Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875 = BStBl. I 2020, 127) Rz. 2 1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019 [...] Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen [1] [...] Artikel 1 Änderung der Ab...mehr

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ZErb 08/2022, Abziehbarkeit... / 2 Gründe

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 1.4.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.2.2020 die Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung vom 28.10.2015 abgelehnt, § 101 S. 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Steuerbescheids, weil die geltend gemachten Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere nicht ...mehr

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AGS 08/2022, Kostenfestsetzung bei nicht geklärter Erbfolge nach dem Tode des erstattungsberechtigten Erben

§§ 86, 103 ff., 239 ZPO; §§ 149 Abs. 1, 155 FGO Leitsatz Ein Kostenfestsetzungsantrag, mit dem der Prozessbevollmächtigte die Kostenfestsetzung zugunsten seines während des Rechtsstreits verstorbenen Mandanten beantragt, ist zurückzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte kann nach dem Tod seines Mandanten Prozesserklärungen nicht weiter in dessen Namen abgeben, sondern aufgrund der...mehr

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AGS 08/2022, Fälligkeit der Anwaltsvergütung bei Hauptsacheerledigung; Höhe des Umsatzsteuersatzes

§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG; Nr. 7008 VV RVG; § 104 ZPO; §§ 138, 149, 155 FGO; §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1a, 28 Abs. 1 UStG Leitsatz Ob die für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgte Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % eingreift, richtet sich danach, wann die Anwaltsvergütung fällig geworden ist. Dies bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des ...mehr

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AGS 08/2022, Fälligkeit der... / III. Fälligkeit der Anwaltsvergütung

Folglich kam es für die Höhe des Umsatzsteuersatzes darauf an, wann die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten fällig geworden ist. Das FG Dessau-Roßlau hat darauf hingewiesen, dass für die Vertretung in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren auf die Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 RVG abzustellen sei. Folglich kam es darauf an, wann eine der in dieser Vorschri...mehr

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AGS 08/2022, Kostenfestsetz... / II. Auswirkungen des Todes des Klägers

1. Auf den Hauptsacheprozess a) Keine Vertretung durch Prozessbevollmächtigten Ist die Partei während des Rechtsstreits verstorben und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, wird das Hauptsacheverfahren gem. § 239 ZPO unterbrochen. Dies hat auch Auswirkungen auf ein eventuell nachfolgendes Kostenfestsetzungsverfahren, da dieses Verfahren dem Hauptsacheprozess ang...mehr

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AGS 08/2022, Fälligkeit der... / II. Erstattung der Umsatzsteuer

Zu den von der Kostenentscheidung des FG erfassten Kosten des Rechtsstreits gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien. Zu den somit dem Grunde nach zu erstattenden Anwaltskosten gehört nach Nr. 7008 VV auch die auf die anwaltliche Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Deren Festsetzung bzw. Ausgleichung setzt gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 149 FGO voraus, da...mehr

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AGS 08/2022, Kostenfestsetz... / I. Sachverhalt

Die Rechtsanwältin erhob als Prozessbevollmächtigte für Herrn A vor dem FG Dessau-Roßlau Klage. Herr A verstarb während des Klageverfahrens. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, erließ das FG am 4.9.2020 einen Kostenbeschluss, nach dem die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auf Klägerseite war im Rubrum dieses Beschlusses der Verstor...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen

Leitsatz 1. Der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßge­bende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. 2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.6 Erstattungspflicht des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners nach § 37 Abs. 2 S. 3

Rz. 87 Soweit in den Fällen der Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Abtretungsempfänger, Pfändungs- oder Pfandgläubiger als Leistungsempfänger anzusehen sind (s. Rz. 78ff.), richtete sich der Rückforderungsanspruch vor Einfügung des § 37 Abs. 2 S. 3 AO ausschließlich gegen diese. Eine Inanspruchnahme des Abtretenden, Pfändungsschuldners oder Verpfänders war ausgeschloss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.3 Späterer Wegfall des rechtlichen Grunds (Abs. 2 S. 2)

Rz. 38 Nach Abs. 2 S. 2 steht es dem anfänglichen Fehlen des rechtlichen Grunds gleich, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Maßgeblich für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "später" ist der Zeitpunkt der Zahlung oder Rückzahlung. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie fällt der rechtliche Grund weg, wenn der Steuerbescheid oder sonstige Verwaltungsakt i. S. v. § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 46 Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Entscheidend ist nicht, auf wessen Kosten, d. h. von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung erfolgt ist, sondern allein, wessen (vermeintliche) Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.[1] Dies ist regelmäßig derjenig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Anfängliches Fehlen des rechtlichen Grunds

