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Pfändung und Abzweigung (Geldleistungen) / 2.2 Gesetzliche Unterhaltspflicht

Norbert Finkenbusch
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Unterhaltstitel

Maßstab ist die konkrete gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Empfängers der laufenden Geldleistung. Sie ergibt sich entweder aus einem Unterhaltstitel (z. B. in Form eines rechtskräftigen Urteils[1]) oder ist nach den in der Praxis hierzu verwendeten Tabellen verschiedener Oberlandesgerichte zu ermitteln (z. B. Düsseldorfer Tabelle).

Der gesetzlichen Unterhaltspflicht steht eine vertragliche gleich, soweit durch sie die gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisiert wird (z. B. Unterhaltsvergleich). § 48 SGB I ist nicht auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen als dem Ehegatten oder den Kindern anwendbar.

Leistungsfähigkeit

Eine Abzweigung ist nur zulässig, wenn der Empfänger der laufenden Geldleistung im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf seiner Angehörigen leistungsfähig ist.[2] Die für die Abzweigung vorausgesetzte "gesetzliche Unterhaltspflicht" erfordert nicht nur

  • die Bedürftigkeit des jeweiligen Angehörigen, der außerstande sein muss, sich selbst zu unterhalten[3],

    sondern auch

  • die Fähigkeit des Empfängers der laufenden Geldleistung zu Unterhaltsleistungen.

Unterhaltspflichtig ist nicht, wer außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.[4]

[1] BSG, Urteil v. 17.3.2009, B 14 AS 34/07 R.
[2] BSG, Urteil v. 7.10.2004, B 11 AL 13/04 R.
[3] § 1602 Abs. 1 BGB.
[4] § 1603 Abs. 1 BGB.

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