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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94 Eidliche Vernehmung / 3.2 Vernehmungsersuchen

Christian Volquardsen
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Rz. 20

Das zuständige Gericht wird nur auf ein Ersuchen der Finanzbehörde hin tätig. Ohne dieses Vernehmungsersuchen darf die Auskunftsperson selbst dann nicht eidlich vernommen werden, wenn sie freiwillig zur Eidesleistung bereit ist oder ihre Beeidigung beantragt. Für das Ersuchen gilt – obwohl sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt – Schriftform.[1] Hierfür sprechen nicht nur die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, sondern auch die Formulierung des § 94 Abs. 2 S. 1 AO.

 

Rz. 21

Der notwendige Inhalt des Ersuchens geht aus § 94 Abs. 2 S. 1 AO nur unvollständig hervor. Danach hat die Finanzbehörde (nur) den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und Adressen der Beteiligten anzugeben. Es liegt auf der Hand, dass das Vernehmungsersuchen überdies den Namen und die ladungsfähige Anschrift der zu vernehmenden Auskunftsperson enthalten muss.

Besondere Bedeutung kommt der genauen Bezeichnung des Vernehmungsgegenstands, d. h. den Tatsachen, über die die Vernehmung erfolgen soll, zu. Hierdurch wird es dem Gericht ermöglicht, die eidliche Vernehmung sachgerecht durchzuführen. Eine Aktenübersendung sieht das Gesetz zwar nicht vor. Sie ist aber dennoch zulässig, wenn und insoweit dies zur Wahrheitsfindung erforderlich ist (z. B. um der Auskunftsperson frühere Aussagen vorzuhalten) und das Steuergeheimnis[2] gewahrt bleibt.[3] Eine ggf. vorzulegende Akte ist daher auf den Vernehmungsgegenstand zu reduzieren, soweit der Inhalt zur Erfüllung der Aufgabe und Abnahme des Eides erforderlich ist.

 

Rz. 22

Das Vernehmungsersuchen der Finanzbehörde beinhaltet verfahrensrechtlich zweierlei: Zum einen ist es ein Antrag auf gerichtliche Amtshilfe zur eidlichen Vernehmung nach §§ 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zum anderen stellt es gegenüber der Auskunftsperson einen Verwaltungsakt i. S. d. ...

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