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Gerichtliches Verfahren in Mietsachen / 3.2 Räumungsfrist

Rudolf Stürzer
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Hinweis

Angemessene Räumungsfrist

Im Fall der fristlosen Kündigung durch den Vermieter sollte dem Mieter eine angemessene Frist zur Räumung gesetzt werden, da sich der Mieter erst nach Ablauf dieser Frist in Verzug befindet und damit Anlass zur Erhebung der Räumungsklage gibt.[1] Die sofortige Erhebung der Räumungsklage, welche die fristlose Kündigung enthält, kann nach dieser Rechtsprechung zu Kostennachteilen für den Vermieter führen.[2]

Grundsätzlich besteht nämlich kein Anlass zur Klage i. S. d. § 93 ZPO, wenn der Mieter weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat.[3]

Auch ein Mieter, der erst im Kündigungsschreiben unter Klageandrohung zur sofortigen Räumung aufgefordert wird, gibt nämlich für die gleichzeitige Einreichung einer Räumungsklage (noch) keine Veranlassung.[4] Daher fallen die Kosten der Räumungsklage gem. § 91a ZPO dem Vermieter zur Last, der gleichzeitig mit der Erklärung der Kündigung wegen Zahlungsrückstands mit Räumungsaufforderung bereits Klage auf Zahlung und Räumung einreicht und dann den Rechtsstreit wegen der Räumung (in der Hauptsache) für erledigt erklärt, weil am Tag der Klagezustellung die Räumung erfolgte.[5]

Hat der Mieter jedoch auf eine erste formunwirksame Kündigung des Vermieters erklärt, dass er noch lange Zeit zur Nutzung berechtigt sei, kann der Vermieter ohne Kostennachteile die zweite und nunmehr wirksame Kündigung mit der Räumungsklage verbinden.[6]

Für den Vermieter besteht keine Veranlassung für die Erhebung einer Räumungsklage, wenn der Mieter vor deren Einreichung ankündigt, zu einem Termin räumen zu wollen, der so knapp (hier: 1 Tag) nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Räumungsklage liegt, dass der Vermieter nicht davon ausgehen kann, dass die sofortige Einleitung des gerichtlichen Räumu...

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