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Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

Manfred Schmid
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Leitsatz

1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft.

2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen.

3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlich ist. Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt die Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.

 

Normenkette

§ 95, § 97, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4, Satz 2 BewG, § 12 Abs. 5 und Abs. 6 ErbStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 8 Abs. 2 KStG, § 157 Abs. 2, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 179, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 367 AO, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 80 BGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin zu 3. ist eine Stiftung & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist. Alleinige Komplementärin und allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet ist eine nach § 80 BGB anerkannte selbstständige Familienstiftung. Alleiniger Kommanditist war der Erblasser. Mit dessen Tod im Jahre 2013 wurden die Kläger zu 1. und 2. durch Sondererbfolge Kommanditisten.

Das für die ErbSt zuständige FA forderte beim beklagten FA, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Klägerin zu 3. befand, auf den Todeszeitpunkt des Erblassers eine gesonderte Feststellung für den Wert des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einschließlich der Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG an. Das beklagte FA war der Ansicht, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG lägen nicht vor. Es nahm deshalb eine Feststell...

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