Fachbeiträge & Kommentare zu Einstweilige Verfügung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Kein Erlöschen bei Klage auf Eintragung

Rz. 9 Das jeweilige Recht ist zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen, wenn nicht der Grundstückseigentümer vorher das Bestehen des Rechtes durch Abgabe einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Eintragungsbewilligung nach §§ 22, 19 GBO anerkannt hat oder der Berechtigte dies von ihm verlangt hat. Dieses Verlangen des Berechtigten muss entsprechend § 204 BGB geeignet sein, ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Eintragung einer Sicherungshypothek bzw. einer Vormerkung

Rz. 36 Voraussetzungen für die Bestellung einer Sicherungshypothek sind die Einigung der Parteien und die Eintragung ins Grundbuch gem. § 873 BGB. Die Eintragungsbewilligung des Bestellers hat dabei in notariell beglaubigter Form gem. §§ 19, 29, 39 GBO zu erfolgen. Zur Sicherung der Rangstelle für die Sicherungshypothek kann eine Vormerkung eingetragen werden. Alle Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Anderer Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 26 Wenn keine Aufhebung der zugrunde liegenden einstweilige Verfügung oder des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 894 ZPO erfolgt ist, so kann eine Löschung gleichwohl erfolgen, wenn anderweitig der Nachweis der Unrichtigkeit durch das Erlöschen des geschützten Anspruchs oder dem Verlust des gesicherten Rechts geführt wird. Insoweit ist aber allein § 22 Abs. 1 S. 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bewilligungssurrogate

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Voraussetzungen der Wirksamkeit des Widerspruchs

Rz. 65 Der Widerspruch ist materiell nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und sich inhaltlich decken:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nach GBO

Rz. 24 1. Die Briefvorlage ist nicht erforderlich bei Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB, gem. Abs. 1 S. 2 und bei Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einstweiliger Verfügung und aufgrund bestimmter Tatsachen:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Streitigkeiten über das Anordnungsrecht nach § 650b BGB oder die Vergütungsanpassung nach§ 650c BGB

Rz. 111 § 650d BGB zielt nach der Gesetzesvorlage auf eine Erleichterung des Erlasses einstweiliger Verfügungen (§§ 935, 940 ZPO) ab, insbesondere zur Durchsetzung von Forderungen des Unternehmers, aber nur im Zusammenhang mit Streitigkeiten über das die nach Beginn der Bauausführung und vor Fert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bundesrecht

Rz. 15 Aus dem Bundesrecht sind vornehmlich zu erwähnen: Rz. 16 a) Ersuchen des Prozessgerichts auf Eintragung einer Vormerkung, eines Widerspruchs oder auch eines Verfügungsverbots[14] aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 941 ZPO.[15] Gleichgültig ist, ob das Ersuchen von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers erfolgt, wie z.B. die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermer...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 104 § 650d BGB ist eine in das BGB implementierte prozessrechtliche Norm für Nachträge aus BGB-Bauverträgen, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen worden sind:mehr

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§ 12 Schiedsverfahren/Schli... / I. Muster: Mediationsvertrag

Rz. 114 Muster 12.13: Mediationsvertrag Muster 12.13: Mediationsvertrag Vereinbarung zwischen _________________________ und _________________________ Die Parteien vereinbaren hiermit, ein Mediationsverfahren nach _________________________ durchzuführen. Die _________________________ ist Vertragsbestandteil. I. Gegenstand der Mediation Das Mediationsverfahren wird im Zusammenhang mi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 60 Die Beschwerdeberechtigung ist in der GBO nicht besonders geregelt; § 59 FamFG findet nach h.M. in Grundbuchsachen keine Anwendung.[213] Andererseits kommt eine Popularbeschwerde ebenso wie in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Grundbuchsachen nicht in Betracht.[214] Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt, die für d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Vormerkung

Rz. 38 Gemäß § 885 BGB kann zur näheren Bezeichnung des gesicherten Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Bewilligung Bezug genommen werden. Dies verlangt zunächst die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes ("auf Einräumung einer Hypothek") sofern sich dieser nicht schon aus der Rechtsbezeichnung ("Eigentumsvormerkung") ergibt. Aber auch dann sind Besonderheiten e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Anfechtung, Nichtigkeit, sonstige Fehler der Bewilligung

Rz. 140 Die rechtsgeschäftliche Auffassung von der Eintragungsbewilligung ließ die Anfechtung der Bewilligung und die Geltendmachung ihrer Nichtigkeit nach BGB-Vorschriften grundsätzlich zu und verpflichtete das GBA zur Ablehnung der Eintragung, wenn die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe "in gehöriger Form dargetan sind". Rz. 141 Nach jetzt h.M. gilt Folgendes:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Zeitpunkt des Vorliegens

