Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltpunkte

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Jansen, SGB VI § 262 Mindes... / 2.1.3 Rechtsfolge – höhere Entgeltpunkte vor 1992 (Satz 1 i. V. m. Satz 2)

Rz. 21 Satz 1, letzter HS ordnet für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen an, dass die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht wird. Rz. 22 Die Bemessung der zusätzlichen Entgeltpunkte erfolgt dann nach Satz 2. Rz. 23 Zusätzliche Entgeltpunkte kommen – unter den oben genannten Voraussetzungen – insoweit nur für vollwertige Pflichtbeiträge vor 1992...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.1 Entgeltpunkte aus Arbeitsentgelt in Franken (Abs. 1)

Rz. 6 Für Arbeitsentgelte in Franken, die im Lohnabzugsverfahren gezahlt wurden, sind in der Zeit vom 20.11.1947 bis 5.7.1959 Entgeltpunkte wie folgt zu ermitteln: Zunächst ist das Arbeitsentgelt mit dem jeweiligen Wert der Anl. 6 zum SGB VI zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die Beitragsbemessungsgrundlage in Deutsche Mark. Diese Beitragsbemessungsgrundlage ist durch das Dur...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 2.2 Entgeltpunkte – freiwillige Beiträge und Beiträge nach Beitragsklassen nach Abs. 2

Rz. 10 Abs. 2 bezieht sich auf freiwillige Beiträge ab 1.7.1945 sowie auf Pflichtbeiträge der Selbständigen ab 1.1.1951 nach Beitragsklassen. Für diese Beiträge werden die in der Anl. 5 zum SGB VI genannten Entgeltpunkte berücksichtigt.mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.3.3 Entgeltpunkte ab 1992

Rz. 21 Für Entgeltpunkte ab 1992 gilt § 70 Abs. 1, unabhängig davon, ob es sich um Dienstzeiten in den alten oder neuen Bundesländern handelt; zum Wehrdienst vor 1992 im Beitrittsgebiet vgl. § 256a Abs. 4.mehr

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Jansen, SGB VI § 263a Gesam... / 2.2 Entgeltpunkte (Ost) für Berücksichtigungszeiten (Satz 2)

Rz. 13 Sofern der Gesamtleistungsbewertung auch Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung, § 71 Abs. 3, oder wegen Pflege, § 263 Abs. 1 Satz 2) zugrunde liegen, sind deren Entgeltpunkte in entsprechender Anwendung von § 254d in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) aufzuteilen und den jeweiligen Entgeltpunkten (West bzw. Ost) aus Beitragszeiten hinzuzurechnen. Daraus er...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.2.2 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung vor März 1935 (Satz 2)

Rz. 11 Einheitsbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung vor dem 1.3.1935 (also vor Inkrafttreten des Reichsknappschaftsgesetzes im Saarland) werden nach Anwendung der zu § 26 ÜberleitungsVO für das Saarland ergangenen satzungsrechtlichen Vorschriften mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt (Abs. 2 Satz 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.3.2 Persönliche Entgeltpunkte (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Rz. 12 Nach § 254b Abs. 1 sind der Rentenberechnung daher übergangsweise noch bis 30.6.2024 in der Bundesrepublik Deutschland für Zeiten im Beitrittsgebiet (und auch für sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten) anstelle von persönlichen Entgeltpunkten (§ 66) persönliche Entgeltpunkte (Ost), eines aktuellen Rentenwerts (§ 68) ein aktueller Rentenwert (Ost) – § 255a – zugrunde zu legen...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.2.3 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und zur Altersversorgung der Landwirte für den Zeitraum ab November 1947 (Satz 3)

Rz. 12 Für Beiträge vom 20.11.1947 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung), vom 1.12.1947 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) und vom 1.1.1954 bis zum 31.3.1963 (saarländische Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen) gelten die Entgeltpunkte der Anl. 7 zum SGB Vl. Rz. 13 Selbständige und freiwillig Versicherte konnten ab dem 20.11.1...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.2.1 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung und zur Angestelltenversicherung ab Dezember 1923 (Satz 1)

Rz. 8 Beiträge vorn 31.12.1923 bis zum 3.3.1935 (Arbeiterrentenversicherung) und vom 1.1.1924 bis zum 28.2.1935 (Angestelltenversicherung) werden nach der in Abs. 2 genannten ÜberleitungsVO für das Saarland umgestellt und danach mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt. Rz. 9 Nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlte Beiträge erfolgte im Markenv...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 2.1 Entgeltpunkte nach Abs. 1

