Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltpunkte

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Jansen, SGB VI § 257 Entgel... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 257 regelt als Übergangsvorschrift – ergänzend zu § 70 – wie für Beiträge, die in der Zeit nach dem Ende des 2. Weltkriegs – in der Zeit vom 1.7.1945 bis zum 31.8 1952 – nach Berliner Sonderrecht gezahlt wurden, Entgeltpunkte zu ermitteln sind (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 201, noch zu § 252); Sinn der Regelung ist es daher, Nachteile für Versicherte mit Beiträgen na...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.21 In-Prinzip bei Sondernachzahlungen

Rz. 39 Die Vorschrift gilt darüber hinaus aber auch für einige Sondernachzahlungen, für die ansonsten grundsätzlich vom ungünstigeren In-Prinzip auszugehen ist (vgl. Komm. zu § 70 Abs. 5 sowie § 256 Abs. 6 Satz 2). Nach dem Für-Prinzip sind zu bewerten: die Nachentrichtungen nach früherem, bis 1991 geltenden Recht, insbesondere nach Art. 2 § 27 AnVNG/Art. 2 § 28 ArVNG (bei Heir...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.3.4 Verfassungsrechtliche Implikationen

Rz. 21a Die unterschiedliche Bewertung der Wehrdienstzeiten – also solcher Zeiten die im Beitrittsgebiet geleisteten wurden und sich nach § 256a Abs. 4 richten und solcher Zeiten, die in den alten Bundesländern zurückgelegt wurden und nach Abs. 3 zu bewerten sind – beruht nach der Begründung des Gesetzgebers zu § 256a Abs. 4 darauf, dass im alten Bundesgebiet im Zeitraum von...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.1 Grundsatz

Rz. 18 Abs. 1 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, welches Einkommen zu welchen Entgeltpunkten führt. Die Vorschrift korrespondiert damit mit der Grundsatzregelung in § 63 Abs. 2, der in Satz 2 den Grundsatz aufstellt, mit welchem Einkommen der Durchschnittswert eines Entgeltpunktes erreicht wird. Damit schreibt Abs. 1 Satz 1 dem Grundsatz nach das günstigere Für-Prinzip fest, d...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.2.8 Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze

Rz. 107 Die Tabellenwerte sind ggf. auf 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. Anl. 2 zum SGB VI) zu kürzen. Das kommt allerdings nur ausnahmsweise infrage, weil die Arbeitsverdienste regelmäßig nicht höher sind als diese Grenzbeträge.mehr

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Jansen, SGB VI § 259 Entgel... / 2.1.1 Versicherte Beschäftigung vor dem 1.1.1957

Rz. 6 Die versicherte Beschäftigung muss nach Satz 1 vor dem 1.1.1957 liegen, und zwar vollumfänglich.mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 2.2.2.3 Bei Zahlung von Arbeitsentgelt in DM (West) (Nr. 2)

Rz. 54 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 erhalten nach Nr. 2 Entgeltpunkte, wenn der Versicherte bei einem Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet beschäftigt war und für die Beschäftigung ein Arbeitsentgelt in DM (West) gezahlt worden ist (zu einem Anwendungsfall von Nr. 2 für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten von nach Westberlin entsand...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.18 Freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge

Rz. 36 Freiwillige Beiträge vor 1957 neben Pflichtbeiträgen oder weiteren freiwilligen Beiträgen erhalten den vollen Wert an Entgeltpunkten aus Anl. 3 zum SGB VI (Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen), unabhängig von einer möglichen Begrenzung der Pflichtbeiträge auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.2.5 Teilzeitraum (letzter HS)

Rz. 95 Nach Satz 1 letzter HS wird für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. § 256b Abs. 1 geht vom gesetzlichen Regelfall der Vollbeschäftigung aus; in Kongruenz hierzu weisen die Tabellenwerte der Anl. 14 zum SGB VI stets Jahresentgelte aus; deshalb war die Regelung notwendig. Wird in einem Kalenderjahr nicht für das gesamte Kalenderjahr ein Beschäft...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.5 Geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung

Rz. 22 Für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung werden keine Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1, sondern Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76b, 264b ermittelt. Der Gesetzgeber hat insoweit die Regelung über die Versicherungsfreiheit bei Beschäftigten nach § 8 SGB IV in § 5 Abs. 2 ab dem 1.1.20...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.1.1 Sinn der Anwendung der Anlagen 13 und 14