Rz. 97 Die Antragsberechtigung und Antragsbefugnis müssen bei Vollendung der Eintragung vorliegen. Das Antragsrecht des unmittelbar Passivbeteiligten fließt aus seiner Verfügungsbefugnis, das Antragsrecht des unmittelbar Aktivbeteiligten aus seiner vorhandenen Anwartschaftsstellung. Gehen Verfügungsbefugnis oder Anwartschaftsstellung bis zu dem genannten Zeitpunkt verloren, ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / b) Nachteile des § 650d BGB

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. VOB/B-Bauvertrag

Rz. 7 Im VOB/B-Vertrag gelten die §§ 232–240 BGB ebenfalls, wenn Sicherheitsleistung vereinbart wurde. Nur für den Fall, dass der Vertrag keine bestimmte Art der Sicherheitsleistung vorsieht, reduziert § 17 Abs. 2 VOB/B die Arten der Sicherheitsleistungen auf den Einbehalt, die Hinterlegung von Geld oder die Leistung einer Bürgschaft. Zwar gilt § 17 Abs. 1, 2 VOB/B ausdrückl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 68 Die Voraussetzungen der Eintragung, Löschung und Berichtigung des Widerspruchs richten sich nach den allgemeinen Regelungen des Grundbuchrechts. Nötig sind Antrag (§ 13 GBO) und Bewilligung (§ 19 GBO) in der Form des § 29 GBO. Rz. 69 Die Bewilligung muss alle Voraussetzungen erfüllen, die an eine wirksame Bewilligung gestellt werden. Aus ihr muss sich ergeben:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 110 § 650d BGB gilt nicht für Werklohnansprüche oder Abschlagsforderungen allgemein, sondern nur für Nachträge aus BGB-Bauverträgen (abgeschlossen ab 1.1.2018), die auf Anordnungen nach § 650b BGB oder Vergütungsanpassungen nach § 650c BGB zurückzuführen sind. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut in § 650q Abs. 1 BGB und 650u Abs. 2 BGB ist § 650d BGB nicht auf Architekten- und...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bes...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 5. Einwendungen der Parteien

Rz. 118 Im einstweiligen Verfügungsverfahren können die Parteien die gleichen materiell-rechtlichen Einwendungen wie im Hauptsacheverfahren geltend machen. Wendet der Besteller im Rahmen eines vom Unternehmer eingeleiteten Verfügungsverfahrens Mängel ein und wurde das Werk noch nicht abgenommen, hat der Unternehmer glaubhaft zu machen, dass keine Mängel seinem Werklohn entge...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / a) Vorteile des § 650d BGB

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Beseitigung des Amtswiderspruchs

Rz. 35 Die Löschung eines inhaltlich zulässigen Widerspruchs von Amts wegen ist – anders als im Fall der §§ 18 Abs. 2, 76 Abs. 2 GBO – grundsätzlich nicht zulässig.[124] Sofern der Widerspruch nicht ausnahmsweise seinerseits inhaltlich unzulässig (vgl. Rdn 40 ff.) oder gegenstandslos ist, muss die Löschung daher von dem durch ihn Betroffenen herbeigeführt werden. Er kann hie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsfähigkeit, Eintragungsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Grundbuchfähigkeit

Rz. 42 Die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit sind durch Gesetz, Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend geklärt. Für die Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit trifft dies nicht durchweg zu, obwohl es sich hier um wichtige Fragen im Grundstücksverkehr und Grundbuchverfahren handelt. Grundsätzlich ist die Grundbuchfähigkeit Ausfluss der Rechtsfähi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Materielle Bedeutung des Antragsgrundsatzes

Rz. 17 An den Eingang des Antrags beim GBA sind folgende Wirkungen geknüpft: Rz. 18 1. Der Zeitpunkt des Eingangs ist maßgebend für den guten Glauben des Erwerbers bei Erwerb von einem Nichtberechtigten (§ 892 Abs. 2 BGB), wenn die Gutgläubigkeit durch nachfolgende Kenntnis verloren gegangen wäre. Eine Kenntniserlangung vor Antragstellung – auch nach Beurkundung – schadet abe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Wortlaut des S. 1 erfasst nur die Bewilligung, § 19 GBO, sowie den Eintragungsantrag, § 13 GBO. Unabhängig davon müssen auch alle anderen Grundbucherklärungen und andere Eintragungsvoraussetzungen erkennen lassen, auf welches Grundbuch sie sich beziehen. Der im S. 1 zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Grundbuchverfahren deshalb unter Beachtung der grundbuchr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sicherungswirkungen der Vormerkung