2.1.1 Grundsatz der Ermittlung von Entgeltpunkten aus den Berliner Zeiten (Satz 1) Rz. 7 Die Entgeltpunkte aus den Berliner Zeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 errechnen sich aus der Beitragsbemessungsgrundlage und dem Durchschnittsentgelt (Anl. 1 zum SGB VI) für dasselbe Jahr (vgl. auch § 70 Abs. 1; vgl. zur Entwicklung und zu den Berliner Zeiten oben Rz. 2 f.). 2.1.2 Beitragsbeme...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.2 Entgeltpunkte aus Lohn-, Beitrags- und Gehaltsklassen (Abs. 2)

2.2.1 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung und zur Angestelltenversicherung ab Dezember 1923 (Satz 1) Rz. 8 Beiträge vorn 31.12.1923 bis zum 3.3.1935 (Arbeiterrentenversicherung) und vom 1.1.1924 bis zum 28.2.1935 (Angestelltenversicherung) werden nach der in Abs. 2 genannten ÜberleitungsVO für das Saarland umgestellt und danach mit den Werten der Anl. 3...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 259 ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992); durch Art. 1 Nr. 74 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist bereits mit Wirkung zum 1.1.1992 Satz 1 ergänzt worden um die Worte "für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil". Durch Art...mehr

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Jansen, SGB VI § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 261 unverändert. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002. 1 Allgemeines Rz. 2 Inhaltlich regelt die Vorschrift, in welchen übergang...mehr

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Jansen, SGB VI § 264a Zusch... / 2.2 Ermittlung der Entgeltpunkte/Ost (Abs. 2)

Rz. 17 Nach Abs. 2 werden die Entgeltpunkte (Ost) in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Dabei wurde mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) der Anwendungsbereic...mehr

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Jansen, SGB VI § 264 Zuschl... / 2.1 Umrechnung von Werteinheiten in Entgeltpunkte

Rz. 8 Bei Ehescheidungen ab dem 1.7.1977 findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt; vor dem 1.9.2009 noch nach § 1587b Abs. 1 BGB, §§ 1, 3b VAHRG, nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetz (vgl. Komm. zu § 76). Rz. 9 Nach dem vor 1992 geltenden Recht – §§ 1304a Abs. 1, 1304b RVO, §§ 83a Abs. 1, 8...mehr

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Jansen, SGB VI § 264 Zuschl... / 2.2 Umrechnung von Werteinheiten (knappschaftliche Rentenversicherung) in Entgeltpunkte (Satz 2)

Rz. 14 Besonderheiten ergeben sich für Anwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung, da die allgemeine Bemessungsgrundlage in der knappschaftlichen Rentenversicherung höher war als in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung. Dem trägt Satz 2 Rechnung, der eine besondere Umrechnung dieser knappschaftlichen Anrechte vorsieht (vgl. auch GRA der DRV zu § 264 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 259a Beson... / 2.1.1.2 Entgeltpunkte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG

Rz. 16 Abweichend von §§ 256a bis 256c werden Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet vom 9.5.1945 bis 19.5.1990 FRG-Tabellenentgelte (Anl. 1 bis 16 nach dem Stand vom 30.6.1990) zugeordnet, aus denen die Entgeltpunkte zu ermitteln sind. Das entspricht der Bewertung bestimmter Pflichtbeitragszeiten im Rahmen von § 256b Abs. 1, die bei der Rente ebenfalls mit FRG-Tabellenwert...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.2 Ermittlung von Entgeltpunkten nach Qualifikationsgruppen (Anlage 13) und Wirtschaftsbereichen (Anlage 14) – Satz 1

Rz. 33 Satz 1 ordnet für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 an, dass Entgeltpunkte nach den Qualifikationsgruppen der Anl. 13 (Nr. 1) und den Wirtschaftsbereichen nach Anl. 14 (Nr. 2) ermittelt werden. 2.1.2.1 Glaubhaftmachung bei der Ermittlung der Qualifikationsgruppen und der Wirtschaftsbereiche Rz. 34 Für die Qualifikationsgruppeneinstufung und di...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.2.4 Fünf-Sechstel-Regel – Berechnung der Entgeltpunkte (HS 2)