Rz. 33 Ohne rechtlichen Grund erfolgt eine Zahlung, wenn es im Zeitpunkt der Leistung an einer oder mehreren der in Rz. 25 bezeichneten Voraussetzungen fehlt.[1] Dies ist bei Zahlungen auf nicht oder nur in geringerer Höhe entstandene oder durch Zahlung oder aus anderen Gründen bereits ganz oder teilweise erloschene Ansprüche (Überzahlungen und Mehrfachzahlungen) der Fall.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Rechtlicher Grund

Rz. 25 Ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Rückzahlung besteht, wenn im Zeitpunkt der Leistung zwischen den daran Beteiligten ein Anspruch auf die Zahlung oder Rückzahlung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden und noch nicht wieder erloschen ist, wenn der Empfänger zur Einziehung des Anspruchs berechtigt ist, soweit derjenige, auf dessen Rechnung die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.6 Entstehung und Fälligkeit

Rz. 94 Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erstattungspflicht knüpft[1], d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bzw. Rückzahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist oder zu dem der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.[2] Maßgeblich für den Entstehungszeitpunkt des Erstattungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Steueranspruch

Rz. 10 Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner[1] auf Zahlung einer Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Zum Steueranspruch gehören auch die Ansprüche auf Vorauszahlungen.[2] Steuern sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[3] Allerdings ergeben sich für diese aus dem EU-Recht zum Teil besondere Regelungen, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Haftungsanspruch

Rz. 12 Haftungsanspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers auf Erfüllung einer Steuerschuld gegen eine Person (Haftungsschuldner), die nicht selbst Steuerschuldner ist, aber aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die Steuerschuld eines Dritten einzustehen hat.[1] Gesetzliche Haftungsvorschriften finden sich nicht nur in den §§ 69ff. AO und in den Einzelsteuergesetzen, sonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.2 Abzugsteuern

Rz. 52 Bei Abzugsteuern steht der Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht dem Entrichtungspflichtigen, sondern dem Steuerschuldner zu, für dessen Rechnung die Steuer einbehalten und an das FA abgeführt wurde.[1] Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Entrichtungspflichtige aufgrund einer von ihm abgegebenen Steueranmeldung oder aufgrund eines als Folge der Nichtabgabe der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.1 Allgemeines

Rz. 58 Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten (vgl. Rz. 46) gelten auch in Gesamtschuldverhältnissen. Erstattungsberechtigt ist daher der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung die zu erstattende Zahlung nach dem für die Finanzbehörde erkennbaren Willen des Leistenden bewirkt wurde. Da regelmäßig jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schulde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Abs. 1 enthält eine Legaldefinition der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die in allen Fällen zurückzugreifen ist, in denen das Gesetz Regelungen in Bezug auf derartige Ansprüche trifft (vgl. Rz. 1). Der in Abs. 2 geregelte allgemeine Erstattungsanspruch enthält eine umfassende Regelung für die Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im Ra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2 Steuervergütungsanspruch

Rz. 11 Steuervergütungsanspruch ist der Anspruch des Vergütungsgläubigers gegen den Vergütungsschuldner auf Zahlung einer Steuervergütung. Der Begriff der Steuervergütung ist gesetzlich nicht definiert. Nach seiner ursprünglichen Bedeutung bezeichnet er die Rückzahlung einer mit Rechtsgrund erhobenen Steuer an denjenigen, der die Steuer – ohne selbst Steuerschuldner zu sein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.7 Verwirklichung

Rz. 100 Beruht die zu erstattende Zahlung nicht auf einer (wirksamen) Festsetzung, bedarf die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich keines besonderen Verwaltungsakts.[1] Bei Streit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Dieser bildet in diesem Fall die Grundlage für die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 37 Abs. 1 AO zählt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf, von denen in der AO an unterschiedlichen Stellen[1] und in unterschiedlichen Zusammenhängen die Rede ist und steckt damit den Anwendungsbereich der betreffenden Vorschriften ab.[2] Die Aufzählung ist abschließend.[3] § 37 Abs. 2 AO definiert in S. 1 den Tatbestand des allgemeinen Erstattungsanspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Anspruch

Rz. 6 Bürgerlich-rechtlich ist unter einem Anspruch das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.[1] Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs können Verhaltensweisen aller Art sein. Im Vergleich dazu ist der Anspruchsbegriff des § 37 Abs. 1 AO enger, weil die dort aufgezählten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis allesamt Geldl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4 Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung

Rz. 13 Die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO – abschließend[1] – aufgezählt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2b AO, Verspätungszuschläge nach § 152 AO, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 AO anzuwenden sind, Säumnisz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.1 Erstattungsansprüche i. e. S.

