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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.2.2 Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 nach Satz 2

Dr. Tobias Kador
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Rz. 22

Der Rangwert (= Summe der EP) gibt die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls konkret erbrachte Vorleistung und damit die individuell erworbene Teilhabeberechtigung wieder. Satz 2 stellt den Grundsatz auf, mit welchem Einkommen der Durchschnittswert eines Entgeltpunktes erreicht wird und ordnet an, dass Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres exakt einen vollen Entgeltpunkt ergibt; es gilt die Formel: Durchschnittsentgelt = ein voller Entgeltpunkt. Dadurch wird derjenige Teil des Systemversprechens der gesetzlichen Rentenversicherung konkretisiert, dass dem Rentner der aus Anlass des Versicherungsfalls (hier: des Alters) entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen (nicht: Lohnersatz) nur nach dem (relativen) Wert der Vorleistung ausgeglichen werden soll, die er während seines aktiven Versicherungslebens für die damaligen Rentner durch seine zum Rohertrag der Unternehmen beitragende Arbeit, in ihrem Wert gemessen am versicherten Arbeitsentgelt, individuell erbracht hatte (BSG, Urteil v. 14.3.2006, B 4 RA 41/04, Rz. 16).

 

Rz. 23

Welches Durchschnittsentgelt im jeweiligen Kalenderjahr zugrunde zu legen ist, wird näher durch die Anlage 1 – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM (BGBl. I 2002 S. 869) bestimmt, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 v. 30.11.2020, BGBl. I S. 2612 (zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 liegt der Referentenentwurf vor). Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 beträgt das Durchschnittsentgelt in den letzten 3 Jahren: 38.901,00 EUR für das Jahr 2019, 40.551,00 EUR für das Jahr 2020 und 41.541,00 EUR (vorläufig) für das Jahr 2021 (vgl. auch die Komm. zu...

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