Rz. 89 Satz 1 HS 2 sieht die Begrenzung der Bewertung der ermittelten Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten durch die Fünf-Sechstel-Regel vor. Für lediglich glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten werden nur höchstens 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze bei der Bewertung berücksichtigt. Rz. 90 Die Bewertung nur glaubhaft gemachter Zeiten ist ein ...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 2.1.1 Grundsatz der Ermittlung von Entgeltpunkten aus den Berliner Zeiten (Satz 1)

Rz. 7 Die Entgeltpunkte aus den Berliner Zeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 errechnen sich aus der Beitragsbemessungsgrundlage und dem Durchschnittsentgelt (Anl. 1 zum SGB VI) für dasselbe Jahr (vgl. auch § 70 Abs. 1; vgl. zur Entwicklung und zu den Berliner Zeiten oben Rz. 2 f.).mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.5 Markenverfahren – Entgeltpunkte aus Anlagen 3 und 4 zum SGB VI (Abs. 5)

2.5.1 Bis 28.2.1957 Rz. 28 Die Entgeltpunkte für Beiträge im sog. Markenverfahren nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen bis zum 28.2.1957 aus Anl. 3 zum SGB VI entsprechen den Werteinheiten des bis 1991 geltenden Rechts (Tabellen zu § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG/§ 1255 Abs. 3 Buchst. a RVO). 2.5.2 Vom 1.3.1957 bis 31.12.1976 Rz. 29 Das gilt ebenso für Beiträge in der Zeit vom 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Der Regelungsgegenstand des § 257 war bis zum 31.12.1991 in Art. 2 §§ 55 bis 57 AnVNG und Art. 2 §§ 56 bis 58 ArVNG enthalten. § 257 sollte durch das Rentenreformgesetz RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft gesetzt werden und ist noch vor Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 73 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGB...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entgeltpunkte (Ost)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden: durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388): In Abs. 1 Nr. 4 wurde ab 1.4.1999 "bis zum 31.3.1999" eingefügt. durch das 4. Euro-Einführungsgesetz: In Ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 258 unverändert. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002. 1 Allgemeines Rz. 2 § 258 ergänzt als Überg...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt und mehrfach geändert worden (zur Gesetzesentwicklung vgl. GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Historie), zuletzt durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983): Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde in Abs. 1 ein n...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach (vgl. zur Gesetzesentwicklung weitergehend auch GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Historie) geändert worden, zuletzt ab 1.7.2001 durch Art. 6 Nr. 45 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046): In Abs. 4 wurde das Wort "Behinderte" durch "behinderte Menschen" ersetzt. Gültig ist die ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 256c ist mit Wirkung vom 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB VI eingefügt und durch Art. 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ab 1.1.2002 aus redaktionellen Gründen geändert worden: In Abs. 3 Satz 2 wurde der Verweis "Satz 3 bis 7" durch "Sat...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 1.2 Rentenanpassung zum 1.7.2024

Rz. 4 Entgeltpunkte (Ost) werden nur noch bis zum 30.6.2024 mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt, da dieser zum 1.7.2024 wegfällt. Die Regelung wird durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll – aufgehoben. An die Stelle der Regelung über die Entgeltpunkte...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 1.1 Regelungsinhalt und Funktion

Rz. 2 § 254d regelt, in welchen Fällen anstelle von Entgeltpunkten (vgl. § 70) Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, die – multipliziert mit dem Zugangsfaktor (§ 66, § 77, § 264c) – als persönliche Entgeltpunkte (Ost) über den aktuellen Rentenwert (Ost) zur Monatsrente (Ost) führen (§§ 254b, 255a). Sind sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vorhanden, ergib...mehr

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Jansen, SGB VI § 259a Beson... / 2.1.1 Ermittlung der Entgeltpunkte für vor dem 1.1.1937 geborene Versicherte (Satz 1)

2.1.1.1 Betroffener Personenkreis Rz. 7 Die Stichtagsregelung des Abs. 1 Satz 1 (gewöhnlicher Aufenthalt am 18.5.1990) und die Beschränkung auf vor dem 1.1.1937 geborene Versicherte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und zwar weder wegen des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG noch wegen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Rz. 8 Die Sonderregelung gilt nur für...mehr

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Jansen, SGB VI § 264a Zusch... / 2.4 Gleichstellung mit Entgeltpunkten (Abs. 3)