Rz. 8 Sinn der Anwendung der Anl. 14 i. V. m. der Anl. 13 ist es, zu bewertende Beitragszeiten auch in solchen Fällen in Entgeltpunkte umrechnen zu können, bei denen individuelle Arbeitsverdienste nicht mehr ermittelt werden können (vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Abschn. 2). Dies gilt auch im Rahmen der Eingliederung von Fremdrentenberechtigten in d...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.5 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 13 § 70 wird für Beitragszeiten vor 1992 sowie im Beitrittsgebiet durch die §§ 256 bis 262 (vgl. zu den ergänzenden/korrespondierenden Regelungen weitergehend auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 1.1) wie folgt ergänzt: durch § 256 für Zeiten einer beruflichen Ausbildung ohne Pflichtbeiträge (i. V. m. § 247 Abs. 2a), Beiträge für Anrechnungszeiten, Weh...mehr

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Jansen, SGB VI § 76b Zuschl... / 2.1 Zuschläge an Entgeltpunkten (Abs. 1)

Rz. 9 Abs. 1 stellt den Grundsatz auf und ordnet an, dass für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden, wenn Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und wenn für deren Arbeitsentgelt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat. Voraussetzungen für die Zuschlagsregelung sind: Eröffnung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 76e Zuschl... / 2.2 Höhe des Zuschlages (Abs. 2)

Rz. 21 Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Abs. 2. Für Auslandseinsätze i. S. v. Abs. 1 werden zusätzlich zu den Entgeltpunkten aus dem versicherten Arbeitsentgelt bzw. einer Nachversicherung (§ 186a) für jeden Kalendermonat einheitlich 0,1800 Entgeltpunkte berücksichtigt. Dies entspricht einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von monatlich ca. 5.500,00 EUR, auf 2011 – ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.2 Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung (Abs. 2)

Rz. 127 Eine Anwendung von Abs. 1 Satz 1 bei Zeiten der Berufsausbildung kommt schon inhaltlich nicht in Betracht. Die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit statt einer Ausbildungszeit ist notwendige Voraussetzung, um überhaupt zu einer Anwendung der Anl. 13 zum SGB VI zu kommen. Bereits aus der den Qualifikationsgruppen vorangestellten Definition ("Präambel") ergibt sich, das...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.6.1 Der Grundsatz der Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 Satz 6 (Satz 1)

Rz. 81 Satz 1 bestimmt, dass für eine Rente wegen Alters aus den hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 194 Abs. 1 Satz 6 Entgeltpunkte wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln sind. Bei Rentenantragstellung verpflichtet § 194 Abs. 1 Satz 1 den Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers, die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene ...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 2.2.1.2 Reichsgebiet-Beitragszeiten (HS 2 Nr. 5 bis 7)

Rz. 35 Reichsgebiet-Beitragszeiten sind im HS 2 a. E. legaldefiniert als Beitragszeiten, die im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 254d SGB VI a. F., Stand: 20.6.2024, Anm. 5). Rz. 36 Die gebietliche Zuordnung in Abs. 1 wird durch das Wort "jeweili...mehr

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Jansen, SGB VI § 264b Zusch... / 2.3 Zuschlagsberechnung (Satz 3)

Rz. 14 Satz 3 der Vorschrift regelt inhaltlich, dass für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten in den Fällen der Sätze 1 und 2 § 76b Abs. 2 bis 4 entsprechend gilt. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird daher gemäß § 76b Abs. 2 errechnet (vgl. auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Abschn. 3), indem das Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres aus geringfügige...mehr

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Jansen, SGB VI § 76e Zuschl... / 2.1 Zuschläge an Entgeltpunkten bei Auslandsverwendung (Abs. 1)

2.1.1 Begriff der besonderen Auslandsverwendung Rz. 7 Eine besondere Auslandsverwendung liegt vor, wenn es sich um eine Verwendung aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 98 Hochrechnungsgebot ist absolut: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.1.2024, L 1 R 61/19; Anschluss an BSG v. 12.12.2011, B 13 R 29/11 R. Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ist systemimmanent und daher verfass...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.1.1.4 Rechtsfolge

Rz. 12a Lässt sich die Beitragsbemessungsgrundlage auf andere Weise vorrangig nicht ermitteln und rekonstruieren, ist sie aus der jeweils maßgebenden Tabelle zu bestimmen (vgl. auch GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Abschn. 4). Rz. 13 § 256c sieht volle Tabellenwerte bei Teilnachweis nur für Zeiten bis zum 31.12.1990 vor. Danach liegende Pflichtbeitragszeiten kön...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 2.2.3 Beitrags- und Kindererziehungszeiten bis zum 31.1.1949 in Berlin (Abs. 3)

