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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7 A ... / b) Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Abschreibung

Dr. Peter Handzik
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Rn. 70

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die AfA ist auch einheitlich zu ermitteln, dh, Teile von WG dürfen nicht nach unterschiedlichen AfA-Sätzen abgeschrieben werden, auch wenn sie sich unterschiedlich abnutzen. Dies betrifft zB

(1)

Gebäudeteile (GrS BFH BStBl II 1974, 132; 1991, 132; FG D'dorf EFG 1995, 64 rkr), sofern (FG BdW EFG 1997, 134 rkr) es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt oder sie in einem selbstständigen Funktions- und Nutzungszusammenhang stehen (BFH BStBl II 1991, 132; 1998, 625; BFH/NV 2005, 1795; R 4.2 Abs 3 S 2 EStR 2012).

Solche selbstständige Funktions- und Nutzungszusammenhänge bestehen bei (dh es handelt sich dann um selbstständige WG)

(a)

Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs 2 Nr 2 BewG; R 7.1 Abs 3 EStR 2012; BFH BStBl II 2009, 957; H 7.1 EStH 2020 "Betriebsvorrichtungen" iVm BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734 mit Abgrenzungs-ABC als Anl 1; Engelberth, NWB 38/2011, 3220; Cremer, NWB 51/2015, 7).

Es handelt sich um bewegliche WG, auch wenn sie wesentlicher Grundstücksbestandteil (§ 94 BGB) sind (BFH BFH/NV 2019, 1076; R 7.1 Abs 3 S 2 EStR 2012). Zur Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen H 7.1 EStH 2020 "Betriebsvorrichtungen" iVm BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734.

Betriebsvorrichtungen iSd § 68 Abs 2 Nr 2 BewG sind nach der Legaldefinition "Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören". Die Rspr versteht darunter nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, dass dieser unmittelbar mit ihnen betrieben wird (BFH BStBl II 1992, 278; 1997, 774; FG Sachsen v 06.10.2011, 6 K 552/09, DStRE 2012, 529, rkr). Ob eine Zuwegung zu ein...

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Begrifflichkeiten
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  Rn. 468 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Für das Verständnis des § 7 Abs 5a EStG Fall 1 ist zu unterscheiden (s FG He EFG 2006, 1656 rkr; Engelberth, NWB 38/2011, 3220; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 385ff):  ...

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