Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltpunkte

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.5.1 Bis 28.2.1957

Rz. 28 Die Entgeltpunkte für Beiträge im sog. Markenverfahren nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen bis zum 28.2.1957 aus Anl. 3 zum SGB VI entsprechen den Werteinheiten des bis 1991 geltenden Rechts (Tabellen zu § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG/§ 1255 Abs. 3 Buchst. a RVO).mehr

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Jansen, SGB VI § 264c Zusch... / 2.2 Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 17 Für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten Ost oder West (zur Berechnung des Zuschlages vgl. § 78) gilt – allerdings bezogen auf die Rente des/der verstorbenen Versicherten – das zuvor Gesagte entsprechend: Liegen der Rente ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, ist auch der Zuschlag nur in Entgeltpunkten (Ost) zu bemessen (Abs. 1 Satz 2). Anderenfalls best...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.1 Voraussetzungen für die Bewertung von Sachbezug mit Entgeltpunkten (Satz 1)

Rz. 5 Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen auch ein Sachbezug mit Entgeltpunkten bewertet werden kann. Eine Bewertung kann erfolgen, wenn Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vorliegen, in einem zeitlichen Umfang von mindestens 5 Jahren vor dem 1.1.1957 und wenn der Versicherte Sachbezüge in wesentlichem Umfang erhalten hat. Die Sachbezüge sind glau...mehr

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Jansen, SGB VI § 259b Beson... / 2.1.2 Entgeltpunkte aus dem Verdienst nach dem AAÜG

Rz. 10 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden bei der Rente grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt. Das ergibt sich aus der Anwendung der Anl. 3 zum AAÜG. Die dort genannten Beträge entsprechen durch Umrechnung mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der alte...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 1.2 Regelungsinhalte im Überblick

Rz. 3 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer beruflichen Ausbildung in der Zeit vom 1.6.1945 bis 30.6.1965 erhalten 0,025 Entgeltpunkte (Abs. 1). Abs. 2 bezieht sich auf Beitragszeiten, die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 auf der Grundlage des § 112b AVG/§ 130b RKG/§ 1385b RVO zum Erwerb von Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) nötig waren und die der Versicherte...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.3.1 Mindestentgeltpunkte (Satz 1 und Satz 3)

Rz. 18 § 256a Abs. 4 ist lex specialis und verdrängt die Bewertung von in den alten Bundesländern zurückgelegter Wehr- oder Zivildienstes nach § 256 Abs. 3. Die Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes mit 1,0 Entgeltpunkten gemäß § 256 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 kommt daher nicht in Betracht. Bei der Ableistung eines Wehrdienstes im Beitrittsgebiet ...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.2.1.1 Bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.5.1990 im "alten" Bundesgebiet oder im Ausland (Nr. 1)

Rz. 33 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 und Reichsgebiets-Beitragszeiten erhalten aus Vertrauensschutzgründen nach Nr. 1 Entgeltpunkte mit dem höheren aktuellen Rentenwert, wenn der Versicherte am 18.5.1990, oder falls er verstorben war, zuletzt vor dem 19.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet – Buc...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden: durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388): In Abs. 1 Nr. 4 wurde ab 1.4.1999 "bis zum 31.3.1999" eingefügt. durch das 4. Euro-Einführungsgesetz: In Abs. 1 wurde mit Wirk...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.5.3 Ab 1.1.1977

Rz. 30 Auf Beiträge im bargeldlosen Verfahren ab 1977 findet § 70 Abs. 1 Anwendung.mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.2.1.2 Bei Zahlung von Arbeitsentgelt in DM (West) (Nr. 2)

Rz. 42 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 erhalten nach Nr. 2 Entgeltpunkte, wenn der Versicherte bei einem Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet beschäftigt war und für die Beschäftigung ein Arbeitsentgelt in DM (West) gezahlt worden ist (zu einem Anwendungsfall von Nr. 2 für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten von nach Westberlin entsand...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.1.1 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (HS 1 Nr. 1 bis 4b)

Rz. 9 Abs. 1 nimmt für Beitrittsgebietszeiten nur eine gebietsbezogene – jedoch keine zeitliche – Zuordnung vor. Das bedeutet, dass es allein darauf ankommt, dass die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt sind, ob nach früherem Reichsrecht (Zeiten bis Juni 1945), nach DDR-Recht oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Zeiten ab 3.10.1990, ausgenommen "nor...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 258 ergänzt als Übergangsvorschrift § 70 Abs. 1 (vgl. auch § 228 ) und bestimmt, wie für saarländische Beitragszeiten Entgeltpunkte zu ermitteln sind (zur Zielsetzung der Regelung in diesem Sinne vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 201; noch zur ursprünglich in § 253 geregelten Vorschrift). Weiter ergänzt wird die Regelung durch die Anl. 3 zum SGB VI – Entgeltpunkte für Beit...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.4 Pflichtbeiträge für behinderte Menschen (Abs. 4)