Rz. 9 Die Sicherungswirkungen der Vormerkung nach § 883 BGB lassen sich in vier Kategorien untergliedern:[9]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Fälle der Beweisnot

Rz. 37 In einzelnen Fällen, in denen ein Nachweis der Eintragungsvoraussetzung in der Form des Abs. 1 scheitert, gewährt die Rspr. eine Beweiserleichterung durch Zulassung anderer Nachweismittel. Gegebenenfalls können sowohl tatsächliche Erfahrungssätze, andere Nachweismittel und eine Modifizierung des Überzeugungsmaßstabs alternativ oder nebeneinander angewendet werden. Das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vorgehen bei einer Grundbuchunrichtigkeit

Rz. 2 Grundbuchinhalt und materielle Rechtslage stimmen wegen des Bewilligungsgrundsatzes (formelles Konsensprinzip, siehe § 19 GBO Rdn 154) und der Möglichkeit des Übergangs, der Entstehung, des Erlöschens und der Inhaltsänderung von Rechten außerhalb des Grundbuchs (siehe Rdn 68) nicht immer überein. Ein Widerspruch zwischen materieller Rechtslage und Grundbuchinhalt bedro...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundlagen

Rz. 32 Folge des Bewilligungsgrundsatzes des § 19 GBO (formelles Konsensprinzip) kann sein, dass die Bewilligung entgegen § 873 BGB von der materiellen Einigung der Beteiligten abweicht oder gar eine Eintragung ganz ohne Vorliegen der notwendigen Einigung vorgenommen wird. Die materielle Rechtslage hängt nicht davon ab, ob der Antrag und die Bewilligung mit der Einigung korr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Aushändigung und Rückgabe der Bewilligungsurkunde

Rz. 130 Die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Bewilligung kann nicht nur gegenüber dem GBA abgegeben werden, sondern außerhalb des Eintragungsverfahrens auch gegenüber dem durch die Eintragung Begünstigten oder einem Dritten, indem der Bewilligende dem Begünstigten oder dem Dritten den unmittelbaren Besitz an der Urkunde überträgt (§ 854 BGB).[310] Die Bewilligung ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Fehlen oder Fehlerhaftigkeit einer materiellen Voraussetzung

Rz. 130 Fehlt eine materielle Voraussetzung für eine eingetragene Rechtsänderung, z.B. die Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) oder die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) oder ist die jeweilige Erklärung ihrerseits mit beachtlichen rechtlichen Mängeln behaftet, so ist die Unrichtigkeit i.d.R. schwer nachweisbar, vor allem wenn – wie im Regelfall – die Einigung keiner besonderen For...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Allgemeines

Rz. 1 Der Bauvertrag ist seit dem 1.1.2018 im BGB in den §§ 650a BGB bis 650h BGB geregelt. Das Bauvertragsrecht ist somit das erste Mal Bestandteil des BGB und befindet sich nicht mehr verstreut und in skriptischerweise unter dem Begriff Werkvertrag des BGB. Unter dem Untertitel 1 "Werkvertrag" befindet sich nunmehr im Kapitel 2 der "Bauvertrag". Das Bauvertragsrecht beginn...mehr

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§ 9 Prozessuales / a) Anhängiger Rechtsstreit

Rz. 58 Die Streitverkündung kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen. Sie ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtsstreits möglich, die Klageschrift muss also noch nicht zugestellt sein. Möglich ist die Streitverkündung bis zum Eintritt der Rechtskraft. Es ist daher zulässig, erst in der Rechtsmittelinstanz die Stre...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Standard-Bauvertrag

Rz. 17 Muster 14.1: Standard-Bauvertrag Muster 14.1: Standard-Bauvertrag Standard-Bauvertrag Zwischen _________________________ – nachstehend Auftraggeber genannt – vertreten durch _________________________ und _________________________ – nachstehend Auftragnehmer genannt – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragneh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet

Rz. 5 Diese sind die Urkunden, die zur Vornahme der Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht erforderlich sind; der Zweck des § 10 GBO ist es, jederzeit den Nachweis zu ermöglichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vorgelegen haben. Es sind zu nennen:[8]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Vollstreckbarer Titel

Rz. 26 a) Titel: Jeder Titel genügt, welcher Eintragungsunterlagen unmittelbar oder mittelbar ersetzen kann (§§ 704, 794,[58] 804, 932, 936 ZPO), gleichgültig ist, ob der Titel gegen den Erblasser, den Nachlasspfleger oder den Testamentsvollstrecker lautet. In Frage kommen insbesondere neben Urteilen, welche eine Bewilligung ersetzen,[59] Urteile, die auf Zahlung einer Gelds...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Berechtigten (§ 64 Abs 2 S 1 EStG)

