Fachbeiträge & Kommentare zu CSRD

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 324 adressiert unter der Normbezeichnung "Prüfungsausschuss"zwei Themenkreise, die inhaltliche Berührungspunkte aufweisen, aber auf unterschiedlichen Regelungsebenen angesiedelt sind (krit. zur Platzierung von § 324 zB Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 1, 4; Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 324 HGB Rz. 1; s. näher Rz. 19). Zum einen beinhal...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungsvorschriften des HGB

Rz. 35 [Autor/Zitation] HGB-Prüfungsvorschriften, zu denen die APrVO keine entsprechenden Normen enthält, werden von der Vorrangregelung des § 316a Satz 1 nicht berührt. Beispiele dafür zur Abschlussprüfung sind: § 316 zur Prüfungspflicht, § 317 zu Gegenstand und Umfang der Prüfung, § 320 zur Vorlagepflicht und zum Auskunftsrecht, § 321a zur Offenlegung des Prüfungsberichts (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 45 [Autor/Zitation] Die Ursprungsvorschrift § 324 idF des BilMoG (Rz. 41 ff.) hat bislang durch Art. 69 FGG-Reformgesetz (FGG-RG), Art. 1 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), Art. 1 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), Art. 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), Art. 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Prüfungsvorschriften der APrVO

Rz. 30 [Autor/Zitation] § 316a Satz 1 normiert das Verhältnis zwischen den Prüfungsnormen des HGB und der APrVO (VO (EU) 537/2014) wie folgt: "Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 … anzuwenden ist" (§ 3...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Rz. 196 [Autor/Zitation] Nach Unionsrecht genügt es, wenn ein Gremienmitglied (des AR bzw. Prüfungsausschusses) über Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügt (s. Art. 41 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 APrRL 2006/43/EG = Art. 39 Abs. 1 UAbs. 2 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU). Vor dem Hintergrund dieses Regulierungsspielraums hatte der Gesetzgeber de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Unterrichtung der Wirtschaftsprüferkammer (Abs. 8)

Rz. 490 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft haben gem. § 318 Abs. 8 die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) unverzüglich und schriftlich begründet von der Kündigung (§ 318 Abs. 6) oder dem Widerruf des Prüfungsauftrags zu unterrichten (§ 318 Abs. 1 Satz 5). Hiermit wird Art. 38 Abs. 2 RL 2006/43/EG umgesetzt. Damit soll eine un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Form des Prüfungsberichts (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der geltende und im folgenden genannte Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 13. Nach § 324a Abs. 2 Satz 1 ist es zulässig, die Prüfungsberichte zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a und zum JA zusammenzufassen. Diese Möglichkeit eröffnet sich erst aufgrund der geset...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Zu beachtende Fristen für die Beendigung; Abschluss der Prüfung

Rz. 80 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer sind zwar in ihrer Prüfungszeit nicht ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften beschränkt. Es ergibt sich jedoch aus den weiteren gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung des JA durch die gesetzlichen Vertreter, dass sie (jedenfalls bei der AG) bei voller Ausnutzung der Fristen durch die einzuschaltenden Organe innerhalb von 1 ½...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Erklärungspflicht (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 19 [Autor/Zitation] § 340a Abs. 1a wurde im Zuge des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 11.4.2017 (BGBl. I 2017, 802) eingeführt. Hierdurch werden Institute im Anwendungsbereich der §§ 340 ff., die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und die eines der in § 267 Abs. 3 genannten weiteren Kriterien (Bilanzsumme über 20 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 40 Mio. EUR) erfüllen, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Qualität der Abschlussprüfung

Rz. 326 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ist erstmals durch das FISG in den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG eingefügt worden. Nach der Regierungsbegründung wird mit dieser Ergänzung im Einklang mit Art. 39 Abs. 6 Buchst. d APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU klargestellt, dass die Überwachung der Abschlussprüfung die Prüfu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 324a normiert die Anwendung der HGB-Prüfungsvorschriften für den "Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a" (im Folgenden auch: Einzelabschluss oder IFRS-Einzelabschluss; die Prüfung eines IFRS-Konzernabschlusses ist in § 316 Abs. 2 iVm. § 315e normiert; nach dem RefE CSRD-UmsG: in § 316 Abs. 2 iVm. § 315g, vgl. Rz. 12). Das ist gesondert notwendig, weil se...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 316 verlangt die jährlich pflichtmäßige Prüfung des JA und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe durch einen Abschlussprüfer als Voraussetzung für die Feststellung des JA sowie die jährlich pflichtmäßige Prüfung der von KapGes. aufzustellenden Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte größenunabhängig als Voraussetzung für die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Offenlegungsumfang