Rz. 22 § 256 Abs. 4 sieht für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (vgl. auch § 1 Nr. 2, § 162 Nr. 2) – ebenfalls auf Antrag – mindestens 0,75 Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr an Pflichtbeiträgen bis zum 31.12.1991 vor, wenn Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Rz. 23 Für die anteilige Ermittlung der Entgeltpunkte gelten – wie bei Abs. 3 – §§ 121 und 123...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.1.7 Teilzeiträume (Satz 1 letzter HS)

Rz. 23 Der durch das Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung zum 1.1.1991 eingefügte letzte HS des Satzes 1 regelt den Umgang mit Teilzeiträumen. Rz. 24 Bei nur teilweise mit Arbeitsentgelten belegten Jahren bzw. Monaten (Teilzeiträume), sind die Jahresbeträge der Tabelle entsprechend anteilig – ggf. tageweise – zugrunde zu legen. Rz. 25 Dies stellt sicher, dass für Sach...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.3 Rentenformel bei persönlichen Entgeltpunkten (Ost) (Abs. 1)

Rz. 8 Die Übergangsregelung des Abs. 1 sieht eine Sonderregelung zur Ermittlung des Monatsbeitrags der Rente vor, wenn lediglich und ausschließlich Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden; bei Mischfällen – also in Fällen in denen sowohl persönliche Entgeltpunkten (Ost) als auch persönliche Entgeltpunkte ermittelt worden s...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 1.1 Korrespondierende Regelungen

Rz. 2 Die Vorschrift ergänzt § 70 und regelt, wie Entgeltpunkte für bestimmte Beitragszeiten vor 1992 in den alten Bundesländern zu ermitteln sind. Vgl. für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern §§ 256a, 256b, 259a, 259b, für Berliner Beitragszeiten § 257, für saarländische Beitragszeiten § 258, für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259, für nachgewiesene Beitragszeiten ohn...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.6.2 In-Prinzip (Satz 2)

Rz. 33 Dagegen schreibt Abs. 6 Satz 2 – parallel zu § 70 Abs. 5 – für andere Nachzahlungen die Anwendung des In-Prinzips (Entgeltpunkte richten sich nach dem Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragsnachzahlung) vor. Das bezieht sich auf Nachzahlungen bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen (§ 283, gestrichen ab 1.1.1998), für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (§ 284...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 2.1.2 Beitragsbemessungsgrundlage – Ermittlungsgrundsätze (Satz 2)

Rz. 8 Als Beitragsbemessungsgrundlage gilt das Fünffache der gezahlten Beiträge (20 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts). in der Zeit vom 1.7.1945 bis zum 31.3.1946 uneingeschränkt – Nr. 1, weil das Arbeitsentgelt unbegrenzt beitragspflichtig (vgl. auch GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Anm. 2.1) war, in der Zeit vom 1.4.1946 bis zum 31.12.1950 ggf. begrenzt...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.4 Praxishinweise

Rz. 47 Mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde ein neuer Abs. 3 in § 317a eingefügt, der eine Sonderregelung zu der ebenfalls geänderten Vorschrift § 256d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a beinhaltet und anordnet, dass die Rente ab 1.7.2020 von Amts wegen neu festzustellen und zu leisten ist, wenn sich die berechtigte Person nach dem 18.5.1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.7 Inflationsbeiträge (Abs. 7)

Rz. 35 Die Regelung über die Inflationsbeiträge nach Abs. 7 hat wegen Zeitablaufs unterdessen keine praktische Bedeutung mehr. Rz. 36 Beiträge vom 1.10.1921 für Arbeiter bzw. vom 1.8.1921 für Angestellte bis zum 31.12.1923 erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte. Dies gilt auch, wenn der Kalendermonat nur teilweise mit den sog. Inflationsbeiträgen belegt ist. Au...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.3 Freiwillige Beiträge (Abs. 3)