Rn. 36 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Insoweit gilt das Obhutsprinzip, BFH vom 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 762; BFH vom 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137. Erfüllen mehrere Berechtigte, zB getrennt lebende Eltern, BFH vom 19.05.1999, VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331, im Hinblick auf ein Kind die Voraussetzungen der §§ 62 und 63 EStG, so erfolgt die Zahlung d...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / 2. Einstweilige Verfügung

Rz. 19 Wie bereits dargelegt (siehe Rdn 2 ff.), sichert die einstweilige Verfügung ausschließlich gem. §§ 935, 940 ZPO die künftige Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind. Da nach § 936 ZPO die bereits erläuterten Arrestvorschriften der §§ 916–934 ZPO analog auf die einstweilige Verfügung anwendbar sind, soweit die Sonderreglungen der §§ 937–...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / e) Entscheidung über die einstweilige Verfügung

Rz. 31 Der Antrag ist beim Gericht der Hauptsache nach §§ 937 Abs. 1, 943, 802 ZPO zu stellen. Ausnahmsweise kann der Antrag auch beim Amtsgericht der belegenen Sache nach §§ 942, 802 ZPO eingereicht werden, wenn in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung gem. § 937 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden kann. Hierin liegt der Unterschied zum Arrestverfahren, bei...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / g) Vollziehung der einstweiligen Verfügung

Rz. 33 Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist abhängig vom Tenorinhalt der Entscheidung. Wegen § 938 Abs. 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Wie beim Arrest darf die Vollziehung – mit Ausnahme bei der Leistungsverfügung – nur zur Sicherung erfolgen, nicht aber die Hauptsache vorwegneh...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 8. Sicherung des Herausgabeanspruchs durch Arrest oder einstweilige Verfügung

a) Vor dem Eintritt des Erbfalls Rz. 179 Vor dem Eintritt des Erbfalls steht dem Bedachten weder ein Anspruch auf Sicherung durch Arrest noch durch einstweilige Verfügung zu.[375] Auch die Eintragung einer Vormerkung bei einem Herausgabeanspruch bzgl. eines Grundstücks ist erst nach dem Erbfalleintritt möglich.[376] Ist im Erbvertrag allerdings eine schuldrechtliche Unterlass...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Anspruch auf Arrest oder einstweilige Verfügung

Rz. 165 In der Zeitspanne zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses hat der Bedachte bei der Gefährdung seines Anspruchs die Möglichkeit, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung gem. § 916 Abs. 2 bzw. § 936 ZPO zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn der aufschiebend bedingte Anspruch aufgrund einer zu vagen bzw. zu entfernten Möglichkeit des Bedingungseintri...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 2362 BGB, § 935 ZPO

Rz. 139 Der wirkliche Erbe kann nach § 2362 Abs. 1 BGB vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Deshalb hat er auch einen Anspruch darauf, dass eine einstweilige Verfügung den Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins absichert.[147] Es gilt jedoch auch für dieses Verfahren, dass der öffentliche Glaube des Erbscheins e...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / f) Gegenmaßnahmen des Schuldners

Rz. 32 Hier kann auf die Ausführungen zum Arrest verwiesen werden (siehe Rdn 13 f.).mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / b) Verfügungsanspruch

Rz. 21 Alle Ansprüche, die nicht durch einen Arrest gesichert werden können, sind quasi durch eine einstweilige Verfügung sicherbar, somit grundsätzlich alle Ansprüche, die nach §§ 883 bis 898 ZPO vollstreckt werden können. Hierunter fallen also z.B.: Sicherung der Zwangsvollstreckungmehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / II. Einstweiliger Rechtsschutz im FamFG-Verfahren

Rz. 35 Ein Einziehungsverfahren nach Maßgabe des § 2361 BGB kann sehr lange Zeit in Anspruch nehmen. Häufig werden die Chancen einer einstweiligen Anordnung nicht genutzt. Nach der h.M.[11] sind einstweilige Anordnungen im Einziehungsverfahren zulässig. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wären:[12]mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / d) Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und -grunds

Rz. 30 Verfügungsanspruch und -grund müssen selbstverständlich im Verfügungsverfahren glaubhaft gemacht werden. Hierzu sei auf die für den Arrest gemachten Ausführungen verweisen (siehe Rdn 9).mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / a) Unterschied zum Arrestgesuch

Rz. 20 Im Unterschied zum Arrest muss der Gläubiger kein Gesuch stellen, sondern den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, wie sich aus § 937 Abs. 2 ZPO ergibt. Zudem muss ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940, 940 a ZPO dargelegt und gem. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. Ebenso hat das Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO freies...mehr