Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelbesteuerung

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Gutachten zur Besteuerung v... / Hintergrund

Einige Rentner hatten sich vor Gericht beschwert, weil sie glaubten, ihre Rente werde doppelt besteuert – also sowohl beim Einzahlen in die Rente als auch beim Auszahlen der Rente. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte diese Beschwerden aber zurückgewiesen und erstmals genau festgelegt, wie man eine doppelte Besteuerung berechnet. Dabei ging er davon aus, dass so eine Doppelbesteu...mehr

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Steuerermäßigung bei Erbsch... / Zusammenfassung

Durch die Steuerermäßigung des § 35b EStG wird bei Belastung mit Erbschaftsteuer eine Doppelbesteuerung von Erben vermieden. Die Ermäßigung gilt für Einkünfte, die nach dem Erbfall sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerermäßigung bietet Erben eine erhebliche steuerliche Entlastung, erfordert jedoch eine frühzeitige Planung und Antragstellu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8 Im Drittlandsgebiet genutzte oder ausgewertete Umsätze (§ 3a Abs. 8 UStG)

Rz. 550 In § 3a Abs. 8 UStG findet sich eine weitere Sonderregelung für die Nutzung bestimmter sonstiger Leistungen im Drittlandsgebiet zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010[1] ist mWv 1.1.2011 in § 3a UStG die Regelung des Abs. 8 eingefügt worden. Diese Ergänzung war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sich der Leistungsort...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.3 Kurzfristige Vermietung bestimmter Fahrzeuge zur Nutzung im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 7 UStG)

Rz. 545 Die Regelung des § 3a Abs. 7 UStG sieht eine Verlagerung des Leistungsorts vom Inland in das Drittland vor, wenn ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug vermietet und dieses Fahrzeug im Drittland genutzt wird; hierbei han...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick und Gesetzeszweck

Rz. 35 § 3a UStG regelt den Ort der Leistung für die sonstigen Leistungen abweichend von dem der Lieferungen[1], die unionsrechtlichen Vorgaben sprechen hier begrifflich – m. E. klarer – schlicht von Dienstleistungen[2], die beiden Begriffe betreffen aber inhaltlich denselben Sachverhalt; es geht um (grenzüberschreitende) Leistungen, die keine Lieferungen sind. Der wesentlic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.2 Die Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6 UStG)

Rz. 534 Die Sonderregelung des § 3a Abs. 6 UStG betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort belegenen Betriebsstätte (§ 3a Abs. 6 S. 2 UStG) erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden.[1] Die beiden bestimmenden Tatbestandsmerkmale dieser Regelung sind also die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.1 Die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen im Überblick und die Rechtsquellen

Rz. 55 § 3a UStG bestimmt den Ort der Leistung bei einem großen Teil der im Wirtschaftsleben anzutreffenden grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen; die Beförderungsleistungen als weitere wichtige spezielle sonstige Leistungen finden ihre Regelung in § 3b UStG. Allgemein spricht man unionsrechtlich bei den sonstigen Leistungen von "Dienstleistungen", gemeint ist damit abe...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / IV. Steuerliche Relevanz der Stiftungsbeendigung

Rz. 112 Mit der Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an den satzungsmäßig bestimmten Anfallsberechtigten. Dieser Vermögensanfall ist schenkungsteuerpflichtig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG, wobei der Stiftende als Zuwendender, bzw. Schenker, gilt (§ 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG).[173] Diese Einordnung gilt jedoch nur im Hinblick auf die steuerliche Einordnung, es ...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / III. Besteuerung der Destinatäre im Zusammenhang mit der Stiftung

Rz. 106 Leistungen der Stiftung an den Destinatär sind einkommenssteuerlich relevant. § 20 Abs. 1 (Auszug) "Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören" 1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftun...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 25): Die Or... / 3. Vermeidung von Doppelbesteuerung

Bei einer klassischen Dividendenausschüttung von einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen.[3] Durch die Organschaft wird dieser Effekt vermieden, da die Gewinne der Organgesellschaft direkt auf Ebene des Organträgers erfasst werden (§ 14 Abs. 1 KStG). Beachten Sie: Der Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben im Umfang ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 25): Die Or... / VII. Fazit