Rz. 136 Glaubhaft gemachte freiwillige Beiträge (vgl. § 286a und § 286b) erhalten im Rentenfall je Monat bis zum 28.2.1957 Entgeltpunkte nach Anl. 15 zum SGB VI und ab 1.3.1957 Entgeltpunkte, berechnet aus 5/6 der jeweiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge (1/7 der Bezugsgröße, vgl. § 167 i. d. F. v. 31.3.1999).mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 1.2 Regelungsinhalt im Überblick

Rz. 3 Nach Abs. 1 werden Pflichtbeitragszeiten mit den Durchschnittsverdiensten der Anl. 14 zum SGB VI (Zeiten ab 1950 im Beitrittsgebiet) bzw. mit 5/6 der Werte aus den Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG; Zeiten vor 1950 und "alte Bundesgebietszeiten" ab 1950 bis 1990) berücksichtigt. Die Arbeitsverdienste aus Anl. 14 kommen für Zeiten vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 nur in...mehr

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Jansen, SGB VI § 261 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Inhaltlich regelt die Vorschrift, in welchen übergangsrechtlichen Fällen Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte bleiben; nach Nr. 1 gilt dies für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1.1.1957, wenn bereits anderweitig Pflichtbeiträge für dieselbe Beschäftigung gezahlt wurden. Nach Nr. 2 werden darüber hinaus Pflichtbeiträge zur Rentenversic...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.2.8 Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze

Rz. 107 Die Tabellenwerte sind ggf. auf 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. Anl. 2 zum SGB VI) zu kürzen. Das kommt allerdings nur ausnahmsweise infrage, weil die Arbeitsverdienste regelmäßig nicht höher sind als diese Grenzbeträge.mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.1.1 Versicherte Beschäftigung vor dem 1.1.1957

Rz. 6 Die versicherte Beschäftigung muss nach Satz 1 vor dem 1.1.1957 liegen, und zwar vollumfänglich.mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.2.5 Teilzeitraum (letzter HS)

Rz. 95 Nach Satz 1 letzter HS wird für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. § 256b Abs. 1 geht vom gesetzlichen Regelfall der Vollbeschäftigung aus; in Kongruenz hierzu weisen die Tabellenwerte der Anl. 14 zum SGB VI stets Jahresentgelte aus; deshalb war die Regelung notwendig. Wird in einem Kalenderjahr nicht für das gesamte Kalenderjahr ein Beschäft...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.1.1 Sinn der Anwendung der Anlagen 13 und 14

Rz. 8 Sinn der Anwendung der Anl. 14 i. V. m. der Anl. 13 ist es, zu bewertende Beitragszeiten auch in solchen Fällen in Entgeltpunkte umrechnen zu können, bei denen individuelle Arbeitsverdienste nicht mehr ermittelt werden können (vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anm. 2). Dies gilt auch im Rahmen der Eingliederung von Fremdrentenberechtigten in die ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.2 Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung (Abs. 2)

Rz. 127 Eine Anwendung von Abs. 1 Satz 1 bei Zeiten der Berufsausbildung kommt schon inhaltlich nicht in Betracht. Die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit statt einer Ausbildungszeit ist notwendige Voraussetzung, um überhaupt zu einer Anwendung der Anl. 13 zum SGB VI zu kommen. Bereits aus der den Qualifikationsgruppen vorangestellten Definition ("Präambel") ergibt sich, das...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.1.2 Reichsgebiet-Beitragszeiten (HS 2 Nr. 5 bis 7)

Rz. 24 Reichsgebiet-Beitragszeiten sind im HS 2 a. E. legaldefiniert als Beitragszeiten, die im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 254d SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 5). Rz. 25 Die gebietliche Zuordnung in Abs. 1 wird durch das Wort "jeweiliger" ze...mehr

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Jansen, SGB VI § 264b Zusch... / 2.3 Zuschlagsberechnung (Satz 3)

Rz. 14 Satz 3 der Vorschrift regelt inhaltlich, dass für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten in den Fällen der Sätze 1 und 2 § 76b Abs. 2 bis 4 entsprechend gilt. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird daher gemäß § 76b Abs. 2 errechnet (vgl. auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 3), indem das Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres aus geringfügiger B...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.3.2 Anwendungsausschluss (Satz 2)

