Fachbeiträge & Kommentare zu Düsseldorfer Tabelle

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Der Unterhaltsgläubiger lebt im Ausland

Rz. 645 Grundsätzlich erfolgt die Bedarfsermittlung eines in Deutschland ansässigen Unterhaltsgläubigers nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, die den Lebensbedarf ausgehend von der Lebensstellung der Eltern des minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindes darstellt. Allerdings können die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Unterhaltsgläubigers sowohl nach ob...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Einkünfte des Kindes aus Gebrauchsvorteilen

Rz. 252 Auch Gebrauchsvorteile, wobei es sich bei solchen Gebrauchsvorteilen des minderjährigen Kindes in der Praxis regelmäßig um einen Wohnvorteil handelt, reduzieren den Barbedarf des minderjährigen Kindes. Rz. 253 Im Barbedarf eines minderjährigen Kindes nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle sind Wohnkosten enthalten. Lebt das minderjährige Kind bei einem Elter...mehr

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§ 6 Der familienrechtliche ... / III. Höhe des Anspruchs

Rz. 22 Ist die Unterhaltspflicht des ausgleichspflichtigen Elternteils tituliert, so ergibt sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs dadurch, dass die Differenz zwischen tatsächlicher Zahlung und titulierter Unterhaltshöhe angesetzt wird.[32] Ansonsten richtet sich die Höhe des Anspruchs nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Zwar ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Berechnung des Elternunterhalts

Rz. 202 Die Berechnung des anteiligen Familienunterhalts und damit des für den Elternunterhalt einsetzbaren Betrages erfolgt nach der Rechtsprechung des BGH[204] in der Weise, dass von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt von (derzeit) 3.300 EUR abgezogen wird. Zur Ermittlung des Familienbedarfs wird das verbleibende Ei...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Bedarfsbemessung bei Vorliegen eines – echten – Wechselmodells

Rz. 179 Offenbar geht die Tendenz bei sich trennenden, bereits getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern dahin, auch weiterhin in vollem Umfang ihrer Verantwortung gegenüber dem minderjährigen Kind in jedweder Form nachkommen zu wollen. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, entwickelte sich in der jüngeren Vergangenheit das Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd mit d...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Die Behandlung der Wohnkosten

Rz. 88 Die Kosten für Wohnen sind als Lebensbedarf des Minderjährigen im Zahlbetrag gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten.[110] Der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes beträgt in der Regel die Hälfte des Wohnbedarfs eines Erwachsenen.[111] Rz. 89 Aufgrund des Umstands, dass das minderjährige Kind mit dem betreuenden Elternteil zusammenlebt, kommt es zu einer Ersparnis, nä...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Kind im Haushalt seiner Eltern/eines Elternteils

Rz. 669 Für volljährige, auch gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierte Kinder (bis max. 21 Jahre), die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist der Bedarf anhand der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Die Lebensstellung des Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, bestimmt sich nunmehr nicht mehr allein nach dem Einkommen des f...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Rz. 93 Anders als die Kosten für notwendige Krankheits- und Pflegevorsorge sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht Teil des Elementarunterhalts.[117] Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigen nicht diese Beiträge unter der Vorgabe, dass das minderjährige Kind gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversicher...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Höhe der jeweiligen Selbstbehalte

Rz. 301 Grundsätzlich ist die Bemessung der Höhe des Selbstbehalts im jeweiligen Unterhaltsschuldverhältnis Sache des Tatrichters, der unter Anwendung der geltenden Rechtsgrundsätze zu einem im Einzelfall angemessenen Ergebnis kommen soll.[377] Als Arbeitshilfe wurden in der Praxis Unterhaltsrichtlinien, Tabellen und Verteilungsschlüssel entwickelt, denen mittlerweile die Rec...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Der Sollbereich