Die Implementierung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft kann für Unternehmensgruppen signifikante steuerliche Vorteile mit sich bringen – insbesondere durch die Möglichkeit der Verlustverrechnung und der Vermeidung von Doppelbesteuerung. Allerdings erfordert die Organschaft eine sorgfältige Planung und fortlaufende Betreuung, um den rechtlichen und steuerlichen Anford...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3 Besteuerung des Einbringungsgewinns I (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 223 Nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I als Gewinn i. S. d. § 16 EStG zu versteuern, wobei die §§ 16 und 34 EStG nicht zur Anwendung kommen. Gewinn i. S. d. § 16 EStG bedeutet lediglich, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn handelt. Bei der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs bleibt jedoch § 18 EStG einschlägig. Rz. 224 Der Gewinn unterlie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 3.4 Besteuerungsgrundsätze (Abs. 6)

Rz. 53 § 11 KStG enthält keine selbstständige Regelung zu den Besteuerungsgrundsätzen während der Liquidation, sondern passt die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze lediglich an die Besonderheiten einer Liquidation an. § 11 Abs. 6 KStG bestimmt entsprechend ausdrücklich, dass die Besteuerung, von den in den Abs. 1–5 aufgeführten Besonderheiten abgesehen, nach den allgemeinen ...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 3.5 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.[1] Dass sowohl positive wie negative Beträgeauszuscheiden sind, die auf eine ausländische Betriebsstätte entfallen, ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Diese Regelung hat da...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 3.4 Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften

Die Regelung des § 9 Nr. 2a GewStG soll dem Grunde nach die Doppelbesteuerung bei der Gewerbesteuer sowohl auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters vermeiden. Hauptanwendungsfall sind Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird (...mehr

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Ermittlung der Gewerbesteuer / 3.1.1 Regelung bis 2024

Für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist eine Kürzung i. H. v. 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts vorzunehmen, wenn der Grundbesitz zum Betriebsvermögen zählt. Der Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Die Kürzung erfordert, dass für den Grundbesitz tatsächlich Grundsteuer erhoben wird. S...mehr

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Anteilsvereinigungen im Gru... / b) Sonderfall: Konkurrenz von § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG ab 1.7.2021

Bei zeitgleichem(r) Anteilskauf und Anteilsübertragungen (auf einen neuen Gesellschafter) greift nur die Besteuerung nach § 1 Abs. 2b ggf. Abs. 2a GrEStG. Erfolgt die Anteilsübertragung auf den neuen Gesellschafter später, sind der Anteilskauf nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und die spätere Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2b ggf. Abs. 2a GrEStG zu besteuern (Doppelbesteuerung)...mehr

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Anteilsvereinigungen im Gru... / II. Gesetz zur Änderung des GrEStG v. 12.5.2021: Verhältnis des § 1 Abs. 3 GrEStG zur vorrangigen Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG

Die Besteuerung von Anteilsvereinigungen, Gesellschafterwechseln bei Personengesellschaften und durch die neu eingeführte Besteuerung von Gesellschafterwechseln bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft wurde durch das Gesetz zur Änderung des GrEStG v. 12.5.2021 deutlich verschärft (Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021, BStBl. I 2021, 986; insb...mehr

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Anteilsvereinigungen im Gru... / bb) Aufschiebend bedingte Erwerbe

Verschiebungen in die Zukunft sind insb. durch Bedingungen (BFH v. 11.12.2014 – II R 26/12, BStBl. II 2015, 402, m. Komm. Harlacher, BB 2015, 487) möglich (§ 14 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 4 BewG), z.B. aufschiebend bedingter Anteilskauf oder sofortiger Anteilskauf von mind. 90 % (Signing) und späterer Übertragung (Closing) unter aufschiebender Bedingung; auch möglich durch Hinaus...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.3 Betriebsgrundstücke nach § 218 S. 3 BewG

Rz. 39 Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Nach § 2 Nr. 2 GrStG stehen die in § 218 S. 3 des Bewertungsgeset...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2 Inländischer Grundbesitz als Steuergegenstand

Rz. 10 § 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einh...mehr

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Anteilsvereinigungen im Gru... / aa) Anteilserwerb

Die Zugehörigkeit bei einer Anteilsübertragung richtet sich nach dem Tag des zivilrechtlich wirksamen Anteilskaufs (Übertragung/Abtretung); s. BFH v. 16.3.2022 – II R 24/20, BFH/NV 2022, 1196 = ErbStB 2022, 333 [Günther], FG Münster v. 26.4.2007 – 8 K 1069/04 GrE, EFG 2007, 1895. Auch eine im Ausland getroffene und beurkundete Vereinbarung über die schuldrechtliche Verpflich...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerung, Aufteilung des Arbeitslohns