Rz. 58 Abs. 3 stellt entsprechend früherer, bis 1991 geltender Rechtsvorschriften klar, dass Beitrags- und Kindererziehungs- bzw. -berücksichtigungszeiten vor Februar 1949 in Berlin, unabhängig davon, ob sie in Berlin-Ost oder Berlin-West zurückgelegt sind, einheitlich Entgeltpunkte (West) erhalten; sog. Berliner Beiträge. Dies war auch schon vor Inkrafttreten der Regelung r...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.3.2 Anwendungsausschluss (Satz 2)

Rz. 20 Nach § 256 Abs. 3 Satz 2 gilt Satz 1 nicht für Zeiten vom 1.1.1990 bis 31.12.1991, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Insoweit kommen Mindestentgeltpunkte nicht in Betracht; Entgeltpunkte richten sich dann nach dem Arbeitsentgelt.mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 3 Literatur

Rz. 62 neue Rechtslage: Ruland, Ab 1. Juli 2024 – Ein einheitliches Rentenrecht in ganz Deutschland, NZS 2024, 1. ders., Der Einfluss der Gerichte auf die Rentenüberleitung, NZS 2024, 481. Rz. 63 alte Rechtslage: Kerschbaumer, Ungleichheit und Rentenangleichung Ost – immer noch ein Thema 30 Jahre nach der Wiedervereinigung?, TuP 2020, Sonderausgabe, 99. Knospe, Entgeltpunkte für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.3.2 Glaubhaftmachung des Arbeitsentgelts (Abs. 4)

Rz. 18 Für Arbeitsentgelte in Franken in der Zeit vom 1.1.1948 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) oder vom 1.1.1949 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung) gilt folgende Regelung (Abs. 4): Kann ein höheres Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht werden als das, von dem seinerzeit Beiträge gezahlt wurden, richten sich die Entgeltpunkte nach dem um 10 % erhöhten nach...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 27 Böck, Arbeitsentgelt/Jahresendprämie/Schätzung – Anm. zu BSG vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R, SGb 2018, 165. Cranshaw, Fragen der Altersversorgung von Versorgungsempfängern aus der vormaligen DDR – Anm. zu BSG vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R, SGb 2019, 736. Cranshaw, Fragen der Altersversorgung von Versorgungsempfängern aus der vormaligen DDR, SGb 2019, 736. Knospe, Entgel...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.4 Lohnabzugsverfahren

Rz. 21 Abs. 1 der Vorschrift gilt für Arbeitnehmerpflichtbeiträge im sog. Lohnabzugsverfahren (ab 1.7.1942 in der Angestelltenversicherung, ab 29.6.1942 in der Arbeiterrentenversicherung; seit 1.1.2005 einheitliche Bezeichnung: allgemeine Rentenversicherung) sowie für Pflichtbeiträge von Selbständigen und freiwillige Beiträge, die ab 1977 auf bargeldlose Weise zunächst nach ...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.10 Todesmonat

Rz. 29 Ein für den Todesmonat laufend gezahltes Arbeitsentgelt ist regelmäßig voll anzurechnen und nicht tageweise aufzuteilen (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.6). Das gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitsentgelt die für diesen Kalendermonat geltende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. In diesen Fällen ist für die Berechnung der Entgeltpunkte das –...mehr

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Jansen, SGB VI § 261 Beitra... / 2.1 Anwendungsfälle – Angestellte Nr. 1 und Bergbau Nr. 2

Rz. 8 Entgeltpunkte sind im Falle einer Doppelversicherung nicht zu ermitteln für Pflichtbeiträge zur Arbeiterversicherung (ArV) vor 1957 neben Beiträgen zur Angestelltenversicherung (AV) oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung (KnV). Die Beiträge zur AV oder KnV haben Vorrang – Nr. 1 (zu einem Anwendungsfall vgl. GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Abschn. 2....mehr

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Jansen, SGB VI § 261 Beitra... / 2.3 Zusammentreffen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1.1.1957

Rz. 10 Bei einem Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1.1.1957 ist § 261 nicht anwendbar. Sind also in der Zeit vor dem 1.1.1957 für den gleichen Zeitraum neben Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge neben den Pflichtbeiträgen der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt (GRA der DRV zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.2 Vorläufiges Durchschnittsentgelt (Satz 2)

