Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.7 Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen, Abs. 6

Rz. 75 § 170 Abs. 6 AO [1] enthält eine besondere Anlaufhemmung für die Besteuerung von Kapitalerträgen, die aus dem Ausland stammen. Diese Anlaufhemmung greift nach Art. 97 § 10 Abs. 13 EGAO für alle Festsetzungsfristen ein, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Nach Abs. 1 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Da Abs. 6 d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 13 Stä... / 1.1 Systematische Stellung und Übersicht

Rz. 1 Die Vorschrift über den ständigen Vertreter ist in Zusammenhang mit der Definition der Betriebstätte in § 12 AO zu sehen. Während § 12 AO bestimmte Einrichtungen, die der Unternehmer selbst unterhält, als Betriebstätten qualifiziert, regelt § 13 AO die Folgen, die eintreten, wenn die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt werden von Personen, die nicht so abhängig von d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.1 Rechtsgrund der Verpflichtung

Rz. 11 Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige, tritt eine Ablaufhemmung ein bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung, höchstens aber bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der Steuer. Die Verpflichtung kann unmittelbar auf Gesetz beruhen oder auf einer behördlichen Anforderung aufgrund eines Gesetzes (hierzu näher R...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 7. Fazit

Die Mitwirkungs- und Deklarationspflichten im neuen BMF-Schreiben v. 6.3.2025 erhöhen die Anforderungen für Steuerpflichtige und Berater. Man wird jedoch abwarten müssen, wie die einzelnen Finanzämter die Vorgaben des Schreibens in concreto umsetzen werden. Klar ist jedenfalls: Der Umgang mit Kryptoinvestoren wird strenger, der Korridor für strafbefreiende Selbstanzeigen enger....mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt

Leitsatz Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Normenkette § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, Satz 2 Nr. 3 EStG Sachverhalt Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, hatte einen Wohnsitz in Deutschland und erzielte dort Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. S...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 2 Persönliche Steuerpflicht

Steuerschuldner der Einkommensteuer sind natürliche Personen. Das gesetzliche Einkommensteuerschuldverhältnis beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Die Frage der Einkommensteuerpflicht unterscheidet danach, ob der Steuerschuldner der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt. Dabei wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden: Unbeschränk...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / V. Einvernehmliche Feststellung von Sachverhalten durch koordinierte Außenprüfung mit Steuerverwaltungen fremder Staaten (§ 12 EUAHiG)

Eine zu einem niederländischen Konzern gehörende GmbH & Co. KG mit statutarischem inländischem Sitz betrieb im Inland Wohnungsbau auf eigenen und fremden Grundstücken. Im Inland unterhielt die Steuerpflichtige – abgesehen von den Baustellen – allerdings lediglich eine Briefkastenadresse. Die Geschäftsleitung befand sich in den Niederlanden. Es fand eine gemeinsame Außenprüfun...mehr

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Aufsichtsratsmitglieder (DB... / 2.3 DBA

Nach dem OECD-MA kommt es für die Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht auf den Ort der tatsächlichen Tätigkeit an. Die Besteuerung erfolgt gem. Art. 16 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft, für die die Aufsichtsratstätigkeit ausgeübt wird. Anders als bei der selbstständigen Arbeit kommt es daher nicht auf eine feste Einrichtung oder wie bei unse...mehr

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Aufsichtsratsmitglieder (DBA/Steuerabzug) – ABC IntStR

1 Systematische Einordnung Die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds ist nach deutschem Steuerrecht eine selbstständige Tätigkeit, die aber einige Besonderheiten im Vergleich zu anderen selbstständigen Tätigkeiten aufweist. Daher enthalten die DBA in Art. 16 OECD-MA Sonderregelungen für die Besteuerungsrechte aus Einkünften von Aufsichtsratsmitgliedern. Nach nationalem deuts...mehr

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Aufsichtsratsmitglieder (DB... / 2 Inhalt