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen IV C 5 – S 2367/23/10001 :001 vom 08. Oktober 2024 (BStBl 2024 I, 1308) Zusammenfassung Stand: EL 141 – ET: 03/2025mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / I. Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Rn. 228ff. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (BStBl I S. 2179) [1] zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Lä...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / b) Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

Rz. 6 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Alternativ können die tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen Kalendermonats für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / II. Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)

Rz. 25–26 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns sind auch bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass vom 10. Juni 2022 (BStBl I S. 997) anzuwenden.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / d) Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

Rz. 8 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Alternativ können auch die pauschal mit 20 angesetzten Gesamtarbeitstage des einzelnen Kalendermonats für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden. Der pauschale Ansatz der Gesamtarbeitstage verringert sich verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche tätig ist (Teilzeitar...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / f) Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen

Rz. 10 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Innerhalb eines Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber nur nach einheitlichen Grundsätzen abrechnen. Zwischen den Alternativen a bis e (Rn. 5 bis 9) darf nicht unterjährig gewechselt werden.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 4. Änderung der Verhältnisse

Rz. 12 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Ändert sich die Prognose für die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage in einem folgenden Kalendermonat, ist der neu ermittelte Aufteilungsmaßstab ab diesem Kalendermonat anzuwenden. Die bisher vorgenommenen Lohnabrechnungen können bis zur Überprüfung am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl. Rn. 17) unverän...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Namibia

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Republik Namibia (Hauptstadt: Windhoek; Amtssprache: Englisch) ist ein Staat im Süden von Afrika. Namibia grenzt an > Angola im Norden, an > Sambia im Nordosten, an > Botsuana im Osten, an > Südafrika im Osten und Süden sowie an den Atlantik im Westen. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 02.12.1993 nebst Protoko...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mexiko

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die (amtlich) Vereinigten Mexikanischen Staaten (Hauptstadt: Mexiko-Stadt; Amtssprache: Spanisch) sind eine präsidentielle Bundesrepublik in Nordamerika. Mexiko grenzt im Norden an die USA (> Vereinigte Staaten von Amerika), im Süden und Westen an den pazifischen Ozean, weiter im Südosten an > Guatemala, > Belize und an das karibische Meer so...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Weißrussland

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Republik Belarus (deutsch: Weißrussland; Hauptstadt: Minsk; Amtssprachen: Belarussisch und Russisch) ist ein osteuropäischer Binnenstaat. Weißrussland grenzt an > Russland im Nordosten und Osten, an die > Ukraine im Süden, an > Polen im Westen sowie an > Litauen und > Lettland im Nordwesten. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppel...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Philippinen

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Republik der Philippinen (Hauptstadt: Manila; Amtssprachen: Filipino und Englisch) ist ein Inselstaat in Südostasien. Die Philippinen haben keine Landgrenze, liegen südlich von > China und nördlich von > Indonesien mit dem Südchinesischen Meer im Westen und der Philippinensee im Osten. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteu...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Portugal

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Portugiesische Republik (Hauptstadt: Lissabon; Amtssprache: Portugiesisch) ist ein westeuropäischer Staat auf der Iberischen Halbinsel. Portugal grenzt im Norden und Osten an > Spanien sowie im Süden und Westen an den Atlantik. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 15.07.1980 nebst Protokoll (BGBl 1982 II, 129 = B...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Polen

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Republik Polen (Hauptstadt: Warschau; Amtssprache: Polnisch) ist ein mitteleuropäischer Staat mit Grenzen zu > Russland (Exklave Kaliningrad) im Norden, > Litauen im Nordosten, > Weißrussland und der > Ukraine im Osten, der > Slowakei im Süden, > Tschechien im Südwesten und Deutschland im Westen. Polen liegt darüber hinaus an der Ostsee i...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vietnam

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Sozialistische Republik Vietnam (Hauptstadt: Hanoi; Amtssprache: Vietnamesisch) ist ein Staat in Südostasien. Vietnam hat Landgrenzen zu > Kambodscha und > Laos im Westen sowie > China im Norden und liegt im Osten und Süden am Südchinesischen Meer. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 16.11.1995 nebst Protokoll m...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Niederlande

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Niederlande (Hauptstadt: Amsterdam; Amtssprache: Niederländisch) sind ein Land des Königreichs der Niederlande, zu dem auch das Land Aruba, das Land > Curaçao und Sint Maarten gehören. Aruba, Curaçao und Sint Maarten sind autonome Länder in der Karibik mit eigener Verfassung und Regierung, jedoch keine souveränen Staaten iSd Völkerrechts....mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Neuseeland