Rz. 6 [Autor/Zitation] § 341l Satz 1 definiert durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften der § 325 Abs. 2-5, §§ 328, 329 Abs. 1 HGB den Umfang der rechtsformunabhängig von Versicherungen offenzulegenden Unterlagen. Demnach sind für den Einzelabschluss der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang einschließlich des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 220 [Autor/Zitation] § 324 selbst beschreibt konkret nur die spezielle subsidiäre Aufgabe des Prüfungsausschusses, den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu machen, wenn die KapGes. keinen AR oder Verwaltungsrat hat oder wenn der AR oder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht zuständig ist (Abs. 2 Satz 5; Rz. 366 ff.). Der Gesetzestext ("wen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Jahresabschluss und Lagebericht

Rz. 71 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand der Abschlussprüfung den JA und den Lagebericht von KapGes. Zum prüfungspflichtigen JA gehören Bilanz, GuV und Anhang; bei der nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichteten kapitalmarktorientierten KapGes. kommen die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel sowie ggf. (Wahlrecht) die Segmentberichte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Zitation] Durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) sind die verschiedenen Regelungstatbestände des AktG 1965 (§ 148 – Vorlagepflicht; § 165 – Auskunftsrecht; § 336 Abs. 4 – Konzernabschluss) aus Gründen der Übersichtlichkeit im HGB zusammengefasst worden (zur Entstehung vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1986, 424 f.). Rz. 16 [Autor/Zitation] Die Regelungen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Besonderheiten bei Genossenschaften und Sparkassen

Rz. 36 [Autor/Zitation] Genossenschaften und Sparkassen unterliegen nicht per se den Vorschriften der §§ 316 bis 324a. Zudem können die Mitgliedstaaten, auf Art. 2 Abs. 3 und 4 APrVO gestützt, die Abschlussprüfung bei Genossenschaften und Sparkassen von der Anwendung der APrVO insgesamt oder einzelner Bestimmungen daraus ausnehmen; das soll die "Fortexistenz des etablierten S...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Kündigungserklärung

Rz. 470 [Autor/Zitation] Die Kündigung ist vom Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Die Kündigungserklärung ist grds. formlos möglich. Aus ihr muss hervorgehen, dass aus wichtigem Grund gekündigt wird. Der Zeitraum, während dessen gekündigt werden kann, erstreckt sich von der Annahme bis zur Beendigung des Prüfungsauftrags. Damit dürfte die Kündigung grds. ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ESRS S2: Detailbetrachtung ... / 6 Fazit

Mit dem ESRS S2 rücken Einkaufsabteilungen stärker in den Fokus der unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie sind künftig gefordert, menschenrechtliche Risiken entlang der Wertschöpfungskette nicht nur zu identifizieren und zu bewerten, sondern auch systematisch zu dokumentieren und zu steuern. Der Standard verlangt eine systematische Verankerung sozialer Krit...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Andere Institutionen

Rz. 26 [Autor/Zitation] Nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gehört es zu den Aufgaben des privaten Rechnungslegungsgremiums, das BMJ bei Gesetzesvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften zu beraten. Damit ist der Adressat – das BMJ – klar benannt. Beispielsweise wurde das DRSC durch das BMJ zur Durchführung einer Studie zur Untersuchung der nichtfinanziellen Berichterstattung deut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum

