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Jansen, SGB VI § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten / 2.6.1 Der Grundsatz der Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 Satz 6 (Satz 1)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 81

Satz 1 bestimmt, dass für eine Rente wegen Alters aus den hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 194 Abs. 1 Satz 6 Entgeltpunkte wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln sind. Bei Rentenantragstellung verpflichtet § 194 Abs. 1 Satz 1 den Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers, die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden; sog. Sondermeldung.

 

Rz. 82

Satz 1 war bereits im Kern Gegenstand der Norm bei Einführung von § 70 in das SGB VI durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992, BGBl. I 1989 S. 2261, Berichtigung in BGBl. I 1990 S. 1337). Schon damals war bestimmt, dass das mit der Vorausbescheinigung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 a. F. bescheinigte voraussichtlich zu erzielende Arbeitsentgelt für die Berechnung der Rente maßgebend ist, sofern es die Zeit der letzten 3 Monate vor Rentenbeginn erfasst (BT-Drs. 11/4124 S. 170; im Gesetzesentwurf noch § 69 geregelt unter Bezugnahme auf die Regelung zur Vorausbescheinigung – heute § 194 – im Gesetzesentwurf noch § 189).

 

Rz. 83

Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) hat der Gesetzgeber die in § 194 Abs. 1 Satz 1 geregelte Vorausbescheinigung zum 1.1.2008 durch die Sondermeldung ersetzt. Seitdem ist der Arbeitgeber nur noch verpflichtet, für bereits abgerechnete (= abgelaufene) Zeiträume Meldungen zu erstatten, statt Entgeltvorausbescheinigungen zu erstellen. Die Neuregelung des § 194 Abs. 1 Satz 1 wurde zur Entlastung von Arbeitgebern geschaffen (BT-Drs. 16/4391 S. 40; zur Zielsetzung der Gesetzesänderung vgl. auch GRA der DRV zu § 194 SGB VI, Stand: 26.11.2020, Abschn...

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