Fachbeiträge & Kommentare zu Familienversicherung

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.3 Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern, Großeltern

Rz. 97 Als Eltern sind nur die leiblichen oder Adoptiveltern anzusehen. Rz. 98 Die in § 10 Abs. 4 für die Familienversicherung ausdrücklich vorgenommene Ausdehnung des Kindbegriffs auf Enkel, Stief- oder Pflegekinder kann nicht auf den Elternbegriff übertragen werden. Nicht erfasst sind daher insbesondere die Pflegeeltern nach dem Jugendhilferecht (SGB VIII), Stiefeltern oder...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.2 Voraussetzungen

Rz. 33 Diese gesetzliche Anordnung bezieht sich allerdings allein auf die Gruppe der Versicherungspflichtigen, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestanden hat (BSG, Urteil v. 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2010, L 16 KR 41/09; Bay LSG, Urteil v. 27.5.2019. L 20 KR 61/19, Rz. 30). Für die Frage, ob ein Versicherungsverhältnis bestan...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 46 Zu einem Anwendungsfall des Abs. 3 – Auffangtatbestand § 5 Abs. 1 Nr. 13: BSG, Urteil v. 2.4.2025, B 1 KR 10/24 R. Zum Binnenverhältnis der Regelungen in Abs. 3: BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, Rz. 10, 13. Der Begriff "zuletzt versichert" knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a an und impliziert, dass beide Vorschriften – § 174 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4.3 Freiwillig versicherte Rentner nach § 9

Rz. 103 Bei dem Wahlrecht zur Elternkrankenkasse für "nach § 9 versicherte Rentner", die es als solche nicht gibt, dürfte an die Fälle der (Hinterbliebenen)-Renten gedacht worden sein, bei denen mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 besteht und die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 überschritten und eine freiwil...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 23 Der persönliche Anwendungsbereich für die Ausübung des Wahlrechts ist eröffnet für: Versicherungspflichtige nach § 5, Versicherungsberechtigte nach § 9. Rz. 24 Der persönliche Anwendungsbereich in Abs. 1 ist insoweit abschließend geregelt. Soweit in Abs. 6 auch die Familienversicherung thematisiert ist, wird Familienversicherten gerade kein eigenes Wahlrecht eingeräumt (...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.9 Praxishinweise

Rz. 114 Während § 173 und § 174 die wählbaren Krankenkassen bestimmen, regelt § 175 die Ausübung des Kassenwahlrechts sowie die Folgen, wenn der Versicherte keine Krankenkasse wählt (BSG, Urteil v. 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, Rz. 27); vgl. insbesondere § 175 Abs. 3. Wählt ein Versicherungspflichtiger nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 175 Abs. 3 Satz 2 wirksam seine K...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7 Krankenkasse des Ehegatten oder Lebenspartners (Nr. 6)

Rz. 79 Nr. 6 räumt schließlich auch das Wahlrecht zu der Krankenkasse ein, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist. Rz. 80 Die Wählbarkeit der Ehegatten-/Lebenspartnerkrankenkasse überschneidet sich für aus der Familienversicherung ausscheidende Beitrittsberechtigte und versicherungspflichtig werdende Ehegatten vielfach mit der Wählbarkeit der letzten Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 13 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 173 ausdrücklich benannten Bezugsnormen, so in § 5 SGB V (Versicherungspflicht) und in § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung). Weiter ist § 143 Abs. 1 SGB V (Ortskrankenkassen) und § 10 SGB V (Familienversicherung) zu beachten. Rz. 14 Außerdem sind die §§ 175, 186 Abs. 10, § 188 und § 191 Nr. 4 zu beachten, die weitere Voraus...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Rz. 3 Abs. 1 regelt die Grundsätze des Wahlrechts, so in Satz 1 die Wahlrechtserklärung, in Satz 2 den Kontrahierungszwang und in Satz 3 den Ausschluss des ...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2 Bestätigungspflicht der bisherigen Krankenkasse (Satz 2)

Rz. 31 Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechten Bindungsfristen (Abs. 4 Satz 1) einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Kranken...mehr

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Philippinen / 6.3 Familienversicherung

Sind bei dem auf die Philippinen entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben. Hinweis Keine Familienversicherung bei Anwartschaftsversicherung ...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 4 Kündigung der privaten Pflegeversicherung

