Fachbeiträge & Kommentare zu Einnahmen

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Buchführungssystem

Rz. 215 Für die Einnahmen-Ausgabenrechnung des WEG-Verwalters ist die einfache Buchführung ausreichend.[576] Eine doppelte Buchführung ist nicht vorgeschrieben.[577] Bei der einfachen Buchführung, die heute handelsrechtlich nicht mehr zulässig ist, werden Einnahmen und Ausgaben buchmäßig nur auf Bestandskonten festgehalten. Die Ermittlung des Periodenerfolgs erfolgt durch ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Gesamteinnahmen

Rz. 22 Auf der Einnahmeseite sind insbesondere die zur Kosten- und Lastendeckung insgesamt benötigten Beiträge der Wohnungseigentümer aufzuführen. Es ist jedoch ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die durch die sonstigen Vermögenszuflüsse nicht gedeckten voraussichtlichen Ausgaben durch Hausgeldvorschüsse aufgebracht werden sollen.[46] Zu den vorau...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Aufgaben

Rz. 72 Der Zwangsverwalter ist allen am Verfahren beteiligten Personen gleichermaßen gegenüber verantwortlich und verpflichtet, seine Aufgabe objektiv nach dem Verfahrenszweck der Zwangsverwaltung auszuüben und zu erfüllen. Er hat aus den Erträgnissen des Wohnungseigentums die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger und sonstigen Zuteilungsberechtigten zu ermöglichen und zug...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fehlende Nachvollziehbarkeit

Rz. 191 Im alten Recht der "Joker" der Anfechtung war die fehlende rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung. Rz. 192 Der Saldo zwischen den tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben musste unter Berücksichtigung einer eventuellen Bargeldkasse mit den Salden der Bankkonten übereinstimmen (rechnerische Schlüssigkeit; Kontenabstimmung).[502] Anders ausgedrückt musste der B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Heizkosten

Rz. 104 Die Heizkostenabrechnung, die regelmäßig auch die Kosten für Warmwasser umfasst, wird in der Regel nicht durch den Verwalter erstellt, sondern von hierauf spezialisierten Dienstleistungsunternehmen. Der Verwalter übermittelt dem Serviceunternehmen die in der Abrechnungsperiode entstandenen Brennstoffkosten und die umlagefähigen Betriebskosten. Das Serviceunternehmen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einzelabrechnungen

Rz. 79 Die Einzelabrechnungen dienen der Feststellung, in welcher Höhe die Wohnungseigentümer über die Zahlungsverpflichtungen aus dem Wirtschaftsplan hinaus Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums leisten müssen. Zu diesem Zweck sind die verteilungsrelevanten Einnahmen und Ausgaben aus der Gesamtabrechnung nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel ...mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 1.1 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts

Folgende Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen: einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie sonstige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Keine Bilanz

Rz. 101 Eine Bilanz hat den Zweck, die Vermögenslage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag darzustellen. Die Gewinn- und Verlustrechnung bezweckt den Erfolg einer Periode festzustellen. Um den wirtschaftlichen Erfolg einer Periode bestimmen zu können, müssen teilweise Zu- und Abflüsse, die in einer Periode erfolgen, einer anderen Periode zugeordnet werden. Dies ges...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gesamtabrechnung als Grundlage

Rz. 139 Ausgaben, die nicht in der Jahresgesamtabrechnung enthalten sind, können grundsätzlich nicht Gegenstand der Einzelabrechnung sein. Rz. 140 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss aber bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung gelten, wenn im Folgejahr Heizkosten für das laufende Jahr gezahlt worden sind, weil die Gesamtabrechnung sich auf die tatsächlich gezah...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Inhalt der Rechnungslegung

Rz. 346 Die Rechnungslegung enthält Elemente der Jahresabrechnung und des Vermögensberichts, geht aber darüber hinaus. Sie hat ebenso wie die vom Verwalter periodisch und ohne Aufforderung zu erstellende Jahresabrechnung gemäß § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Sie dient der Kontrolle der laufenden Geschäftsführungstätigkeit de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Rechnungslegung und Rechenschaft

Rz. 233 Nach dem Ende seiner Tätigkeit hat der Verwalter Rechenschaft über die Verwaltung abzulegen (§§ 666, 259 BGB);[191] diese Pflicht folgt nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht mehr aus § 28 Abs. 2 S. 2 WEG.[192] Rz. 234 Erforderlich ist insofern die Vorlage einer geordneten und nachvollziehbaren Aufstellung der Ein- und Ausnahmen, einer Übersicht über die Kontostände u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesamtabrechnung

Rz. 76 Die Gesamtabrechnung dient auch weiter in Teilen der turnusmäßigen Rechnungslegung des Verwalters und damit auch dessen Kontrolle.[187] Die im alten Recht in § 28 Abs. 3 und 4 enthaltenen speziellen Regeln zur Rechnungslegung hat der Reformgesetzgeber gestrichen. Damit ist aber kein Wegfall der Rechnungslegungspflicht verbunden, diese folgt jedoch weiter aus der allge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesamtwirtschaftsplan

Rz. 21 Der Gesamtwirtschaftsplan erfordert eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Diese Aufstellung bildet die Grundlage für die in den Einzelwirtschaftsplänen vorzunehmende Berechnung der Anteile, die von den Wohnungseigentümern als Vorschüsse zu leisten sind. Darüber hinaus dient der Gesamtwirtschaftsplan auch der Information der Wohnungseigentümer ü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Kreditfinanzierte Sanierungsmaßnahmen

Rz. 109 Da es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer liegt, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen, können Sanierungskosten unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Kreditmitteln bezahlt werden. Der Sanierungsaufwand wird dann nicht sofort in voller Höhe in der Einzelabrechnung auf die Eige...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Muster einer Einzelabrechnung

Rz. 157 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 28.3: Einzelabrechnungmehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Prüfungsaufgaben (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 24 Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll der Verwaltungsbeirat insbesondere den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Wohnungseigentümerversammlung darüber beschließt. Hierzu gehört zunächst eine rechnerische Schlüssigkeitsprüfung, die den Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben mi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Anfechtung des Beschlusses nach § 28 Abs. 2

Rz. 181 Die gerichtliche Prüfung findet auf die fristgebundene Beschlussanfechtungsklage statt. Nach §§ 44, 45 WEG ist die gerichtliche Prüfung auf die geltend gemachten Mängel beschränkt. Rz. 182 Der Anfechtungskläger trägt die Darlegungslast für Fehler der Jahresabrechnung. Behauptet er z.B. eine falsche Kostenverteilung, muss er konkret vortragen, welche Kosten falsch zuge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Inhalt des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 S. 2)

Rz. 19 § 28 Abs. 1 S. 2 umschreibt den gesetzlichen Mindestinhalt eines Wirtschaftsplans. Anders als im alten Recht dient dieser allerdings nur noch der Vorbereitung der Beschlüsse über die Vorschusspflichten. Inhaltlich haben sich allerdings zum alten Recht keine Änderungen ergeben, so dass ein vom Verwalter auf der Basis des alten Rechts vorgelegter Wirtschaftsplan auch we...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Nicht vertretbare Handlungen (§ 888 ZPO)

Rz. 380 Unvertretbar ist eine Handlung, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, wobei das Hindernis sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen vorliegen kann.[271] Ansprüche, die vor der Reform zum 1.12.2020 häufig gegen den Verwalter gerichtet waren (z.B. auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen), sind gegen den Verband zu richten und nach § 888 ZP...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Tilgungsbestimmungen

Rz. 153 § 366 BGB ist auf Wohngeldschulden anzuwenden. Nach § 366 Abs. 1 BGB wird von mehreren Schulden diejenige Schuld getilgt, welche der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Eine konkludente Tilgungsbestimmung des Schuldners kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Höhe des gezahlten Betrages genau einer bestimmten offenen Forderung entspricht. Trifft der Schuldner ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Stand der Rücklagen

Rz. 330 Der Bericht über den Stand der Rücklagen erfordert eine Angabe der tatsächlich vorhandenen Ist-Rücklagen. Die bisher geforderte Darstellung der Soll-Rücklagen ist an dieser Stelle im neuen Recht nicht geschuldet, das Gesetz stellt ausdrücklich auf den aktuellen Stand der Rücklagen ab.[779] Als Soll-Rücklage wurde der Betrag bezeichnet, der vorhanden wäre, wenn alle W...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Dokumentationsprinzip

Rz. 210 Dieses verlangt die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Dokumentation aller Zahlungs- und Buchungsvorgänge. Die einzelnen Vorgänge sind danach in einem sinnvoll angelegten Kontenplan nach Belegnummerierung und Datum identifizierbar zu verbuchen. Der Kontenplan richtet sich nach den Anforderungen der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft.[567] Es emp...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Unberechtigte Ausgaben

Rz. 111 In die Jahresgesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind.[321] Maßgebend ist also die rechnerische Richtigkeit, nicht die sachliche Richtigkeit der Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung des Verwalters soll den Wohnungseigentümern nämlich eine einfache und leicht nachvollzieh...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Form der Buchführung

