Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 267 ZPO – Vermutete Einwilligung in die Klageänderung.

Gesetzestext Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. A. Normzweck. Rn 1 Die unwiderlegbare Vermutung der nach § 263 erforderlichen Einwilligung dient dem Interesse der Rechtssicherheit. B. TB-Voraussetzungen. Rn 2 Die Einwi... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einwilligung, Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

Rn 8 Nach § 566 I 1 Nr 1 ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Sprungrevision, dass der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt. Diese Erklärung der Einwilligung ist dem Zulassungsantrag beizufügen (§ 566 II 4). Die Bedeutung der Einwilligung des Gegners zeigt sich daran, dass der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision und die Erklärung der Einwilligung al... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einwilligung des Bekl (Abs 1).

Rn 5 Erforderlich ab Beginn der mündlichen Verhandlung dh idR mit Stellung des Klageabweisungsantrags (§ 137 I). Um einen Prozess nicht mit Schwebezuständen zu belasten, kann die Einwilligung nur in dem Termin erklärt werden, in dem bzw. vor dem die Rücknahme schriftsätzlich erfolgt ist (Ddorf 14.4.16 I-15 W 8/16 – juris), also nicht mit Erörterung von Zulässigkeitsfragen od... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einwilligung oder Sachdienlichkeit.

Rn 21 Für die nach § 533 Nr 1 erforderlichen Voraussetzungen gelten Rn 11–12 entspr, jedoch mit nachfolgenden Besonderheiten. Für den Fall gestaffelter Aufrechnungen müssen Einwilligung oder Sachdienlichkeit für jede Gegenforderung bejaht werden (BGH NJW 00, 143, 144). Stets sachdienlich ist die Aufrechnung mit einer bereits rkr festgestellten Forderung (Brandbg Urt v 25.10.... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einwilligung oder Sachdienlichkeit.

aa) Einwilligung. Rn 11 Die Einwilligung entspricht der Voraussetzung für eine Klageänderung in 1. Instanz (§ 263). Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, die rügelose Einlassung auf den neuen Streitstoff kann dazu ausreichen (§ 267). Die Einwilligung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Ihre Verweigerung kann (insb in den Fällen der Partei... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Einwilligung.

Rn 18 Einer Zustimmung des Bekl bedarf es nicht, solange er noch nicht zur Hauptsache verhandelt hat (Hamm VersR 92, 736). Die Einwilligung des Bekl ist als Prozesshandlung ausdrücklich in mündlicher Verhandlung oder schriftlich zu erklären (BGH NJW 92, 2235 [BGH 27.02.1992 - I ZR 35/90]), auch konkludent oder durch rügelose Einlassung (§ 267). Rn 19 Die verweigerte Zustimmun... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einwilligung oder Sachdienlichkeit.

Rn 31 Für diese gelten grds die Ausführungen Rn 11–12. aa) Einwilligung. Rn 32 Analog §§ 525, 267 kann die Einwilligung nach rügeloser Einlassung vermutet werden (BGH NJW-RR 05, 437 [BGH 06.12.2004 - II ZR 394/02]). Ihre Verweigerung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (Rn 22). bb) Sachdienlichkeit. Rn 33 Sachdienlich ist die Zulassung der Widerklage, wenn sie geeignet ist, den... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nr. 2: Ersetzung der Einwilligung in genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme.

Rn 3 Nr 2 schafft die Grundlagen für die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung gem § 1598a BGB Anspruchsteller und Anspruchsgegner können nach § 1598a BGB nur die rechtlichen Eltern und das Kind sein, nicht aber der potenzielle Erzeuger (BVerfG NJW 16, 1939 [BVerfG 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13]). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fristverlängerung.

Rn 6 Die Begründungsfrist kann verlängert werden, wenn der Berufungskläger dies vor ihrem Ablauf durch einen an das Berufungsgericht gerichteten schriftlichen Antrag seines Prozessbevollmächtigten (vgl § 519 Rn 3) beantragt hat. Einen solchen Verlängerungsantrag enthält der bloße Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht (BGH MDR 10, 164, 165). Die Dauer der gewünsc... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) 1Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei ... mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 3. Schweigepflicht im Sozialrecht

Rz. 156 Je älter der Erblasser wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Mitarbeiter einer Sozialbehörde, bspw. des Medizinischen Dienstes, mit diesem Kontakt hatte. Diesem Mitarbeiter könnte aufgrund des sog. Sozialgeheimnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 35 Abs. 3 SGB I zustehen. Rz. 157 Die Übermittlung von Sozialdaten an Dritte ist den Leistungsträgern abweic... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. (Abs. 1 Nr. 2): Verfahren nach § 186 Nr. 2.

