Fachbeiträge & Kommentare zu Düsseldorfer Tabelle

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 3. Bezifferung von Wirtschaftsgeld

Rz. 77 Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB. Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwec...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zur Sorgeerklärung

Rz. 351 Eine solche Sorgeerklärung kann natürlich eingebettet werden in weitere Vereinbarungen betreffend das Kind, namentlich in Unterhaltsvereinbarungen. Die Kernformulierung zur gemeinsamen elterlichen Sorge lautet: Rz. 352 Muster 2.35: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge Muster 2.35: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge Wir erklären, dass wir die elterliche Sor...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 7. Begrenzung des Betreuungsunterhalts

Rz. 629 Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruchs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch nach § 1570 BGB um einen einheitlichen Anspruch handelt.[725] Rz. 630 Der BGH hat dazu erklärt, dass dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei J...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / b) Die in der Praxis wichtigsten Tabellen

Rz. 50 Vergütungstabellen haben sich im Laufe der Zeit sehr zahlreich gebildet, etwa ein Dutzend. Sie unterscheiden sich vielfach nur in der Zuordnung bestimmter Vergütungsbeträge zu bestimmten Nachlasswerten. In der Praxis besonders geläufig sind folgende "klassischen" Tabellen:[100]mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 5. Gegenüberstellung der Tabellen

Rz. 65 Die (alte) Rheinische Tabelle des Notariatsvereins für Rheinpreußen von 1925 stellt die am längsten in Gebrauch befindliche Tabelle dar. Von der Rechtsprechung[125] wurde sie häufig als Vergütungsrichtlinie bestätigt. Die für nötig gehaltene Anpassung an die heutigen Verhältnisse sollte sich ohne weiteres durch die gestiegenen Nachlasswerte ergeben.[126] Daraus ergaben...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / a) Zulässigkeit zeitbezogener Vergütung

Rz. 18 Die zeitbezogene Vergütung gilt als das grundsätzlich fairste Vergütungsprinzip für Testamentsvollstrecker.[41] Im vermögensverwaltenden Bereich, aber auch im Bereich der Abrechnung anwaltlicher Honorare, hat sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass tätigkeitsbezogene Vergütungen der Qualität der Arbeit eher förderlich sind als provisions- oder streitwertabhän...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / V. Steuerliche Behandlung unangemessen hoher Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 105 Der hinter dieser Problematik stehende Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine unangemessen hohe Testamentsvollstreckervergütung gedanklich aufgeteilt und wie folgt betrachtet werden kann: Der Teil der Vergütung, der die anhand der Tabellen ermittelten Vergütungssätze übersteigt, ist unangemessen hoch. Zivilrechtlich soll der unangemessene Teil der Vergütung ein ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / d) Höhe des Stundensatzes

Rz. 32 In früheren Veröffentlichungen wurde für anwaltliche Testamentsvollstrecker ein Stundensatz von 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen.[73] Als Grundlage diente der durchschnittliche Stundensatz eines Rechtsanwaltes, wobei auf das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1997 zurückgegriffen wurde. Dieser pauschale Ansatz...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / e) Nachweis der geleisteten Stunden

Rz. 36 In dem Maße, in dem sich die Stundenvergütung von Testamentsvollstreckern gerade bei anspruchsvollen Nachlassgestaltungen durchzusetzen beginnt, werden die Anforderungen an den Nachweis der geleisteten Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unterschiedlich beurteilt. Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass derjenige, der eine für sich positive Rechtsfolge gelte...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 11 Die DT 2022 berücksichtigt die neuen Mindestunterhaltsbeträge für 2022 gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021. Die Bedarfskontrollbeträge stellen beim Mindestunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt (seit 2020: 960/1.160 EUR) ab. Für höheren Unterhalt haben die Bedarfskontrollbeträge als Ausgangspunkt den beim Kindesu...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Ausgangspunkt der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 12 Ausgangswert ist der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe. Begründung des Gesetzentwurfes B, zu Nummer 18: "Ausgangspunkt für die Aufspreizung des Mindestunterhalts ist die zweite Altersstufe; … Die Werte in der ersten und dritten Altersstufe leiten sich hieraus ab. Die Höhe des prozentualen Ab- bzw. Aufschlags orientiert sich an der prozentualen Aufspreizung der U...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 6 Das Kind leitet seine ...mehr

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Anhang 3 / Düsseldorfer Tabelle 2022

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 14 Die DT geht (seit 2010) davon aus, dass der Unterhaltsschuldner zwei Personen (vor 2010 ging die DT von drei Unterhaltsberechtigten aus) zum Unterhalt verpflichtet ist. Nr. 1 der Anmerkungen zu A) der DT: Zitat Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 1: M 3.000 EUR – K1 (9 J) – Allgemeines zum Kindesunterhalt und zur Düsseldorfer Tabelle –

Rz. 1 M ist seinem 9-jährigen Kind K1, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt Rz. 2 M ist seinem Kind K zum Unterhalt verpflichtet. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einande...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 27: M 2.000 EUR – F 400 EUR + vjK (19 J) bei F – Düsseldorfer Tabelle und Volljährigkeit, nur ein leistungsfähiger Elternteil –

