Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Jansen, SGG § 19 Gleichstel... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift knüpft an die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit an und bestimmt für die ehrenamtlichen Richter der Sozialgerichtsbarkeit durch eine rechtliche Gleichstellung mit den Berufsrichtern die sachliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Art. 97 Abs. 2 GG (persönliche Unabhängigkeit) gilt für die ehrenamtlichen Richter nicht. Ein Schutz insoweit ...mehr

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Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Sie entspricht nunmehr im Wesentlichen § 24 VwGO, § 21 FGO, § 21 Abs. 5, § 27 ArbGG, §§ 52, 113 GVG. Die Vorschrift ist notwendig, weil gemäß § 44 Abs. 2 DRiG ein ehrenamtlicher Richter gegen seinen Willen nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen u...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des § 3 VwGO und § 3 FGO; § 7 Abs. 3 ist durch Gesetz v. 25.6.1958 (BGBl. I S. 409) eingefügt worden. Inhaltlich geht sie auf § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v. 20.3.1935 (RGBl. S. 403) zurück. Bereits darin war (für die ordentlichen Gerichte) bestimmt, dass Errichtung, Auf...mehr

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Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zitat § 21a GVG Bildung und Zusammensetzung des Präsidiums (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern...mehr

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Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 2.1 Besetzung der Sozialgerichte

Rz. 2 Mit der Leitung eines Sozialgerichts wird der Präsident oder Direktor betraut. Die Amtsbezeichnung "Direktor" ist mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 22.12.1975 (BGBl. I S. 3176) eingeführt worden. Der ständige Vertreter des Präsidenten führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident". Zwar ergibt sich aus dem SGG – anders a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderung bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt

Rz. 30 [Autor/Stand] Die Änderungen müssen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Sie müssen folglich zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres vorliegen. Das setzt voraus, dass die entsprechende Änderung spätestens bis zum 31.12. um 24.00 Uhr des vor dem Feststellungszeitpunkt liegenden Jahres eingetreten ist. Änderungen, die sich im Laufe des ersten Tages ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Vorzeitige Erteilung von Feststellungsbescheiden

Rz. 20 [Autor/Stand] Erteilen von Bescheiden bedeutet nicht nur die bloße abschließende Zeichnung der FeststeIlungsbescheide durch den zuständigen Beamten, sondern die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide an den oder die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der §§ 122, 124 AO.[2] § 225 Satz 1 BewG ermächtigt somit das Finanzamt dazu, die in dieser Vorschrift aufgezählte...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.1 Sozialgerichte als Landgerichte

Rz. 2 Die erstinstanzlichen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – die Sozialgerichte – sind gemäß §§ 2 und 7 Landesgerichte. Das bedeutet, sie unterliegen der Organisationsgewalt des jeweiligen Bundeslandes, das jedoch an vorrangiges Bundesrecht gebunden ist. Hinsichtlich der Errichtung – der erstmaligen Einrichtung eines Sozialgerichts, der Aufhebung – also der Auflösung ein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Strafrahmen, Strafzumessung und Nebenfolgen

Schrifttum: AM, Strafzumessung bei Zigarettenschmuggel, PStR 2011, 194; Leplow, Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht: BGH-Rechtsprechung von Juni 2008 bis Februar 2011, PStR 2011, Wegner, § 374: Minder schwerer Fall der Steuerhehlerei nicht ohne Weiteres anzunehmen – mit Checkliste, PStR 2015, 203; Weidemann, Steuerhehlerei bei Einfuhr und Verbringung von Zigaretten, PStR 2011...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kindergeld; Berücksichtigung eines minderjährigen Kindes bei mehr als einjährigem Schulbesuch außerhalb des Gebietes der EU und des EWR

Leitsatz 1. Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nu...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

Leitsatz 1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. 2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. 3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlic...mehr

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Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen

Leitsatz 1. Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz be­gren­zen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zum EuGH-­Urteil Finanzamt A vom 03.02...mehr

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Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von Filmverwertungsrechten

Leitsatz 1. Einem Nutzungsberechtigten kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertra...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Berücksichtigung der privaten Rente eines behinderten Kindes nur mit dem Ertragsanteil

Leitsatz Bei der Prüfung, ob ein Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist der Bezug einer privaten Rente, deren Kapitalstamm mit Zuwendungen der Kindsmutter und eigenen Ersparnissen des Kindes dotiert wurde, nur mit dem steuerpflichtigen Ertragsanteil bei den kindeseigenen Mitteln zu berücksichtigen. Sachverhalt Der Sohn des Klägers is...mehr

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Kapitalertragsteuerpflicht bei "offener Gewinnausschüttung" in Einbringungsfällen

Leitsatz 1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. 2. § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei de...mehr

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Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungs­leistungen

Leitsatz 1. Pflege- und Betreuungsleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung). 2. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Verfahren und Rechtsschutz

