Fachbeiträge & Kommentare zu Familienversicherung

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§ 15 Familienrecht / 3. Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 367 Schon ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom anderen Ehegatten laufend erworbenen Versorgungsanwartschaften beteiligt. Deshalb kann er gemäß § 1578 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt "für den Fall des Alters sowi...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Vorteile und Nachteile des Realsplittings

Rz. 537 Der Vorteil des Realsplittings besteht darin, dass sich die Steuerbelastung des Schuldners in der Regel drastisch ermäßigt. Denn der geleistete Ehegattenunterhalt[900] wird von der Spitze seines zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Schuldner erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seiner persönlichen Spitzensteuerbelastung. Je höher das Einkommen des Schuldne...mehr

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§ 15 Familienrecht / 6. Muster: Zahlungsantrag

Rz. 245 In dem von dem volljährigen Kind selbst – und nicht von einem Elternteil – zu stellenden Antrag sollte das Einkommen des anderen Elternteils bereits angegeben und möglichst auch belegt werden. Beachten! Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne ein Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnu...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Die Versicherungsträger und ihre Leistungen

Rz. 178 Der Schadensersatzanspruch geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Rz. 179 Versicherungsträger sind die Sozialversicherungsträger (allgemein § 4 SGB I), und zwar die gesetzlichen Krankenkassen (§ 21 SGB I, § 4 SGB V), die Berufsgenossenschaften (gesetzliche Unf...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / VIII. Verjährung

Rz. 103 Zur Verjährung im Einzelnen vgl. § 21 Rdn 1 ff. Rz. 104 Soweit der Forderungsübergang – wie im Fall des § 116 SGB X – im Augenblick des Unfalls eintritt, stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruch (z.B. Schmerzensgeldanspruch) trotz gleichen Ursprungs und gleicher Rechtsnatur von Anfang an als selbstständige Forderungen...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / d) Geltende Rechtslage

Rz. 248 Seit dem Inkrafttreten der Rentenreform durch das RRG 1992 ergibt sich mit Wirkung vom 1.1.1992 hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X), eine erneute Änderung der Rechtslage. Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Vers...mehr

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Sommer, SGB V § 225 Beitrag... / 2.2.3 Hypothetische Familienversicherung (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 27 Die Regelung über die Beitragsfreiheit im Falle einer möglichen Familienversicherung nach Nr. 3 ist mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) dahingehend geändert worden, dass (neben der Schreibweise) nunmehr auf die Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 verwiesen wird. Zur Begründung ist (in BT-Drs. 19/6337 S. 136...mehr

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Sommer, SGB V § 225 Beitrag... / 2.2.2 Waisen und "Versorgungswaisen" (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 20 Satz 1 Nr. 2 wurde durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze ab 1.1.2017 vollständig neu gefasst, indem auf den neuen Versicherungspflichttatbestand für Waisenrentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b verwiesen wird. Die Neuregelung bringt aber im Wortlaut nur unzureichend zum Ausdruck, dass diese...mehr

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Sommer, SGB V § 225 Beitrag... / 2.3 Ausnahme von der Beitragsfreiheit (Satz 2)

Rz. 31 Die in Satz 1 normierte Beitragsfreiheit wird durch Satz 2 für den Fall eingeschränkt, soweit der Rente vergleichbare Einnahmen (also Versorgungsbezüge i. S. d. § 229) oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) bezogen werden. Dies entspricht der allgemeinen Beitragspflichtigkeit dieser Einnahmen auch bei Pflichtversicherten (vgl. § 226 und § 237). Die Beitragspflicht ist da...mehr

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Sommer, SGB V § 247 Beitrag... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 34 Algermissen, Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung – Bedeutung und Umsetzungsstand, NZS 2014, S. 921. Hausadel/Vogel, Das 5. SGB IV-Änderungsgesetz und seine rentenrechtlichen Auswirkungen, RVaktuell 2015 S. 147. Klaiber, Halber Beitragssatz für die KVdR-Mitglieder bei Bezug von Pensionskassenrenten ...mehr

