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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Weißrussland

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Republik Belarus (deutsch: Weißrussland; Hauptstadt: Minsk; Amtssprachen: Belarussisch und Russisch) ist ein osteuropäischer Binnenstaat. Weißrussland grenzt an > Russland im Nordosten und Osten, an die > Ukraine im Süden, an > Polen im Westen sowie an > Litauen und > Lettland im Nordwesten.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 30.09.2006 (BGBl 2006 II, 1043) nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 02.12.2006 (BGBl 2006 II, 1042 = BStBl 2008 I, 276), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist (BGBl 2007 II, 287 = BStBl 2007 I, 290). Das Abkommen entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Es wurde in deutscher und belarussischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Das vorstehend genannte und nachfolgend kommentierte DBA ist indes mit Wirkung zum 01.01.2025 vollständig ausgesetzt (BGBl 2025 II Nr 6). Dies wurde der Republik Belarus von Deutschland am 30.12.2024 notifiziert. Weißrussland hatte einzelne Vorschriften des DBA bereits zum 01.06.2024 ausgesetzt. Einer Aufforderung der Bundesregierung, diese Teilaussetzung des Abkommens rückgängig zu machen, ist Weißrussland nicht nachgekommen. Hierin sieht die Bundesregierung einen wesentlichen Bruch des Abkommens iSd Wiener Vertragsrechtskonvention (vgl BMF vom 20.01.2025 zum Stand der DBA).

Weißrussland ist kein Mitgliedstaat der > Europäische Union und gehört nicht zum > Europäischer Wirtschaftsraum sowie auch nicht zur > NATO.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für Steuern vom Einkommen wie die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und die Republik Belarus sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat; ist dies nicht feststellbar oder besteht in keinem der Vertragsstaaten eine ständige Wohnstätte, ist sie dort ansässig, wo sie ihren gewöhnlichen > Aufenthalt hat. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der beiden Staaten, ist auf die > Staatsangehörigkeit abzustellen; für den Fall, dass die Person die Staatsangehörigkeit keines oder beider Staaten besitzt, ist die Ansässigkeit einvernehmlich im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu klären (Art 4 Abs 2). Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat. Es gilt eine auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; wegen Einzelheiten vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 101 ff, BStBl 2023 I, 2179, > Doppelbesteuerung Rz 135 ff). Die 183-Tage-Regelung gilt nicht für gewerbsmäßige > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 4); in diesen Fällen hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht unabhängig von der Dauer des Aufenthalts.

Zu weiteren Verteilungsnormen (> Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs (> Schiffspersonal) oder Luftfahrzeugs (> Fliegendes Personal) können jeweils in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (vgl Nr 2 des Protokolls) des betreibenden Unternehmens befindet. Entsprechendes gilt für Vergütungen für eine Tätigkeit an Bord eines Binnenschiffs (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Vergütungen für eine Tätigkeit im > Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Zahlungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff.

 

Rz. 6

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Einkünfte der > Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler (> Berufssportler) kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler oder Sportler die Tätigkeit persönlich ausübt. Das gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen. Das Besteuerungsrecht bleibt aber beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt der ausübenden Person von einer staatlichen Stelle oder einer gemeinnützigen Einrichtung des Ansässigkeitsstaates finanziert wird (Art 17). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 210 ff, ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 5...

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