Birck/Meyer, Die Bankbilanz, Teillieferungen 1 und 2, 3. Aufl. 1976; Hopt, Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, Sonderheft AG 1997, 42; Böcking/Orth, Neue Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung durch das KonTraG und das KapAEG – Ergebnisse eines kapitalmarktinduzierten Reformzwangs, DB 1998, 1241; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bis zur Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Dritten Buch des HGB waren die Rechnungslegungsvorschriften für eingetragene Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz kodifiziert. Die bis zur Neuregelung durch das BiRiLiG geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 33 bis 33i GenG AF) sind bis auf § 33 GenG aufgehoben worden. Nach dem ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Tätigkeit der feststellenden Organe

Rz. 95 [Autor/Zitation] Die Bestimmung, dass der JA erst nach stattgefundener Abschlussprüfung festgestellt werden kann, verbietet es nicht, dass sich der AR, ein von ihm bestellter Ausschuss oder die Gesellschafter schon vor Beendigung der Abschlussprüfung mit dem JA befassen oder eigene Prüfungen, wie sie zB in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgeschrieben sind, durchführen. Notw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfungspflichtige Konzerne

Rz. 99 [Autor/Zitation] Eine Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 2 besteht nur, soweit ein Konzernabschluss nach den Bestimmungen der §§ 290 bis 293 bzw. § 315e aufzustellen ist. Haben Kapitalgesellschaften nach den dazu ergangenen Vorschriften (§§ 290 bis 293; zu Einzelheiten vgl. die Erläuterungen dort) einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen – einschlie...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Mayer/Maiß (Hrsg.), EG-Bankbilanzrichtlinie – Synoptische Darstellung der Entstehung der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten mit weiteren Materialien, 1987; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Erb, EHUG-Die neuen HGB-Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen a...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Hinweis zur Nachtragsprüfung gem. § 316 Abs. 3 Satz 2

Rz. 684 [Autor/Zitation] Ein Hinweis zur Nachtragsprüfung ist in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, wenn der geprüfte Abschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts (nach dem RefE CSRD-UmsG: Abschlussprüfungsbericht; vgl. Rz. 104) geändert wurde (§ 316 Abs. 3). Das kommt zB in Betracht, um in einer Angabe nach § 285 Nr. 33 auf die Auswirkungen eines sehr unsicheren wirtschaftl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zweigniederlassungen (Abs. 4 Satz 1 Alt. 2)

Rz. 61 [Autor/Zitation] Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der EU und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den EWR (vgl. Rz. 32) ist, finden die Anforderungen der §§ 340 ff. ebenfalls Anwendung, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 KWG als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. Dies ist der Fall, wenn die...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 28 [Autor/Zitation] § 316 bildet die Grund- und zugleich Kernnorm für die gesetzliche Abschlussprüfungspflicht. Ist die Vorschrift anzuwenden, gilt das automatisch und obligatorisch, jeweils soweit dem Fall nach einschlägig, auch für die weiteren handelsrechtlichen Vorschriften für die Abschlussprüfung (§§ 317–324a). Darin sind Regelungen normiert zu Gegenstand und Umfang...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Empfehlung bzw. Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 366 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Pflichten des handelsrechtlichen Prüfungsausschusses umfassen auch die Aufgabe, vorbereitend an der Wahl des Abschlussprüfers (und ggf. des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts, hierzu Rz. 378 ff.) mitzuwirken. Die Regelungsgrundlagen und Details dieser Mitwirkungspflicht hängen davon ab, ob nach der Governance-Struktur der Gesellschaf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ergänzung des Bestätigungsvermerks (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 127 [Autor/Zitation] Nach Durchführung der Nachtragsprüfung ist der (bereits erteilte und weiterhin wirksame) Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen. Mit dieser Regelung soll praktischen Bedürfnissen entsprochen werden (vgl. BT-Drucks. 10/317, 95 dort zu § 275 HGB-E). Diesen Gesichtspunkt gilt es bei der Auslegung zu beachten. Die Vorschrift beschränkt sich darauf zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Weitere Prüfungsgegenstände

Rz. 28 [Autor/Zitation] Besonderheiten ergeben sich auch in Bezug auf weitere Aspekte des Prüfungsgegenstands nach § 324a. Sofern das den nach § 325 Abs. 2a für Offenlegungszwecke erstellende Unternehmen eine börsennotierte AG ist (zum Begriff vgl. auch § 316a Rz. 73), muss im Rahmen der Abschlussprüfung gem. § 317 Abs. 4 auch beurteilt werden, "ob der Vorstand die ihm nach § ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Nachtragsprüfung gem. § 316 Abs. 3