Versicherte der privaten Pflegeversicherung haben die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des privaten Versicherungsvertrags, wenn sie z. B. anlässlich der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wegen Verminderung des Arbeitsentgelts bei Reduzierung der Arbeitszeit oder wegen Teilnahme an der Altersteilzeit krankenversicherungspflichtig und damit auch pflegeversicherungspfli...mehr

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Grenzgänger / 5.2 Sachleistungen im Wohnstaat

Die deutsche Krankenkasse stellt dem Grenzgänger eine Anspruchsbescheinigung E 106 aus. Mit dieser Bescheinigung kann der Grenzgänger in seinem Wohnstaat zulasten der deutschen Krankenkasse eingeschrieben werden. Der Grenzgänger und seine Familienangehörigen werden im Wohnstaat den Versicherten des Wohnstaates gleichgestellt. Dies bedeutet, dass der Grenzgänger und seine Fam...mehr

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Zweiter Bildungsweg / 3 Sozialversicherung

Auszubildende des Zweiten Bildungsweges sind wie Praktikanten in der Krankenversicherung[1] und in der Pflegeversicherung [2] versicherungspflichtig, wenn sie sich im förderungsfähigen Teil ihrer Ausbildung befinden. Die Förderungswürdigkeit des Ausbildungsabschnitts ist durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzuweisen. Für den Eintritt der Versicherungspflicht i...mehr

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Zweiter Bildungsweg / 3.2 Zuständige Krankenkasse

Auszubildende des Zweiten Bildungsweges können eine Krankenkasse nach den Bestimmungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts wählen. Die Mitgliedschaft der landwirtschaftlichen Krankenkasse kann gewählt werden[1], wenn sie zuletzt im Rahmen einer Mitgliedschaft oder Familienversicherung dort versichert waren.mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Vorsorgeunterhalt

Rz. 474 Wenn der Gläubiger nicht über eine Familienversicherung des Schuldners kostenfrei krankenversichert ist,[791] muss der Schuldner zusätzlich die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen; ab Rechtskraft der Scheidung folgt das aus § 1578 Abs. 2 BGB. Ferner kann der Gläubiger ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) gemäß § 1...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 43 Gegenstand des Prozesses vor dem Sozialgericht war die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Beklagte hatte noch während eines Krankengeldbezugs des Mandanten im Rahmen von dessen Rentenantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid festgestellt, er könne nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert werden. Nach Ende des Krankengeldbez...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 22 Für die Erbringung von Pflegeleistungen sind nicht nur verschiedene Leistungsträger zuständig, sondern rechtlich zu unterscheiden sind auch verschiedene Formen der Pflege: Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird im eigenen Haushalt durch ambulante Pflegekräfte (dazu § 132a SGB V) erbracht, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wen...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 462 Wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, müssen die angemessenen Krankenversicherungskosten, gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zusätzlich zum Elementarunterhalt an den Gläubiger gezahlt werden. Angemessen sind die Kosten, die erforderlich sind, um einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Der Gläubiger muss aber,...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Vorteile und Nachteile des Realsplittings

Rz. 535 Der Vorteil des Realsplittings besteht darin, dass sich die Steuerbelastung des Schuldners in der Regel drastisch ermäßigt. Denn der geleistete Ehegattenunterhalt[862] wird von der Spitze seines zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Schuldner erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seiner persönlichen Spitzensteuerbelastung. Je höher das Einkommen des Schuldne...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 301 Ist das Einkommen des anderen Ehegatten nicht bekannt und hat er außergerichtlich auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst ...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Düsseldorfer Tabelle

Rz. 162 Auf dem Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB basiert die Düsseldorfer Tabelle (im Folgenden: DT).[254] Sie stellt keine Rechtsnorm dar, sondern ist lediglich eine Orientierungshilfe, die eine weitgehende Einheitlichkeit der Rechtsprechung bewirken soll. Zusätzlich zur DT sind bei der Bemessung des Kindesunterhalts die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen O...mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 365 Schon ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten laufend erworbenen Versorgungsanwartschaften beteiligt. Deshalb kann er gemäß § 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt "für den Fall des Alters sowi...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Einstweilige Anordnung

Rz. 290 Es kann entweder im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, sodass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt ...mehr

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§ 15 Familienrecht / V. Unterhalt für einen geschiedenen Ehegatten

