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Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, ... / 1.1 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts

Kai Mühlenbrock
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Folgende Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen:

  • einmalige Einnahmen,
  • laufende Zulagen,
  • Zuschläge,
  • Zuschüsse sowie sonstige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt.[1]

 
Wichtig

Keine Beitragsfreiheit ohne tatsächliche Arbeitsleistung

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen setzt unbedingt voraus, dass der Arbeitnehmer in den begünstigten Zeiten tatsächlich gearbeitet hat.[2]

Demzufolge sind Zuschläge an Arbeitnehmer für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit[3], die ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen sind, steuer- und damit auch beitragspflichtig.

[1] § 14 SGB IV i. V. m. § 17 SGB IV; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV.
[2] § 3b EStG.
[3]

S. Zuschläge.

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