2.1 Allgemeines Mitglieder eines Aufsichtsrats nehmen nach deutschem Verständnis eine Kontrollfunktion gegenüber der Gesellschaft wahr und sind daher bei der zu überwachenden Gesellschaft nicht angestellt i. S. eines Arbeitnehmers. Das Entgelt für eine derartige Tätigkeit wird nur dann von den Sonderregelungen im internationalen Steuerrecht zu Aufsichtsratsmitgliedern erfasst...mehr

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Aufsichtsratsmitglieder (DB... / 1 Systematische Einordnung

Die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds ist nach deutschem Steuerrecht eine selbstständige Tätigkeit, die aber einige Besonderheiten im Vergleich zu anderen selbstständigen Tätigkeiten aufweist. Daher enthalten die DBA in Art. 16 OECD-MA Sonderregelungen für die Besteuerungsrechte aus Einkünften von Aufsichtsratsmitgliedern. Nach nationalem deutschem Steuerrecht gelten hi...mehr

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Aufsichtsratsmitglieder (DB... / 2.2 Nationales Recht

Aufsichtsratsmitglieder erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Deutschland der beschr. Steuerpflicht unterliegen, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden. Wird die Aufsichtsratstätigkeit für eine inländische Gesellschaft ausgeübt, besteht die Vermutung, dass der Tätigkeitsort im Inland li...mehr

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Aufsichtsratsmitglieder (DB... / Literaturtipps

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Aufsichtsratsmitglieder (DB... / 3 Praxisfragen

In der Praxis wird die Bildung von Aufsichtsräten häufig dazu benutzt, der Muttergesellschaft eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit über den Konzern zu verschaffen. Dazu werden regelmäßig Geschäftsführer oder anderes leitendes Personal der Muttergesellschaft bei Tochtergesellschaften als Aufsichtsräte eingesetzt. Die Aufsichtsräte werden dabei häufig auf freiwilliger Basis ge...mehr

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Aufsichtsratsmitglieder (DB... / 2.1 Allgemeines

Mitglieder eines Aufsichtsrats nehmen nach deutschem Verständnis eine Kontrollfunktion gegenüber der Gesellschaft wahr und sind daher bei der zu überwachenden Gesellschaft nicht angestellt i. S. eines Arbeitnehmers. Das Entgelt für eine derartige Tätigkeit wird nur dann von den Sonderregelungen im internationalen Steuerrecht zu Aufsichtsratsmitgliedern erfasst, wenn die jewe...mehr

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Beneficial Owner – ABC IntStR / 2 Inhalt

Im internationalen Steuerrecht wird mit dem Beneficial Owner der wirtschaftliche Nutzungsberechtigte bezeichnet. Nutzungsberechtigter ist grundsätzlich die Person, der das Recht, aufgrund dessen die jeweilige Zahlung erfolgt, zusteht oder/und dem die Zahlung zuzurechnen ist. Dies ist primär der zivilrechtliche Eigentümer einer Forderung/eines Rechts (z. B. bei Zinszahlungen)...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 164 Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG kommt für unbeschränkt sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige Land- und Forstwirte, die einen inländischen Betrieb [1] unterhalten, in Betracht.[2] Abweichend zu der Vorgängerregelung[3] sind nun auch die Gewinne für im Ausland belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen – sofern die ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der Europäischen Union als gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung?

Rz. 17 In der Lit. wird diskutiert, ob sich aus Art. 293 EGV eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zueinander zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Dabei besteht das Problem insbesondere in der Frage, ob Deutschland aufgrund von Art. 220 des EGV dazu verpflichtet ist, mit anderen EU-Staaten DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 18 Derzeit[1] bestehen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern Abkommen mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden [2], der Schweiz und den USA. Das Abkommen mit Österreich wurde von Deutschland mit Wirkung zum 31.12.2007 gekündigt. Aufgrund eines Vertragsgesetzes ist es jedoch weiterhin auf Erbfälle anwendbar, die nach dem 31.12.2007 und vor d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, DBA Schweden DBA-Schweden

Rz. 123 Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 14.7.1992[1] stellte das erste "große" Doppelbesteuerungsabkommen dar, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe in einem Doppelbesteuerungsabkommen zusa...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, DBA Dänemark DBA-Dänemark