Rz. 1 M und F, deren Ehe geschieden ist, haben das gemeinsame volljährige Kind vjK, das 19 Jahre alt ist. VjK lebt bei seiner Mutter F und geht noch zur Schule. F bezieht das Kindergeld. F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 400 EUR. Sie kann auch kein höheres Einkommen erzielen. Einen Unterhaltsanspruch gegen M hat sie nicht (mehr). M hat ein bereinigtes Nettoe...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 17 Beim Bedarf eines (dem Grunde nach unterhaltsberechtigten) volljährigen Kindes ist zu unterscheiden, ob es einen eigenen Hausstand hat (vgl. hierzu Fälle 8 bis 10, siehe § 1 Rdn 111 ff.) oder ob es noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils wohnt. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf […] 13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines...mehr

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Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IX. Praxistipp

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 4 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 5 Beim Bedarf eines (de...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 46 Statt der Bestimmung des Bedarfs nach einer Quote (½) kann bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Bedarf danach bestimmt werden, was die Unterhaltsberechtigte zur Lebensführung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen (konkret) braucht. Die konkrete Bedarfsbemessung ist streng genommen keine Ausnahme vom Grundsatz der Halbteilung. Sie dient auch nicht der Re...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 129 Der Barbedarf bestimmt sich nach der DT. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Der Unterhalt beurteilt sich nach der Einkommensgruppe 3 (2.301 bis 2.700 EUR). M ist nur einer Person, K, unterhaltspflichtig. Grds. wäre eine Höherstufung in Einkommensgruppe 4 (2.701 bis 3.100 EUR) geboten. Eine solche Umgruppierung hat aber wegen des weitreichenden Umgangsrechts zu unterbleibe...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Keine Änderung des BGB durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rz. 2 Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)[2] in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz erfolgte keine Änderung des BGB-Rechts zum Elternunterhalt als Teil des Verwandtenunterhalts. Bis einschließlich 2020 bestimmten die SüdL: SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedarf

1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Per...mehr

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Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki...mehr

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Anhang 2 / 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- u...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / III. Haftungsanteil

Rz. 7 K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. SüdL 13.1.1 […] Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VIII. Zahlungspflicht

Rz. 19 M hat K1 somit 436,50 EUR (546 – 109,50) zu zahlen.mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Untergrenze

Rz. 56 Der Bedarf der Kindsmutter darf jedoch nicht niedriger als das Existenzminimum (960 EUR) angesetzt werden. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder sind in der Regel bedürftig. Ausnahmen (z.B. das Kind hat ausreichende Einkünfte aus Kapital oder Immobilienvermögen) sind freilich zu bedenken. Bei volljährigen Kindern hat die Frage der Bedürftigkeit öfter Bedeutung (z.B. Ausbildungsvergütung).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 19 Der Bedarf von vjK bestimmt sich nicht nach den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil vjK einen eigenen Hausstand hat. Rz. 20 Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt 860 EUR (vgl. Fall 13, siehe § 2 Rdn 1 ff.). Das an vjK ausgezahlte Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen. Es verbl...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 11 M hat 407 EUR Unterhalt zu leisten. Sein Selbstbehalt von 1.160 EUR ist gewahrt. Ihm bleiben 1.593 EUR (2.000 – 407 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VII. Leistungsfähigkeit

Rz. 18 Nicht nur der notwendige Selbstbehalt des M gegenüber dem minderjährigen Kind in Höhe von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, Rdn 36), sondern auch der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) des M ist gewahrt. Ihm verbleiben 2.563,50 EUR (3.000 – 436,50).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 5 Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt derzeit i.d.R. 860 EUR. Er wurde am 1.1.2016 von 670 EUR auf 735 EUR und am 1.1.2020 auf 860 EUR angehoben. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternt...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für die Zeiten des Wechselmodells

Rz. 139 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Kindes ist § 1601 BGB; dies ist unproblematisch. Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen (Ausgleichs-)Anspruch eines Elternteils. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 44 = BGH FF 2017, 110 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts nicht zu einem...mehr

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Vorwort

Die 8. Auflage berücksichtigt neben neuer Rechtsprechung auch die Düsseldorfer Tabelle 2022. Der Bundesgerichtshof hat das Tor zur Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle geöffnet. Sie wurde nunmehr von zehn auf fünfzehn Einkommensgruppen erweitert. Die bislang höchste Einkommensgruppe 10 ging bis 5.500 EUR. Jetzt reicht die höchste Gruppe, die Einkommensgruppe 15, bis 11.000 EU...mehr

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Fallübersicht / § 6 Unterhaltspflicht gegenüber privilegiertem volljährigen Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Grundsatz gleicher Teilhabe

Rz. 6 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt, sondern nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 33 ff.). Rz. 7 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind die ehelichen Lebensverhältnisse der Maßstab für den Unterha...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 17 Da das Kind noch kein eigenes Einkommen hat, entspricht der Bedarf der Höhe des geschuldeten Unterhalts.[7]mehr

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Hilfreiche Internetseiten

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind üblicherweise auf den Websites der Oberlandesgerichte abrufbar. Die in den Fallbeispielen häufig beispielhaft angeführten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken und alle anderen Leitlinien sind aber auch unter...mehr

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Anhang 3 / E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 1.1.2008). Dieser ist für die jeweils maßgeb...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 32 Der Bedarf von minderjährigen Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 33 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung hat h...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann vorab der Kindesunterhalt (und zwar der Zahlbetrag, also i.d.R. der um das hälftige Kindergeld gekürzte Tabellenbetrag) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 3 Der B...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 45 Vgl. zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 46 VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsp...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt für K1

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte (K1 und F) vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigt...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 97 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht im Fallbeispiel nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen: BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 32 (a) Der Bedarf bemisst sich beim Kin...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 9 (4.701 – 5.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ein...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Der übliche Bedarf nach der DT

Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkomm...mehr