Rz. 42 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr sieht § 70 Abs. 1 Satz 2 eine abweichende Regelung vor; danach sind für das Jahr des Rentenbeginns und das davor liegende Jahr die vorläufigen Durchschnittsentgelte dieser Jahre (vgl. § 69 Abs. 2) zugrunde zu legen, um eine realitätsnähere Bewertung zu erreichen. Dabei bleibt es für die wei...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.20 Für-Prinzip

Rz. 38 Beiträge erhalten – die günstigeren – Entgeltpunkte des Jahres, für das sie entrichtet und nicht in dem sie gezahlt wurden (sog. Für-Prinzip). Das ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1 und bezieht sich zunächst einmal auf die aktuelle Beitragsentrichtung innerhalb der üblichen Nachentrichtungsfristen (vgl. § 197 bzw. jeweilige frühere Vorschrift).mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 1.1.3 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 8 Die Deutsche Rentenversicherung hat nach der Neufassung der Regelung des § 254d SGB VI – Umbenennung in Entgeltpunkte – durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz die Gemeinsamen Rechtliche Anweisungen (GRA) zu § 254d neu gefasst. Die GRA zu § 254d (i. d. F. des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575, in Kraft getreten am 1.7.2024) hat den...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 2.1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften

Rz. 16 Die Vorschrift des § 254d konkretisiert insoweit die Grundregelung des § 254b. Bei Zu- und Abschlägen beim Versorgungsausgleich ist § 264a zu berücksichtigen, beim Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten (Witwer-, Witwen- und Waisenrenten, §§ 78, 78a) § 264c. Außerdem ist § 317a Abs. 3 (i. d. F. vom 12.6.2020, gültig ab 1.7.2020) zu berücksichtigen, der eine Sonderreglung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256b Entge... / 2.1.1.8 Zeitlicher Anwendungsbereich – Pflichtbeitragszeiten ab 1950 (Beitrittsgebiet)

Rz. 28 Die Entgeltpunkte richten sich nach den Arbeitsverdiensten der Tabellen 1 bis 23 zur Anl. 14 zum SGB VI, in denen – anders als bei den FRG-Tabellen – nicht nach Geschlechtern unterschieden wird. Ab 1.3.1971 (Einführung der FZR) kommen ggf. nur die Arbeitsverdienste aus Anl. 16 zum SGB VI in Frage (vgl. Rz. 19). Bei den in Anl. 14 ausgewiesenen Beträgen handelt es sich u...mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 2.1.1.3.2 Fehlender Entgeltnachweis

Rz. 11 Die Anwendung der Vorschrift setzt weiter voraus, dass lediglich die Höhe des Arbeitsverdienstes nicht mehr feststellbar ist, die anderen Tatsachen (zeitlicher Umfang, Beitragszahlung an sich) aber bekannt sind. Für eine Anwendung der Regelung ist deshalb dort kein Raum (auch nicht in entsprechender – also analoger – Anwendung), wenn aufgrund der speziellen Regelung i...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 2.2.2.4 Ausnahme von der Ausnahme – Rückausnahmeregelung (Satz 2)

Rz. 57 Von der Ausnahme nach Satz 1 sieht Satz 2 wiederum eine Rückausnahme vor. Den nach § 286d Abs. 2 von der Verfallswirkung nicht erfassten Beiträgen nach dem 20.6.1948 und vor dem 19.5.1990 im Beitrittsgebiet bzw. ab 1.2.1949 in Berlin, sind stets Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen. Die Sonderregelung des Abs. 2 Satz 1 ist auf diese Beitragszeiten nicht anzuwenden, weil sie...mehr

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Jansen, SGB VI § 258 Entgel... / 2.3.1 Nachweis des Arbeitsentgelts (Abs. 3)

Rz. 16 Kann der Versicherte nachweisen (z. B. durch Lohn- oder Gehaltsunterlagen), dass er in der Zeit vom 20.11.1947 bis 31.8.1957 ein höheres Arbeitsentgelt in Franken erhielt, als der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das (höhere) tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend. Rz. 17 Der Nachweis kann über eine vom Arbeitgeber ausge...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden, seit 2001 wie folgt: ab 1.1.2001 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Ein neuer Abs. 3 ist eingefügt worden; ab 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 3a wurde in die Vorschrift eingefügt; ab 1.1.2008 durch Art...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.3 Beitragsbemessungsgrundlage

