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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / I. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Dr. Frank Zschieschack
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Rz. 209

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung ist eine Buchführung des Verwalters, die den wesentlichen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) entspricht. Aufzeichnungen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben und über den Stand der Gemeinschaftskonten müssen vollständig und richtig sein und zeitlich ­sowie nach Sachgruppen geordnet sein. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er spezifiziert die gesetzlichen Regelungen und wird fortlaufend an den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel angepasst. Die formellen GoB sollen Klarheit und Übersichtlichkeit der Aufzeichnung sicherstellen.

1. Dokumentationsprinzip

 

Rz. 210

Dieses verlangt die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Dokumentation aller Zahlungs- und Buchungsvorgänge. Die einzelnen Vorgänge sind danach in einem sinnvoll angelegten Kontenplan nach Belegnummerierung und Datum identifizierbar zu verbuchen. Der Kontenplan richtet sich nach den Anforderungen der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft.[567] Es empfiehlt sich, die Sachkonten entsprechend der Gliederung der Jahresabrechnung zu bilden. Außerdem ist es geboten, für jeden Wohnungseigentümer ein eigenes Beitragskonto zu führen.[568] Ein Wohnungseigentümer mit durchschnittlichen Kenntnissen muss sich anhand der Bücher und Belege ohne weitere Auskünfte des Verwalters und erst recht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Buchprüfers in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und den Stand des Vermögens verschaffen können.[569] Insoweit besteht ein Unterschied zu kaufmännischen Buchführung, bei der es ausreicht, dass ein sachverständiger Dritter (Buchhalter, Buchprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und ...

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