Fachbeiträge & Kommentare zu Einstweilige Verfügung

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / E. Verfügungsanspruch

Rz. 13 Im Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung muss der sog. Arrest- oder Verfügungsanspruch dargetan werden. Auch in diesem Verfahren muss eine Anspruchsgrundlage vorhanden sein und vorgetragen werden.mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / V. Rechtsanwaltsvergütung für die Schutzschrift

Rz. 34 Für die Schutzschrift entsteht die 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG. Erfolgt eine weitere Stellungnahme im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Im Hauptsacheverfahren, das sich ggf. der einstweiligen Verfügung anschließt, entsteht die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG erneut (§ 17 Nr. 4 R...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / L. Kostenfestsetzung

Rz. 46 Die Kostenfestsetzung erfolgt gem. § 104 ff. ZPO (siehe § 7 Rdn 68 ff.). Das Gericht setzt die Kosten gegen den Antragsgegner allerdings nur fest, wenn die Zustellung des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Verfügung nachgewiesen ist. Die Kopie der Zustellurkunde müssen Sie daher Ihrem Kostenfestsetzungsantrag beifügen.mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / K. Arrestvollziehung (§ 929 Abs. 2, 3 ZPO)

Rz. 40 Der Arrestbefehl oder die einstweilige Verfügung sind ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§§ 928 ff. ZPO). Rz. 41 Einer Vollstreckungsklausel bedürfen beide nicht (§ 929 Abs. 1 ZPO). Rz. 42 Die Vollziehung ist nach § 929 Abs. 3 S. 1 ZPO bereits vor Zustellung zulässig. Rz. 43 Ein Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung sind sofort vollstreckbar; beide ben...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / III. Arrestentscheidung

Rz. 31 Die Entscheidung des Gerichts hängt vom Verfahrensverlauf ab. Sie ergeht entweder:mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / VI. Widerspruch

Rz. 35 Nach Erlass des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung wird diese in der Regel durch den Antragsteller im Parteibetrieb dem Antragsgegner zugestellt. Rz. 36 Ist der Arrest oder die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner zugestellt worden, kann der Antragsgegner gegen den Arrest oder die einstweilige Verfügung Widerspruch (§ 924 ZPO) einl...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / I. Dinglicher Arrest

Rz. 19 Der dingliche Arrest gibt dem Gläubiger das Recht, zur Sicherung seiner Forderung in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken (§§ 929 ff. ZPO). Er darf zwar pfänden, wegen des bloßen Sicherungszwecks aber nicht verwerten.mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / H. Zuständigkeit des Gerichts

Rz. 22 Entsprechend der §§ 919, 802 ZPO ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 ZPO) und das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Arrestgegenstand bzw. die zu arrestierende Person befindet, zuständig.mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / C. Mögliche Verfahrensgegenstände

Rz. 9 Mit dem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren wird nicht die Hauptsache rechtshängig. Der Antragsteller kann nur eine vorläufige Sicherung bzw. Regelung erwirken. Man nennt dies das Sicherungsbegehren. Da die Hauptsache eben nicht geregelt wird, ist die im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgte Sicherung der Ansprüche jederzeit durch das Haupt...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / G. Arten des Arrestes

Rz. 16 Der Arrest erfordert einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund. Rz. 17 Arrestanspruch kann jede bestimmte Geldforderung sein (§ 916 ZPO). Rz. 18 Man unterscheidet zwei Arrestarten: I. Dinglicher Arrest Rz. 19 Der dingliche Arrest gibt dem Gläubiger das Recht, zur Sicherung seiner Forderung in das Vermögen des Schuldners zu vollst...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / II. Persönlicher Arrest

Rz. 20 Die Sicherung des Anspruches erfolgt, indem der Schuldner durch Verhaftung daran gehindert wird, die künftige Vollstreckung in der Form zu vereiteln, dass er sich ins Ausland absetzt. Rz. 21 Ein Arrestgrund für den persönlichen Arrest ist wegen der Schwere des mit ihm verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit des Schuldners gem. § 918 ZPO nur gegeben, wenn eine...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / A. Allgemeines

Rz. 1 Arrest und einstweilige Verfügung sind zwei besondere Verfahrensarten, die im Achten Buch der ZPO geregelt werden und bei denen in der Praxis immer besondere Eile geboten ist. Sie sind ein verfahrensrechtliches Instrument zur schnellen Sicherung von Ansprüchen. Der Arrest betrifft dabei vor allem Geldforderungen, während die einstweilige Verfügung für alle anderen Ford...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / IV. Schutzschrift

Rz. 33 Ahnt der zukünftige Antragsgegner, dass möglicherweise ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen wird, so kann er eine Schutzschrift einreichen, mit der er die Gegenargumente vorbringt und von vornherein zumindest eine mündliche Verhandlung erreichen will. Diese Schutzschrift ist zwingend bundesweit einheitlich beim Zentralen Schutzschriftenreg...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / VII. Antrag auf Aufhebung wegen Klagefristversäumung