Rz. 20 Bei den Pflichtversicherten bestimmen sich die maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Was beitragspflichtige Einnahmen sind, bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit der Beitragsentrichtung galt. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift gilt für die Ermittlung der Entgeltpunkte solcher Zeiten, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren. Fü...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.6.1 Nachentrichtete Beiträge vor 1957 – Für-Prinzip (Satz 1)

Rz. 31 Abs. 6 Satz 1 ergänzt § 70 Abs. 1 für vor 1957 nachentrichtete Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Titels (§§ 204 – 209, vgl. oben und § 70); für deren Bewertung ist ausschließlich das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043,00 DM maßgebend (modifiziertes Für-Prinzip). Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen vor 1957, z. B. bei Hei...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.1.2 Beitragsrente und Gesamtleistungsbewertung (= Beitragsdichtemodell)

Rz. 3 Die Bewertung der Beitragsrente nach § 70 Abs. 1 erfolgt dabei nach dem in § 63 Abs. 1 niedergelegten Äquivalenzprinzip; dem Grundprinzip der Lebensleistung (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 63). Rz. 4 Die Gesamtleistungsbewertung gibt in § 71 Abs. 1 Satz 1 bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten das sog. Beitragsdichtemodell vor, das ebenfalls bereits durch die Grunds...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.1.3.3 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Rz. 9 Abschließend bestimmt die Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung i. S. d. § 74 für bestimmte Anrechnungszeiten (zu den einzelnen Anrechnungszeiten vgl. § 58) – erfasst werden von § 74 Satz 1 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme – eine Begrenzung des sich aus der G...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.1.1.17 Bezug von Sozialleistungen

Rz. 35 Bei Bezug von Sozialleistungen, also bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Krankengeld der sozialen Entschädigung beziehen, bestimmt sich die Ermittlung der Entgeltpunkte nach der für die Sozialleistung maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlage; § 166 Abs. 1 Nr. 2 (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 11.11.2024, Abschn. 3.13).mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.1.3.2 Vergleichsbewertung

Rz. 8 Die zentrale Funktion der (komplizierten) Vergleichsbewertung liegt daher in der besonderen Berücksichtigung und Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten. Beitragsgeminderte Zeiten sind aufgrund des verbrieften Eigentumsrechts nach Art. 14 GG wenigstens so zu bewerten wie beitragsfreie Zeiten (vgl. Vorlagebeschluss des BSG v. 16.12.1999, B 4 RA 11/99 R; vgl. auch Ficht...mehr

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Jansen, SGB VI § 259b Beson... / 2.1 Ermittlung von Entgeltpunkten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem i. S. d. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (vgl. stellv. auch: BSG, Urteil v. 7.12.2017, B 5 RS 1/16 R, Rz. 23; mit Anmerkungen von Guttenberger, NZS 2018, 7...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 2.5.1.3 Kinderpflegezeiten

Rz. 66 Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes i. S. v. Abs. 3a werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt, sofern Leistungsansprüche wegen Pflegebedürftigkeit im Rahmen des SGB XI (vgl. § 14 SGB XI) oder anderer vorrangiger Regelungen (vgl. § 13 Abs. 1 SGB XI) festgestellt worden sind (z. B. Pflegezulagen nach § 35 Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 256c Entge... / 1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften

Rz. 4 § 256c ist eine Sondervorschrift zu den §§ 70, 256 und 256a und regelt wie diese die Ermittlung von Entgeltpunkten für nachgewiesene Beitragszeiten; für die Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten ist § 256b maßgeblich (GRA der DRV zu § 256c SGB VI, Stand: 9.2.2015, Abschn. 1.1).mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 1.1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften

Rz. 6 Eine ergänzende Vorschrift findet sich in § 272 Abs. 3 Satz 2, der mit Wirkung zum 1.7.2024 die ursprünglich in § 245d Abs. 1 (am Ende) in seiner noch bis zum 30.6.2024 gültigen Fassung enthaltene Definition der Reichsgebiets-Beitragszeiten übernommen hat. Rz. 7 Außerdem sind § 187 (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsau...mehr

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Jansen, SGB VI § 76b Zuschl... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 Personen, die seit 2013 eine geringfügig entlohnte (Dauer)Beschäftigung aufnehmen, sind – im Unterschied zum bis dahin geltenden Recht – gemäß § 1 Nr. 1 rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b). Auf diese Fälle, in denen nur der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu zahlen...mehr