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Neuseeland (Hauptstadt: Wellington; Amtssprache: Englisch) ist ein Inselstaat im Pazifik, südöstlich von > Australien. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 20.10.1978 (BGBl 1980 II, 1223 = BStBl 1980 I, 655), in Kraft getreten am 21.12.1980 (BGBl 1980 II, 1485 = BStBl 1980 I, 787). Das Abkommen entspricht weitgehend ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Norwegen

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Das Königreich Norwegen (Hauptstadt: Oslo; Amtssprache: Norwegisch) ist ein als parlamentarische Monarchie geführter Staat in Nordeuropa auf der Skandinavischen Halbinsel. Norwegen hat Landgrenzen zu > Schweden im Osten sowie > Finnland und > Russland im Nordosten und liegt am Skagerrak im Süden, an der Nordsee im Süden und Westen, am Europäi...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nordmazedonien

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Republik Nordmazedonien (von 1991 bis 2019 offiziell Republik Mazedonien; Hauptstadt: Skopje; Amtssprachen: Mazedonisch und Albanisch) ist ein Binnenstaat in Südosteuropa mit Grenzen zu > Serbien im Norden, > Bulgarien im Osten, > Griechenland im Süden, > Albanien im Westen und > Kosovo im Nordwesten. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung de...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 5. Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalendermonats

Rz. 13–14 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Beim Beginn oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats ist regelmäßig ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum zu beachten. Zu den Einzelheiten siehe R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR und H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland) LStH. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer der u...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 2. Aufteilung des verbleibenden laufenden Arbeitslohns

Rz. 4 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Nach dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (a. a. O.) ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn im Lohnsteuerabzugsverfahren und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen. Der für die Aufteilung des laufend...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / Zusammenfassung

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473). Die nachfolgenden Grundsätze sind im Lohnst...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 3. Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung

Rz. 11 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Der Zeitpunkt für die Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung ist der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird (R 39b.5 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 LStR). Für Lohnzahlungen und Lohnabrechnungen vor dem Ende des vorgenannten Zeitraums können aus Vereinfachungsgründen die zu dies...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / c) Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres

Rz. 7 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Alternativ können für die Aufteilung des Arbeitslohns pauschal 20 Arbeitstage je Kalendermonat im In- und Ausland angesetzt werden und diese mit den tatsächlichen ausgeübten Arbeitstagen im In- und Ausland ins Verhältnis gesetzt werden. Der pauschale Ansatz der Gesamtarbeitstage verringert sich verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer typischer...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / e) Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

Rz. 9 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die für den Kalendermonat vereinbarten Arbeitstage im In- und Ausland werden mit den tatsächlichen ausgeübten Arbeitstagen im Ausland ins Verhältnis gesetzt. Dieser Aufteilungsmaßstab wird für die Aufteilung des Arbeitslohns des konkreten Kalendermonats angewandt. Die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sind die Kalendertage pro Kalendermonat...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / IV. Zahlung des Arbeitslohns in ausländischer Währung

Rz. 28 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die einzubehaltenden sowie die beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuerbeträge sind stets in Euro auszuweisen. Wird der zu besteuernde Arbeitslohn in einer ausländischen Währung gezahlt, ist dieser vor Ermittlung der Lohnsteuer in einen Euro-Betrag umzurechnen. Umrechnungsmaßstab ist – soweit vorha...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 7. Lohnsteuerberechnung bei einem verkürzten Lohnzahlungszeitraum (sog. Teillohnzahlungszeitraum)

Rz. 16a Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Bei monatlichen Lohnzahlungen können die zur Umrechnung des Arbeitslohns zur tageweisen Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage (sog. Steuertage) nach dem Verhältnis der Kalendertage zu den Gesamtarbeitstagen ermittelt werden; Bruchteile können auf volle Tage abgerundet werden. Es bestehen keine Bedenken, die Gesamtarbeitstage pauschal mit 2...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 1. Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn, der nach einem DBA teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig ist, so hat der Arbeitgeber für den nach § 38 Absatz 3 EStG vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im jeweiligen Zeitraum, für den im Einzelfall Arbeitslohn gezahlt wird, direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermittel...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / a) Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres

Rz. 5 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Anhand der am Ende des einzelnen Kalendermonats bekannten Tatsachen (bei vorzeitigen Lohnabrechnungen vgl. auch Rn. 11 und 16) werden im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen tatsächlichen Tage im In- und Ausland ermittelt und ins Verhältnis zu den voraussichtlichen Gesamtarbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb des K...mehr