Rz. 126 Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark vom 22.11.1995[1] handelt es sich – wie beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden – um ein "großes" Abkommen, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe i...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Schweiz

Rz. 32 Das DBA Schweiz vom 30.11.1978, das am 28.9.1980 in Kraft trat[1], gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt des Todes in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommens hatten.[2] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-USA

Rz. 71 Das DBA-USA in der Fassung vom 3.12.1980 ist am 27.6.1986 in Kraft getreten.[1] Rz. 72 Das Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 14.12.1998 trat am 14.12.2000 in Kraft[2] und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Es hat einzelne Regelungen des DBA abgeändert und zusätzliche Regelungen eingefügt. Das wesentliche Ziel Deut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Frankreich

Rz. 138 Aufgrund der Vorschriften zum Ausschluss der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zwischen dem Saarland und Frankreich auf der Grundlage des Saarvertrags vom 27.10.1956[1] bestehen im Verhältnis des Saarlands zu Frankreich bei Erwerben von Todes wegen bereits Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese haben aus deutscher Sicht nur Bedeutung für Per...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Rz. 9 Die Notwendigkeit zu einer Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ergibt sich bereits aus dem Gebot einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist insbesondere auch aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft allgemein anerkannt.[1] Aus diesem Grund sind die einzelnen Staaten dazu übergegangen, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf zwisch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Griechenland

Rz. 22 Das Abkommen mit Griechenland vom 18.11.1910/1.12.1910[1] ist nur auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar, in denen der Erblasser die griechische oder deutsche Staatsangehörigkeit hat. Der Wohnsitz des Erblassers ist für die Angrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ohne Bedeutung. Die sachliche Anwendbarkeit beschränkt sich auf das durch Erbfall über...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Österreich

Rz. 28 Das Abkommen ist am 7.9.1955[1] in Kraft getreten. Es war auf alle am oder nach dem 1.1.2003 entstehenden Steuern in beiden Vertragsstaaten in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15.10.2003, das am 17.9.2006 in Kraft trat[2], anwendbar. Rz. 29 Nachdem der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Urteil vom 7.3.2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG OECD-Musterabkommen

Rz. 19 Die von Deutschland und anderen Vertragstaaten der OECD geschlossenen DBA auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern folgen in weiten Teilen dem vom Steuerausschuss der OECD konzipierten Musterabkommen von 1966. Die letzte überarbeitete Neufassung des Musterabkommens wurde im Jahr 1982 vom Fiskalausschuss der OECD verabschiedet. 1987 wurde die deutsche Übersetz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Ursachen der internationalen Doppelbesteuerung

Rz. 1 Aufgrund der weitreichenden Anknüpfungspunkte der unbeschränkten deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht[1] bei der unentgeltlichen Übertragung des weltweiten Vermögens umfasst der deutsche Besteuerungsanspruch auch die Übertragung von ausländischem Vermögen. In Verbindung mit den verschiedenen Anknüpfungspunkten ausländischer Steuerrechtsordnungen kann dies zu...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 9.3 Ansatz von in einer ausländischen Betriebsstätte belegenen Wirtschaftsgütern

Gehört zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft eine ausländische Betriebsstätte und sind die Einkünfte aus dieser Betriebsstätte nach DBA steuerfrei, können in der steuerlichen Übertragungsbilanz die zur Betriebsstätte gehörenden Wirtschaftsgüter wahlweise mit den Buchwerten, Zwischenwerten oder gemeinen Werten angesetzt werden.[1] Ein durch Ansatz über dem Buchwe...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 5.2.3 Prüfungsreihenfolge für die Beschränkung des Besteuerungsrechts

Für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG ist daher wie folgt zu prüfen: Zunächst ist zu bestimmen, ob vor der Umwandlung ein deutsches Besteuerungsrecht an Einkünften der Kapitalgesellschaft bestanden hat, so dass ein Ansatz in der steuerlichen Schlussbilanz erfolgen muss. Ist die übertragende Kapitalgesellschaft in Deutschland ansässig, so unterliegt sie gemäß § ...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 5.2.1 Gesellschafterbezogene Prüfung der Beschränkung des Besteuerungsrechts

