Fachbeiträge & Kommentare zu Düsseldorfer Tabelle

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Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IX. Praxistipp

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 4 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 5 Beim Bedarf eines (de...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 46 Statt der Bestimmung des Bedarfs nach einer Quote (½) kann bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Bedarf danach bestimmt werden, was die Unterhaltsberechtigte zur Lebensführung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen (konkret) braucht. Die konkrete Bedarfsbemessung ist streng genommen keine Ausnahme vom Grundsatz der Halbteilung. Sie dient auch nicht der Re...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 129 Der Barbedarf bestimmt sich nach der DT. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Der Unterhalt beurteilt sich nach der Einkommensgruppe 3 (2.301 bis 2.700 EUR). M ist nur einer Person, K, unterhaltspflichtig. Grds. wäre eine Höherstufung in Einkommensgruppe 4 (2.701 bis 3.100 EUR) geboten. Eine solche Umgruppierung hat aber wegen des weitreichenden Umgangsrechts zu unterbleibe...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Keine Änderung des BGB durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rz. 2 Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)[2] in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz erfolgte keine Änderung des BGB-Rechts zum Elternunterhalt als Teil des Verwandtenunterhalts. Bis einschließlich 2020 bestimmten die SüdL: SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedarf

1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Per...mehr

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Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki...mehr

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Anhang 2 / 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- u...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / III. Haftungsanteil

Rz. 7 K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. SüdL 13.1.1 […] Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VIII. Zahlungspflicht

Rz. 19 M hat K1 somit 436,50 EUR (546 – 109,50) zu zahlen.mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Untergrenze

Rz. 56 Der Bedarf der Kindsmutter darf jedoch nicht niedriger als das Existenzminimum (960 EUR) angesetzt werden. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder sind in der Regel bedürftig. Ausnahmen (z.B. das Kind hat ausreichende Einkünfte aus Kapital oder Immobilienvermögen) sind freilich zu bedenken. Bei volljährigen Kindern hat die Frage der Bedürftigkeit öfter Bedeutung (z.B. Ausbildungsvergütung).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 19 Der Bedarf von vjK bestimmt sich nicht nach den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil vjK einen eigenen Hausstand hat. Rz. 20 Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt 860 EUR (vgl. Fall 13, siehe § 2 Rdn 1 ff.). Das an vjK ausgezahlte Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen. Es verbl...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 5 Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt derzeit i.d.R. 860 EUR. Er wurde am 1.1.2016 von 670 EUR auf 735 EUR und am 1.1.2020 auf 860 EUR angehoben. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternt...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für die Zeiten des Wechselmodells

Rz. 139 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Kindes ist § 1601 BGB; dies ist unproblematisch. Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen (Ausgleichs-)Anspruch eines Elternteils. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 44 = BGH FF 2017, 110 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts nicht zu einem...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 11 M hat 407 EUR Unterhalt zu leisten. Sein Selbstbehalt von 1.160 EUR ist gewahrt. Ihm bleiben 1.593 EUR (2.000 – 407 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VII. Leistungsfähigkeit

Rz. 18 Nicht nur der notwendige Selbstbehalt des M gegenüber dem minderjährigen Kind in Höhe von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, Rdn 36), sondern auch der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) des M ist gewahrt. Ihm verbleiben 2.563,50 EUR (3.000 – 436,50).mehr

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Vorwort

Die 8. Auflage berücksichtigt neben neuer Rechtsprechung auch die Düsseldorfer Tabelle 2022. Der Bundesgerichtshof hat das Tor zur Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle geöffnet. Sie wurde nunmehr von zehn auf fünfzehn Einkommensgruppen erweitert. Die bislang höchste Einkommensgruppe 10 ging bis 5.500 EUR. Jetzt reicht die höchste Gruppe, die Einkommensgruppe 15, bis 11.000 EU...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Grundsatz gleicher Teilhabe

Rz. 6 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt, sondern nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 33 ff.). Rz. 7 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind die ehelichen Lebensverhältnisse der Maßstab für den Unterha...mehr

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Fallübersicht / § 6 Unterhaltspflicht gegenüber privilegiertem volljährigen Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 17 Da das Kind noch kein eigenes Einkommen hat, entspricht der Bedarf der Höhe des geschuldeten Unterhalts.[7]mehr

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Hilfreiche Internetseiten

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind üblicherweise auf den Websites der Oberlandesgerichte abrufbar. Die in den Fallbeispielen häufig beispielhaft angeführten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken und alle anderen Leitlinien sind aber auch unter...mehr

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Anhang 3 / E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 1.1.2008). Dieser ist für die jeweils maßgeb...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 32 Der Bedarf von minderjährigen Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 33 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung hat h...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Kindergeldabzug

Rz. 16 Zitat § 1612b BGB bestimmt u.a.: Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); … Begründung zum Gesetzentwurf B, zu Nummer 19 "Davon ausgehend, dass das Kindergeld zwar den Eltern ausbezahlt wird, es sich dabei ab...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann vorab der Kindesunterhalt (und zwar der Zahlbetrag, also i.d.R. der um das hälftige Kindergeld gekürzte Tabellenbetrag) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 3 Der B...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 45 Vgl. zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 46 VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsp...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt für K1

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte (K1 und F) vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigt...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 9 (4.701 – 5.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ein...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Der übliche Bedarf nach der DT

Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkomm...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 52 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ei...mehr

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Fallübersicht / § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 88 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 89 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind jedoch 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterha...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für das minderjährige Kind K

Rz. 3 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 4 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von zwei Unterhaltsberecht...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 48 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 49 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zu...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.700 EUR. Es kommt deshalb gr...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kindesunterhalt

Rz. 15 Es ist auch bei neKV zu berücksichtigen, dass er einem Kind, dem K2, unterhaltspflichtig ist. Das für die Haftungsverteilung maßgebende bereinigte Nettoeinkommen des neKV ist ebenfalls vorab um den Kindesunterhalt für K2 zu kürzen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der neKV hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 29 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung i...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (§ 1 Rdn 1) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Hera...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 3 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung um eine Einkommensgr...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 46 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 47 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung ist aber nicht mög...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Bedarf

Rz. 65 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 66 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die Frage einer Höherstufung stellt s...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 27 Vgl. hierzu zunächst die Fälle 27 bis 29 (§ 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 28 VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. (siehe hierzu Nr. 13.1 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspfli...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 56 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 57 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.600 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Herabstufung ist aber nicht möglich...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 3 VjK lebt bei einem Elternteil, im Fallbeispiel bei seiner Mutter F1. Der Bedarf ist deshalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen (vgl. Fall 27, siehe § 6 Rdn 1). Rz. 4 F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur anteiligen Haftung vgl. Fall 28, siehe § 6 Rdn 15). Vgl. zum Bedarf volljähriger Kinder au...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 27 Der Unterhalt des K könnte hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätz...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 55 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann zunächst der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 56 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelhe...mehr