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Jansen, SGB VI § 254b Rentenformel für Monatsbetrag der ... / 1.4 Vollständige Rentenangleichung Ost-West

Dr. Tobias Kador
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Rz. 4b

Mit den Verträgen zur Herstellung der Deutschen Einheit ist festgelegt worden, dass auch für die Renten im Beitrittsgebiet der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit gelten soll. In Art. 30 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wurde vereinbart, dass die Überleitung der Renten- und Unfallversicherung in einem gesonderten Bundesgesetz zu regeln ist. Die Überleitung sollte von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Gebiet der neuen Bundesländer an diejenigen in den übrigen Bundesländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 1 = BR-Drs. 155/17 S. 1). In Art. 30 Abs. 5 Satz 3 Einigungsvertrag war damit bereits die vollständige Rentenangleichung Ost-West geregelt. Die Regelung besagte ausdrücklich, dass im Übrigen die Überleitung (Anm.: der Renten) von der Zielsetzung bestimmt sein sollte, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.

 

Rz. 4c

Da die reale Einkommensentwicklung nicht der anfänglich angenommenen Erwartung einer alsbaldigen Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprach, hat der Gesetzgeber mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) im Zeitablauf eine verstetigte Angleichung konkret geregelt, die er auf der Grundlage von 7 Schritten festlegte (Borth, FamRZ 2023, 1186; ders., FamRZ 2017, 1542). Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz hat der Gesetzgeber daher auf gesetzlichem Wege dafür gesorgt, dass die im Einigungsvertrag vorgesehene Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt wird. Sinn der entsprechenden Regelungen war es, eine vollständige Angleichung der aktuellen Rentenwerte abweichend von der Lohnentwicklung auf gesetzlichem Wege zu erreichen. Dabei versuchte der Gesetzgeber der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert werden konnte und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den Jahren bis 2017 die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden konnte, wurde durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 zum 1.7.2024 eine vollständige Rentenangleichung gesetzlich angeordnet (vgl. auch Ruland, NZS 2024, 1 und 481). Für ab dem Jahr 2025 erworbene Rentenanwartschaften sollte in der gesetzlichen Rentenversicherung daher einheitliches Recht gelten, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 1, 2 = BR-Drs. 155/17 S. 1, 2). Daher sah das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz für die Jahre 2018–2024 eine schrittweise Anpassung zur Herstellung einheitlicher Rentenwerte in ganz Deutschland vor, um die im Einigungsvertrag v. 31.8.1990 festgelegte Eingliederung der Renten im Beitrittsgebiet zum 1.7.2024 abzuschließen (Borth, FamRZ 2023, 1186). Die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) sollte sich dabei sukzessive in 7 Schritten vollziehen durch eine jährliche – gesetzlich angeordnete – Anhebung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bis zur vollständigen Angleichung zum 1.7.2024 (zu dieser Angleichung in 7 Schritten vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 2, 29, 30 sowie S. 22, 38 f. = BR-Drs. 155/17 S. 2, 15, 24, Anlage, S. 2, 3).

 

Rz. 4d

Das Ziel der vollständigen Rentenangleichung wurde jedoch durch die gute wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Ländern ein Jahr früher – also bereits 2023 – erreicht (vgl. auch bei Drescher, SozSich 2023, 134). Die Renten stiegen zum 1.7.2023 in Westdeutschland um 4,39 % und in den neuen Ländern um 5,86 %. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit galt ab dem 1.7.2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert (Altmann, B+P 2023, 659; Schwamb, FamRB 2023, 173; Jahn, IWW Institut, AStW 2024, 504; vgl. auch WzS 2023, 100). Bereits ab dem 1.7.2023 stieg daher der aktuelle Rentenwert sowohl in Westdeutschland als auch in Ostdeutschland einheitlich auf 37,60 EUR; § 1 Abs. 1 und 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 v. 21.6.2023 (BGBl. I Nr. 164).

 

Rz. 4e

Infolge dieser Rentenangleichung hat der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen, die Sondervorschriften zur Festsetzung des aktuellen Rentenwertes (Ost) beinhalteten, zum 1.7.2024 außer Kraft gesetzt. Hierzu zählen insbesondere folgende Regelungen: §§ 254b, 254c, 255a, 255b, 263a, 264a, 264a und 265a.

 

Rz. 4f

Weiter entfallen ist 254d a. F. (Titel: Entgeltpunkte (Ost)), der allerdings zum 1.7.2024 mit neuem Inhalt belegt wurde. Seit dem 1.7.2024 trägt die Vorschrift den Titel: Umbenennung in Entgeltpunkte.

 

Rz. 4g

Ebenfalls wurden durch das Rentenübe...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 65 des RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606). Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. ...

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