Rn 3 Diese Bestimmung befasst sich mit der Ersetzung der Einwilligung bei der Annahme als Kind. Betroffen sind vorrangig die Verfahren nach §§ 1748 und 1749. Zu beteiligen sind somit insb der Elternteil des Anzunehmenden und der Ehegatte des Annehmenden, dessen Einwilligung ersetzt werden soll. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 4 Die Einwilligung des Bekl ist anzunehmen, wenn er sich auf die geänderte Klage einlässt, ohne der Änderung zu widersprechen (Hamm VRS 145, 121, 2023). Will der Bekl eine stillschweigende Einwilligung verhindern, ist sein positives Handeln erforderlich, in dem sein Widerspruchswille (zumindest schlüssig) zum Ausdruck kommt (BGH NJW 90, 2682 [BGH 01.06.1990 - V ZR 48/89]). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Parallelen zur Berufungsbegründungsfrist.

Rn 2 Wie die Berufungsbegründungsfrist beträgt die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate. Dauer, Beginn und Berechnung sowie die Möglichkeit der Fristverlängerung mit Einwilligung des Gegners und ohne Einwilligung des Gegners beurteilen sich dem Grundsatz nach entspr der Berufung (vgl dazu § 520 Rn 4 ff). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rücknahme des Scheidungsantrags.

Rn 1 Ein Scheidungsantrag kann gem § 113 I 2 iVm § 269 I, II ZPO in jeder Instanz (bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist dem Gericht ggü zu erklären (§ 269 II 1 ZPO) und erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung (§ 269 II 2 ZPO). Die Erklärung der Rücknahme unterliegt dem ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 11. Fristverlängerung.

Rn 62 Bemerkt der Anwalt, dass er eine Rechtsmittelbegründung wegen Arbeitsüberlastung nicht rechtzeitig erstellen kann, muss er rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag an das zuständige Gericht stellen; versäumt er die Antragstellung, ist die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht schuldlos (BGH NJW 13, 3181 [BGH 01.07.2013 - VI ZB 18/12] Rz 9). Ein Anwalt dar... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage im Ausgangsverfahren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde. (2) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage in einem nach diesem Gesetz unterbrochenen ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn 2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sow... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Gesetzlich zulässige Klageänderung.

Rn 13 Weder der Einwilligung noch der Sachdienlichkeit bedarf es in den Fällen der §§ 264–266 (Klagebeschränkung, Klageerweiterung, § 264 Nr 2; Anpassungen der Klage an nachträglich veränderte Umstände, §§ 264 Nr 3, 265 f). Die Privilegierung dieser Klageänderungen durch Zulassung ohne weitere Voraussetzungen ist durch § 533 nicht verdrängt, sie gilt auch in 2. Instanz. Für ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prätendentenstreit.

Rn 7 Im Anschluss an die Entlassung des Bekl findet der eigentliche Forderungsprätendentenstreit der Gläubiger statt. Tatsächlich kommt es nicht zu einem Parteiwechsel und einer Fortsetzung des bisherigen Prozesses, sondern es beginnt ein neuer Rechtsstreit anderen Gegenstandes zwischen den Prätendenten ohne Rückgriff auf den bisherigen Prozessstoff, wobei allein der Bestand... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Urheberrechte.

Rn 62 Gg den Urheber ist gem § 113 UrhG die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte nach § 31 UrhG einräumen kann. Gepfändet werden können die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff UrhG. In die Honorare und sonstigen Geldforderungen des Urhebers kann nach den §§ 857 I, II, 829 (Sc... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Aktenüberlassung.

Rn 6 Die erforderlichen Prozessakten dürfen und müssen idR überlassen werden (vgl § 407a V, SV ist Gehilfe des Gerichts). Sind etwa Persönlichkeitsrechte einer Partei betroffen, ist regelmäßig eine Einwilligung des Rechtsinhabers erforderlich; prozessuale Rechte sind zu gewähren. Bei Verweigerung der Einwilligung kommt als prozessuale Reaktion eine Entscheidung nach Beweisla... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Mitwirkung der Eltern.

Rn 25 Die Verpflichtung der Eltern zur Mitwirkung an der Erstellung eines Gutachtens folgt aus § 27 I. Die Mitwirkung ist allerdings nicht erzwingbar (BGH FuR 10, 406). Verweigert ein Elternteil seine Mitwirkung an der Begutachtung, kann dies nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden. IRd gebotenen Sachverhaltsaufklärung ist das Gericht in solchen Fäl... mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / VI. Bestellung einer Grundschuld zur Verwaltung des Nachlasses

Rz. 134 Nach § 2120 BGB ist der Nacherbe zur Einwilligung in eine Verfügung des Vorerben verpflichtet, wenn die Verfügung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Hierunter kann auch die Bestellung einer Grundschuld an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie fallen. Nach ganz herrschender Meinung regelt die Norm allerdings nur das Innenverhältnis zwischen dem Vor- un... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nac... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Feststehende Gegenforderung.