Rz. 1882 Der Sollbereich beschreibt den Bedarfsbereich sowohl des Verpflichteten als auch des Berechtigten, ggf. zuzüglich sonstiger Verpflichtungen. Der Bedarf ist nicht allen Berechtigten gegenüber identisch. Er ist abhängig vom jeweiligen Eigenbedarf oder dem Selbstbehalt, der gegenüber dem betreffenden Berechtigten gilt. Rz. 1883 Im Verhältnis zwischen Ehegatten ist der be...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / e) Sonderfälle des Bedarfs des volljährigen Kindes

Rz. 690 Die Bedarfssätze der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle als Pauschalbedarf für volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten decken – nur – den allgemeinen Lebensbedarf einschließlich der Wohnkosten ab. aa) Mehrbedarf Rz. 691 Der Mehrbedarf erfasst regelmäßig und über einen längeren Zeitraum anfallende Bedarfspositionen, die im allgemeinen Lebensbedarf nicht en...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Einkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit

Rz. 841 Einkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit mindert den (Unterhalts-) Bedarf des Unterhalt begehrenden Verwandten nach Kürzung um Erwerbsaufwand und Mehrbedarf[1176] in vollem Umfang. Gleiches gilt für solche Einkünfte, die unter Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nicht erzielt worden sind.[1177] Rz. 842 Praxistipp Die bedarfsmindernde Wirkung der Einkünfte des Unter...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 3. Selbstbehalt

Rz. 52 Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt derzeit abhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht, 1.510 EUR bzw. 1.385 EUR.[82]mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / aa) Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Rz. 293 Als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse werden z.B. angesehenmehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten

Rz. 1848 Unabhängig von jedem Rang ist Unterhalt in Höhe des bestehenden Bedarfs nur dann und soweit geschuldet, wie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reicht. Ist er nicht in vollem Umfange leistungsfähig, besteht ein Mangelfall, der zu einer Verminderung des Unterhaltes unterhalb des Unterhaltsbedarfs führt. Das bedeutet zugleich, dass dem Verpflichteten ein bestimmt...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Die Ausbildungsvergütung des minderjährigen Kindes

Rz. 218 Auf den Unterhaltsanspruch anrechenbare Einkünfte des minderjährigen Auszubildenden sind Ausbildungsvergütung, Ausbildungsbeihilfen, Zuschüsse während eines Praktikums und ähnliche Bezüge ab dem Zeitpunkt der Zahlung.[283] Rz. 219 Vor Anrechnung ist ein Abzug der ausbildungsbedingten Aufwendungen oder des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (Fahrtkosten, Unterrichtsmater...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Bedarf des volljährigen Kindes

Rz. 666 Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes (§§ 1626, 1631). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Nunmehr besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bislang allein barunterhalts...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Wesentlichkeit

Rz. 305 Nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG ist weitere Voraussetzung einer Abänderung die wesentliche Veränderung der der vorausgegangenen Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Fehlt die Behauptung einer solchen Veränderung, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Erweist sich diese Behauptung als unrichtig oder unwesentlich, ist der Abänder...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 995 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Selbstbehalt

Rz. 510 Im Rahmen der nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Leistungsfähigkeit ist zu klären, in welcher Höhe den Großeltern gegenüber dem (Enkel-)Kind der Selbstbehalt zusteht. Im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem (Enkel-)Kind sind die Großeltern andere unterhaltspflichtige Verwandte i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 3,[680] trotzdem trifft sie im Verhältnis zum (Enkel-...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Billigkeitserwägungen

Rz. 448 Fallen erhebliche Umgangskosten, z.B. als Fahrtkosten für erhebliche Entfernungen zwischen den jeweiligen Wohnorten, an und sind diese aufgrund der ohnehin beengten wirtschaftlichen Verhältnisse für den umgangsberechtigten und barunterhaltsverpflichteten Elternteil unzumutbar, sodass eine fehlende Erstattung der Kosten dazu führen würde, dass das Umgangsrecht nicht o...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 7. Bedarf des minderjährigen Kindes bei Barunterhaltspflicht beider Eltern

Rz. 170 Grundsätzlich stehen im Rahmen des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig nebeneinander. Das bedeutet, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch Betreuung, der andere Elternteil hingegen durch Zahlung nachkommt. Mithin haftet nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 der barunterhalts...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 4. Verfahrensbesonderheiten beim Kindesunterhalt

