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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 3.4 Zertifizierung und Einwilligung

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 212

Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) für nach dem 31.12.2009 beginnende Vz von den Voraussetzungen einer Zertifizierung des Vertrags und einer schriftlichen Einwilligung zur Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG gegenüber dem Anbieter abhängig gemacht worden (§ 5a AltZertG). Durch das AltvVerbG v. 24.6.2013[2] ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in Buchst. aa und Doppelbuchst. bb unterteilt worden (Rz. 62, 66f.). Die Voraussetzungen der Zertifizierung und Einwilligung gelten auch für Doppelbuchst. bb, da § 10 Abs. 2 S. 2 EStG nach wie vor ohne Änderung auf Buchst. b verweist, somit auch Doppelbuchst. bb erfasst.

Die schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung und die Datenübermittlung selbst sind durch das BürgerEntlG Krankenversicherung erneut geändert und in dem neuen Abs. 2a geregelt worden. Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[3] ist mit Wirkung ab 1.1.2019 die Verpflichtung der Einwilligung zur Datenübermittlung aufgehoben und § 10a Abs. 2a EStG neu gefasst worden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde Beh ist zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. v, e der VO 2016/679/EU). Somit können die Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen ohne Einwilligung rechtmäßig verarbeitet werden. Es wird daher künftig bei den Altersvorsorgebeiträgen bei allen Stpfl. auf eine Einwilligung verzichtet und Abs. 2a aufgehoben. Auf Basis von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, e i. V. m. Abs. 3 S. 1 Buchst. b der VO 2016/679/EU wird § 10 Abs. 2a EStG als datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage neu gefas...

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