Rz. 494 [Autor/Zitation] Werden JA, Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts (nach dem RefE CSRD-UmsG: Abschlussprüfungsbericht; vgl. Rz. 104) geändert, so verlangt § 316 Abs. 3 Satz 1 von Abschlussprüfern, diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert (sog. Nachtragsprüfung). Über das Ergebnis der Prüfung m...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Rz. 67 [Autor/Zitation] Kapitalmarktorientierte KapGes. (§ 264d) sowie kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264d iVm. § 264a Abs. 1) gehören zur Fallgruppe der PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 1 und sind damit eine Teilmenge dieser Unternehmen. Einer Abgrenzung zu den anderen Fallgruppen der PIE bedarf es daher strenggenommen nicht, denn alle...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Impulse nach Wirecard

Rz. 16 [Autor/Zitation] Neue Impulse brachte erst der Kriminalfall Wirecard (s. dazu Mülbert, ZHR 2021, 2; Schüppen, DB 2020, 2641): Mit dem FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534), das am 1.7.2021 in Kraft trat, wurde zunächst in Abs. 1 klargestellt, dass die Verschwiegenheitspflichten durch Mitteilungspflichten durchbrochen werden (zur rechtspolitischen Forderung Anzinger ua...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfung durch den Aufsichtsrat gem. § 171 AktG

Rz. 146 [Autor/Zitation] Außer durch den Abschlussprüfer nach §§ 316 ff. sind der JA und der Lagebericht ggf. auch durch den AR (§ 171 AktG), durch die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 329) und ggf. durch die Bilanzkontrolle (§§ 107 ff. WpHG) zu prüfen. Es stellt sich daher die Frage des Verhältnisses dieser Prüfungen zueinander. Rz. 147 [Autor/Zitation] Von der Reih...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Einklang mit dem geprüften Abschluss und Aufstellung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 381 [Autor/Zitation] Durch die Erklärung, dass der geprüfte Lage- bzw. Konzernlagebericht mit dem geprüften Abschluss in Einklang steht, bestätigen Abschlussprüfer, dass beide Teile der geprüften Rechnungslegung in Bezug auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Weise übereinstimmen, dass sie kein zueinander widersprüchliches Bild vermitteln. Erfo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang (Abs. 1)

Rz. 24 [Autor/Zitation] Der gesetzliche Abschlussprüfer hat die Finanzberichterstattung prüfpflichtiger Gesellschaften daraufhin zu überprüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (§ 322; ergänzend s. BGH v. 12.3.2020 – VII ZR 236/19, NZG 2020, 1030 Rz. 27 f.). Im Detail ergeben sic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 325a geht auf das Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse v. 22.7.1993 (BGBl. I 1993, 1282) zurück und hat damit einen europarechtlichen Hintergrund (Rz. 9). Im Rahmen des VersRiLiG v. 24.6.1994 (BGBl. I 1994, 1377) kam e...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Modifiziertes Prüfungsurteil

Rz. 427 [Autor/Zitation] Die folgenden Darstellungs- und Formulierungsbeispiele fassen die in den Rz. 401 ff. erläuterten Anforderungen zu den Erklärungen nach § 322 Abs. 6 Satz 1 zusammen und dienen zugleich dazu, sie im Zusammenhang zu verdeutlichen; zugrunde liegen den Beispielen die Prüfung eines Lage- oder Konzernlageberichts für das GJ vom 1.1. bis zum 31.12.01 einer na...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Feststellung nur bei abgeschlossener Prüfung

Rz. 83 [Autor/Zitation] Hat keine Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der JA nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2; identisches ist auch nach § 340k Abs. 1 Satz 3 und § 341k Abs. 1 Satz 3 normiert). Eine den §§ 316 ff. entsprechende Abschlussprüfung ist somit unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der JA prüfungspflichtiger Unternehmen festgestellt werden kann. D...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bestellungs-, Prüfer- oder Prüfungsmängel