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG sind bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft bzw. bei der übernehmenden natürlichen Person subjekt- und objektbezogen zu prüfen und entsprechen insoweit den gleichlautenden Entstrickungstatbeständen in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG. Danach liegt ein Ausschluss oder eine Beschränkung d...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 9.7 Schema zur Ermittlung des Übernahmegewinns

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Freistellungsfälle aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (§ 19 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 In § 19 Abs. 2 ErbStG wird ein Progressionsvorbehalt angeordnet. Damit muss für die Steuersatzermittlung neben dem steuerpflichtigen Erwerb auch ein steuerfreier Erwerb einbezogen werden. Eine Steuerfreistellung bewirkt somit nicht gleichzeitig eine Tarifverbesserung für den nicht begünstigten Erwerb. Der BFH hat in einer Entscheidung zur Einkommensteuer vom 4.8.1976 d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmt die auf den jeweiligen Erwerb anzuwendenden Steuersätze und ist damit die zentrale Tarifnorm des ErbStG. Es handelt sich um einen einheitlichen Steuertarif, d. h. er gilt über alle Vermögensarten, für Fälle der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht und für Schenkungen, genauso wie für Erwerbe von Todes wegen. § 19 ErbStG stellt somit...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / b) Anrechnung ausländischer Steuern bei ausländischen Investmenterträgen

Nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG sind höchstens 25 % ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag anzurechnen. Bei ausländischen Investmenterträgen ist für die Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages der nach Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG verbleibende steuerpflichtige Investmentertrag maßgebend (vgl. BMF v. 19.5.2022, Rz. 148). Beispiel 1 – A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.2 Abkommensrecht – Einkünftequalifikation und Zuordnung

Rz. 251 Auch die DBA basieren auf verschiedenen Einkunftsarten, wobei die Auslegung des DBA grundsätzlich autonom und damit losgelöst vom nationalen Recht zu erfolgen hat. Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) erfasst als "Geschäftstätigkeiten" solche Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht unter § 15 oder § 18 EStG fallen.[1] Darunter kann auch die Tätigkeit einer GmbH &...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.4 Vergütungen an Gesellschafter

Rz. 109 Wie bei allen Mitunternehmerschaften sind auch bei der GmbH & Co. Vergütungen an Beteiligte für Dienste und sonstige Leistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern zählen zum steuerlichen Gewinn. Das gilt für die Kommanditisten ebenso wie für die Komplementär-GmbH. Die dieser Beurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG bi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte

Rz. 248 Im nationalen Recht ist im Hinblick auf die internationale Besteuerung im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG zu unterscheiden zwischen der Beteiligung eines ausl. Mitunternehmers an einer inländischen GmbH & Co. KG (Inbound-Sachverhalt) und der Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer ausl. GmbH & Co. KG (Outbound-Sachverhalt). In ersterem Fall stellt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.3 Inlandsumwandlungen mit und ohne Auslandsbezug

Tz. 99 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Inl-Umw (ohne ausl BV) können auch nach Inkrafftreten des SEStEG in aller Regel ohne Gewinnrealisierung zum Bw erfolgen und zwar auch dann, wenn neben unbeschr stpfl auch beschr stpfl Gesellschafter beteiligt sind (s Tz 82). GlA s Hagemann/Jakob/Ropohl/Viebrock (NWB Sonderheft 1/2007, 20). Tz. 100 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Nitzschke (IStR 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.2.5 Fallübersicht

Tz. 81 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Nachstehend sind die Auswirkungen der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine andere Kap-Ges dargestellt, und zwar getrennt danach, ob eine Ausl-Berührung vorliegt oder nicht. Dabei kann sich der Ausl-Bezug dadurch ergeben, dass übertragender Rechtsträger eine Ausl-Gesellschaft und übernehmender Rechtsträger eine Inl-Gesellschaft ist (grenzübers...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.2 Ausländisches Betriebsvermögen