Rz. 71 Beim Erstattungsanspruch i. e. S. ist diejenige steuerberechtigte Körperschaft Leistungsempfänger, die den gezahlten Betrag nach den Regelungen über die Ertragshoheit beansprucht hat.[1] Geltend zu machen ist der Anspruch allerdings gegen die Finanzbehörde, die die betreffende Steuer verwaltet.[2] Für den Fall, dass eine deutsche Finanzbehörde auf Ersuchen der Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.3 Abtretung, Pfändung und Verpfändung

Rz. 78 Im Fall der Abtretung [1] ist der Abtretungsempfänger (Zessionar) Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 S. 1 AO, weil das FA willentlich an ihn geleistet und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus – erworbenem – eigenen Recht erhalten hat.[2] Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung unwirksam war.[3] Der Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar wird n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In sachlicher Hinsicht gilt § 37 AO für alle Steuerarten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt dies für die Realsteuern auch insoweit, als deren Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Soweit die Vorschriften des Kommunalabgaben- und des Kirchensteuerrechts die Vorschriften der AO für anwendbar erklären, findet die Vorschrift auch auf diese Abgaben Anwendung. Im Bereich der E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2 Steuerschuldverhältnis

Rz. 7 Steuerschuldverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger eines der in § 37 Abs. 1 AO aufgezählten Ansprüche. Schuldner eines Anspruchs ist der zur Leistung Verpflichtete, Gläubiger der zum Fordern der Leistung Berechtigte. Einzelne wichtige Regeln für das Steuerschuldverhältnis sind in §§ 37–50 AO zusammengestellt. Daneben enthält die AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5 Erstattungsanspruch

Rz. 14 Erstattungsansprüche sind der (allgemeine) Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten (besonderen) Erstattungsansprüche. Zu den besonderen Erstattungsansprüchen gehören z. B. die Ansprüche gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 EStG für Abrechnungsüberschüsse zugunsten des Stpfl. aus der ESt-Veranlagung, § 44b Abs. 5 EStG für Kapitalertragst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner

Rz. 62 Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.2 Erstattungsansprüche im engeren und im weiteren Sinne

Rz. 21 Bei rechtsgrundloser Zahlung einer Steuer, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung steht der Erstattungsanspruch dem Stpfl., bei rechtsgrundloser Zahlung einer Steuervergütung dem Steuergläubiger zu. In den Fällen rechtsgrundloser Rückzahlung verhält es sich umgekehrt. Der dem Steuergläubiger zustehende Erstattungsanspruch wird in der Rspr. des BFH ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.2 Einschaltung Dritter

Rz. 74 Der materiell Berechtigte bleibt auch dann Leistungsempfänger, wenn die Zahlung tatsächlich einem Dritten zugeflossen ist, dieser aber als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Berechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung an den Dritten au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.1 Rechtsnatur

Rz. 17 Da der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO auf die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gerichtet ist, setzt seine Entstehung voraus, dass die zu erstattende Zahlung oder Rückzahlung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn mit der rückgängig zu machenden Vermögensverschiebung ein – sei es auch nur vermeintlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Zahlung oder Rückzahlung

Rz. 23 Als Fälle, in denen eine Leistung ohne oder mit später wegfallendem rechtlichen Grund einen Erstattungsanspruch begründet, zählt das Gesetz die Zahlung oder Rückzahlung einer Steuer, einer Steuervergütung, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung auf. Zahlungen oder Rückzahlungen auf einen Erstattungsanspruch brauchten nicht eigens aufgeführt zu wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.9 Verzinsung

Rz. 108 Seit dem 1.1.1989 sind Erstattungsansprüche bei den wichtigsten Steuerarten nach § 233a AO zu verzinsen. Dieser Zinsanspruch entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i. S. d. § 223a Abs. 1 AO führt.[1] Daneben gibt es die Verzinsung für Erstattungsansprüche nach § 236 AO ab Rechtshängigkeit. Wegen der Anrechnung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.1 Allgemeines