Rz. 20 Die Untersagung der Fiskalvertretung ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, der zwar nicht schriftlich erteilt werden muss, bei einer so einschneidenden Maßnahme wie der Untersagung der Fiskalvertretung erscheint aber jede andere Form als der schriftlichen Erteilung ungeeignet. Der Verwaltungsakt muss begründet und dem Fiskalvertreter bekannt gegeben worden sein. E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Der Fiskalvertreter übernimmt die Pflichten des von ihm vertretenen ausländischen Unternehmers. Außerdem hat er die gleichen Rechte des vertretenen Unternehmers. Da der Fiskalvertreter nicht in einem bestimmten Verfahren zugelassen werden muss, sondern nur in Abhängigkeit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe die Tätigkeit als Fiskalvertreter nach § 22a US...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Vollmacht

Rz. 48 Nach § 22a Abs. 3 UStG bedarf die Fiskalvertreter einer Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers. Gesetzlich ist an dieser Stelle nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Vollmacht vorliegen muss und ob bestimmte Anforderungen an diese Vollmacht zu stellen sind. Nach der Gesetzesbegründung[1] zur Einführung der Fiskalvertreterregelung muss die Vertretungsbefug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.1 Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht (§ 52a Abs. 1 FGO)

Rz. 13 § 52a Abs. 1 FGO statuiert seit dem 1.1.2018 den Grundsatz, dass elektronische Dokumente nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze bei Gericht eingereicht werden können. Der elektronische Zugang wird dabei im Vergleich zum bisherigen Recht erweitert. Was ein "elektronisches Dokument" ist, wird nicht definiert. Indes kann unter einem elektronischen Dokument "eine Datei, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.6.2 Fristwahrungsfiktion (§ 52a Abs. 6 S. 2 FGO)

Rz. 78 § 52a Abs. 6 S. 2 FGO fingiert die Fristwahrung, falls der Absender das Dokument unverzüglich nach dem Hinweis des Gerichts in bearbeitbarer Form nachreicht und glaubhaft macht, dass das nachgereichte Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.[1] Der Absender hat danach unverzüglich ein bearbeitbares elektronisches Dokument nachzureichen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3 Qualifizierte elektronische Signatur oder Signatur mit sicherem Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 3 FGO)

Rz. 23 § 52a Abs. 3 S. 1 FGO bestimmt, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein[1] oder von der verantwortenden Person (auf sonstige Weise) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.[2] Ausnahmen von der Signaturpflicht sieht seit 1.1.2020 der § 52a Abs. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.5 Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos i. S. d. § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 5 FGO)

Rz. 58 Seit 1.1.2022 wird in § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 5 FGO zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht als Übermittlungsweg der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos i. S. d § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zugelassen. Die näheren Voraussetzungen der Anerkennung des Postfach- und Versanddienstes des Nutzerkontos als sicheren Übermittlungswe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.7 Elektronische Dokumente des Gerichts (§ 52a Abs. 7 FGO)

Rz. 82 Auch das Gericht soll verstärkt elektronische Dokumente erstellen. § 52a Abs. 7 FGO findet Anwendung, soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist. Daher können z. B. Urteile[1] auf diese Weise als elektronische Dokumente erstellt werden. Ein solches Erfordernis kann sich auch aus der Natu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.5.1 Eingangszeitpunkt (§ 52a Abs. 5 S. 1 FGO)

Rz. 64 Als Eingangszeitpunkt bestimmt § 52a Abs. 5 S. 1 FGO den Zeitpunkt, zu dem das elektronische Dokument auf der Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, die für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmt ist. Die Empfangseinrichtung muss nicht der sog. Client-Server des adressierten Gerichts sein, sondern kann auch ein zentraler (landes- oder bundesweiter oder auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4 Sicherer Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 4 FGO)

Rz. 34 § 52a Abs. 4 FGO regelt die sicheren Übermittlungswege, auf denen elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] oder mit sonstiger elektronischer Signatur[2] wirksam an das Gericht übermittelt werden können. Die "Sicherheit" des Übermittlungswegs beschränkt sich indes auf die Authentizität des Absenders der Nachricht und Integrität der Daten.[3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.5.3 Keine Abschriften für die übrigen Beteiligten (§ 52a Abs. 5 S. 3 FGO)

Rz. 70 Werden elektronische Dokumente eingereicht, so finden gem. § 52a Abs. 5 S. 3 FGO die Vorschriften über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten keine Anwendung. Dies gilt z. B. für § 64 Abs. 2 FGO und § 77 Abs. 1 S. 2 FGO. Damit vermeiden die Einreicher evtl. entstehende Kopierkosten. Diese Regelung ergibt wirtschaftlich nur einen Sinn, wenn das Geric...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.5 Eingang elektronischer Dokumente (§ 52a Abs. 5 FGO)