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Sommer, SGB V § 225 Beitrag... / 2.2 Beitragsfreier Personenkreis

Rz. 11 Die Beitragsfreiheit besteht nur für bestimmte Rentenantragsteller i. S. v. § 189 (vgl. Komm. dort) und für die Zeit dieser fiktiven Mitgliedschaft (Formalversicherung). Da eine Rentenantragstellermitgliedschaft schon ausgeschlossen ist, wenn eine anderweitige Krankenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 besteht, kommt Beitragsfreiheit als Re...mehr

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Sommer, SGB V § 248 Beitrag... / 2.3 Hälftiger allgemeiner Beitragssatz für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 4 (Satz 2)

Rz. 17 Abweichend von der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes bestimmte Satz 2 seit dem 1.1.2004 für die Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [AdL] mit Ausnahme einer Übergangshilfe), dass dafür (nur) der halbe allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse der Mitgliedschaft gelte...mehr

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Sommer, SGB V § 225 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der früheren Regelung in § 381 Abs. 3 RVO. Sie knüpft für einen eng begrenzten Personenkreis an die Rentenantragstellermitgliedschaft (§ 189) und an die allgemein geltende Beitragsregelung des § 239 für Rentenantragsteller an. Nur ein Teil der Rentenantragsteller wird für die Zeit von der Stellung des Rentenantrags bis zum Begi...mehr

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Sommer, SGB V 254 Beitragsz... / 2.1 Gesetzliche Beitragszahlung (Satz 1)

Rz. 4 Versicherungspflichtige Studenten haben ihre Pflichtbeiträge nach den §§ 236,245 allein zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 3) und nach dem Grundsatz des § 252 daher auch allein an die zuständige gewählte oder letzte Krankenkasse zu zahlen. Diese Verpflichtung ist jedoch auf pflichtversicherte Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und auf die fiktiven an BAföG-Bedarfssätzen berechne...mehr

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Sommer, SGB V § 225 Beitrag... / 2.1 Beitragsfreiheit

Rz. 7 Die Regelung über die Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller enthält eine Ausnahme von § 239 i. V. m. § 250 Abs. 2, wonach grundsätzlich auch von Rentenantragstellern seit dem 1.1.2009 nach den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (vgl. die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Beiträge zu zahlen und zu tragen sind (vgl. Komm. zu § 239)...mehr

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Sommer, SGB V § 248 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 248 enthält, inhaltlich weitgehend dem § 385 Abs. 2a RVO folgend, die Regelung über den anzuwendenden Beitragssatz auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, die seit dem 1.1.1983 bei Versicherungspflichtigen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Sie legt einen (gesetzlichen) Beitragssatz fest, nach dem die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen...mehr

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Jung, SGB XII § 32 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift gilt nicht nur für Leistungsberechtigte nach dem Dritten, sondern auch für solche nach dem Vierten Kapitel (§ 42 Satz 1 Nr. 2). Eine ähnliche Regelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 26 SGB II, der allerdings von Zuschüssen zu Beiträgen spricht (vgl. dazu auch Rz. 47). Rz. 5 Bis auf eine Erweiterung des berechtigten Persone...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / n) Renten- und Krankenversicherungspflicht

Rz. 758 Die Regelung über die Beteiligung des Krankenhausträgers an der gesetzlichen Altersversorgung des Chefarztes in § 14 Abs. 1 des Musters geht davon aus, dass der Chefarzt regelmäßig Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sein wird. Aufgrund dessen wird die Verpflichtung des Krankenhausträgers zur Beteiligung an den Beiträgen an das berufsständische Versorg...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / l) Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Rz. 822 Während der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig und daher auch nicht krankenversicherungspflichtig ist,[1618] unterfällt der Fremdgeschäftsführer und der lediglich mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, weil sein Anstellungsverhältn...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 8.5.2.1 Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung

Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen ab dem Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung ( § 10 SGB V, § 25 SGB XI ). Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehe...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 8.5.2.2 Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung

Kommt für den pflegenden Angehörigen eine Familienversicherung (siehe 4.5.2.1) nicht in Betracht (beispielsweise weil kein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte vorhanden ist), besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung ( § 9 SGB V ), sofern die dafür notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist. Gefordert wird, dass der pflegende Angehörige vor dem Ausscheid...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 8.5.2.3 Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Um die Beitragsbelastung während der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 1 finanziell abzufedern, erhalten die pflegenden Angehörigen auf Antrag gemäß § 44a Abs. 1 SGB XI einen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beit...mehr

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Deutschland / 4. Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 100 Eine Witwen- oder Witwerrente (siehe Rdn 47) ist daran geknüpft, dass der überlebende Ehegatte bis zum Tod des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet war und kommt daher nach der Scheidung nicht Betracht.[99] Der geschiedene Ehegatte kann aber über den Versorgungsausgleich (weitere) Versorgungsanrechte erlangt haben (siehe Rdn 90 ff.). Rz. 101 Mit r...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 132 Das Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung der Republika Srpska[61] gewährt dem Ehegatten das Recht auf eine Familienrente (Hinterbliebenenrente) im Falle des Todes seines Ehegatten (Versicherter oder Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsrente) und bei Scheidung der Ehe, soweit dem Berechtigten durch Urteil ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde (...mehr

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Deutschland / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 46 Für weite Teile der Bevölkerung besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte; § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Nicht versicherungspflichtige Personen, d.h. insbesondere die meisten selbstständig Tätigen (Ausnahme: § 2 SGB VI), können sich freiwillig versichern (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Rentenversicherung...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepf... / 2.1 Rentenantrag (Abs. 1)

Rz. 3 Rentenantragsteller sind nach Satz 1 verpflichtet, mit ihrem Rentenantrag eine Meldung an den Rentenversicherungsträger einzureichen. Der Rentenversicherungsträger leitet diese Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiter (Satz 2). Es ist in der Praxis üblich, dass die den Rentenantrag aufnehmende Stelle (Versicherungsamt, Ortsamt, Gemeinde) diese Meldung ...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 8. Sozialversicherung und Kindergeld

Ähnliche Argumentationsmuster wie in dem vorangegangenen Abschnitt, bei dem es um die steuerlichen Rahmenbedingungen von Ehe und Familie ging, hat das BVerfG auch hinsichtlich der Kindergeldgewährung und der Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verwandt und damit einen "Gleichklang" zwischen diesen das Familieneinkommen wesentlich bestimmenden Faktoren hergestellt. Spe...mehr

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Sommer, SGB V § 24a Empfäng... / 2.1 Anspruchsinhalt

Rz. 3 Leistungen zur Empfängnisverhütung bzw. Empfängnisregelung können männliche und weibliche Versicherte in dem von ihnen zu bestimmenden Bedarfsfall in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen gilt als der Versicherungsfall. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme muss daher ein Versicherungsverhältnis (Mitgliedschaft oder Familienversicherung) oder ein nachgehen...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Bund ist an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Er leistet die entsprechenden Zahlungen an den Gesundheitsfonds. Damit werden die versicherungsfremden Leistungen der Krankenkassen (z. B. für die Familienversicherung, § 10) pauschal aus Steuermitteln abgegolten (BT-Drs. 16/3100 S. 170). Die Höhe der Leistungen sind gesetzlich geregelt. E...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 2.2 Abgeltung von Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen der Krankenkassen

Rz. 4 Welche Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen durch die Leistung des Bundes abgegolten werden sollen, ergibt sich weder aus der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung. Der Begriff der versicherungsfremden Leistungen wird im Zusammenhang mit der Vorschrift nicht näher erläutert, sondern vom Gesetzgeber offenbar als bekannt vorausgesetzt. Rz. 5 Nach dem Grundsatz...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.2.1 Bekanntmachung und Information der Gläubiger (Abs. 2 Satz 1 bis 4)