Rz. 20 Nach § 256 Abs. 3 Satz 2 gilt Satz 1 nicht für Zeiten vom 1.1.1990 bis 31.12.1991, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Insoweit kommen Mindestentgeltpunkte nicht in Betracht; Entgeltpunkte richten sich dann nach dem Arbeitsentgelt.mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 27 Böck, Arbeitsentgelt/Jahresendprämie/Schätzung – Anm. zu BSG vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R, SGb 2018 S. 165. Cranshaw, Fragen der Altersversorgung von Versorgungsempfängern aus der vormaligen DDR – Anm. zu BSG vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R, SGb 2019 S. 736. Knospe, Entgeltpunkte für Beitragszeiten von nach Westberlin entsandten Reichsbahnern – Anmerkung zu: BSG, Urtei...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.2.2 Ausnahme von der Ausnahme – Rückausnahmeregelung (Satz 2)

Rz. 45 Von der Ausnahme nach Satz 1 sieht Satz 2 wiederum eine Rückausnahme vor. Den nach § 286d Abs. 2 von der Verfallswirkung nicht erfassten Beiträgen nach dem 20.6.1948 und vor dem 19.5.1990 im Beitrittsgebiet bzw. ab 1.2.1949 in Berlin, sind stets Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen. Die Sonderregelung des Abs. 2 Satz 1 ist auf diese Beitragszeiten nicht anzuwenden, weil sie...mehr

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Jansen, SGB VI § 261 Beitra... / 2.1 Anwendungsfälle – Angestellte Nr. 1 und Bergbau Nr. 2

Rz. 8 Entgeltpunkte sind im Falle einer Doppelversicherung nicht zu ermitteln für Pflichtbeiträge zur Arbeiterversicherung (ArV) vor 1957 neben Beiträgen zur Angestelltenversicherung (AV) oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung (KnV). Die Beiträge zur AV oder KnV haben Vorrang – Nr. 1 (zu einem Anwendungsfall vgl. GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2.1; ...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.3.1 Nachweis des Arbeitsentgelts (Abs. 3)

Rz. 16 Kann der Versicherte nachweisen (z. B. durch Lohn- oder Gehaltsunterlagen), dass er in der Zeit vom 20.11.1947 bis 31.8.1957 ein höheres Arbeitsentgelt in Franken erhielt, als der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das (höhere) tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend. Rz. 17 Der Nachweis kann über eine vom Arbeitgeber ausge...mehr

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Jansen, SGB VI § 261 Beitra... / 2.3 Zusammentreffen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1.1.1957

Rz. 10 Bei einem Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1.1.1957 ist § 261 nicht anwendbar. Sind also in der Zeit vor dem 1.1.1957 für den gleichen Zeitraum neben Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge neben den Pflichtbeiträgen der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt (GRA der DRV zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.1.8 Zeitlicher Anwendungsbereich – Pflichtbeitragszeiten ab 1950 (Beitrittsgebiet)

Rz. 28 Die Entgeltpunkte richten sich nach den Arbeitsverdiensten der Tabellen 1 bis 23 zur Anl. 14 zum SGB VI, in denen – anders als bei den FRG-Tabellen – nicht nach Geschlechtern unterschieden wird. Ab 1.3.1971 (Einführung der FZR) kommen ggf. nur die Arbeitsverdienste aus Anl. 16 zum SGB VI in Frage (vgl. Rz. 19). Bei den in Anl. 14 ausgewiesenen Beträgen handelt es sich u...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 3 Literatur

Rz. 50 Kerschbaumer, Ungleichheit und Rentenangleichung Ost – immer noch ein Thema 30 Jahre nach der Wiedervereinigung?, TuP 2020, Sonderausgabe, S. 99. Knospe, Entgeltpunkte für Beitragszeiten von nach Westberlin entsandten Reichsbahnern – Anmerkung zu BSG vom 12.4.2017 – B 13 R 25/14 R, NZS 2017 S. 674. Ruland, Neue Regeln für die Rentenanpassung und die Festsetzung des Beit...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.3 Beitrags- und Kindererziehungszeiten bis zum 31.1.1949 in Berlin (Abs. 3)

Rz. 46 Abs. 3 stellt entsprechend früherer, bis 1991 geltender Rechtsvorschriften klar, dass Beitrags- und Kindererziehungs- bzw. -berücksichtigungszeiten vor Februar 1949 in Berlin, unabhängig davon, ob sie in Berlin-Ost oder Berlin-West zurückgelegt sind, einheitlich Entgeltpunkte (West) erhalten; sog. Berliner Beiträge. Dies war auch schon vor Inkrafttreten der Regelung r...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.3.2 Glaubhaftmachung des Arbeitsentgelts (Abs. 4)