Rz. 63 § 52a Abs. 5 FGO enthält Regelungen über den Eingang elektronischer Dokumente bei Gericht und über den Wegfall des Erfordernisses, Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. 3.5.1 Eingangszeitpunkt (§ 52a Abs. 5 S. 1 FGO) Rz. 64 Als Eingangszeitpunkt bestimmt § 52a Abs. 5 S. 1 FGO den Zeitpunkt, zu dem das elektronische Dokument auf der Einrichtung des Gerichts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.2 Sonstige Signatur mit sicherem Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO)

Rz. 30 § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO bestimmt für elektronische Dokumente, die nicht qualifiziert elektronisch, sondern auf sonstige Weise signiert sind, dass diese auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 52a Abs. 4 FGO übermittelt werden können. Nach Auffassung von Schmieszek gilt dies auch bei Verwendung einer Container-Signatur, die die Anforderungen an eine einfache Si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.5.2 Automatisierte Eingangsbestätigung (§ 52a Abs. 5 S. 2 FGO)

Rz. 68 § 52a Abs. 5 S. 2 FGO sieht vor, dass der Absender eine automatisierte Eingangsbestätigung erhält. Diese ist von dem Absender zu überprüfen. Hat der Absender eine solche Empfangsbestätigung erhalten, kann er hieraus auf einen wirksamen Eingang schließen.[1] Geht keine automatisierte Empfangsbestätigung bei dem Absender ein, hat der Absender die Pflicht, sich über den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.4 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FGO)

Rz. 57 Die seit 1.1.2022 geltende Nr. 4 des § 52a Abs. 4 S. 1 FGO lässt die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) zu. Dieses Postfach wird eingerichtet, nachdem ein Identifizierungsverfahren durchgeführt wurde. Postfachinhaber können natürliche oder juristische Personen oder sonst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.6 Sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 FGO)

Rz. 59 Die bis 31.12.2021 geltende Nr. 4 des § 52a Abs. 4 FGO wurde ohne inhaltliche Änderung aufgrund der seit 1.1.2022 geltenden neuen Nrn. 4 und 5 zu § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 FGO. Die Regelung sieht vor, dass auch sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden können. Dies soll es erm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.2 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder entsprechende elektronische Postfächer (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO)

Rz. 45 Als sicherer Übermittlungsweg gilt gem. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO auch der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) nach § 31a BRAO oder 31b BRAO i. d. F. ab 1.8.2022 und der elektronischen Poststelle des Gerichts. In der Regel ist im Fall des § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO die elektronische Poststelle des Gerichts das eingericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.6.1 Unverzügliche Mitteilung an den Absender bei fehlender Bearbeitbarkeit (§ 52a Abs. 6 S. 1 FGO)

Rz. 73 § 52a Abs. 6 S. 1 FGO statuiert die Pflicht des Gerichts, dem Absender unverzüglich mitzuteilen, falls ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Aus der Wortlautanknüpfung an § 52a Abs. 2 S. 1 FGO ergibt sich, dass ein elektronisches Dokument dann nicht zur Bearbeitung geeignet ist, wenn es die zwingenden technischen Rahmenbedingungen/Anforderung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2 Eignung zur Bearbeitung und technische Rahmenbedingungen (§ 52a Abs. 2 FGO)

Rz. 17 Gem. § 52a Abs. 2 S. 1 FGO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Im Hinblick auf § 52a Abs. 6 S. 1 FGO muss das elektronische Dokument für das Gericht weiterbearbeitungsfähig sein.[1] Neben den Anforderungen des § 52a Abs. 3 FGO muss es die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3 Keine Signaturpflicht für Anlagen vorbereitender Schriftsätze (§ 52a Abs. 3 S. 2 FGO)

Rz. 33 Seit 1.1.2020[1] sieht § 52a Abs. 3 S. 2 FGO vor, dass Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind, nicht der Signaturpflicht des § 52a Abs. 3 S. 1 FGO unterliegen. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit ausdrücklich geregelt werden, dass Anlagen, wenn sie dem Schriftsatz als separate Dokumente angefügt und mit ihm zusammen übersendet werden, nicht einz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1 Qualifizierte elektronische Signatur (§ 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 FGO)

Rz. 24 Gem. § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung[1] eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.1 Absenderbestätigte De-Mail (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGO)

Rz. 38 § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGO sieht als sicheren Übermittlungsweg die absenderbestätigte De-Mail vor. Hierfür muss sich der Nutzer gem. § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel anmelden. Dies sind i. d. R. die Authentifizierung mit Wissen[1] zusammen mit der Authentifizierung durch Besitz.[2] Der Empfänger erhält dann von dem ak...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGO)