Rz. 38 Gem. § 926 Abs. 1 ZPO kann der Antragsgegner dem Gläubiger vom Gericht eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache setzen lassen. Der entsprechende Antrag ist zulässig, solange die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist und die Eilmaßnahme noch besteht. Es gibt daher keine starren Fristen für diesen Antrag. Die Frist durch das Gericht, die Hauptsache rechtshängig z...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / F. Verfügungsgrund

Rz. 14 Wie in einem Hauptsacheprozess bedarf auch ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren einer Begründung. Es muss dargelegt werden, aus welchen Gründen die Sicherung des Anspruches im Eilverfahren erfolgen muss (§ 917 ZPO). Rz. 15 Davon kann ausgegangen werden, wenn z.B. der Schuldner sein Vermögen ins Ausland bringt (§ 917 Abs. 2 ZPO), sein Vermögen verschleuder...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / J. Verfahrensablauf

Rz. 25 Es erfolgt durch das Gericht eine Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers. Rz. 26 Um zu einer Entscheidung zu kommen, prüft das Gericht die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags bezogen auf den: Rz. ...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / I. Glaubhaftmachung von Tatsachen: eidesstattliche Versicherung

Rz. 28 Im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren müssen die vorgetragenen Tatsachen nicht bewiesen werden. Es genügt, wenn diese glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfolgt i.d.R. durch eine eidesstattliche Versicherung. Rz. 29 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.2: Eidesstattliche Versicherung Eidesstattliche Versi...mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / D. Gegenstands- und Streitwert

Rz. 10 Der geringeren Wertigkeit folgt, dass der Wert entsprechend § 3 ZPO i.V.m. § 53 GKG geschätzt wird und zwar auf einen Bruchteil des Wertes eines etwaigen Hauptsacheverfahrens. In jedem ZPO-Kommentar findet sich eine Streitwertübersicht bei § 3 ZPO, die hilft, den Wert zu bestimmen. Rz. 11 Arrestverfahren bilden stets eine Angelegenheit (§ 17 Nr. 4 a RVG). Verfahren auf...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / VII. Umfang der bewilligten PKH

Rz. 492 § 48 RVG Umfang des Anspruchs und der Beiordnung (gekürzte Fassung): (1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / II. Allgemeines

Rz. 592 Aus prozessualer Sicht eines Zivilprozesses gehören Tätigkeiten noch zum Rechtszug, die aus gebührenrechtlicher Sicht bereits zur Zwangsvollstreckung gehören. So erfolgt z.B. die Zustellung in gerichtlichen Vollstreckungsverfahren auch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten. Aus gebührenrechtlicher Sicht gehört die Zwangsvollstreckung dagegen nicht mehr zum bisher...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Pflegezeit / 4 Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 3 Abs. 1 PflegeZG Beschäftigten einen Anspruch auf vollständige oder auch nur teilweise Arbeitsfreistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen. Der Anspruch ist ein einseitiges Gestaltungsrecht und bedarf einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Anspruch ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhän...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Allgemeines

Rz. 292 Die 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG entsteht erstinstanzlich, wenn der Auftrag des RA vorzeitig endet. Rz. 293 Beispiel: Dem Auftraggeber ist eine Klage zugestellt worden. Er beauftragt den RA mit seiner Verteidigung im gerichtlichen Verfahren und übersendet dem RA dafür einige Unterlagen. Bevor der RA die Klageerwiderung für den Auftraggeber als Beklagten ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Vorliegen der Vollstreckungsklausel

Rz. 613 Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer anwaltlichen Vollstreckungsandrohung ist es dagegen erforderlich, dass dem Gläubiger die Vollstreckungsklausel bereits erteilt ist. Denn ohne Vorlage einer mit Vollstreckungsklausel versehenen vollstreckbaren Ausfertigung (Ausnahmen z.B. Arrest, einstweilige Verfügung, Vollstreckungsbescheid) ist keine Zwangsvollstreckung...mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / VI. Zentrales Schutzschriftenregister (ZSSR)

Rz. 74 Bereits seit dem 1.1.2017 besteht die Verpflichtung für RAe, Schutzschriften zur Verhinderung eines Verfügungsbeschlusses ohne mdl. Verhandlung gem. § 944 ZPO in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nur noch in elektronischer Form über das Zentrale Schutzschriftenregister einzureichen. Die Gerichtskosten für die Einreichung einer Schutzschrift betragen gemäß § 1 Nr....mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 5. Ausnahmen vom Klauselerfordernis