Rz. 135 Kindesunterhaltssachen sind von einigen Besonderheiten geprägt. Bereits behandelt wurde das Zuständigkeitsprivileg nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes bzw. eines nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindes gegenüber den Eltern wird ausschließlich bei dem Gericht eingefordert, bei dem das Kind seinen allgemeinen Ge...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Der notwendige Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1)

Rz. 304 Im Verhältnis zu minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern stellt der notwendige Selbstbehalt die unterste Grenze der Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners dar.[381] Der notwendige Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle bei Erwerbstätigen seit 1.1.2023 1.370 EUR, beim Nichterwerbstätigen 1.120 EUR, wobei jeweils ein Betrag in Höhe von 520 EU...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Der mit dem Pflichtigen zusammenlebende Ehegatte

Rz. 1944 Der monatlich notwendige Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, beträgt gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten im Falle der Erwerbstätigkeit 1.208 EUR, im Falle fehlender Erwerbstätigkeit 1.108 EUR Rz. 1945 Bei der Berechnung des Mindestbedarfs ist der Vorteil des Zusammenlebens mit 10 % einzubezi...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Konkurrierender Anspruch des nichtehelichen Kindes

Rz. 210 Gegenüber Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder haftet der Verpflichtete bis zum notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.370 EUR[208] bei Erwerbstätigkeit und 1.120 EUR bei fehlender Erwerbstätigkeit des Verpflichteten. Gegenüber der Kindesmutter verbleibt es beim angemessenen Selbstbehalt von 1.650 EUR (Stand wie oben, siehe Rdn 193). Rz. 211 Vorrangig ist der Ans...mehr

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Vorwort

Das Unterhaltsrecht ist neben dem Güterrecht sicherlich die zentrale Materie jeder familienrechtlichen Auseinandersetzung. Dies zeigt sich insbesondere an der unverändert großen Zahl neuer Gerichtsentscheidungen, aber auch an den zahlreichen Aufsatzbeiträgen, die in den letzten Jahren und auch nach Erscheinen der Vorauflage zu zahlreichen Detailproblemen des Unterhaltsrechts ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / I. Allgemeines zum Unterhalt des volljährigen Kindes

Rz. 652 Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern ergibt sich wie beim minderjährigen und privilegiert volljährigen Kind aus § 1601 (Deszendentenunterhalt). Die Eltern sind über die Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) hinaus aufgrund der rechtlichen Verwandtschaft (§ 1589) aus dem Eltern-Kind-Verhältnis für das nun volljährige Kind unterh...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Neufassung des § 1612b Abs. 1

Rz. 447 Seit 1.1.2008 deckt das hälftige Kindergeld den Bedarf des minderjährigen Kindes und ist auf den Mindestunterhalt anzurechnen, daher bestimmt sich die Leistungsfähigkeit aus den Zahlbeträgen und nicht – mehr – aus den Bedarfsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle. Sind die Umgangskosten dermaßen hoch, dass sie den auf den Unterhaltsschuldner entfallenden Kindergeldan...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten

Rz. 1942 Der Einsatzbetrag für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und deren individuellem Bedarfsrahmen. Davon in Abzug zu bringen sind die bedarfsdeckenden Einkünfte. Der verbleibende Betrag, also der Differenzbetrag zwischen Sollbetrag und Haben-Betrag, stellt den Einsatzbetrag dar. Rz. 1943 Zu beachten sind ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ff) Umfang des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Rz. 537 Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungsanspruch,[710] mit dem rückständige Unterhalts-, also Geldleistungen, von demjenigen, der diese vorab nicht vorgenommen hat, ersetzt verlangt werden können.[711] Daher umfasst der Anspruch auch auf Mehr- und/oder Sonderbedarf geleistete Zahlungen in der konkreten Höhe.[712] Rz. 538...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes

Rz. 199 Konkurriert ein solcher Anspruch mit demjenigen der jetzigen Familienmitglieder des unterhaltspflichtigen Kindes, ist der Familienunterhalt zunächst vollständig in Geld zu veranschlagen. Sämtliche Ansprüche der jetzigen Familie, also der minderjährigen und volljährigen Kinder, des Ehegatten und auch eines früheren Ehegatten, gehen den Elternansprüchen vor, § 1609 Nr. ...mehr

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FF 09/2023, Reform des Unte... / 3. Gesetzliche Regelung des notwendigen Selbstbehalts

Mit der Reform des Jahres 2007 wurde der Mindestunterhalt in Höhe des Existenzminimums der Kinder gesetzlich geregelt. Seither wird dieser alle zwei Jahre durch Verordnung der Entwicklung des steuerrechtlich freizustellenden Existenzminimums angepasst. Für den zahlungspflichtigen Elternteil existiert keine vergleichbare Regelung. Dies soll nun geändert werden, indem der sog....mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Konkurrenz zwischen Familienunterhalt und Unterhalt volljähriger Kinder

Rz. 196 Für den Fall von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder aus einer früheren Ehe muss dem Verpflichteten der angemessene Eigenbedarf verbleiben. Der Familienunterhaltsanspruch des jetzigen Ehegatten ist zunächst unter Vorwegabzug des Unterhalts des volljährigen Kindes zu berechnen, da diese Unterhaltspflicht die jetzigen ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und in...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Unzulässigkeit des Verzichts auf zukünftigen Kindesunterhalt, § 1614 Abs. 1

Rz. 597 § 1614 Abs. 1 bestimmt, dass auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht – auch nicht teilweise – verzichtet werden kann. Für die Unzulässigkeit einer Vereinbarung über Kindesunterhalt genügt es, dass der Unterhalt objektiv verkürzt wurde.[784] Eine Vereinbarung über Kindesunterhalt ist auch dann unzulässig, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu niedrig in der...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Bedürftigkeit und Jugendstrafe

Rz. 272 Als nicht regelmäßiger aber doch in der Praxis möglicher Sachverhalt sind die Auswirkungen einer Jugendstrafe, die der minderjährige Unterhaltsberechtigte verbüßt, auf seine Bedürftigkeit zu erörtern. Rz. 273 Während der minderjährige Unterhaltsberechtigte seine Jugendstrafe verbüßt, sind seine wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse wie Wohnung, Verpflegung, Gesundheits- ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern/Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 674 Es gibt zwar grundsätzlich keine festgeschriebene Obergrenze für den Kindesunterhalt. Dennoch sind die Einkommensgruppen der Tabellen nach oben begrenzt: Für ein 5.101 EUR übersteigendes Nettoeinkommen verweist die DT auf die Bemessung nach den Umständen des Falles. Eine solche Pauschalierungsgrenze ist sachgerecht und erlaubt.[872] Rz. 675 Praxistipp Es handelt sich ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Familienunterhalt und Leistungsfähigkeit

Rz. 136 Nach § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, die zur Deckung des finanziellen Bedarfs erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. Die Eheleute haben den durchschnittlichen finanziellen Bedarf konkret nach den Bedürfnissen und den Verhältnissen der jeweiligen Familie zu bemessen. Beträge, die sich...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / c) Präklusion

Rz. 308 Nach § 238 Abs. 2 FamFG kann der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch – beim Versäumnisbeschluss – nicht möglich ist oder war. Wie § 767 Abs. 2 ZPO wird § 238 Abs. 2 FamFG als Präklusionsvorschrift zur Sicherung der Rechtskra...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 6. Sonderbedarf mit Kostenvorschuss

Rz. 154 Der Begriff des Sonderbedarfs ist legaldefiniert in § 1613 Abs. 2 Nr. 1. Danach handelt es sich bei Sonderbedarf um nicht regelmäßig anfallenden, sog. außerordentlichen Bedarf. Rz. 155 Sowohl Sonder- als auch Mehrbedarf stellen eine Art des Zusatzbedarfs neben dem allgemeinen Lebensbedarf (Elementarbedarf) des Unterhaltsberechtigten dar. Daher ist es erforderlich die ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Lebensbedarf der Familie