Rz. 53 Gem. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGO ist ein weiterer sicherer Übermittlungsweg derjenige zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Die näheren Voraussetzungen für das besondere elektronische Behördenpostfach sind in §§ 6 bis 9 ERVV geregelt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.6 Zur Bearbeitung nicht geeignete Dokumente (§ 52a Abs. 6 FGO)

Rz. 72 § 52a Abs. 6 FGO soll den Vorgaben des BVerfG Rechnung tragen, wonach der Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert werden darf.[1] Zudem soll die Regelung das Vertrauen des Nutzers stärken, indem sie unter den dort genannten Voraussetzungen ein elektronisches Dokument als fr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und andere vertretungsberechtigte Personen

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurde § 52d FGO neu eingefügt. § 52d FGO statuiert eine Pflicht für Rechtsanwälte, Behörden und nach § 62 FGO vertretungsberechtigte Personen, die sich eines dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach[2] vergleichbaren elektronischen Postfachs bedienen können, den elektronischen Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Anwendung der FGO (§ 32i Abs. 4 AO)

Rz. 38 § 32i Abs. 4 AO bestimmt, dass für alle Verfahren die nach § 32i AO dem Finanzrechtsweg zugeordnet werden, die FGO nur insoweit Anwendung findet, wie sich aus den folgenden Absätzen keine abweichenden Regelungen ergeben. Besonders relevant dürfte insoweit sein, dass die Klage der Finanzbehörde gegen eine Weisung der Datenschutzaufsicht aufschiebende Wirkung hat.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung

Rz. 1 Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] änderte §§ 52a und 52b FGO und fügte §§ 52c und 52d FGO ein, um dem elektronischen Rechtsverkehr zum Durchbruch zu verhelfen. Der ab 1.7.2014 geltende[2] § 52c FGO sieht die Möglichkeit vor, elektronische Formulare einzuführen, um die gerichtlichen Verfahrensabläufe ohne Medienbrüche zu vere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Um elektronischen Rechtsverkehr zu ermöglichen, wurde in der FGO erstmalig mit Wirkung vom 1.8.2001 die Vorschrift des § 77a FGO a. F. eingefügt.[1] § 77a FGO a. F. ließ anstelle der Schriftform eine Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügen, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet war. Die verantwortende Person sollte das Dokument mit einer q...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52a Elektronische Dokumente

1 Allgemeines Rz. 1 Um elektronischen Rechtsverkehr zu ermöglichen, wurde in der FGO erstmalig mit Wirkung vom 1.8.2001 die Vorschrift des § 77a FGO a. F. eingefügt.[1] § 77a FGO a. F. ließ anstelle der Schriftform eine Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügen, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet war. Die verantwortende Person sollte das Dokumen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2 Rechtslage vor dem 1.1.2018

Rz. 7 Bereits § 52a FGO a. F. ermöglichte es, elektronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln. Elektronisches Dokument ist "eine Datei, die auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist".[1] Damit konnten grundsätzlich sämtliche Schriftsätze, Anlagen, Gutachten etc. bei Einhaltung der geregelten technischen Voraussetzungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Rechtslage seit dem 1.1.2018/1.1.2022

3.1 Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht (§ 52a Abs. 1 FGO) Rz. 13 § 52a Abs. 1 FGO statuiert seit dem 1.1.2018 den Grundsatz, dass elektronische Dokumente nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze bei Gericht eingereicht werden können. Der elektronische Zugang wird dabei im Vergleich zum bisherigen Recht erweitert. Was ein "elektronisches Dokument" ist, wird nicht d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Zuständigkeit der FG wird grundsätzlich in der FGO geregelt. Mit § 32i AO wird nun erstmals in der AO eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Finanzgerichtsbarkeit aufgenommen. Schober [1] kritisiert den Standort des § 32i AO. Nach seiner Auffassung hätten die Regelungen an verschiedenen Stellen in der FGO und in § 348 AO aufgenommen werden müssen. Unter systematis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 8 Vorverfahren (§ 32i Abs. 9 AO)

Rz. 53 Eine Klage ist nach § 44 FGO i. d. R. nur dann zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist. Der in Art. 19 Abs. 4 GG angesprochenen richterlichen Überprüfung wird also ein Verwaltungsverfahren vorgeschaltet. Das teilweise erfolglose Vorverfahren ist somit grundsätzlich eine Prozessvoraussetzung. Fehlt es daran, darf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 9 Verfahrensmäßige Besonderheiten (§ 32i Abs. 10 AO)

Rz. 57 Nach § 32i Abs. 10 AO hat die Klage gegen rechtsverbindliche Beschlüsse der Datenschutzaufsicht aufschiebende Wirkung. Relevant ist die Regelung insbesondere für die Finanzverwaltung. Rechtsverbindliche Weisungen der Datenschutzaufsicht gegenüber einer Finanzbehörde erwachsen daher erst dann in Rechtskraft, wenn Klagefrist abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde....mehr