finanzamt den Bescheid zwar bekannt gegeben hat, die Bekanntgabe jedoch fehlerhaft ist. Die Rechtswirkungen des Bescheides treten dann nicht ein. Der unwirksame Bescheid wahrt weder die Feststellungsfrist noch ist er geeignet, eine Ablauf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide

Rz. 200 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu legen sind, verwendet die AO den Begrif...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Das Wesen der gesonderten Feststellung

Rz. 30 [Autor/Stand] Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden. Rz. 3...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift knüpft an die Tatbestände der Steuerpflicht eines Erwerbs von Todes wegen[1], einer Schenkung unter Lebenden[2], einer Zweckzuwendung[3] und der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen[4] an und konkretisiert bzw. ergänzt diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Systematisch steht § 9 ErbStG im Zusammenhang mit § 38 AO, wonach di...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung

Leitsatz Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.03.2022 ‐ VIII R 33/18, BFHE 276, 120, BStBl II 2022, 614). Es bleibt offen, ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

Leitsatz Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen. Normenkette § 52a, § 52d FGO Sachverhalt Der BFH hatte die Nichtzulassungsbeschwerde...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette

Leitsatz Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL) nur auf die Ausgabe ("Verkauf eines Gutscheins an Kunden" i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) oder auch auf eine vorausgehende Übertragung ("Verkauf eines G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Begriff der marktfähigen Gestaltung

Rz. 2 Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert und vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie in wesentlicher Hinsicht an die Bedürfnisse des jeweiligen Nutzers angepasst werden muss. Der Begriff der individuellen Anpassung bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Steuergestaltung. Anpas...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Mitteilungspflichtige Änderungen und Ergänzungen

Rz. 3 Nach § 138h Abs. 2 AO mitteilungspflichtig sind bei einer marktfähigen Steuergestaltung Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der persönlichen Angaben zum Intermediär[1], zum Nutzer[2], zur Beteiligung von dem Nutzer verbundenen Unternehmen[3], zum Datum des Tages, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der Steuergestaltung bei dem jeweiligen Nutzer gemacht wurde[4],...mehr

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Auskunftsverkehr – ABC IntStR / 4 Beratungshinweise

Die Erteilung von Auskünften durch innerstaatliche Finanzbehörden kann dem Stpfl. in dem anderen Staat, an den die Auskünfte erteilt werden, Nachteile zufügen, die über die Besteuerung des Sachverhalts hinausgehen. Das ist insbesondere bei der Auskunftserteilung an Staaten der Fall, bei denen der Rechtsstaat nicht so ausgeprägt ist wie in den Industriestaaten. Der Stpfl. mus...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erweiterung einer Anschlussprüfung

Leitsatz 1. Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. 2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind auch bei Prüfungsanordnungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Normenkette § 5, § 193 Abs...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Leitsatz 1. Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor. 2. Lohnsteuer ist nicht Teil eines Bargeschäfts i.S. des § 142 InsO, wenn es weder zu einer zeitnahen Zahlung derselben noch zu einer zeitnahen Aufrechnung mit...mehr