Rz. 123 Der Familienunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Ehegatten und der Kinder, also der gesamten Familie. Der Familienunterhalt nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst daher alles, was nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten erforderlich und angemessen ist, um die Kosten des Haushaltes, d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Rz. 332 Mit der Trennung werden die häusliche Gemeinschaft und die eheliche, familiäre Gemeinsamkeit aufgelöst.[349] Zumindest in der ersten Zeit der Trennung ist jedoch ungewiss, ob es bei der Trennung bleibt und sie in eine Scheidung der Eheleute mündet oder ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird. Die Regelungen betreffend Trennungsunterhalt tragen daher...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Bemessung der Geldstrafe

Rz. 1010 [Autor/Stand] Die Geldstrafe ist im Steuerstrafrecht nach wie vor die häufigste Sanktion. Für die Bemessung der Geldstrafe sind die §§ 40 und 41 StGB ergänzend heranzuziehen. Nach § 40 StGB wird die Geldstrafe nach Tagessätzen verhängt, deren Zahl sich zwischen mindestens fünf und höchstens 360 bewegt (bei Bildung einer Gesamtstrafe bis zu 720 Tagessätze, § 54 Abs. ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Der Einsatzzeitpunkt

Rz. 1209 Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit ist das Vorliegen einer Einsatzzeit nach § 1572 Nr. 1–4 BGB, also Der Unterhaltsanspruch muss im Übrigen nicht geltend gemacht worden sein.[...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 8. Auswirkungen der Bezifferung des Unterhaltes nach einem Auskunftsverlangen

Rz. 214 Probleme können sich in der Praxis dann ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte nach einem Auskunftsverlangen seinen Anspruch beziffert, dann aber später einen noch höheren Unterhaltsanspruch rückwirkend verlangt. Rz. 215 Beispiel Der Anwalt der Ehefrau fordert den Ehemann mit Schreiben vom 15.1.2022 – zugegangen am 18.1.2022 – zur Auskunft auf, da er Ehegattenunterha...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Mehrbedarf

Rz. 691 Der Mehrbedarf erfasst regelmäßig und über einen längeren Zeitraum anfallende Bedarfspositionen, die im allgemeinen Lebensbedarf nicht enthalten sind.[895] Der allgemeine Lebensbedarf enthält die Beiträge zur (privaten) Krank- und Pflegeversicherung nicht,[896] daher erhöhen diese Beiträge als Mehrbedarf den allgemeinen Lebensbedarf.[897] Rz. 692 Gleiches gilt für Stu...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Die Ermittlung der Haftungsquoten in der praktischen Anwendung

Rz. 912 Die jeweiligen Haftungsanteile der Eltern gegenüber einem volljährigen, nicht privilegierten Kind sind in einer mehrstufigen Berechnung zu ermitteln.[1265] 1. Berechnungsstufe: Von dem unterhaltsrelevant bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile ist zunächst der für vorrangige Unterhaltsgläubiger zu zahlende Barunterhalt (Zahlbetrag) abzuziehen,[1266] 2. Berechnung...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Berechnung mit Beispielen

Rz. 431 Reicht das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht aus, um alle gleichrangigen Ansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder zu befriedigen, ist sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts (=Verteilungsmasse) zu gleichen Teilen auf die Berechtigten zu verteilen. Zu diesem Zweck wird der Unterhaltsbedarf des ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Unzumutbare Erwerbstätigkeit des Verpflichteten

Rz. 1780 Auch der Verpflichtete verfügt u.U. über Erwerbseinkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit:mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Tatsächliche Einkünfte mit Wohnvorteil

Rz. 319 Die tatsächlichen Einkünfte ergeben sich aus den vom Unterhaltsschuldner bezogenen Einkünften. Daneben erhöht sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auch um den Vorteil, den er aus dem Umstand hat, dass er in einer eigenen Immobilie wohnt. Der Mietwert des Wohnens in eigener Wohnung ist unterhaltspflichtiges Einkommen.[406] Die Anrechnung des Wohnvorteil...mehr