Rz. 336 § 1569 BGB stellt den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund:mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3.4 Vorrang der Familienversicherung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 29 Der Vorrang der Familienversicherung (§ 10) vor dem nachgehenden Leistungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 ist seit dem 1.1.2004 (vgl. Anm. 1) ausdrücklich in Abs. 2 Satz 2 geregelt. Die Einfügung dieser Vorschrift war eine Reaktion auf die vorherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts , das entschieden hatte, dass der nachgehende Anspruch aus Abs. 2 Satz 1 vorrangig se...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3.5 Vorrang von anderen Versicherungsverhältnissen

Rz. 31 Zwar ist nur der Vorrang der Familienversicherung ausdrücklich geregelt, jedoch gehen auch andere aktuelle Versicherungsverhältnisse, die innerhalb der Monatsfrist begründet werden, den nachgehenden Leistungsansprüchen aus Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 3 KR 22/17 R; BSG, Urteil v. 6.11.2008, B 1 KR 37/07 R; BSG, Urteil v. 7.5.2002, B 1 KR 24/01; ...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.4 Nachgehende Leistungsansprüche für Familienversicherte bei Tod des Mitglieds (Abs. 3)

Rz. 33 Auch Abs. 3 enthält eine Sonderregelung zu dem in Abs. 1 grundsätzlich angeordneten Erlöschen von Leistungsansprüchen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Er enthält eine Sonderregelung für nach § 10 familienversicherte Angehörige für den Fall, dass die Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod endet und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Versicher...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.1.1 Ende der Mitgliedschaft

Rz. 7 Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ist in § 191 geregelt. Diese Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 191 Nr. 1) und außerdem mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (Nr. 2) sowie dem Wirksamwerden der Kündigung (Nr. 3). Rz. 8 Das Ende der auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft bestimmt sich nach § 190 . Danach endet die Mitgliedschaft u....mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.1 Ruhenstatbestände des Abs. 1

Rz. 3 Zu beachten ist, dass der Ruhenstatbestand jeweils nur den Versicherten betrifft, der den Ruhenstatbestand erfüllt, nicht jedoch etwa Angehörige, die über den Stammversicherten nach § 10 (Familienversicherung) versichert sind. Bei diesen ruht der Anspruch nur, wenn auch sie einen Ruhenstatbestand erfüllen (BT-Drs. 11/2237 S. 165; BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92 ). ...mehr

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Sommer, SGB V § 17 Leistung... / 2.1.2 Leistungen an Familienangehörige

Rz. 17 Einen Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 haben auch nach § 10 versicherte Familienangehörige, soweit sie das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung begleiten oder besuchen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die frühere Rechtsprechung des BSG zu den Vorgängervorschriften in der RVO (§§ 221, 222 RVO) übernommen (BSG, Urteil v. 9.3.1982, 3 RK 64/80). Die Einbeziehung der...mehr

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Pflege-Pflichtversicherung ... / 1.2 Beitrag

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung für Mitglieder mit mindestens einem Kind beträgt 3,6 % (bis 31.12.2024: 3,4 %). Für Kinderlose gilt seit dem 1.7.2023 ein Zuschlag von 0,6 %. Während der Erziehungsphase zahlen gesetzlich Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren geringere Beiträge:mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3.1 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

Rz. 19 Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht ergeben sich aus §§ 5 ff. Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören insbesondere Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.. Rz. 20 Zu den Voraussetzungen des Endes der Mitgliedschaft wird auf die Ausführungen bei Rz. 8 f. verwiesen.. Rz. 21 Da mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversi...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3 Nachgehende Leistungsansprüche für Versicherungspflichtige (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Sonderregelung zu dem in Abs. 1 grundsätzlich angeordneten Erlöschen von Leistungsansprüchen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Sie gilt nur für Versicherungspflichtige und bestimmt, dass diese noch Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft haben, so lange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Regel...mehr

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Sommer, SGB V § 17 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Grundsätzlich ruht bei Versicherten, solange sie sich im Ausland aufhalten, der Leistungsanspruch, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1, vgl. Komm. dort). § 17 enthält eine derartige Anordnung für Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und die während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft ...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen zu der Frage, welche Auswirkungen das Ende der Mitgliedschaft auf die Leistungsansprüche der Versicherten hat. Sie stellt den Grundsatz auf, dass die Leistungsansprüche mit dem Ende der Mitgliedschaft enden. Rz. 3 Mit Einführung des § 19 wollte der Gesetzgeber die Ansprüche nach dem Ende der Mitgliedschaft auf ein vertretbares Maß zurück...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Ausländischer Student / 1 Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz und Abkommensstaaten