Rn 24 Der Einwilligung oder Bejahung der Sachdienlichkeit bedarf es nicht, wenn das Bestehen der Gegenforderung feststeht, weil sie unstr oder rkr festgestellt ist. In beiden Fällen ist eine Sachprüfung durch das Berufungsgericht nicht erforderlich (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 31). Die anderweitige Rechtshängigkeit der Forderung steht einer Aufrechnung zwar nicht nach § 261 III... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zeugen.

Rn 23 Da das Prozessgericht im Ausland keine Pflichten für Dritte begründen kann, kann es einen im Ausland weilenden Zeugen nicht unter Androhung der Folgen der §§ 380, 390 zum Erscheinen vor dem Gericht oder zur schriftlichen Aussage veranlassen. Das muss wegen der Gebietshoheit des fremden Staates auch für deutsche Staatsangehörige gelten, die sich im Ausland aufhalten (Le... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Datenweitergabe und -verarbeitung bei Führung eines Pfändungsschutzkontos, Abs 1.

Rn 3 Die Weitergabe von Daten über das Pfändungsschutzkonto an und deren Verarbeitung durch Auskunfteien ist streng limitiert. Das Kreditinstitut darf die Führung eines Pfändungsschutzkontos durch den Kontoinhaber nur zu dem Zweck mitteilen, damit die Richtigkeit der Versicherung nach § 850k III überprüft werden kann, § 909 I 2. Die Weitergabe dieser Information zu anderen Z... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anhörung weiterer Beteiligter (Abs 2).

Rn 2 Ferner sind weitere Beteiligte anzuhören, etwa die Eltern des Anzunehmenden (§ 188 Abs 1 Nr 1 b), die Ehegatten oder Lebenspartner des Annehmenden bzw Anzunehmenden (§ 188 Abs 1 Nr 1 c). Auch wenn es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, kann von der Anhörung nur aus erheblichen Gründen abgesehen werden. Im Falle der Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Nichterfüllung der Auflage.

Rn 20 Ausreichend ist es, wenn diese nach Fristablauf aber vor der Anordnung nach Abs 2 erfüllt wird, etwa die Einwilligung in die Rückgabe der Bürgschaft in dieser Zeitspanne erklärt wird (München OLGR 95, 155). Möglich ist die Nachholung noch bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens (München OLGZ 66, 549). Es genügt der – formlose – Nachweis der Klageerhebung. Im Falle... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Anhörung des betroffenen Kindes, § 319.

Rn 15 Gem § 319 I hat das Gericht das betroffene Kind vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm und seinen Lebensumständen zu verschaffen. Die Anhörung des Betroffenen nach § 319 I nach Einholung des Sachverständigengutachtens und vor der Entscheidung über die Unterbringung (BGH FamRZ 12, 1556) gehört zu den wesentlich... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zurückweisung.

Rn 12 Ob eine Zurückweisung zu erfolgen hat, ist vAw zu prüfen, des Antrags einer Partei bedarf es nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 530 vor, darf das Vorbringen für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Ein Ermessen steht dem Gericht dabei nicht zu, eine Einwilligung des Gegners in die Berücksichtigung ist unbeachtlich. Auf die beabsichtigte Zurückweisung ist ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die unwiderlegbare Vermutung der nach § 263 erforderlichen Einwilligung dient dem Interesse der Rechtssicherheit. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abweichende Fristverlängerungen in der Revisionsinstanz.

Rn 3 Während in der Berufungsinstanz die Fristverlängerung ohne Einwilligung nur bis zu einem Monat möglich ist, kann der Vorsitzende in der Revisionsinstanz die Frist um bis zu zwei Monate ohne Einwilligung verlängern. Kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf A... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besondere.

Rn 10 § 533 macht die Zulässigkeit einer in 2. Instanz neu erfolgenden Klageänderung, zum einen von der Einwilligung des Gegners, ersatzweise einer Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht, zum anderen davon abhängig, dass zur Entscheidung darüber keine nicht für den bisherigen Prozessstoff ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen zugrunde gelegt werden müssen. a) Einwi... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Urteil.

