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Einsichtnahme: Einstweilige Verfügung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann im Wege der einstweiligen Verfügung eine Anordnung verlangen, ihm vor einer Versammlung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu geben.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 4 WEG; §§ 935 ff. ZPO

3 Das Problem

Ein Wohnungseigentümer verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor einer Versammlung die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Er will sich auf die Versammlung am 15.12.2025 vorbereiten. Weil ihm die Einsichtnahme verwehrt wird, stellt er am 5.12.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Fraglich ist vor allem, ob der Wohnungseigentümer einen Verfügungsgrund hat.

4 Die Entscheidung

Das AG bejaht die Frage! Es verurteilt daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Einsichtnahme bis zum 11.12.2025 einschließlich zu gewährleisten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch eine Einsichtnahme Nachteile erfahre. Der Wohnungseigentümer brauche die Einsichtnahme hingegen, um sich auf mehrere Tagesordnungspunkte der Versammlung am 15.12.2025 vorzubereiten. Außerdem sei der Verfügungsanspruch gegeben und der Wohnungseigentümer dürfe nicht in eine Anfechtungsklage gedrängt werden.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen im Wege der einstweiligen Verfügung erzwingen kann.

Verfügungsgrund

Nach LG München I, Urteil v. 2.8.2022, 34 O 7857/22, IMR 2023, 40 kann grundsätzlich kein Verfügungsgrund vorliegen. Anders könne es nur liegen, wenn der Antragsteller auf die Erfüllung dringend angewiesen sei. An die Dringlichkeit seien jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Sie könne grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Realisierung des Hauptanspruchs für den Gläubiger von existenzieller Bedeutung sei und von der umgehenden Erteilung der Auskunft abhänge. Danach gi...

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