Rz. 18 Für Arbeitsentgelte in Franken in der Zeit vom 1.1.1948 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) oder vom 1.1.1949 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung) gilt folgende Regelung (Abs. 4): Kann ein höheres Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht werden als das, von dem seinerzeit Beiträge gezahlt wurden, richten sich die Entgeltpunkte nach dem um 10 % erhöhten nach...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften

Rz. 5 Die Vorschrift des § 254d konkretisiert insoweit die Grundregelung des § 254b. Bei Zu- und Abschlägen beim Versorgungsausgleich ist § 264a zu berücksichtigen, beim Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten (Witwer-, Witwen- und Waisenrenten, §§ 78, 78a) § 264c. Außerdem ist § 317a Abs. 3 (i. d. F. vom 12.6.2020, gültig ab 1.7.2020) zu berücksichtigen, der eine Sonderreglung z...mehr

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Jansen, SGB VI § 259b Beson... / 2.1 Ermittlung von Entgeltpunkten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem i. S. d. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (vgl. stellv. auch: BSG, Urteil v. 7.12.2017, B 5 RS 1/16 R, Rz. 23; mit Anmerkungen von Guttenberger, NZS 2018 S....mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.1.1 Überblick

Rz. 5 § 247 Abs. 2a, auf den Abs. 1 Bezug nimmt, bezieht sich auf Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (z. B. als Vor- und Nachpraktikanten), für die ab 1.6.1945 dem Grunde nach Rentenversicherungspflicht bestand, jedoch bis zum Inkrafttreten des 1. Rentenversicherungsänderungsgesetzes am 1.7.1965 von den Sozialversicherungsträgern keine Pflichtbeiträg...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift hat den bis 1995 für "alte" Bundesgebietszeiten geltenden § 256 Abs. 1a ersetzt und auf Beitrittsgebietszeiten ausgedehnt (BT-Drs. 13/2590 S. 29). Rz. 3 § 256c regelt, welche Arbeitsverdienste im Rentenfall für Pflichtbeiträge vor 1991 in Betracht kommen, die zwar zeitlich nachgewiesen werden können (z. B. durch Bestätigung der Krankenkasse als Beitragsei...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 257 regelt als Übergangsvorschrift – ergänzend zu § 70 – wie für Beiträge, die in der Zeit nach dem Ende des 2. Weltkriegs – in der Zeit vom 1.7.1945 bis zum 31.8 1952 – nach Berliner Sonderrecht gezahlt wurden, Entgeltpunkte zu ermitteln sind (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 201, noch zu § 252); Sinn der Regelung ist es daher, Nachteile für Versicherte mit Beiträgen na...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.1.1 Grundsätzliches (Satz 1)

Rz. 6 Sinn der Vorschrift ist es, eine Regelung für die Ermittlung von Entgeltpunkten zu schaffen, wenn zwar für Zeiten vor 1991 Pflichtbeitragszahlung zeitlich dem Grunde nach nachgewiesen sind, nicht aber die Höhe des Entgelts. Sofern sich die Höhe des Entgelts nicht ermitteln lässt, wird die Beitragsbemessungsgrundlage aus den Tabellen der Anl. 1 bis 16 zum FRG ermittelt ...mehr

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Jansen, SGB VI § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 24 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 3474) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu in das Gesetz eingefügt und regelt die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (BT-Drs. 17/10773 S. 14 f.). Die ursprüngli...mehr

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Jansen, SGB VI § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt worden (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 129). Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 263a unverändert. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002 bis zum 30.6.20...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2 Rechtspraxis

2.1 Pflichtbeitragszeiten (Abs. 1) 2.1.1 Grundsätzliches 2.1.1.1 Sinn der Anwendung der Anlagen 13 und 14 Rz. 8 Sinn der Anwendung der Anl. 14 i. V. m. der Anl. 13 ist es, zu bewertende Beitragszeiten auch in solchen Fällen in Entgeltpunkte umrechnen zu können, bei denen individuelle Arbeitsverdienste nicht mehr ermittelt werden können (vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, S...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.1 Grundsätzliches

2.1.1.1 Sinn der Anwendung der Anlagen 13 und 14 Rz. 8 Sinn der Anwendung der Anl. 14 i. V. m. der Anl. 13 ist es, zu bewertende Beitragszeiten auch in solchen Fällen in Entgeltpunkte umrechnen zu können, bei denen individuelle Arbeitsverdienste nicht mehr ermittelt werden können (vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anm. 2). Dies gilt auch im Rahmen der E...mehr