Rz. 73 Zur Erstattung ist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde.[1] Das ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte[2], d. h. der nach materiellem Steuerrecht Berechtigte.[3] Wird eine Steuer erstattet, ist davon auszuge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.2 Inhalt der Anzeige

Rz. 39 Nach Abs. 3 S. 1 muss die Anzeige die Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes enthalten. Der Abtretende und der Abtretungsempfänger müssen so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig erkennbar sind.[1] Bestehen keine Zweifel über die Identität, schaden ungenaue oder unvollständige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 46 AO gilt nur für die darin aufgezählten Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus.[1] Als Stpfl. kommen auch Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. mit ihren Betrieben gewerblicher Art[2], in Betracht.[3] Auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl., z. B. solche auf Kostenerstattung na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.2 Unterschriften

Rz. 45 Nach Abs. 3 S. 2 muss die Anzeige sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger unterschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Person gehandelt hat, z. B. der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für diese als Abtretende und für sich selbst als Abtretungsempfänger.[1] Beide Unterschriften müssen auf der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.3 Anzeige an die zuständige Finanzbehörde

Rz. 31 Die Anzeige muss gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen. Das ist diejenige Behörde, die sachlich, örtlich und funktionell für die Verwaltung des abgetretenen Anspruchs zuständig ist.[1] Sind mehrere Finanzbehörden nebeneinander örtlich zuständig[2], dürfte es ausreichen, wenn die Anzeige gegenüber einer der in Betracht kommenden Behörden abgegeben wird.[3] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.1 Anzeige auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck

Rz. 41 Nach Abs. 3 S. 1 ist die Abtretung auf einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" anzuzeigen. Die vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 7.2 Finanzbehörde als Drittschuldner (Abs. 7)

Rz. 69 Nach § 46 Abs. 7 AO gilt bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§ 829, 845 ZPO. Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass die Pfändung durch eine Verwaltungsbehörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt. Ohne diese Fiktion wäre D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 9 Verfahrensfragen

Rz. 79 Über Streitigkeiten, die die Wirksamkeit einer Abtretung oder Verpfändung betreffen, hat das FA durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden.[1] Zu einem Einspruchs- oder Klageverfahren des Abtretungsempfängers oder Pfandgläubigers gegen einen solchen Bescheid ist der Abtretende bzw. Verpfänder nicht notwendig, sondern allenfalls einfach hinzuzuziehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 5 Schutzwirkung der Anzeige zugunsten der Finanzbehörde (Abs. 5)

Rz. 58 Nach § 46 Abs. 5 AO müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist. Die Regelung entspricht § 409 Abs. 1 S. 1 BGB und dient wie diese dem Schuldnerschutz. Sie soll die Finanzbehörde vor einer er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zahlung

Rz. 10 Aus dem Wesen der Zahlung als Bewirkung der geschuldeten Leistung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass sie grundsätzlich an den Gläubiger des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem die Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme der Leistung fehlt, weil ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.4 Weitere Erlöschensfälle

Rz. 51 Die Konfusion, also das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Von praktischer Bedeutung ist dies vor allem in den Fällen des § 1936 BGB, in denen beim Nichtvorhandensein von Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern des Erblassers das Bundesland, in dem dieser...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.1 Anzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung

Rz. 27 Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Verwendung des Worts "jedoch" bringt zum Ausdruck, dass die Regelung des Abs. 2 eine Abweichung von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Abtretung begründet, au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1 Möglichkeit der Abtretung, Verpfändung und Pfändung

Rz. 7 § 46 Abs. 1 AO stellt klar, dass die in der Vorschrift bezeichneten Erstattungs- und Vergütungsansprüche abgetreten, verpfändet und gepfändet werden können[1], ohne diese Begriffe näher zu erläutern. Er setzt deren Bedeutung vielmehr als bekannt voraus und knüpft damit an die entsprechenden Rechtsinstitute des Bürgerlichen Rechts und des Zivilprozessrechts an.[2] Die d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.5 Eintritt einer auflösenden Bedingung

Rz. 39 Auflösend bedingte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO mit dem Eintritt der Bedingung. Dieser Erlöschenstatbestand spielte früher insbesondere im Verbrauchsteuerrecht eine große Rolle, war insoweit allerdings in § 50 Abs. 1 AO spezialgesetzlich geregelt. Bereits mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] am 1.1.1993 hatte ...mehr