Rn 37 Hält das Gericht die Rücknahme für unwirksam, muss es den Rechtsstreit fortsetzen und durch Urteil sachlich entscheiden. In den Entscheidungsgründen wird es die Unwirksamkeit der Rücknahme feststellen. Es ist grds davon auszugehen, dass der Kl seinen ursprünglichen Klageantrag für den Fall der Unwirksamkeit der Klagerücknahme aufrechterhält. Stellt der Kl nach Verweige... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG).

Rn 5 § 75 FamFG eröffnet in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit der Sprungrechtsbeschwerde, die als Zulassungsbeschwerde ausgestaltet ist und einen Antrag auf Zulassung sowie die Einwilligung der übrigen Beteiligten voraussetzt (§ 75 Abs 1 FamFG). Das weitere Verfahren entspricht dem der Sprungrevision nach § 566 ZPO (§ 75 Abs ... mehr

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Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erwerbe aus Anlass einer Genehmigung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 246 [Autor/Stand] Die Vorschrift findet ihre Parallele in § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG. Danach sind entsprechende Erwerbe Dritter, die im Hinblick auf genehmigungsabhängige Zuwendungen eines Erblassers erfolgen, ebenfalls erbschaftsteuerbar. Die hierzu speziell genannte Regelung des Art. 86 EGBGB a.F., wonach der Erwerb von Todes wegen durch Ausländer oder ausländische jurist... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sprungrevision (§ 566 ZPO).

Rn 3 Nach § 566 I ZPO kann unter Umgehung der Berufungsinstanz bei Einwilligung des Gegners unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Auch dieses Rechtsmittel ist als Zulassungsrevision ausgestaltet (§ 566 I Nr 2 ZPO); es bedarf eines Zulassungsantrages. Die Zulassungsgründe (§ 566 IV ZPO) entsprechen denen des § 543 II ZPO. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Adoptionssachen sind Verfahren, die betreffen. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 14 Das Verfahren auf Einwilligung gehört zur 1. Instanz (§ 19 I 2 Nr 9 RVG) und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten. Das Verfahren auf Zulassung vor dem BGH zählt dagegen bereits zum Revisionsverfahren und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten (§ 16 Nr 11 RVG). mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Erbeinsetzung

Rz. 72 Das Einzelunternehmen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Träger von Rechten und Pflichten ist der Erblasser. Das Einzelunternehmen fällt als wirtschaftliche Einheit in den Nachlass.[57] Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände ändert hieran nichts. Insbesondere begründet sie kein Sondervermögen.[58] Rz. 73 Nicht vererblich ist die Kaufmannseigen... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erklärung (Abs 2).

Rn 6 Ggü Streitgericht (BGH NJW-RR 23, 703 [BGH 14.03.2023 - X ARZ 586/22]) durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (S 2). Rücknahme und Einwilligung sind als Prozesshandlung unwiderruflich, bedingungsfeindlich und unanfechtbar (BGH NJW-RR 08, 85 [BGH 26.09.2007 - XII ZB 80/07]), auch wenn sie nach einem unzutreffenden gerichtlic... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Diese Norm regelt die Befugnis des Kl zur Klagerücknahme und die daraus resultierende Wirkung und Kostentragungspflicht. Zweck des Einwilligungserfordernisses ist es, dem Bekl die Einwendung anderweitiger Rechtshängigkeit zu erhalten und ihm die Herbeiführung einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung zu ermöglichen. Da der Kl nach Klagerücknahme neu klagen könnte ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Adoptionssachen (§ 111 Nr 4 FamFG).

Rn 8 Nach § 186 FamFG sind das Verfahren, die die Annahme als Kind (Nr 1), die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (Nr 2), die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses (Nr 3) sowie die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 I BGB (Nr 4) betreffen. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fehlende Erklärung.

Rn 2 Ohne Erklärung, im Urkundenprozess zu klagen, ist die Klage im ordentlichen Verfahren erhoben. Der Kl kann aber noch analog § 263 in den Urkundenprozess überwechseln, wobei jedoch die Sachdienlichkeit nur ausnw gegeben und insb dann zu verneinen ist, wenn bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder Widerklage erhoben ist (BGHZ 69, 66, 70 f; Wieczorek/Schütze/Olze... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zulässig.

Rn 27 Bei Zulässigkeit wird im Urt nur über den neuen Antrag entschieden. Wegen Erlöschens der Rechtshängigkeit des alten Antrags ist keine Einwilligung des Bekl nach § 269 I erforderlich, da diese Bestimmung nicht neben § 263 anwendbar ist (Hamm OLGR 05, 556). a) Objektive Klageänderung. Rn 28 Hier trägt der Kl die ausscheidbaren Mehrkosten des nicht mehr geltend gemachten An... mehr