Rz. 214 Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen über die Form der Buchführung für die WEG-Verwaltung. Da insoweit regelmäßig auch keine Vereinbarungen bestehen, kann der Verwalter frei wählen. Als Buchführungsform kommen in Betracht die Übertragungsbuchführung, das amerikanische Journal, die Durchschreibebuchführung und die interne oder externe EDV-Buchführung. Zur Aufzeichn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechte und Pflichten des amtierenden Verwalters

Rz. 227 Den Verwalter trifft qua seines Amtes die Pflicht, die von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse zu vollziehen (Vollzugspflicht), ohne dass es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gäbe.[190] Rz. 228 Zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters betreffend die Vertretung der Gemeinschaft siehe die Kommentierung zu § 9b WEG. Rz. 229 Unabhängig von der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Muster eines Wirtschaftsplans

Rz. 33 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 28.1: Wirtschaftsplan Ein Wirtschaftsplan mit Einzelwirtschaftsplan könnte z.B. wie folgt aussehen:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Buchführung für die WEG-Verwaltung

Rz. 207 Ein Verwalter, der gewerbsmäßig WEG-Verwaltung betreibt, ist nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung für seinen eigenen Geschäftsbetrieb verpflichtet (auch bezeichnet als Finanz- oder Geschäftsbuchführung oder financial accounting). Die betriebliche Buchführung dokumentiert durch die Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle die Tätigkeit eines Unternehmens und ermö...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Rz. 209 Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung ist eine Buchführung des Verwalters, die den wesentlichen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) entspricht. Aufzeichnungen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben und über den Stand der Gemeinschaftskonten müssen vollständig und richtig sein und zeitlich ­sowie nach Sachgruppen geordnet sein. Die Grund...mehr

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Mustertexte / X. Vollstreckungsantrag

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.21: Vollstreckungsantrag Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Antrag In der Zwangsvollstreckungssache Der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 13. Ausgleich von Ausgaben durch Aufrechnung

Rz. 123 Wird ein Wohnungseigentümer als Mitglied der Gemeinschaft für diese entgeltlich tätig, kann die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen in der Weise geregelt werden, dass der von diesem Wohnungseigentümer nach dem allgemeinen Verteilungsmaßstab zu tragende Kostenanteil vorab von den Gesamtkosten abgezogen wird und nur der restliche Betrag von den übrigen Wohnungse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Wichtiger Grund; Abmahnung

Rz. 597 Für die außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher setzt voraus, dass das zur Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter so zerstört ist, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Rz. 598 Deshalb ist auch eine nach § 341 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Geordnete Finanzverfassung und Finanzverwaltung

Rz. 23 Zu den elementaren Grundprinzipien gehören ferner eine geordnete Finanzverfassung und Finanzverwaltung. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Anspruch auf absolute Kostengerechtigkeit. Bei der Frage, wie die Wohnungseigentümer die Einnahmen und Ausgaben verteilen, haben sie einen weiten Gestaltungsspielraum. Es muss aber feste Regeln geben, um vor willkürlichen Kost...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Sonderumlage wegen Wohngeldrückständen

Rz. 65 Aus § 28 folgt die Verpflichtung der Wohnungseigentümer für einen ausgeglichenen Etat zu sorgen.[163] Entsteht durch Zahlungsausfälle eine größere Deckungslücke, muss der Verwalter dafür sorgen, dass eine Änderung des laufenden Wirtschaftsplans beschlossen und auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung weiterer Beträge gemäß § 28 Abs. 1 begründet wird, um die Deckungslüc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Beschlussfassung und -vorbereitung

Rz. 216 In der Rechtsprechung ist angenommen worden, dass es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, kurzfristige Kredite aufzunehmen, die auf die Fälle vorübergehender, dringend notwendiger und nicht anders ausgleichbarer Überziehung des Gemeinschaftskontos beschränkt sind, wenn der Kreditbetrag die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer für drei Monate nicht ü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Schuldner der Abrechnung

Rz. 83 Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft im Innenverhältnis zur Gemeinschaft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist.[203] Da der Verwalter gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen hat, entsteht die Verpflichtung des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung – so...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Vergütung

Rz. 77 Der Zwangsverwalter hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei ist die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten, wobei Mindest- und Höchstsätze vorgesehen sind (§ 152a ZVG). Die Zwangsverwalterverordnung unterscheidet zwischen der Regelvergütung auf Basis der Mieteinnah...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Untergemeinschaften

Rz. 97 Bei einer Mehrhausanlage gelten Besonderheiten. Insoweit kann auf ältere Rechtsprechung nur mit Vorsicht zurückgegriffen werden, denn zum einen berücksichtigt diese nicht die Systemverschiebung in § 28, zum anderen hat der BGH – noch zum alten Recht – seine Rechtsprechung zur Beschlussfassung[275] geändert. § 10 ermöglicht es, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einzelwirtschaftspläne

