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Jansen, SGB VI § 76c Zuschläge oder Abschläge bei Renten ... / 2.3 Veränderung einer laufenden Rente um Zuschläge/Abschläge (Abs. 3)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 21

Ist eine bereits laufend gezahlte Rente um Zu- oder Abschläge aus einem Rentensplitting zu verändern, so führt dies nicht zur Rentenneufeststellung und damit nicht zu anderen Berechnungselementen (Abs. 3). Eine Neubestimmung der Entgeltpunkte ist gerade nicht erforderlich. Die weiteren Entgeltpunkte (für die Zu- oder Abschläge) werden lediglich den bisherigen Entgeltpunkten hinzugerechnet bzw. von ihnen abgezogen und aus der neuen Entgeltpunktesumme die höhere oder niedrigere Rente ermittelt (entsprechend § 76 Abs. 7). Das gilt entsprechend für Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten, die sich nach einer Abänderung des Rentensplittings (§ 120c) ergeben haben (GRA der DRV zu § 76c SGB VI, Stand: 20.12.2018, Anm. 5).

 

Rz. 22

Von welchem Zeitpunkt an die höhere oder niedrigere Rente zu zahlen ist, lässt sich § 76c nicht entnehmen. Der Beginn der Rentenerhöhung bzw. Rentenminderung aufgrund eines Rentensplittings oder einer Abänderung des Splittings ist vielmehr seit dem 1.1.2008 aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes in § 101 Abs. 4 geregelt (vgl. dortige Komm.). Zuvor galt für den Beginn § 100 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 48 SGB X.

Für Waisen, die aufgrund eines durchgeführten Rentensplittings belastet werden, enthält § 101 Abs. 5 unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen eine Besitzschutzregelung.

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