Tz. 283 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Deshalb können stille Reserven in einem ausl BV, die nicht in D st-verstrickt sind, nicht zur Verlustrettung eingesetzt werden. Auszuscheiden sind stille Reserven in einem ausl BV, für die D nach dem jeweils anzuwendenden DBA kein Besteuerungsrecht hat (s Haase/Dorn, IStR 2012, 206). Nach zutr Auff von Neumann (GmbHR 2014, 673, 681, weiter ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.2.2 Im UmwStG enthaltene Entstrickungsregelungen als lex specialis zu den allgemeinen Entstrickungsregelungen

Tz. 68 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Wie bereits ausgeführt (s Tz 27, 67), ziehen sich die Regelungen, wonach in Umw-Fällen grds der gW anzusetzen ist, wie ein roter Faden durch das UmwStG. Diesen Regelungen ist gemeinsam, dass sie eine St-Entstrickung für den Fall vorschreiben, dass das bisherige dt Besteuerungsrecht an dem von der Umw betroffenen Vermögen verloren geht oder e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.4 Grenzüberschreitende Hinausverschmelzung

Tz. 104 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Zu einem Ausschluss bzw zu einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts kann es auch im Fall der grenzüberschreitenden Hinausverschmelzung einer inl Kö auf eine EU- bzw EWR-ausl Übernehmerin kommen. Auch die Verschmelzung auf eine in einem Drittstaat ansässige Übernehmerin wird von den §§ 3ff UmwStG nach Wegfall des § 1 Abs 2 UmwStG iRd KöM...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.2.4 Exkurs: Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern beim sog. "Cum/Cum Treaty Shopping"

Tz. 59 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Als weitere Maßnahme des Ges-Gebers, durch die ungerechtfertigte St-Vorteile durch die Anrechnung oder Erstattung der KapSt vermieden werden sollen, ist schließlich auch noch die Einführung des § 50j EStG ("Versagung der Entlastung von KapSt in bestimmten Fällen") durch das Ges v 20.12.2016 (BStBl I 2017, 5) – mit Wirkung ab dem VZ 2017 (s A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Hinaus-Verschmelzung innerhalb der EU; Anrechnung einer fikti ven ausländischen Steuer bei Entstrickung der in einer Betriebsstätte in einem Nicht-Freistellungsstaat ruhenden stil len Reserven (§ 11 Abs 3 iVm § 3 Abs 3 UmwStG)

Ausgewählter Literaturhinweis: Mutscher, Anwendungsbereich der fiktiven St-Anrechnung im UmwStG, IStR 2010, 820. Tz. 123 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 § 11 Abs 3 UmwStG erklärt den § 3 Abs 3 UmwStG für entspr anwendbar. § 3 Abs 3 UmwStG betrifft den Sonderfall einer Hinausverschmelzung bei Vorhandensein einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen BetrSt, für die D nicht auf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umw von Kap-Ges in Personenunternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG, DB 2006, 1072; Klingebiel, SEStEG (S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.2 Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Tz. 95 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Das sich aus der unbeschr oder beschr St-Pflicht ergebende dt Besteuerungsrecht wird in den folgenden Fällen ausgeschlossen oder beschr: Das dt Besteuerungsrecht entfällt durch die Umw vollumfänglich, und es besteht zwar weiterhin ein dt Besteuerungsrecht, es sind aber ausl St anzurechnen. Von einem Ausschluss des dt Besteuerungsrechts ist auch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.5 Ausländisches Vermögen

Tz. 111 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 In der Übertragungs-Bil (s Tz 22ff) der Kap-Ges ist grds auch das im Ausl belegene BV auszuweisen, das im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge auf die Pers-Ges oder natürliche Person übergeht. Wegen einer Ausnahme, s Tz 115. Der St-Status einer ausl BetrSt wird durch die Umw der Kap-Ges nicht berührt (Ausnahme: s Tz 103). Fraglich ist...mehr