Rz. 53 Es gibt jedoch auch Titel, die keine Vollstreckungsklausel für die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme benötigen. Dies muss sich jedoch ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben. Die wichtigsten Titel ohne Klauselerfordernis sind:mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / I. Titel

Rz. 12 Ein Vollstreckungstitel ist eine Anordnung zur Zahlung (eines bestimmten Geldbetrages) bzw. zur Handlung (Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung. Der klassische Vollstreckungstitel ist das gerichtliche Urteil (Leistungstitel). Rz. 13 Die (uneingeschränkte) Zwangsvollstreckung aus einem Urteil (oder einem anderen Titel) kann nur erfolgen, wenn dieses Urteil ...mehr

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Wirtschaftsplan / 10 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Auch nach Inkrafttreten des WEMoG werden die mit (+) gekennzeichneten Entscheidungen weiterhin einschlägig rund um das Thema "Wirtschaftsplan" bleiben und die mit (–) gekennzeichneten nicht mehr gelten. Wo erforderlich, werden ergänzende Informationen erteilt. Abberufung des Verwalters (+) Eine nicht fristgerechte Vorlage von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie die ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.2 Beschlussdurchführung

Obwohl nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt, ist der Verwalter in erster Linie verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Allerdings wird er insoweit als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig. Da dieser gemäß § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt, wären Ansprüche auf Beschlussdurchführung gegen di...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung und Er... /   Einstweiliger Rechtsschutz

Zu dem Antrag eines Wohnungseigentümers ihm eine bauliche Veränderung zu gestatten, wurde kein positiver Gestattungsbeschluss gefasst. Der bauwillige Wohnungseigentümer hat nun mitteilt, dass er die Maßnahme dennoch definitiv umsetzen werde. Gibt es schon in diesem Stadium die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erlassen oder muss mit dieser gewartet werden, bis der...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.3.2 Zwangsvollstreckung wegen Unterlassung und Duldung

Rz. 430 Die Vollstreckung aus Titeln, durch die dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt wurde, bestimmte Handlungen zu unterlassen (z. B. Hundehaltung, Lärmbeeinträchtigungen, Modernisierungsarbeiten) oder die Vornahme bestimmter Handlungen zu dulden (z. B. Betreten der Wohnung zum Zweck der Modernisierung), geschieht durch Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft du...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beschlussanfechtung (FAQs) /   Wirkung der Anfechtungsklage

Welche Wirkung hat eine Anfechtung? Die Rechtshängigkeit des Beschlussanfechtungsverfahrens berührt die Gültigkeit des Beschlusses zunächst nicht. Der Beschluss bleibt bis zu einer eventuellen Ungültigkeitserklärung durch das Gericht schwebend wirksam und ist durch den Verwalter auszuführen. Würde etwa ein Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über die auf Grundlage des W...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.4 Räumungsfrist

Rz. 447 Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Mieter eine den Umständen nach angemessener Räumungsfrist gewähren (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wohnräume sind alle Räume, die tatsächlich Wohnzwecken dienen, auch der als Wohnraum vermietete Geschäftsraum, nicht dagegen eine Wohnung, die als Lager und Abstellraum gemietet wur...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.1 Zuständigkeit

Rz. 2 Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO). Diese örtliche Zuständigkeit gilt für alle Miet- oder Pachtverträge über Räume, auch für Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Wer...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 2.2 Räumungsvollstreckung

Rz. 379 Die Räumungsvollstreckung setzt einen Titel voraus, der auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung des Grundstücks oder der Wohnung lautet. Die Wohnung muss nach der Lage (Anschrift, Gebäudeteil, Stockwerk) sowie herauszugebenden Räumlichkeiten (Anzahl der Zimmer, Nebenräume) im Titel genau bezeichnet sein. Es genügt, wenn im Urteilstenor die zu räumende Wohnung nach N...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 3.2 Streitwert

Rz. 521 Zu unterscheiden sind der Zuständigkeitsstreitwert, der Gebührenstreitwert, der Beschwerdewert und der Gegenstandswert für Rechtsverfolgungskosten. Rz. 522 Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum kommt es auf den Zuständigkeitsstreitwert deswegen nicht an, weil für diese ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die AG zuständi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.5 Räumungsklage

Rz. 146 Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1). Aus einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Vermieter, Altmieter und Neumieter, nach welcher der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, erwächst regelmäßig kein unmitt...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Weitere Rechte/Pflichten des Vermieters

Rz. 87 Besteht für die gemieteten Räume eine zentrale Warmwasserversorgung, hat sie der Vermieter auch ständig betriebsbereit zu halten. Eine formularmäßige Vereinbarung, dass die Warmwasserversorgungsanlage nur zu bestimmten Zeiten oder nur während der Heizperiode in Betrieb sein muss, erscheint unangemessen, es sei denn, der Mieter hat noch andere Möglichkeiten in der Wohn...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.2 Rechtsfolgen