Rz. 27 Der Wirtschaftsplan dient der Ermittlung und Festsetzung der Beitragsverpflichtung der Wohnungseigentümer und damit der Aufbringung der für eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentümer erforderlichen finanziellen Mittel, so dass seine eigentliche Bedeutung darin liegt, dass er in den Einzelwirtschaftsplänen die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Rückwirkung von Vorschusspflichten

Rz. 47 Ein Mehrheitsbeschluss, der erstmals nach Ablauf des Wirtschaftsjahres für ein bereits abgeschlossenes Wirtschaftsjahr rückwirkend Zahlungspflichten nach § 28 Abs. 1 WEG begründet, wird nach verbreiteter Auffassung für nichtig gehalten, so dass er keine Zahlungspflichten begründen kann.[114] Für diese Ansicht spricht zunächst, dass nach Ablauf des zu planenden Wirtsch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Grundlagen, WEG-Reform 2020

Rz. 1 § 28 bildet gemeinsam mit § 16 Abs. 2 die gesetzliche Grundlage für eine geordnete Wirtschaftsführung der Gemeinschaft. § 16 Abs. 2 bestimmt, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Ei...mehr

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Mustertexte / I. Verwaltervertrag

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.28: Verwaltervertrag Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main – im Folgenden "Gemeinschaft" genannt – vertreten durch den mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.11.2023 zu TOP 3 zur Unterzeichnung dieses Vertrages ermächtigten Vorsitzenden des...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Aktivprozess der Gemeinschaft gegen Wohnungseigentümer und im Innenverhältnis nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Rz. 81 Auch bei den Kosten eines Rechtsstreits zur Verfolgung gemeinschaftsbezogener Beitrags- und Schadensersatzansprüchen sowie Zahlungs- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer handelt es sich nach zutreffender Auffassung um Verwaltungskosten.[263] Diese sind anteilig von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 119 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 5 kann ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Hierbei handelt es sich um Photovoltaik-Anlagen, die wie andere Photovoltaikanlagen auch einem oder mehreren Solarmodulen und einem Wechselrichter bestehen. Von ihren "großen" Vorbildern, den Photovoltaikanlagen auf dem Dach u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Rücklagenfinanzierte Sanierungsmaßnahmen

Rz. 335 Werden Sanierungsmaßnahmen mit Mitteln der Erhaltungsrücklage bezahlt, handelt es sich um eine Ausgabe, die in der Gesamtabrechnung auszuweisen ist.[793] In den Einzelabrechnungen sind die aus der Erhaltungsrücklage finanzierten Kosten nicht als Ausgaben zu verteilen, auch nicht indem sie durch eine fiktive Einnahme neutralisiert werden.[794] Es handelt sich um nicht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Zinserträge

Rz. 114 Zinserträge können in Form von Verzugszinsen nach der gerichtlichen Durchsetzung von rückständigen Wohngeldforderungen zum Ausgleich eines Verzugsschadens entstehen (siehe Rdn 265). Solche Erträge, die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, können – sofern sie nicht zur Deckung der Kosten und Lasten verwendet werden sollen – auf der Grundlage eines Beschl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Gesamtausgaben

Rz. 23 Auf der Ausgabenseite sind sämtliche Kosten aufzuführen, die aller Voraussicht nach im Wirtschaftsjahr auf die Gemeinschaft zukommen werden. Hierzu zählen z.B. Versicherungsbeiträge, Hausmeisterlohn, Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege, Aufzugskosten, Kosten für Wasser, Kanal, Strom und Gas, Kosten für Abfallbeseitigung, Kosten für Straßenreinigung, Heizungskost...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Einzelanlastungen

Rz. 135 Leistungspflichten eines Wohnungseigentümers, die sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung ergeben, können nicht durch einen Mehrheitsbeschluss begründet werden. Besteht eine Leistungspflicht, oder hat der Verwalter berechtigterweise Ausgaben für einen Eigentümer getätigt, können die Kosten dem Eigentümer angelastet werden.[376] Ist die Ausgabe unberechti...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / IV. Selbstständiges Beweisverfahren

Rz. 188 Zur Beweissicherung und -feststellung vor und außerhalb eines anhängigen Streitverfahrens kommen die Verfahren nach § 485 ZPO in Betracht. Die Antragsstellung richtet sich nach § 486 ZPO und danach, ob bereits ein streitiges Hauptsacheverfahren anhängig ist; die Anhängigkeit eines Verfahrens im einstweiligen Rechtschutz wird nicht von § 486 Abs. 1 ZPO erfasst.[154] R...mehr