Rz. 24 Abs. 3 stellt sicher, dass die Entgeltpunkte (Ost) aus dem Versorgungsausgleich, die im Rentenfall mit dem (geringeren) aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren sind, ansonsten Entgeltpunkten gleichstehen (so die gesetzgeberische Erwägung, vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129). Rz. 25 Das hat insbesondere Bedeutung für die sich daraus ergebenden Wartezeitmonate (§ 52 Abs. 1)...mehr

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Jansen, SGB VI § 264c Zusch... / 2.1 Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) bei Witwen- und Witwerrenten (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 Nach § 78a erhöht sich die Witwen- bzw. Witwerrente (vgl. §§ 46, 243, 303) um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der überlebende Ehegatte ein Kind in dessen ersten 3 Lebensjahren erzieht. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach der Dauer der Kindererziehung (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 78a). Rz. 9 Mit der Kinderkomponente soll die Minderung dieser Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.5.2 Vom 1.3.1957 bis 31.12.1976

Rz. 29 Das gilt ebenso für Beiträge in der Zeit vom 1.3.1957 bis zum 31.12.1976, deren Entgeltpunkte aus der jedem Beitrag zuzuordnenden Beitragsbemessungsgrundlage (Anlage 4) und dem Durchschnittsentgelt (vgl. § 70 Abs. 1) zu errechnen sind.mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.5.1 Bis 28.2.1957

Rz. 28 Die Entgeltpunkte für Beiträge im sog. Markenverfahren nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen bis zum 28.2.1957 aus Anl. 3 zum SGB VI entsprechen den Werteinheiten des bis 1991 geltenden Rechts (Tabellen zu § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG/§ 1255 Abs. 3 Buchst. a RVO).mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.1 Voraussetzungen für die Bewertung von Sachbezug mit Entgeltpunkten (Satz 1)

Rz. 5 Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen auch ein Sachbezug mit Entgeltpunkten bewertet werden kann. Eine Bewertung kann erfolgen, wenn Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vorliegen, in einem zeitlichen Umfang von mindestens 5 Jahren vor dem 1.1.1957 und wenn der Versicherte Sachbezüge in wesentlichem Umfang erhalten hat. Die Sachbezüge sind glau...mehr

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Jansen, SGB VI § 264c Zusch... / 2.2 Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 17 Für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten Ost oder West (zur Berechnung des Zuschlages vgl. § 78) gilt – allerdings bezogen auf die Rente des/der verstorbenen Versicherten – das zuvor Gesagte entsprechend: Liegen der Rente ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, ist auch der Zuschlag nur in Entgeltpunkten (Ost) zu bemessen (Abs. 1 Satz 2). Anderenfalls best...mehr

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Jansen, SGB VI § 259b Beson... / 2.1.2 Entgeltpunkte aus dem Verdienst nach dem AAÜG

Rz. 10 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden bei der Rente grundsätzlich die tatsächlich erzielten Arbeitseinkünfte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt. Das ergibt sich aus der Anwendung der Anl. 3 zum AAÜG. Die dort genannten Beträge entsprechen durch Umrechnung mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der alte...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 1.2 Regelungsinhalte im Überblick

Rz. 3 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer beruflichen Ausbildung in der Zeit vom 1.6.1945 bis 30.6.1965 erhalten 0,025 Entgeltpunkte (Abs. 1). Abs. 2 bezieht sich auf Beitragszeiten, die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 auf der Grundlage des § 112b AVG/§ 130b RKG/§ 1385b RVO zum Erwerb von Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) nötig waren und die der Versicherte...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.3.1 Mindestentgeltpunkte (Satz 1 und Satz 3)

Rz. 18 § 256a Abs. 4 ist lex specialis und verdrängt die Bewertung von in den alten Bundesländern zurückgelegter Wehr- oder Zivildienstes nach § 256 Abs. 3. Die Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes mit 1,0 Entgeltpunkten gemäß § 256 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 kommt daher nicht in Betracht. Bei der Ableistung eines Wehrdienstes im Beitrittsgebiet ...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.2.1.1 Bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.5.1990 im "alten" Bundesgebiet oder im Ausland (Nr. 1)