Rz. 10 Die Schließungsverfügung oder die Genehmigung der Selbstauflösung als Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde ist wegen ihrer Beendigungswirkung auch für die bei der BKK bestehenden Mitgliedschaften (in § 190 und §§ 173 ff. nicht geregelt) und wegen der Wirkung für sonstige Dritte wohl als Allgemeinverfügung anzusehen (§ 31 Satz 2 SGB X). Das ließe an sich eine öffentlich...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.2.2 Information der Mitglieder und Meldestellen (Abs. 2 Satz 5 bis 7)

Rz. 14a Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 die Sätze 5 bis 7 angefügt, die dem Vorstand Informationspflichten gegenüber den Mitgliedern und den Meldestellen auferlegt. Danach hat der Vorstand bereits unverzüglich nach Zustellung des Schlie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 261 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Mit dem BürgerentlastungsG Krankenversicherung ist die steuermindernde Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mit Wirkung zum 01.01.2010 vollständig neu geregelt worden. Ab dem VZ 2010 wird innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Sonderregelung für die Behandlung von Vorauszahlungen (§ 10 Abs 1 Nr 3 S 4 EStG)

Rn. 282 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Mit dem JStG 2010 ist in § 10 Abs 1 Nr 3 S 4 EStG eine Sonderregelung für die Behandlung von Vorauszahlungen von Beiträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a o b EStG eingefügt worden, um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden (vgl BT-Drucks 17/3549, 20). Die Neuregelung gilt erstmals für den VZ 2011, § 52 Abs 24 S 4 EStG. Die Regelung schränk...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 9.3 Krankenversicherung

Dem Gründer stehen i. d. R. 2 Möglichkeiten offen, sich für den Krankheitsfall abzusichern: Zum einen als freiwilliges Mitglied in seiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse (§ 9 SGB V) oder mit dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Berücksichtigen sollte man bei der Wahl der Krankenversicherung die Familienplanung/-situation, d. h. ob Kinder mitversichert sind....mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- ...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1. In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Studiengebühren und Semestergebühren, sowie Kindergartenbeiträge und Pri...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / II. Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der Tabelle zum Kindesunterhalt im Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gemäß Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle - Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Le...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen derDüsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11....mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I, die mit denjenigen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB übereinstimmen. Die Tabellensätze sind identisch mit den ab 1. Januar 2016 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Wegen des Bedarfs volljähriger Kin...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Mindestunterhalts i.S. von § 1612a BGB (= 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle) ge...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang I). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a I BGB geltend gemacht werden. 11.1 Die T...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (Einkommensgruppe 1 derDüsseldorfer Tabel...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätze n der Unterhaltstabelle im Anhang I (Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder gemäß § 1612 a BGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gema...mehr

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Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle im Anhang (identisch mit der Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11....mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.2 Kindesunterhalt

11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang I). Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe der ersten drei Altersstufen entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612a Abs.1 BGB (vgl. BGBl. I 2015, 2188) in der Fassung der Zweiten...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der ...mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2020

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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Jansen, SGB X § 99 Auskunft... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Auskunftspflichten nach § 99 bestehen immer dann, wenn gesetzliche Regelungen von Sozialleistungen die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen vorsehen. Dies kann sich zugunsten wie auch zu Lasten des Sozialleistungsberechtigten auswirken. Insbesondere kann es sich um folgende Vorschriften handeln: § 10 SGB V (Familienversicherung), § 65 SGB VII (Witwen- und Witwe...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.3.2 Dauer der Ruhenszeit

Die Dauer der Ruhenszeit des Arbeitslosengeldes hängt ab: vom maßgeblichen Kündigungszeitpunkt (vgl. Punkt 2.3.1.2 Maßgebliche Kündigungsfristen) und von der Höhe der Entlassungsentschädigung. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gem. § 1...mehr