Rz. 90 [Autor/Zitation] Dass kein Abschlussprüfer bestellt wurde (vgl. Rz. 85), ist praktisch primär beim Wechsel von Größenklassen zuvor nicht prüfungspflichtiger oder auch prüfungspflichtiger Gesellschaften (vgl. Rz. 66 f.) denkbar. Auch der Fall eines bestellten, aber tatsächlich untätigen Abschlussprüfers dürfte wegen § 318 Abs. 3 (vgl. § 318 Rz. 333 ff.) praktisch ausgesc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Kompetenz zur Prüfung einer – wie auch immer gearteten – Richtigkeit oder Vollständigkeit der offengelegten Unterlagen der Rechnungslegung geht auf die 2. Aktienrechtsnovelle 1884 zurück, mit der für die AG und die KGaA die Pflicht zur Einreichung der Bilanz zum HR in Art. 185c ADHGB eingeführt wurde; dabei wurde aber keine ausdrückliche Kompetenz d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolgen bei Unterbleiben der Pflichtprüfung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 104 [Autor/Zitation] Anders als der JA bedarf ein Konzernabschluss mangels Ergebnisverwendungsgrundlage oder anderer an ihn knüpfender Rechtsfolgen (vgl. BT-Drucks. 14/8769, 22) keiner Feststellung, weswegen § 316 in seinem Abs. 2 nicht auf seinen Abs. 1 Satz 2 verweist, auch nicht auf dessen sinngemäße Anwendung. Der Konzernabschluss ist auch ohne Feststellung existent u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Zusammengefasster Bestätigungsvermerk gem. § 325 Abs. 3a

Rz. 566 [Autor/Zitation] § 325 Abs. 3a gestattet die Zusammenfassung der Bestätigungs- oder Versagungsvermerke, wenn der geprüfte Konzernabschluss zusammen mit dem geprüften JA des MU oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss iSd. § 325 Abs. 2a offengelegt wird; in diesem Fall dürfen auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. Nach dem RefE CSRD...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Informationsfunktion

Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Jahresabschlussprüfung ist weiter darauf gerichtet, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, einen ggf. bestehenden Aufsichtsrat und (bei der GmbH) die Gesellschafter näher zu informieren und sie, soweit die Organe der Gesellschaft eigene Überwachungspflichten haben, bei der Erfüllung dieser Pflichten zu unterstützen. Dies geschieht in erster L...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Größenkriterien nach § 293 (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 267 Abs. 4, 4a)

Rz. 52 [Autor/Zitation] Obwohl § 293 nach § 340i Abs. 2 Satz 2 auf den Konzernabschluss von Instituten nicht anwendbar ist, werden diese Größenkriterien für die Frage der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts von Instituten um eine nichtfinanzielle Erklärung herangezogen. Eine solche Erweiterungspflicht ist lediglich dann verlangt, wenn neben Anforderungen an die Ar...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Weitere Bezüge in gesellschaftsrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 [Autor/Zitation] Darüber hinaus finden sich außerhalb des HGB in verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften – je nach Rechtsform des den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a prüfen lassenden Unternehmens – an § 324a Abs. 1 Satz 2 anknüpfende Bezüge auf weitere damit zusammenhängende, aber nicht in den Prüfungsnormen des HGB geregelte verfahrensbezogene Aspekte: § ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verständnis der Öffentlichkeit, Erwartungslücke

Rz. 26 [Autor/Zitation] Das Interesse der Öffentlichkeit an der Abschlussprüfung und ihren Ergebnissen ist seit der Aktienrechtsreform von 1965 erheblich gestiegen, ohne dass im gleichen Maße das Verständnis für die Aufgabe, die Zielsetzung und die Möglichkeiten der Jahresabschlussprüfung zugenommen hat. Vielen gilt die Prüfung und ein erteilter, uneingeschränkter Bestätigung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Natürliche Personen als Abschlussprüfer (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1)

Rz. 476 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der geltende und im Folgenden zu Abs. 7 genannte Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 104. Abschlussprüfer sind verpflichtet, den stets schriftlich auszustellenden Bestätigungs- oder Versagungsvermerk (§ 322 Abs. 1 Satz 1) zu unterzeichnen (§ 322 Abs. 7 Satz 1 Halbs...mehr