Rz. 33 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 und Reichsgebiets-Beitragszeiten erhalten aus Vertrauensschutzgründen nach Nr. 1 Entgeltpunkte mit dem höheren aktuellen Rentenwert, wenn der Versicherte am 18.5.1990, oder falls er verstorben war, zuletzt vor dem 19.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet – Buc...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden: durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388): In Abs. 1 Nr. 4 wurde ab 1.4.1999 "bis zum 31.3.1999" eingefügt. durch das 4. Euro-Einführungsgesetz: In Abs. 1 wurde mit Wirk...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.5.3 Ab 1.1.1977

Rz. 30 Auf Beiträge im bargeldlosen Verfahren ab 1977 findet § 70 Abs. 1 Anwendung.mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.2.1.2 Bei Zahlung von Arbeitsentgelt in DM (West) (Nr. 2)

Rz. 42 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 erhalten nach Nr. 2 Entgeltpunkte, wenn der Versicherte bei einem Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet beschäftigt war und für die Beschäftigung ein Arbeitsentgelt in DM (West) gezahlt worden ist (zu einem Anwendungsfall von Nr. 2 für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten von nach Westberlin entsand...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 258 ergänzt als Übergangsvorschrift § 70 Abs. 1 (vgl. auch § 228 ) und bestimmt, wie für saarländische Beitragszeiten Entgeltpunkte zu ermitteln sind (zur Zielsetzung der Regelung in diesem Sinne vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 201; noch zur ursprünglich in § 253 geregelten Vorschrift). Weiter ergänzt wird die Regelung durch die Anl. 3 zum SGB VI – Entgeltpunkte für Beit...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.4 Pflichtbeiträge für behinderte Menschen (Abs. 4)

Rz. 22 § 256 Abs. 4 sieht für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (vgl. auch § 1 Nr. 2, § 162 Nr. 2) – ebenfalls auf Antrag – mindestens 0,75 Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr an Pflichtbeiträgen bis zum 31.12.1991 vor, wenn Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Rz. 23 Für die anteilige Ermittlung der Entgeltpunkte gelten – wie bei Abs. 3 – §§ 121 und 123...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Entge... / 2.1.1 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (HS 1 Nr. 1 bis 4b)

Rz. 9 Abs. 1 nimmt für Beitrittsgebietszeiten nur eine gebietsbezogene – jedoch keine zeitliche – Zuordnung vor. Das bedeutet, dass es allein darauf ankommt, dass die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt sind, ob nach früherem Reichsrecht (Zeiten bis Juni 1945), nach DDR-Recht oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Zeiten ab 3.10.1990, ausgenommen "nor...mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.1.7 Teilzeiträume (Satz 1 letzter HS)

Rz. 23 Der durch das Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung zum 1.1.1991 eingefügte letzte HS des Satzes 1 regelt den Umgang mit Teilzeiträumen. Rz. 24 Bei nur teilweise mit Arbeitsentgelten belegten Jahren bzw. Monaten (Teilzeiträume), sind die Jahresbeträge der Tabelle entsprechend anteilig – ggf. tageweise – zugrunde zu legen. Rz. 25 Dies stellt sicher, dass für Sach...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rente... / 2.3 Rentenformel bei persönlichen Entgeltpunkten (Ost) (Abs. 1)

Rz. 8 Die Übergangsregelung des Abs. 1 sieht eine Sonderregelung zur Ermittlung des Monatsbeitrags der Rente vor, wenn lediglich und ausschließlich Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden; bei Mischfällen – also in Fällen in denen sowohl persönliche Entgeltpunkten (Ost) als auch persönliche Entgeltpunkte ermittelt worden s...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 1.1 Korrespondierende Regelungen

Rz. 2 Die Vorschrift ergänzt § 70 und regelt, wie Entgeltpunkte für bestimmte Beitragszeiten vor 1992 in den alten Bundesländern zu ermitteln sind. Vgl. für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern §§ 256a, 256b, 259a, 259b, für Berliner Beitragszeiten § 257, für saarländische Beitragszeiten § 258, für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259, für nachgewiesene Beitragszeiten ohn...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.6.2 In-Prinzip (Satz 2)

Rz. 33 Dagegen schreibt Abs. 6 Satz 2 – parallel zu § 70 Abs. 5 – für andere Nachzahlungen die Anwendung des In-Prinzips (Entgeltpunkte richten sich nach dem Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragsnachzahlung) vor. Das bezieht sich auf Nachzahlungen bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen (§ 283, gestrichen ab 1.1.1998), für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (§ 284...mehr