Ausländische Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz oder Abkommensstaaten sind als Studenten längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern sie sich zum Zweck des Studiums in Deutschland aufhalten und keine Sachleistungsansprüche zulasten des anderen EU-Staats, der Schweiz oder eines Abkommensstaats g...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragseinzug / 1 Empfänger der Beitragszahlung

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen, bei der für den Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchgeführt wird.[1] Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt. Für Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die in der Krankenversicherung familienversichert si...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Entlastungsbetrag für Allei... / 1 Beitragsrechtliche Bewertung

Der im Lohnsteuerrecht zu beanspruchende Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende wirkt sich in der Sozialversicherung nicht aus. Für Arbeitnehmer ist das Bruttoarbeitsentgelt – ohne Berücksichtigung des Entlastungsbetrags – die Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Auch die Beiträge freiwillig Versicherter werden nach den gesamten Einkünften – ohne ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Einzugsstelle / 3.1 Praktikanten/Auszubildende

Teilnehmer an vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika und Auszubildende, die ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden, werden nicht versicherungspflichtig zur Krankenversicherung, wenn bei ihnen eine gesetzliche Familienversicherung bei einer Kranken- und Pflegekasse besteht. Die in jedem Fall anfallenden Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind für diese ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 335 Erstat... / 2.1 Ersatz- und Erstattungsansprüche nach Abs. 1

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 enthält einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Leistungsempfänger. Dieser Ersatzanspruch wird von den Agenturen für Arbeit mit Verwaltungsakt geltend gemacht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Grundlage dafür ist zunächst, dass die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezugs von Alg – hinsichtlich der inzw...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorsorgeaufwendungen / 3.3.6 Doppelte Absicherung in der Basiskrankenversicherung

Besteht neben einer Basiskrankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zeitgleich eine zusätzliche Basisabsicherung bei einer privaten Kranken­versicherung, werden bei pflichtversicherten Steuer­pflichtigen nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Beiträge zur Basiskrankenversicherung[1] berücksichtigt.[2] Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unterhaltspflicht (Abs 4).

Rn 10 Die wirtschaftlich wohl stärkste Auswirkung hat die Einwilligung auf die Unterhaltspflicht. Das Gesetz stellt auf die Einwilligung als solche und die Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden ab. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der Annehmende vorrangig vor den Eltern und sonstigen grds unterhaltspflichtigen Verwandten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rn 2). Die ehelichen Lebensverhältnisse markieren die Obergrenze des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Beurteilung von... / 1.3.1 Einheitliche Pauschsteuer von 2 %

Bei einer geringfügigen Beschäftigung/Minijob hat der Arbeitgeber deutschlandweit Pauschalabgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale in 45115 Essen zu entrichten. Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, dessen Höhe sich nach dem individuellen Beitragssatz des zuständigen Unfallversicherungsträgers richtet. Wichtig Einh...mehr

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Kinder / 1.1 Weiterversicherung nach Ende der Familienversicherung

Die Kasse muss den Versicherten über das Ende der Familienversicherung informieren. Für Kinder, deren Familienversicherung z. B. wegen Erreichen einer Altersgrenze endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort (obligatorische Anschlussversicherung). Dies gilt nicht, wenn innerhalb von 2 Wochen nach H...mehr

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Kinder / 1 Familienversicherung

Kinder sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei bei einem "Stammversicherten" mitversichert.[1] Dabei sind verschiedene Altersgrenzen und Ausschlusstatbestände zu beachten. Der Anspruch auf eine Familienversicherung wird von der zuständigen Krankenkasse (Kasse des Stammversicherten) geprüft. Achtung Keine Meldepfli...mehr

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Aufstiegs-BAföG / 2 Familienversicherung oder freiwillige Krankenversicherung

Das Aufstiegs-BAföG (ehemals: Meister-BAföG) zählt nicht zum Gesamteinkommen und ist daher nicht auf die Einkommensgrenze für die Familienversicherung anzurechnen.[1] Der Bezieher von Aufstiegs-BAföG kann sich daher bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen familienversichern. Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, kann der Meisterschüler die Mitgliedscha...mehr

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Kinder / 1.2 Neugeborene ohne Anspruch auf Familienversicherung

Neugeborene, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, weil ein Elternteil nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des anderen Elternteils ist[1], können der Versicherung freiwillig beitreten. 1.2.1 Vorversicherungszeit für f...mehr