Rz. 43 Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 begründet ein absolutes Kündigungsverbot, das in Abs. 2 mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen ist.[1] Nach § 17 Abs. 2 ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich, wenn der Arbeitgeber die vorherige behördliche Zustimmung einholt. Dagegen ist eine nachträgliche Zustimmung oder Genehmigung der Kündigung durch die zuständige Behörde nicht mög...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 14.4 Unmöglichkeit – Doppelvermietung

Rz. 75 Bei der Doppelvermietung sind beide Verträge wirksam, da sich jede Person mehrfach zur Erbringung derselben Leistung verpflichten kann (BGH VIII ZR 46/61, MDR 1962, 398; LG Berlin, Urteil v. 27.9.2013,63 S 127/13, GE 2013,1587), ohne dass darauf ankommt, welcher Mieter den Mietvertrag zuerst abgeschlossen hat (OLG Hamm, NJW-RR 2004,521), auch dann nicht, wenn untersch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Besichtigungs- und Betretun... / 4.1 Klage und einstweilige Verfügung

Der Mieter hat es nicht zu dulden, dass der Vermieter die Mietwohnung ohne dessen Zustimmung betritt, um sie zu besichtigen.[1] Ein eigenmächtiges Betreten kann nur bei Notstand oder Nothilfe und nicht bei einer Wohnungsbesichtigung gerechtfertigt sein. Das bedeutet, es kann im Einzelfall eine Ausnahme zum eigenmächtigen Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter gegeben s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden (Nr. 2)

Rz. 5 Nach § 36 Nr. 2 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 128–133 FGO auch über "Beschwerden gegen andere Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters". Insoweit ist der BFH gem. § 128 Abs. 1 FGO ausdrücklich nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen andere Entscheidungen der FG als Urteile oder Gerichtsbescheide berufen, sodass eine Beschwer...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.3.1 Lebens- und Bedarfslagen – Tendenziell positive Fallgestaltungen

Rz. 65 Wahrnehmung des Umgangsrechts Die Wahrnehmung des Umgangsrechts eines geschiedenen oder (dauernd) getrennt lebenden Elternteils kann regelmäßige Fahrt-, Verpflegungs- und/oder Übernachtungskosten zur Folge haben, die nicht i. S. v. Abs. 6 zu vermeiden oder aus anderen Mitteln zu bestreiten sind. Können diese nicht aus der Leistung für den Regelbedarf, etwa vorhandenem ...mehr

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Mustertexte / XII. Beschluss – Einstweilige Verfügung

Rz. 23 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.23: Beschlussformular – Einstweilige Verfügung Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: _________________________ Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (volles Rubrum) Der _________________________ Antragsgegner _________________________ wird – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – gemäß der §§ 9...mehr

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Mustertexte / IX. Einstweilige Verfügung (Unterlassung einer baulichen Veränderung)

Rz. 20 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.20: Einstweilige Verfügung (Unterlassung einer baulichen Veränderung) Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Antrag in der Wohnungseigentumssache[50] der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walte...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 125 Im einstweiligen Rechtsschutz kommt sowohl die Anordnung eines Arrestes nach den §§ 916 ff. ZPO als auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO in Betracht. Die Rechtsvorschriften über einstweilige Verfügungen (Sicherungsverfügung, Regelungsverfügung) sollen bewirken, dass eine Partei in dringenden Fällen, in denen sie Gefahr läuft, durch Zei...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Verfahren

Rz. 131 In den §§ 919, 937, 943 ZPO finden sich spezielle Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, die auch im WEG Verfahren Anwendung finden.[113] Rz. 132 Die Konzentrationszuständigkeit der Landgerichte in § 72 Abs. 2 GVG greift für alle Beschwerdesachen in den Verfahren im einstweiligen Rechtschutz. Rz. 133 Eine einstweilige Verfügung kann bei besonderer Eilbedürftigkeit ohn...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Allgemeines

Rz. 143 Neben dem Antrag der Partei auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung muss diese einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) machen. Rz. 144 Besteht eine Anspruchsgrundlage nach dem materiellen Recht für das Begehren des Antragstellers, liegt ein Verfügungsanspruch vor. Rz. 145 Weitere Voraussetzung für den E...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Suspendierung von Beschlüssen

Rz. 149 Im Wohnungseigentumsrecht besteht das Bedürfnis nach der vorläufigen Suspendierung von Beschlüssen bereits deshalb, weil diese vom Verwalter auch dann zu vollziehen sind, wenn sie bereits angefochten worden sind (hierzu siehe § 27 WEG Rdn 95 ff.). Insofern kann zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Nachteile ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Au...mehr

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A. Grundbuchordnung

Vom 24. März 1897 (RGBl. I 1897, S. 139), Amtl. Gliederungsnummer: 315–11 in der Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) – Auszug – Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Gr...mehr